MRP-1-4-01-0-18600126-P-0099.xml

|

Nr. 99 Ministerkonferenz, Wien, 23., 24. und 26. Jänner 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 27. 1.), Thun 27. 1., Bruck 27. 1., Nádasdy 29. 1., Gołuchowski, Schmerling 27. 1.; abw. Thierry. Teildruck (II): REDLICH, Staats- und Reichsproblem 1/2, 184–187.

MRZ. – KZ. 382 –

Protokoll der zu Wien am 23., 24. und 26. Jänner 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Ermächtigung Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Albrecht zu außerordentlichen Maßregeln zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe in Ungarn

Der Ministerpräsident verlas die ihm mitgeteilte Abschrift eines Ah. Kabinettschreibens vom 23. d. [M.] an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Albrecht in betreff außerordentlicher Maßregeln zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in Ungern1.

II. Reform des Reichsrates

Zur Ausführung des V. Absatzes des ministeriellen Programms2 sind die Minister für Kultus und Unterricht, Finanzen und Justiz zur Ausarbeitung eines Entwurfs über die Verstärkung des Reichsrates eingeladen worden3. Sie haben sich dieser Aufgabe in mehreren Komiteeberatungen unterzogen und deren Resultat in den beiliegenden Entwürfen (zwei Beilagen)a zusammengefaßt.

In der Hauptsache einig mit dem Kultusminister, haben die beiden Minister der Finanzen und der Justiz ihre Modifikationsanträge im Entwurfe mit roter Schrift ersichtlich gemacht. Außerdem besteht noch zwischen dem ersteren einer- und den beiden letzteren andererseits eine Meinungsverschiedenheit darin, daß der Kultusminister, wie er schon bei der Beratung der in der Konferenz vom 23. Jänner besprochenen Kreditoperation (in einem besondern Protokolle)4 bemerkt hatte, die Erlassung und Kundmachung des hier angetragenen Patents gegenwärtig noch nicht an der Zeit fände. Die hier angetragene Erweiterung des Reichsrates bildet nämlich nur einen Bestandteil der im Werke begriffenen Reorganisation der Verwaltung, und zwar in der höchsten Spitze derselben. Wie bei einem Bau muß auch hier mit den Fundamenten begonnen werden. Es muß, wenn auch nicht vollständig ausgeführt, doch in den Grundzügen von der Regierung festgestellt sein, welche Einrichtung und Wirksamkeit den unteren Organen, || S. 387 PDF || den Orts- und Bezirksgemeinden und insonderheit den Landtagen zu geben sei, bevor man mit einer Institution vor die Öffentlichkeit tritt, deren Mitglieder zum großen Teile diesen Landtagen selbst entnommen werden sollen bund bei welcher die Unterscheidung der legislativen Arbeiten, welche der Beratung der Landtage und welche der des Reichsrates zufallen sollen, nicht vermieden werden kann.a Solange die Regierung über diese Fragen und über die Gestaltung der ungrischen Angelegenheiten insbesondere sich nicht vollkommen im klaren befindet, wäre die Einberufung des verstärkten Reichsrates höchst bedenklich. Er würde, da ihm die Regierung ihre An- und Absichten hierüber nicht mit Bestimmtheit auszusprechen vermöchte, ohne feste Richtschnur und Grenze beratend, den Charakter eines konstituierenden Reichstags anzunehmen versucht sein. Man glaubt von der Verlautbarung der hier angetragenen Maßregel einen günstigen Eindruck in der Bevölkerung und sonach eine erhöhte Teilnahme derselben an der beabsichtigten Kreditoperation erwarten zu können. Allein, mit einer vereinzelten Verfügung dieser Art wird nichts erreicht. Was die Gemüter in Unruhe erhält, ist die Ungewißheit über die Erfüllung der gegebenen Reformversprechungen überhaupt und insbesondere in den die Bevölkerung zunächst berührenden Fragen über Gemeindeverfassung und Landtage. Werden diese nicht zugleich gelöst, so wird auch das erweiterte Reichsratsstatut nicht befriedigen, und zwar umso weniger, als es den modernen Ideen von Konstitution nicht entspricht. Hiernach würde der Kultusminister glauben, daß dermalen mit der Publikation dieses Patents nicht vorzugehen, sondern sich auf die tatsächliche Einberufung einiger ausgezeichneter Männer zum Reichsrate zu beschränken wäre, falls dieselbe zur Beratung der noch schwebenden Organisierungsfragen für wünschenswert gehalten werden sollte. Der Finanzminister dagegen bemerkte: Was in den untern Schichten der Verwaltung reformatorisch vorbereitet wird, ist aus den bisher veröffentlichten Verhandlungen bekannt geworden. Wenn nun auch mittelst dieses Patents dasjenige kund wird, was die Regierung in der obersten Spitze der Verwaltung zu verfügen beschlossen hat, so wird dieses von der Bevölkerung mit umso größerer Befriedigung aufgenommen werden, als darin auch die Bürgschaft für die Berufung der Landtage ausdrücklich ausgesprochen ist. Die innere Gliederung des Organismus zwischen den nach oben und unten hin gestellten Grenzen ergibt sich dann fast von selbst. Es ist auch Zeit genug, dieselbe auszuarbeiten und mit derselben fertig vor den Reichsrat hinzutreten; denn zur wirklichen Einberufung des verstärkten Reichsrats kann vor April ohnehin nicht geschritten werden, da die erste Aufgabe desselben nach § 3 des Entwurfs die Prüfung des Staatsbudgets sein soll, das systemmäßig erst in dem genannten Monate zur Vorlage kommt. Höchste Zeit aber ist, daß die Regierung jetzt schon erkläre, wie weit sie in dieser Beziehung zu gehen beabsichtigt, damit nicht die Erwartungen höher gespannt werden. Was hier geboten wird, ist ohnehin das mindeste, dennoch wird es, wenn jetzt gegeben, noch beruhigen und befriedigen. Vergehen noch einige Monate, ehe etwas geschieht, so wird auch diese Änderungb nicht mehr genügen. Der Finanzminister war daher für die alsbaldige Erlassung des Patents, welche Ansicht sofort auch die Mehrheit der Konferenz teilte, || S. 388 PDF || nachdem der Ministerpräsident bemerkt hatte, daß die Regierung hiermit der Notwendigkeit enthoben sein würde, eine andere Versammlung zu berufen, die viel schlimmer wäre als die im Patent vorgeschlagene.

Bei der Beratung der einzelnen Paragraphen des Entwurfs rechtfertigte vor allem der Kultusminister ad § 1. seine aus dem ursprünglichen schwarzen Texte ersichtliche Meinung a) über die unbeschränkte Wahl der sub 4. bezeichneten Männer durch Se. Majestät gegen den von den Ministern der Finanzen und der Justiz beantragten Zusatz, daß solche von den Landtagen vorzuschlagen seien, b) über die vorläufige Einberufung einiger derselben aus verschiedenen Kronländern, gegen die beantragte Berufung der 33 aus allen Kronländern. Ad a) Der verstärkte Reichsrat soll kein repräsentativer Körper im konstitutionellen Sinne, sondern nach wie vor der oberste Ratgeber der Krone sein. Hieraus folgt, daß der Krone allein die Wahl ihrer Räte vorbehalten bleiben muß und sie sich dieselben von niemand, von keiner Körperschaft aufdrängen lassen darf. Letzteres wäre offenbar gegen den Begriff eines solchen Rates und würde bei dem Umstande, daß auf den Landtagen gewöhnlich Parteien sich zu bilden pflegen, die Regierung in die Notwendigkeit versetzen, sich ebenfalls eine Partei zu schaffen.

Überdies hätte der Vorschlag der Landtage für den Reichsrat keinen praktischen Nutzen, denn es heißt im § 1, daß diese Männer aus denjenigen zu wählen seien, „welche sich nach Aktivierung der Landtage durch öffentliche Wirksamkeit in ihrem Heimatlande auszeichnen werden“. Solche nun kennt die Regierung eben aus ihrer öffentlichen Wirksamkeit selbst, sie bedarf also dazu keines Vorschlags vom Landtage. Was ferner b) die vorläufige Berufung angelangt, so wird es bei der mehr als zehnjährigen Unterbrechung der landtäglichen Geschäfte schwer sein, 33 Männer zusammenzubringen, deren Mitwirkung beim Reichsrate wirklich ein Gewinn für denselben wäre. Denn es kann sich ja doch nicht um bloße Namen handeln, sondern es sollen Männer berufen werden, deren persönliches Gewicht, Ansehen, Erfahrung, Gesinnungc und genaue Kenntnis der Verhältnisse und Bedürfnisse ihrer Länder der Regierung die Bürgschaft gewähren, daß ihr Beirat fruchtbringend sein werde. Darum glaubte der Kultusminister, daß sich für die erste, vor Aktivierung der Landtage vorzunehmende Einberufung auf einige hervorragende Männer aus verschiedenen Kronländern beschränkt werde, weil man nicht weiß, wieviele und wo man sie finden wird. An derselben Idee wie der Kultusminister festhaltend, daß der Reichsrat immer nur der oberste Rat der Krone, nicht ein Parlament, sein soll, bekämpfte der Minister des Inneren die Aufteilung der nach Absatz vier zu berufenden 33 Vertreter auf die einzelnen Kronländer. Sie beruht seines Erachtens auf bloß willkürlicher Bestimmung, nicht auf einem derjenigen Grundsätze, von denen man dabei sonst auszugehen pflegt, nämlich nach der Volkszahl oder nach der Vertretung der Interessen. Sonst wäre es nicht begreiflich, wie man den kleinsten Kronländern, Salzburg, Kärnten, Krain, Vorarlberg etc. einen eigenen Vertreter und den größten, wie Ungern, Galizien, Böhmen etc. nur ein paar mehr hätte zuweisen können. Diese Zusammensetzung erweckt auch auf den ersten Blick den Verdacht, daß sich die Regierung damit habe eine Majorität || S. 389 PDF || im Reichsrate gegen die Vertreter der größeren Kronländer sichern wollen. Sie bedarf aber dieser Majorität nicht, wenn der Reichsrat wirklich nur ein beratender Körper sein soll. Der Minister des Inneren wäre daher gegen jede Festsetzung der Zahl der ad 4. zu wählenden Vertreter, welcher Ansicht sich sofort auch der Kultusminister anschloß, den Absatz 4 des § 1 also formulierend „4. Männer aus sämtlichen Kronländern, welche sich nach Aktivierung der Landtage durch öffentliche Wirksamkeit in ihrem Heimatlande auszeichnen werden“. Später könnte dann allenfalls gesagt werden, daß aus jedem Kronlande wenigstens einer werde von Sr. Majestät ernannt werden.

Aus diesen Bemerkungen entnahm der Ministerpräsident , daß zwischen den Ansichten der Minister des Kultus und des Inneren, dann zwischen jenen der Minister der Finanzen und der Justiz eine prinzipielle Differenz über die Natur des verstärkten Reichsrates bestehe, indem nach jener die Natur des Reichsrates unverändert bleiben, nach dieser aber ein repräsentatives Element zur Kontrolle der Finanzen, des Budgets und der besonderen, von Sr. Majestät ihm zur Beratung überwiesenen Gegenstände in denselben gebracht werden soll. Es wäre daher vorerst über diese Grundlage des ganzen Entwurfs abzustimmen, und wenn eine Vereinbarung nicht zustande käme, die Ah. Entscheidung Sr. Majestät zu erbitten, um auf der Basis der letzeren zur Beratung über das Detail des Entwurfs schreiten zu können. Der Ministerpräsident würde sich seinerseits der Ansicht der Minister der Finanzen und der Justiz anschließen. Denn nachdem das Prinzip der ständischen Vertretung in den einzelnen Kronländern anerkannt und dessen Durchführung zugesichert ist, muß auch in der Zentralleitung eine ähnliche Vertretung zugelassen werden, sonst bemächtigen sich die Landtage der finanziellen und anderer wichtigen Staatsangelegenheiten, und es liegt dann oft nicht mehr in der Macht der Regierungsorgane, die Landtage in ihre Schranken zurückzuweisen. Ist dagegen eine Körperschaft bestellt, die solche Gegenstände zu bearbeiten und zur Entscheidung Sr. Majestät vorzubereiten hat, so können Übergriffe auf die Kompetenz dieser Körperschaft zurückgehalten werden. Fehlt sie, so hat die Regierung einen Anhaltspunkt weniger, um den zentrifugalen Bestrebungen entgegen zu wirken.

Die beiden Minister für Kultus und des Inneren verharrten dagegen auf ihrer früheren Ansicht. Ersterer glaubte, das hier zur Geltung kommende Repräsentativsystem zurückweisen zu müssen, weil es in letzter Auflösung zur Anerkennung des Prinzips der Volkssouveränität führen würde, und letzterer fügte bei, daß Ausschreitungen der Provinziallandtage, wenn einmal deren Wirkungskreis gesetzlich festgestellt sein wird, auch von den zu ihrer Leitung oder Überwachung bestellten Regierungsorganen, die ihrer Pflicht bewußt und gewachsen sind, werden zurückgewiesen werden können, ohne daß es der Berufung auf eine höhere Repräsentation bedürfte. Würde aber eine solche wirklich geschaffen, so müßte die Regierung dann auch auf stete Reklamationen über nicht genügende Vertretung der Volkszahl oder der Interessen der einzelnen Kronländer gefaßt sein; die Bahn des Konstitutionalismus wäre betreten und würde unaufhaltsam weiter verfolgt werden.

Die übrigen, also mehreren Stimmen der Konferenz sprachen sich für das dem Entwurfe zum Grunde gelegte Prinzip der Ländervertretung im Reichsrate aus. Sie gaben demselben nicht die Geltung einer eigentlich konstitutionellen Vertretung, weil der durch die Vertreter aus den Kronländern verstärkte Reichsrat niemals eine entscheidende, || S. 390 PDF || sondern nur eine beratende Körperschaft sein würde, an deren Gutachten der Landesfürst nicht gebunden sein darf. Allein, wichtig ist es, bemerkte der Justizminister , daß bei der den Provinziallandtagen zugesicherten Autonomie auch eine aus den Sommitäten derselben genommene Zentralkraft geschaffen werde, welche die zentrifugalen Tendenzen binde und zusammenhalte. Darum muß der Grundsatz aufrechterhalten bleiben, daß wengistens ein Mann aus jedem Kronlande gewählt werde. Kommen aus einzelnen Kronländern Reklamationen über unzulängliche Vertretung gegenüber anderen vor, so wird es die Aufgabe des Reichsrats selbst sein, darüber zu beraten und Sr. Majestät geeignete Anträge zu erstatten. Der Finanzminister endlich wiederholte, daß das, was im Entwurfe proponiert wird, ohnehin das mindeste sei, was gegeben werden könne, und setzte hinzu, daß es von den Gutgesinnten und Konservativen erwartet werde, welche alle die Notwendigkeit einer derartigen Einrichtung anerkennen.

eGraf Thun erkennt die Richtigkeit der Bedenken an, welche der Minister des Inneren gegen die numerische Verteilung der Mitglieder auf die verschiedenen Kronländer erhoben hat, und modifiziert daher seinen Antrag in der Weise, daß nun überhaupt statt § 1, Absatz 4, die Berufung von Männern unabhängiger Stellung, welche sich nach Aktivierung der Landtage in ihrem Heimatlande durch ihre öffentliche Wirksamkeit auszeichnen, zugesagt und bestimmt werde, dafür Sorge zu tragen, daß im verstärkten Reichsrate sich überhaupt aus jedem Kronlande mindestens ein Mitglied befinde.d Graf Thun erkennt die Richtigkeit der Bedenken an, welche der Minister des Inneren gegen die numerische Verteilung der Mitglieder auf die verschiedenen Kronländer erhoben hat, und modifiziert daher seinen Antrag in der Weise, daß nun überhaupt statt § 1, Absatz 4, die Berufung von Männern unabhängiger Stellung, welche sich nach Aktivierung der Landtage in ihrem Heimatlande durch ihre öffentliche Wirksamkeit auszeichnen, zugesagt und bestimmt werde, dafür Sorge zu tragen, daß im verstärkten Reichsrate sich überhaupt aus jedem Kronlande mindestens ein Mitglied befinde.

fDer Minister des Inneren bemerkte, daß die Behauptung des Ministers der Finanzen nicht unbegründet sei, wienach auch Gutgesinnte nach einer Reichstagsvertretung sich sehnen. Dies habe jedoch nur darin den eigentlichen Grund, weil man sich der Erwartung hingibt, daß der zehnjährigen Unwirtschaft in den Finanzen, welche den Staatskredit vollends erschüttert hat, nur auf diesem Wege gesteuert werden könne. Diese Besorgnisse werden jedoch schwinden, sobald die Staatseinnahmen mit den Staatsausgaben in ein Gleichgewicht gebracht werden. Geschieht dies, so wird jeder konservative Österreicher sehnlichst wünschen, daß eine Reichsrepräsentation im Kaiserstaate weder angebahnt noch ins Leben gerufen werde, weil eine solche in wenigen Jahren den Bestand Österreichs in Frage stellen würdee Der Minister des Inneren bemerkte, daß die Behauptung des Ministers der Finanzen nicht unbegründet sei, wienach auch Gutgesinnte nach einer Reichstagsvertretung sich sehnen. Dies habe jedoch nur darin den eigentlichen Grund, weil man sich der Erwartung hingibt, daß der zehnjährigen Unwirtschaft in den Finanzen, welche den Staatskredit vollends erschüttert hat, nur auf diesem Wege gesteuert werden könne. Diese Besorgnisse werden jedoch schwinden, sobald die Staatseinnahmen mit den Staatsausgaben in ein Gleichgewicht gebracht werden. Geschieht dies, so wird jeder konservative Österreicher sehnlichst wünschen, daß eine Reichsrepräsentation im Kaiserstaate weder angebahnt noch ins Leben gerufen werde, weil eine solche in wenigen Jahren den Bestand Österreichs in Frage stellen würde.5

III. Einstellung der Exekution wider Hauskommunionen in Kroatien und Slawonien wegen Schulden einzelner Kommunionsglieder

Der Justizminister referierte seinen Antrag, Se. Majestät geruhen ihn Ag. zu ermächtigen, folgende Verordnung erlassen zu dürfen: Zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens der Gerichte findet das Justizministerium zu verordnen, daß auf die in Kroatien und Slawonien bestehenden Hauskommunionen bis zur endgültigen Regelung derselben wegen Schulden der einzelnen Kommunionsglieder keine Exekutionen bewilligt und geführt und ebenso diejenigen Exekutionen, welche in solchen Fällen von den unteren Gerichten oder von dem Obersten Gerichtshofe selbst bewilligt wurden, eingestellt werden.

|| S. 391 PDF || Die Konferenz fand hiergegen nichts zu erinnern6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 5. März 1860.