Nr. 120 Ministerkonferenz, Wien, 28. Februar und 6. März 1860 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Rechberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Rechberg 6. 3.), Thun 9. 3., Bruck 9. 3., Nádasdy 10. 3., Gołuchowski 11. 3., Thierry 12. 3., FML. Schmerling 14. 3.
MRZ. – KZ. 860 –
Protokoll der zu Wien am 28. Februar und 6. März 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
[I.] Gesetz über Friedensgerichte
Gegenstand der Beratung war der beiliegendea, zwischen den Ministern des Inneren und der Justiz vereinbarte Entwurf eines Gesetzes über die Bestellung von Friedensgerichten, ihre Einrichtung und des bei denselben zu beobachtenden Verfahrens, wirksam vorderhand sogleich für Ungern, Kroatien, Slawonien, Siebenbürgen und in der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banate, wo ähnliche Einrichtungen schon bestehen, für alle übrigen Kronländer aber (mit Ausnahme der Militärgrenze) nach Vernehmung der Landesbehörden, sobald der Bestellung der Friedensgerichte kein Hindernis entgegensteht1.
Es wurde mit der Lesung des Gesetzentwurfes selbst begonnen. Hiebei ergaben sich folgende Bemerkungen:
Zum § 3, lit. c, glaubte der Ministerpräsident unter den von der Kompetenz der Friedensgerichte exemten Besitzern adeliger Güter nur diejenigen verstehen zu sollen, welche vor 1848 wirkliche Jurisdizenten2 waren, indem es keinem Anstande unterliegen dürfte, Besitzern, die solche Güter erst nach 1848, also ohne Jurisdiktion, erworben haben, der Kompetenz des Friedensgerichtes zu unterwerfen, indem bei ihnen nicht mehr die gleichen Rücksichten wie bei den ehemaligen Gerichtsherren selbst zu beachten sind. Allein, der Justizminister getraute sich nicht, aus Anlaß des vorliegenden Gesetzes auf diese Distinktion einzugehen, weil nach der bestehenden Jurisdiktionsnorm3 die Besitzer vormaliger obrigkeitlicher Güter ohne Unterschied der Gerichtsbarkeit des lf. Einzelrichters entrückt sind, mithin folgerecht dem einem Gemeindevorstande übertragenen Gerichtstande nicht unterworfen werden konnten. Er behielt sich jedoch vor, auf diese allerdings weittragende Frage bei Ausarbeitung einer neuen Jurisdiktionsnorm Rücksicht zu nehmen. Dagegen erklärte er sich einverstanden mit dem Antrage des Finanzministers, daß der Fiskus vor dem Friedensgerichte nicht solle || S. 4 PDF || belangt werden können, und sicherte die Berücksichtigung des weiteren Antrages zu, daß auch der Ortsvorstand und die Gemeinde der Kompetenz des Friedensgerichts der eigenen Gemeinde nicht unterworfen werden.
Im § 4 wurde über Antrag des Polizeiministers die in neuester Zeit so oft gemißbrauchte Benennung „Vertrauensmann“ in „Beisitzer“ umgeändert und dieses auch in den folgenden Paragraphen beobachtet, wo jenes Wort noch vorkommt. Bezüglich der Wahl der Glieder des Friedensgerichts hätte der Kultusminister (vorbehaltlich seiner am Schlusse der Beratung abgegebenen Meinung über das ganze Gesetz) es für genügend gehalten, wenn sie von der jeweiligen Gemeindevertretung aus ihr selbst vorgenommen würde, und auch der Minister des Inneren besorgt von einer Wahl aus allen Gemeindegliedern nur Unzukömmlichkeiten und Agitationen. Hiernach dürften die Worte „bis zur Wirksamkeit eines neuen Gemeindegesetzes von der dermaligen“ und „oder aus den übrigen Gemeindegliedern“ entfallen. Der Justizminister , dem der Finanzminister beitrat, verharrte dagegen in beiden Beziehungen auf dem Texte des Entwurfs, weil er einerseits den Bestimmungen der künftigen Gemeindeordnung nicht vorgreifen will, und andererseits einen Wert darauf legt, daß jeder Hausvater in der Gemeinde, dem sie ihr Vertrauen schenkt, sollte gewählt werden können, zumal die Gemeindevertreter selbst oft so sehr von anderen Geschäften in Anspruch genommen sind, daß sie nicht auch noch Richter sein können. Von den übrigen Stimmen wurde dagegen nichts erinnert.
Zu § 5 würde der Minister des Inneren zur Vermeidung der Vervielfältigung der Juramente der Beeidigung der Gewählten die Abnahme des „Handschlags“ vorziehen. Nach dem Erachten des Justizministers macht aber der Eid wegen der damit verbundenen Feierlichkeit mehr Eindruck auf den gemeinen Mann, und der Vervielfältigung des Eides wird vorgebeugt, wenn für den Wiedergewählten das einmal abgelegte Jurament als geltend angesehen wird.
Der Schlußsatz des § 5 wurde über Antrag des Ministerpräsidenten und des Ministers des Inneren gestrichen, weil einerseits die „bleibende Verhinderung zur Ausübung des Amtes“ selbstverständlich eine neue Wahl notwendig macht, und andererseits „die Umstände, welche dem Gewählten das Vertrauen der Gemeinde entziehen“, eine willkürliche Auslegung zulassen. Ohnehin enthält
§ 6 die gesetzlichen Ausschließungsgründe, denen der Finanzminister noch „die Unfähigkeit der freien Vermögensverwaltung“ zuzusetzen beantragte, was der Justizminister zu berücksichtigen versprach; desgleichen zu
§ 7 den vom Ministerpräsidenten angeregten Zusatz, daß jedes mit einem der Streitendenb oder in einem Prozeß verwickelte Mitglied solle perhorresziert4 werden können.
Auf die vom Finanzminister zu § 9 gemachte Bemerkung, daß in Ansehung der Vertretung Reisender (§ 3), welche sich am Orte des Friedensgerichts nicht aufhalten können, eine Vorkehrung zu treffen wäre, erwiderte der Justizminister , er halte eine besondere Verfügung deshalb im Gesetze nicht für nötig, weil beim Friedensgerichte der || S. 5 PDF || Spruch unverzüglich nach der Verhandlung gefällt werden soll (§ 15) und, wo dies nicht möglich wäre, die Praxis zu irgendeinem zweckdienlichen Auskunftsmittel, als Deponierung des streitigen Betrags oder Bürgschaft etc. führen dürfte.
Im § 15 ward allseitig als genügend erkannt, daß die Mitglieder des Friedensgerichts „nach ihrem besten Wissen und Gewissen“ zu verfahren haben; es wurden demnach die Worte „und nach ihrem Rechtsbewußtsein“ gestrichen.
Zum § 25 besteht eine Differenz mit dem Finanzminister in betreff der in Anspruch genommenen Stempel- und Gebührenfreiheit. Seiner Ansicht nach sollte nämlich der Kläger den gesetzlichen Stempel (30 Kreuzer und so lange der Zuschlag5 besteht 37 Kreuzer) für die Protokollaraufnahme bei Anbringung der Klage zu entrichten und nur in Ansehung derjenigen Kläger, welche lediglich vom Taglohne leben, eine Ausnahme davon einzutreten haben. Eine solche Abgabe ist im Vergleiche zu den Vorteilen, die das Friedensgericht dem Rechtsuchenden durch Zeit- und Kostenersparnis bietet, höchst unbedeutend für die Partei und verspricht den Finanzen eine erhebliche Zubuße, indem sie oft wiederkehrt und weder Einhebungskosten verursacht, noch Kontrollen erfordert. Die zum Friedensgerichte mitzubringende Stempelmarke wird einfach in dem Amtsbuche (§ 22) an der Stelle, wo die Klage eingetragen ist, aufgeklebt. In auswärtigen Staaten unterliegt jeder Schritt, den die Partei bei den Gerichten tut, dem Stempel oder sonstiger Gebühr. Nur in Österreich findet man immer Schwierigkeiten und Ausnahmen, wenn es sich darum handelt, den Finanzen eine neue Einkommensquelle zu eröffnen, cwährend man nur allzu geneigt ist, auf eine Schmälerung einzugehenc . Der Justizminister machte dagegen geltend, daß es hier vornehmlich darum zu tun sei, dem neuen Institute Eingang und Beliebtheit bei der Bevölkerung zu verschaffen, und daß ein vorzügliches Mittel dazu die gänzliche Gebührenfreiheit bei dessen Amtshandlungen sein würde. Denn der Stempel von 30 bzw. 37 Kreuzer ist, wenn auch an und für sich nicht hoch, doch im Verhältnisse zu dem Belange eines gewöhnlichen Klaggegenstandes armer Leute wirklich drückend und wird dieselben nicht selten von der Einbringung einer noch so gerechten Klage abschrecken. Bei erwiesener Armut wird selbst vor den lf. Gerichten ohne Rücksicht auf die Höhe des Klaggegenstandes die Stempelfreiheit wenigstens bedingnisweise zugestanden. Es dürfte daher nur billig sein, für einen Akt der Gerichtsbarkeit, welche von keinem lf. Richter geübt wird und den Finanzen keine Auslage verursacht, auch keine Abgabe zugunsten der letzteren einzuheben. Man möge also dem Volke die Wohltat des neuen Instituts nicht gleich im Anfange verkümmern, es wenigsten unter demselben erst recht Wurzel fassen lassen, ehe man es zum Gegenstande einer Besteuerung macht, und, muß dies letztere schon geschehen, doch zum mindesten die ganz unerheblichen Streitsachen, etwa bis 10 oder 12 fr., davon befreien. In der Voraussetzung, daß der Finanzminister geneigt sein dürfte, auf diesen letzteren Antrag einzugehen, hat der Justizminister dem § 25 die in der Beilage 2d ersichtliche Alternative mit Offenlassung des Betrags der Streitsache beigefügt.
|| S. 6 PDF || In eben dieser Beilage sind auch die zu den §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 15 angenommenen Modifikationen aufgeführt.
In der Sitzung vom 6. März 1860 erklärte aber der Finanzminister , auf den Antrag zur Freilassung von Streitsachen unter einer gewissen Ziffer von der Stempelentrichtung nicht eingehen zu können, nachdem für wirklich Arme laut der zum § 25 aufgeführten Alternative die erforderliche Rücksicht getragen ist. Ihm trat in Erwägung der Vorteile, welche dem Kläger aus dem Institute des Friedensgerichts erwachsen, auch der Ministerpräsident bei. Unter diesen Umständen verharrte der Justizminister auf dem ersten Antrage der vollen Stempel- und Gebührenfreiheit, weil ihm dieselbe als eines der geeignetsten Mittel erscheint, dem Institute unter dem Volk Beliebtheit zu verschaffen. Aus demselben Grunde erklärte sich auch der Minister des Inneren für diese Ansicht wenigstens bezüglich der Bevölkerung des flachen Landes, indem er hinsichtlich der Städte weniger Anstand nahm, dem Antrage des Finanzministers beizutreten, weil die Stadtbevölkerung in der Regel wohlhabender ist und häufiger zu Rechtshändeln Anlaß findet, mithin den Finanzen doch einigen Ersatz bietet, bei gänzlicher Gebührenfreiheit aber leicht zur größeren Streitlust ermuntert werden dürfte.
Die Mehrheit der Konferenz vereinigte sich mit der Ansicht des Ministers des Inneren. Gegen den Text des Einführungspatents ergab sich keine Erinnerunge .6
Über das ganze Gesetz aber gab der Kultusminister seine schriftlich vorbereitete Meinung mit folgendem ab: „Die Vorlage ist ihrem Inhalte nach ein Gesetz über Bagatellprozesse. Warum soll es den Namen ‚Friedensgericht‘ tragen? Mit dem Frieden hat es nicht mehr zu schaffen als jedes andere Gericht. Es scheint mir sehr wünschenswert, den Namen ‚Friedensrichter‘ für eine ganz andere Institution vorzubehalten. Die Vorlage hat teilweise Analogien mit dem ungrischen Gesetzartikel XX von 1836 de verbalicem processuum iudiciis und mit der in Ausführung einer Justizministerialverordnung vom 10. März 1852 für Siebenbürgen von der Ministerial-Gerichtseinführungskommission erlassenen Instruktion vom 7. September 1852 (LGBl. Nr. 184).
Allein die letztere, abgesehen davon, daß sie sich nur auf Forderungen bis 12 fr. erstreckt, gestattet dem Kläger, sogleich sich an den Bezirksrichter zu wenden oder im Verfahren von demselben gegen Bezahlung der Prozeßkosten abzustehen und die Sache beim Bezirksgerichte anhängig zu machen, beiden Teilen aber nach dem Spruche binnen acht Tagen an das Bezirksgericht zu appellieren, in welchem Falle der Spruch des Gemeindevorstandes wirkungslos ist, und immer kann die Exekution nur bei dem Bezirksgerichte angesucht werden. Das ungrische Gesetz kennt nur bis 12 fr. in Orten, die eines ordentlichen Magistrats entbehren, eine Gerichtsbarkeit des Ortsrichters, dann aber doch eine Appellation an den Herrenstuhl. In allen anderen Fällen ist die Gerichtsbarkeit rechtskundigen Richtern anvertraut, und immer, wenn auch nur extra dominium, die Appellation an die Komitatssedria gewährt. Es verlangt übrigens, daß dem || S. 7 PDF || Geklagten bei der Zustellung von einem Juraten7 der Gegenstand erklärt, daß der ganze Prozeß zu Protokoll genommen und auf Verlangen der Partei in Abschrift mitgeteilt werde.
Nach der Vorlage muß der Kläger seine Sache bis zu 25 fr. beziehungsweise in Städten und Märkten bis zu 60 fr. bei dem Friedensgerichte anbringen. Für jede Gemeinde (§ 24) muß ein solches aufgestellt werden, die Glieder desselben sind von der Gemeindevertretung (§ 4) zu wählen, vielleicht nicht einmal des Lesens kundig. Gegen den Ausspruch ist gar keine Rechtshilfe zulässig (§ 17), nicht einmal, wenn völlig ordnungswidrig verfahren wurde. Es darf über den Prozeß gar nichts schriftlich aufgesetzt werden (§ 10), und nur die politische Behörde soll darüber wachen (es ist kaum begreiflich, wie), daß ‚ordnungsmäßig‘ verfahren werde (§ 24), und das ‚Friedensgericht‘ führt auch die Exekution (§§ 18–20). Nur wenn diese aus dem beweglichen Vermögen nicht erzielt werden kann, soll das ordentliche Gericht über bloße Abschrift der Entscheidung des ‚Friedensgerichts‘ die weitere Exekution erteilen (§ 21). Solche Vorschriften begründen meines Erachtens keine Rechtspflege, sondern würden eine unerhörte Rechtsverweigerung begründen. Ich halte die Annahme dieser Vorlage für absolut unmöglich. Wer ein Gericht leiten soll, muß doch vor allem befähigt sein, das Gesetz, das seine Gerichtsbarkeit begründet und nach dem er vorgehen soll, sich vollkommen eigen zu machen. Und wer den Richter ernennen soll, muß über diese Befähigung desselben ein Urteil haben. Hier liegt weder für das eine noch für das andere die mindeste Bürgschaft, ja für die meisten Fälle nicht einmal irgend eine Wahrscheinlichkeit vor.
Unter diesen Umständen kann ich nicht umhin, gegen diesen Entwurf die entschiedenste Verwahrung einzulegen, und deshalb verzichte ich, auf Einzelheiten einzugehen, z.B. auf die Frage, warum die Partei sich soll von einem Diener oder Verwandten, aber nicht von einem Advokaten vertreten lassen dürfen (§ 9), während in der siebenbürgischen Verordnung die Vertretung durch Advokaten ausdrücklich gestattet und nur angeordnet ist, daß gleichwohl die Partei auch persönlich zu erscheinen verhalten werden kann, oder auf den Mangel, daß von Tragung der Prozeßkosten keine Erwähnung geschieht.“
Der Justizminister wäre bereit, statt „Friedensgericht“ einen anderen Namen zu wählen, wenn sich ein passender finden ließe. Auch wäre er bereit, die Appellation gegen das Erkenntnis des Friedensgerichts zuzulassen, um dem Hauptbedenken des Kultusministers zu begegnen, umso mehr, als die ursprüngliche Idee war zu bestimmen, daß Obmann und Beisitzer nur dann sollen entscheiden dürfen, wenn ihnen die Sache vollkommen klar und sie in ihrer Ansicht einstimmig sind. Diesem gemäß hat der Justizminister den § 17 entsprechend abgeändert; er hat sich dazu um so lieber herbeigelassen, als die Erfahrung aus Siebenbürgen lehrt, daß unter 25.000 von den dort bestellten Gemeindegerichten abgetanen Streitsachen nur 460 appelliert worden sind. Eben diese Erfahrung lasse ihn auch hoffen, daß die Wirksamkeit der Friedensgerichte den weiteren vom Kultusminister erhobenen Bedenken nicht unterliegen dürfte. Er könne daher, nachdem er die Appellation zugestanden, weder dafür stimmen, daß es dem Kläger freistehen soll, unmittelbar beim Bezirksgericht seine Sache anzubringen, weil dieser || S. 8 PDF || dadurch vor dem Beklagten begünstigt wäre, indem er und nicht das Gesetz das Forum zu bestimmen hätte; noch dafür, daß andere als von der Gemeinde gewählte Organe mit dem Friedensrichteramte betraut und über die ganze Prozedur ein Protokoll aufgenommen werde, weil dies dem Zwecke der ganzen Institution widersprechen würde. Was den vom Kultusminister insbesondere erhobenen Anstand gegen die Nichtzulassung der Advokaten betrifft, so beruht die Ausschließung derselben auf der Erwägung, daß der Reiche, welcher den Advokaten zahlen kann, nicht vor dem Armen, der es nicht kann, begünstigt sei; es kann aber nicht so verstanden werden, als ob darum ein sonst nach § 9 zulässiger Vertreter bloß deswegen ausgeschlossen wäre, weil er zufällig auch Advokat ist.
Der Minister des Inneren rechtfertigte die Benennung „Friedensgericht“ mit der Schwierigkeit, einen anderen passenden Ausdruck zu finden, und mit der Bezeichnung ähnlicher Institute des Auslandes. Im Wesen der Einrichtung mögen vielleicht Mängel sein, allein, darum soll es vorderhand nur in Ungern und dessen ehemaligen Nebenländern als Probe eingeführt werden, nachdem sich ein ähnliches Institut bereits praktisch bewährt hat. Es erscheint als geeignetes Mittel, die Justizverwaltung zu vereinfachen und zu erleichtern; es ist mithin Pflicht der Regierung, es der Bevölkerung zu gewähren, da man mit den ordentlichen Gerichten nicht mehr auszukommen vermag. Um dem Institute übrigens noch mehr Zutrauen und Beliebtheit zu verschaffen, ist, wie bereits erwähnt, die Gewährung der Gebührenfreiheit, wenigstens für die Dörfer, erforderlich. Faktisch wird sie von selbst eintreten, wenn die Ermächtigung gegeben wird, den Armen vom Stempel zu befreien. Der Minister des Inneren beantragte demnach die Annahme des Gesetzes im ganzen, und die übrigen Votanten stimmten ihm bei.
fDer Kultusminister kann sich durch die vorgenommene Änderung des § 17 nicht bestimmt finden, von seinen Bedenken gegen die Vorlage abzugehen. Eine Modifizierung zu dem Ende, daß geringfügige Rechtsstreitigkeiten schnell und einfach geschlichtet werden, sei gewiß ein Bedürfnis. Aber die Gesetzgebung könne sich nicht der Sorge entschlagen, auch die Entscheidung solcher Angelegenheiten in die Hände rechtskundiger Richter zu legen, wie es in dem ungarischen Gesetze von 1836 geschehen ist. Wo es nicht möglich erscheint, möge zu dem Notbehelf geschritten werden, die Gerichtsbarkeit anderen Personen anzuvertrauen, insofern der Kläger, dem es um schleunige Entscheidung zu tun ist, vor ihnen sein Recht suchen will; ihn dazu zu zwingen, auch wenn er vorauszusehen glaubt, daß er genötigt sein werde, an den ordentlichen Richter zu appellieren, begründet nur eine der Partei nachteilige Verzögerungf Der Kultusminister kann sich durch die vorgenommene Änderung des § 17 nicht bestimmt finden, von seinen Bedenken gegen die Vorlage abzugehen. Eine Modifizierung zu dem Ende, daß geringfügige Rechtsstreitigkeiten schnell und einfach geschlichtet werden, sei gewiß ein Bedürfnis. Aber die Gesetzgebung könne sich nicht der Sorge entschlagen, auch die Entscheidung solcher Angelegenheiten in die Hände rechtskundiger Richter zu legen, wie es in dem ungarischen Gesetze von 1836 geschehen ist. Wo es nicht möglich erscheint, möge zu dem Notbehelf geschritten werden, die Gerichtsbarkeit anderen Personen anzuvertrauen, insofern der Kläger, dem es um schleunige Entscheidung zu tun ist, vor ihnen sein Recht suchen will; ihn dazu zu zwingen, auch wenn er vorauszusehen glaubt, daß er genötigt sein werde, an den ordentlichen Richter zu appellieren, begründet nur eine der Partei nachteilige Verzögerung.8
Wien, am 6. März 1860. Rechberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 16. Mai 1860.