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Nr. 128 Ministerkonferenz, Wien, 20. März 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg, BdE. fehlt), Thun 21. 3., Bruck 21. 3., Nádasdy 21. 3., Gołuchowski 24. 3., Thierry 21. 3., FML. Schmerling 26. 3.

MRZ. – KZ. 1132 –

Protokoll der zu Wien am 20. März 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Kaiserliche Verordnung über Tabakbau- und -handelslizenzen in Ungarn

Der Finanzminister las den von der Tabakenquetekommission vereinbarten Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Modalitäten, unter denen Tabakbau- und -handelslizenzen in Ungern künftig zu erteilen sein werden1.

Dieser Entwurf wurde von der Konferenz mit der vom Finanzminister beantragten Modifikation angenommen, daß im § 1 statt des Namensverzeichnisses der zum Tabakbau berechtigten Gemeinden, welches vorerst einer Rektifizierung unterworfen werden muß und sodann nachträglich publiziert werden wird, bloß die Grundsätze ausgesprochen werden, welche hier maßgebend sind, nämlich a) daß der Tabakbau auf mindestens 20 Joch in den Gemeinden, welche im Jahre 1858 im geschlossenen Rayon gebaut und sich keines Unterschleifs verdächtig gemacht haben, und b) in den Oasen, wo vor Einführung des Monopols Tabak zum Handel gebaut wurde, gestattet wird.

Weiters hatte der Finanzminister noch beantragt, die in §§ 3 und 8 enthaltene Klausel, daß die Verweigerung der Bau- bzw. Handelsbewilligung von der betreffenden Finanzbehörde motiviert hinauszugeben sei, im Interesse der Finanzen gestrichen werden möge. Eine Verweigerung findet nämlich auch dann statt, wenn die Gemeinde oder der Lizenzwerber des Schleichhandels verdächtig ist. Dieses nun in dem Bescheide an die Partei auszusprechen, ist wohl nicht tunlich, für die Finanzen aber ist es unerläßlich, an diesem Grundsatze festzuhalten, wenn man das Gefälle nicht namhaften Einbußen aussetzen will. Allein, der Justizminister erinnerte dagegen, daß eine Ausschließung nur aus gesetzlichen Gründen, also wenn der Betreffende wegen Gefällsübertretung wirklich notioniert2 oder ab instantia absolviert3 worden ist, verfügt werden kann. In einem solchen Falle unterliegt es auch keinem Bedenken, diesen Umstand in dem Bescheide als Motiv der Abweisung anzuführen. Außerdem wäre die Verweigerung ein Akt der Willkür oder würde wenigstens als solcher angesehen werden, umso mehr als, wie der Kultusminister hinzusetzte, in den §§ 2 und 7 die gesetzlichen Erfordernisse zur Erlangung der Lizenz aufgeführt sind. Entweder müßten also diese wegbleiben, wenn die Bestimmung der Motivierung entfällt, oder es müssen beide Bestimmungen beibehalten werden.

Hiernach erklärte sich die Mehrheit der Konferenz gegen den diesfälligen Antrag des Finanzministers und für die Beibehaltung der bemerkten Klausel4.

|| S. 40 PDF || aDer Minister des Inneren bemerkt nachträglich, daß es nicht genüge, zur Beruhigung der ungarischen Pflanzer des Tabaks Bestimmungen hinauszugeben, welche die Modalitäten näher bezeichnen, unter welchen die Lizenzen erlangt werden können, um als Tabakpflanzer aufzutreten, daß es überdies absolut notwendig sei, Normen vorzuzeichnen, in welcher Art die Ablieferung des Tabaks an die k.k. Magazine zu geschehen habe, und in dieser Beziehung sind Anträge seitens der Enquetekommission gestellt worden. Ob aber solche vom Finanzministerium berücksichtigt wurden, fehlt der Nachweisa Der Minister des Inneren bemerkt nachträglich, daß es nicht genüge, zur Beruhigung der ungarischen Pflanzer des Tabaks Bestimmungen hinauszugeben, welche die Modalitäten näher bezeichnen, unter welchen die Lizenzen erlangt werden können, um als Tabakpflanzer aufzutreten, daß es überdies absolut notwendig sei, Normen vorzuzeichnen, in welcher Art die Ablieferung des Tabaks an die k.k. Magazine zu geschehen habe, und in dieser Beziehung sind Anträge seitens der Enquetekommission gestellt worden. Ob aber solche vom Finanzministerium berücksichtigt wurden, fehlt der Nachweis.5

Die Unterschrift Rechbergs fehlt.Ah. E. Den Inhalt dieses Protokolls nehme ich zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 7. April 1860.