Nr. 135 Ministerkonferenz, Wien, 31. März 1860 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 31. 3.), Thun 3. 4., Bruck 3. 4., Nádasdy 3. 4., Gołuchowski 4. 4., Thierry 5. 4., FML. Schmerling 6. 4.
MRZ. – KZ. 1141 –
Protokoll der zu Wien am 31. März 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
[I.] Grundzüge der ungarischen Komitatsverfassung
Der Minister des Inneren referierte den auf Grundlage eines Elaborats des Reichsrats v. Szőgyény mit dem Justizminister vereinbarten Entwurf der Grundzüge der künftigen Komitatsverfassung in Ungarn1.
Der Entwurf wurde von der Konferenz mit nachstehenden Modifikationen angenommen, awobei jedoch der Kultusminister erklärte, es als selbstverständlich voraussetzen zu müssen, daß die definitive Beratung in der Ministerkonferenz dem Zeitpunkte vorbehalten bleibe, wo ein vollständiges Elaborat vorliegen und zu ruhiger Überlegung den Gliedern der Konferenz mitgeteilt sein wird, indem es unmöglich [sei], über Gegenstände von solcher Wichtigkeit ex abrupto ein verantwortungsvolles Votum abzugebena wobei jedoch der Kultusminister erklärte, es als selbstverständlich voraussetzen zu müssen, daß die definitive Beratung in der Ministerkonferenz dem Zeitpunkte vorbehalten bleibe, wo ein vollständiges Elaborat vorliegen und zu ruhiger Überlegung den Gliedern der Konferenz mitgeteilt sein wird, indem es unmöglich [sei], über Gegenstände von solcher Wichtigkeit ex abrupto ein verantwortungsvolles Votum abzugeben.
[Es] habe die Bestimmung, wornach die Beteiligung der Komitate an der Landesvertretung einer besonderen Verhandlung vorbehalten wird, aus dem Entwurfe wegzubleiben, damit nicht, wie der Ministerpräsident bemerkte, daraus die Folgerung abgeleitet werde, als ob jedes Komitat im Landtage vertreten sein müsse.b
Da nach der Bemerkung des Ministerpräsidenten die Komitate im Umfange und in der Verteilung des großen Grundbesitzes ungleich sind, es mithin bei der für alle gleichen fixen Steuergebühr von 100 f. geschehen könnte, daß in dem einen Komitate unverhältnismäßig viele, in einem andern zu wenig große Grundbesitzer vertreten wären, so sei für jedes Komitat eine eigene Skala zu bestimmen, welche die Steuerquote festsetzt, || S. 100 PDF || von der die Wählbarkeit des größeren Grundbesitzes abhängen soll. Hiermit entfällt auch ein vom Finanzminister erhobenes Bedenken gegen die Wählbarkeit eines Besitzers, der in mehreren Komitaten begütert, von seinem Gesamtbesitz nur 100 f. Steuer zahlt; denn er wird nur in demjenigen Komitate wählbar sein, wo er die für das Komitat nach der Skala festgesetzte Steuerquote entrichtet.
Auf eben dieses Ministers Anfrage, ob nicht der evangelische Klerus als solcher in die Kongregation2 wählbar sein sollte, wurde vom Kultus- und Justizminister erinnert , daß die evangelische Geistlichkeit als solche keinen eigenen Stand wie der katholische Klerus bilde, im übrigen von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen wäre, insofern der einzelne Pastor etc. im Komitate possessioniert ist.
Zum Wirkungskreis der Komitatskongregationen sei dem Artikel „Waisenangelegenheiten“ nach dem Antrage des Justizministers die nähere Präzisierung zu geben: „Waisenvermögens- und -erziehungsangelegenheiten“, damit die Möglichkeit geboten sei, das leibliche und geistliche Wohl der Waisen zu überwachen.
[Es] sei die Pflicht des Stuhlrichters zur Bereisung seines Bezirks in jedem Monate darauf zu beschränken, daß er in jedem Quartal wenigstens einmal in jedem Orte seines Bezirks erscheine.
Außer diesen allseitig angenommenen Modifikationen wurden noch einige Bedenken zur Sprache gebracht, und zwar vom Ministerpräsidenten gegen die sechsjährige Magistratsrestauration bzw. die nach sechs Jahren immer wiederkehrende Wahl einiger Komitatsbeamten. Es liegt darin ein demokratisches und zerstörendes Element, es zwingt die um ihre Existenz bekümmerten Beamten, sich den Wählern auf alle Art gefällig zu erweisen, um dadurch ihre Wiederwahl zu sichern. Nach der Gegenbemerkung des Justizministers kann jedoch jene Bestimmung nicht aufgegeben werden, weil auf ihr das eigentliche Lebenselement der Komitatsverfassung beruht. Auch gestaltet sie sich in praxi milder; denn ein tüchtiger Obergespan weiß die Wahlen so zu leiten, daß die brauchbaren Komitatsbeamten beibehalten werden.
Vom Kultusminister wurde bemerkt, daß bei den Komitatsverhandlungen kein Sprachzwang geübt und den zur Teilnahme an der Kongregation berechtigten Gemeindeabgeordneten keine ihnen fremde Sprache aufgedrängt werden dürfe. Auch das, bemerkte der Justizminister , werde sich in praxi machen, in den Grundzügen könne nur gesagt werden, daß jedes Mitglied in der ihm geläufigen Sprache zu reden berechtigt sei; das Protokoll aber könne nur in einer Sprache abgefaßt werden. Über diese hätte sich die Versammlung zu einigen.
Einen weiteren Anstand erhob der Kultusminister gegen die unbedingte Forderung der Residenz des Obergespans im Komitate, weil diese Forderung manchen tüchtigen Mann abhalten dürfte, sich dem Amte eines Obergespans zu unterziehen. Die Regierung sollte aber alles fernhalten, was die Gewinnung einflußreicher und ihr ergebener Männer für ein solches Amt erschwert, wenn ihr anders darum zu tun ist, daß die neue Einrichtung gedeihliche Erfolge erziele. Der Justizminister legte dagegen einen großen Wert auf die beanständete Bestimmung, die übrigens schon in früherer Zeit galt, später zwar außer Übung gekommen, zuletzt aber noch im Jahre 1847 erneuert worden ist.
|| S. 101 PDF || Endlich vermeinte der Kultusminister , daß man in Absicht auf die Zahl der Komitatsabgeordneten, die im Entwurfe mit 30–80 angesetzt ist, nicht zu ängstlich sein und sich dabei nach den Ansichten der Unterbehörden, die die Verhältnisse im einzelnen besser kennen, richten möge. Hierüber bemerkte der Minister des Inneren , daß dem Landtage unbenommen sein werde, Anträge auf Vermehrung der Zahl der Komitatsabgeordneten zu stellen.
Nachdem übrigens die hier vorgetragenen Grundsätze vorderhand nur zur Grundlage der von dem Ministerialrat Privitzer in Ofen mit einigen dortigen Beamten und Vertrauensmännern zu pflegenden Verhandlung zu dienen haben, deren Endergebnis wohl noch zur Beratung in der Konferenz gelangen dürfte, so behielt sich der Kultusminister die weitere Auseinandersetzung seiner Bedenken für diesen Zeitpunkt vor3.
Zum Schlusse kam der Ministerpräsident auf die in der Konferenz vom 30. d. [M.] unter dem Vorsitze Sr. Majestät besprochenen Maßnahmen zurück: Zentralisierung der politischen Verwaltung Ungerns in einer Statthalterei, Gewährung eines Landtags und einer Komitatsverfassung und vorläufige Bekanntmachung dieser Ah. Beschlüsse. Er hält sich für verpflichtet, seine gestern für diese Bekanntmachung und die sofortige Auflösung des Generalgouvernements mit den fünf Statthaltereiabteilungen abgegebene Meinung nach reiflicher Erwägung zu ändern und Sr. Majestät au. vorzustellen, wie bedenklich es wäre, damit in Ungern vorzugehen, wenn nicht zugleich für die andern Kronländer die ständische Vertretung eingerichtet werden kann. Denn in Ungern werden die Ah. Zugeständnisse gegenwärtig nicht befriedigen, die dort darüber laut werdenden Stimmen werden auch in den andern Kronländern ihren Nachhall finden und diese im vorhinein gegen dasjenige einnehmen, was ihnen die Regierung in bezug auf die Landesvertretung zu gewähren beabsichtigt. Erhalten dagegen die anderen Kronländer zuerst ihre Landesstatute, so ist zu hoffen, daß sie sich damit zufrieden stellen und der Regierung in ihren Maßregeln bezüglich Ungerns zur Stütze dienen werden. In demselben Sinne sprach sich der Kultusminister aus. Wenn übrigens die Änderung in dem Gouvernement und in der Verfassung Ungerns, welche ihm und einigen Mitgliedern der Konferenz unvorbereitet zur Kenntnis gekommen ist, so sehr dringt, so sollte doch mindestens für einige andere Kronländer, etwa für Böhmen, Mähren, Kroatien und Siebenbürgen, ein Landesstatut gleichzeitig hinausgegeben und rücksichtlich der übrigen eine Übersicht der Grundzüge, nach denen die Landesvertretung einzurichten sein würde, verlautbart werden4.
Wien, am 31. März 1860. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 10. April 1860.