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Nr. 52 Ministerkonferenz, Wien, 29. Oktober 1859 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 29. 10.), Thun 31. 10., Bruck 31. 10., Nádasdy 1. 11., Gołuchowski 2. 11., Thierry, Seldern.

MRZ. – KZ. 3795 –

Protokoll I der zu Wien am 29. Oktober 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses Grafen v. Rechberg.

I. Verteilung von 200 Exemplaren des Schillerbuchs

Der Finanzminister referierte über den Antrag des Direktors der k.k. Hof- und Staatsdruckerei wegen Verteilung von 200 Exemplaren des im Verlage derselben erschienenen „Schillerbuches“1 an ausländische Notabilitäten, dann über dessen weitere Andeutung, ob nicht vielleicht aus Anlaß der Schillerfeier einigen deutschen Gelehrten gleichzeitig Auszeichnungen von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erwirken wären.

Letzteres hielt der tg. gefertigte Minister des Äußern nicht für angezeigt, nachdem in Deutschland mitunter auch fremde Elemente sich hierbei eingemischt haben; dagegen unterläge die angetragene Verteilung der 200 Exemplare nach seinem und der Konferenz Gutachten keinem Anstande, und hätte sich der Finanzminister bezüglich der Auswahl der Personen mit ihm ins Einvernehmen zu setzen.

II. Erledigung der Petition des Käsmarker und Großwardeiner evangelischen Konvents

Der Kultusminister las den Entwurf der Antwort vor, welche er den Vorsitzenden der evangelischen Konvente in Käsmark und Großwardein auf ihre in der Konferenz vom 6. und 7. Oktober d. J. besprochene Vorstellung gegen das Ah. Patent vom 1. September und die dazu gehörige Ministerialinstruktion im Namen Sr. Majestät zu erteilen beabsichtigt2. Ohne in eine Polemik sich einzulassen, glaubte der Kultusminister doch, den Standpunkt bezeichnen und motivieren zu sollen, welchen die Regierung bei Erlassung des Patents eingenommen hat; der Schluß enthält den Auftrag, die Antwort allen Senioraten und Gemeinden mitzuteilen mit dem Beifügen, daß die Aufrechthaltung und Vollziehung des Patents der entschiedene Wille Sr. Majestät sei.

In der Hauptsache, bemerkte der Justizminister , wäre aer mit dem Erlasse einverstanden, bezüglich der Form würde er jedoch vorziehen, die Erledigung in zwei Teile zu trennena er mit dem Erlasse einverstanden, bezüglich der Form würde er jedoch vorziehen, die Erledigung in zwei Teile zu || S. 192 PDF || trennen, in deren ersterem gesagt würde, daß Se. Majestät die Vorstellung an den Minister bzur Abweisungb haben herabgelangen lassen und eine Änderung der Bestimmungen des Patents außer dem darin selbst vorgezeichneten Wege unstatthaft fänden; dann könntec im zweiten Teile der Minister in seinem Namen dem betreffenden Vorstande sein Befremden über den Vorgang ausdrücken und die Motivierung über den Rechtsbestand des Patentes folgend lassen. Es schiene nämlich dem Justizminister angemessener, die Antwort, die im Namen Sr. Majestät erteilt würde, einfach auf die Hinweisung auf das Patent zu beschränken, indem es gegen die Würde des Monarchen wäre, sich in eine Rechtfertigung seiner Gesetze gegenüber den Untertanen einzulassen. Der Kultusminister erklärte sich zu dieser Formänderung bereit.

Ein weiterer Anstand wurde gegen die im Entwurfe vorkommende Stelle erhoben: „daß die Aufrechthaltung und Vollziehung des Patents der entschiedene Wille Sr. Majestät sei.“ Nicht im Interesse der Regierung – bemerkte der Ministerpräsident – sondern im eigenen Interesse der Protestanten wurde ihnen die Kirchenverfassung gegeben; wollen sie sie nicht annehmen, so treffen die Folgen dieser Weigerung nur sie selbst. Die Mehrheit der Konferenz war nach dieser Bemerkung für die Weglassung der obenbezeichneten Stelle, wogegen jedoch der Kultusminister auf deren Beibehaltung bestand, indem es ihm enotwendig erscheine, den Mut der zahlreichen Geistlichen, welche die Durchführung wünschen, durch eine solche Erklärung zu heben und dem Zweifel an der Festigkeit der Regierung entgegenzuwirken.e

Auf eine Bemerkung des Ministers des Inneren , daß über die gehörige Mitteilung des Erlasses an die Seniorate und Gemeinden eine Bürgschaft zu verlangen wäre, bemerkte der Kultusminister , daß er die Verlautbarung desselben auch durch die Zeitung beabsichtige3.

III. Deputation der Pester Studenten

Aus dem Anlasse, daß die nach Wien gekommenen Pester Studenten4 sich als „Bevollmächtigte“ der Pester Studentenschaft zur Übergabe der Petition wegen der Unterrichtssprache gerieren wollten und daß ihre Petition sowie die verschiedenen von ihnen in dieser Angelegenheit getanen Schritte in mehreren Zeitungen veröffentlicht worden sind, vereinigte sich die Konferenz mit dem Unterrichtsminister in dem Antrage, gegen diese Individuen durch den Pester Akademischen Senat das Disziplinarverfahren einleiten zu lassen5.

|| S. 193 PDF || Auch der Vorgang der Zeitungen, welche hierwegen Artikel aufgenommen haben, verdient nach dem Antrage des Polizeiministers eine Erinnerung, welche derselbe mittels eines in die Wiener Zeitung einzurückenden Aufsatzes, der vorgelesen die allseitige Zustimmung erhielt, zu machen beabsichtigt6.

Der Unterrichtsminister würde indes glauben daß es den Studenten gesetzlich nicht verwehrt sei, Gesuche bei Sr. Majestät einzureichen, nur müßte dieses in gesetzlicher Form und, wie der Justizminister hinzusetzte, im ordnungsmäßigen Wege und Instanzenzug und nie als Körperschaft auftretendf geschehen, wogegen wieder der tg. Gefertigte den Studierenden das Recht, Petitionen in Staatsangelegenheiten zu überreichen, absprach.

IV. Russische Gebetbücher in Galizien betreffend

Der Polizeiminister gab mit Beziehung auf die Besprechung in der Konferenz vom 25. d. M. , Protokollabsatz III, in betreff der russischen Gebetbücher in Galizien einige nähere Daten an, um deren schriftliche Mitteilung der Kultusminister ersuchte7.

V. Ausschreitungen der Presse

Kamen mehrere Preßausschreitungen zur Sprache, 1. ein Frankfurter Journalartikel über Freiherrn v. Hübners Austritt aus dem Ministerium von einem im Büro des Wiener Bürgermeisters befindlichen Korrespondenten Weiss; 2. eine Notiz der Presse vom 28. d. [M.] über eine angebliche Äußerung des Polizeiministers wegen Aufhebung der Bücherrevisionsämter gegen ein Mitglied des Buchhändler­kongresses, welche übrigens von diesem selbst mittelst einer in die Presse einzurückenden Erklärung berichtiget werden wird, und weswegen der Polizeiminister sich vorbehielt, den Redakteur der Presse zu konstituieren8; 3. ein Artikel im Pester Lloyd vom 28. d.M. Nr. 257, worin aus Esseg gemeldet wird: „die zur Beratung des Gemeindegesetzes unter Graf Pejacsevics’s Vorsitz zusammengesetzte Kommission habe einstimmig beschlossen, die Regierung zu bitten, daß sie die Gemeinde- und inneren Angelegenheiten auf dem konstitutionellen Wege im Landtage regeln lassen möge“. Über diesen Artikel wird der gMinister des Innereng den Banus um nähere Auskunft angehen.

VI. Ausmarsch einer Abteilung von Erzherzog Albrecht-Infanterie

Eine telegraphische Depesche an den Polizeiminister über zu besorgende Meuterei einer Abteilung von Erzherzog Albrecht-Infanterie-Regiment, welche von Bregenz, statt über Landeck nach Verona, nach Innsbruck beordert worden, wurde von diesem Minister dem Generalmajor Grafen Seldern zur weiteren Verfügung des Armeeoberkommandos abgetreten9.

VII. Haltung christlicher Dienstboten bei Juden

Gemäß den Beratungen in der Konferenz vom 13. d.M., Protokollabsatz II, über das Verbot des Haltens christlicher Dienstboten von Seite der Juden brachte der Minister des Inneren seine diesfälligen Anträge in Vortrag.

Nach Vorauslassung der hierwegen bisher bestandenen gesetzlichen Bestimmungen10 und der Äußerung der hierüber vernommenen Landesstellen bemerkte der Minister des Inneren, daß das Verbot selbst dort, wo es bisher bestanden, nicht gehandhabt worden ist, noch füglich gehandhabt werden kann. Es wäre daher weder dort zu erneuern, noch anderwärts, wo es nicht bestand oder aufgehoben wurde, einzuführen. Um aber auch den Anlaß zu dem Verbote, nämlich die Klage der Geistlichkeit, daß die christlichen Dienstboten bei Juden den Kirchenbesuch etc. vernachlässigen und so ihrer Religion entfremdet werden, zu beheben, wären die Juden, welche christliche Dienstboten halten, dafür verantwortlich zu machen, daß letztere, insoferne sie minderjährig sind, den Gottesdienst und Christenlehre etc. gehörig besuchen. Dies wäre, ohne ein neues Judenpatent etc. zu erlassen, den Statthaltereien, die es betrifft, bekanntzumachen.

Hierüber bemerkte der Kultusminister in forma, daß dieses ohne einen gesetzlichen Ausspruch, also ohne Ah. Entscheidung Sr. Majestät und ohne gehörige Kundmachung nicht geregelt werden könne; in merito aber, daß die Bestimmung, der jüdische Dienstgeber sei für Religionsübung seines minderjährigen christlichen Dienstboten verantwortlich, allgemein, also nicht bloß in den Ländern, wo das Verbot bestand, einzuführen wäre. Entgegen war der Finanzminister der Meinung, daß das fragliche Verbot jetzt schon nicht mehr gesetzlich bestehe, nachdem durch die Reichsverfassung vom 4. März 1849 und das Ah. Kabinettschreiben vom 31. Dezember 1851 die Beschränkungen aus dem Titel der Religions­verschiedenheiten aufgehoben und bezüglich der Juden nur die einzige über den Realbesitz provisorisch wiederhergestellt, auch in diesem Sinne schon in einzelnen Fällen vom Obersten Gerichtshofe entschieden worden ist11. Unter diesen Umständen würde die einfache Weisung an die betreffenden Statthaltereien nach dem Antrage des Ministers des Inneren genügen. Allein, der Kultusminister erklärte, den Grundsatz, daß durch die Reichsverfassung halle bis dahin über das Verhältnis der Juden bestandenen speziellen Gesetze aufgehoben seien, nichth annehmen zu können, und hielt darum die Publikation der diesfälligen Verordnung durch das Reichsgesetzblatt für notwendig, was auch der Justizminister anerkannte, weil damit den Juden eine Verpflichtung hinsichtlich des Kirchenbesuchs ihrer christlichen Dienstboten auferlegt wird, die nicht beobachtet und deren Unterlassung nicht geahndet werden könnte, wenn sie nicht bekannt gemacht wird. Der Minister des Inneren bemerkte, daß er jedenfalls die Ah. Genehmigung Sr. Majestät hierwegen einzuholen beabsichtigt habe, daß mithin in diesem Punkte Einstimmigkeit bestehe; ebenso einig sei die Konferenz darin, daß das bestandene Verbot des Haltens christlicher || S. 195 PDF || Dienstboten aufzuheben und nirgends einzuführen sei; was nun also die Form betreffe, in der die Verordnung zu erlassen sei, so wäre die Bestimmung derselben der Ah. Entscheidung Sr. Majestät anheimzustellen. Einen Antrag, die Verordnung „zur Behebung entstandener Zweifel etc.“ einzuleiten, glaubte der Minister des Inneren nicht befürworten zu können, weil, wenigstens in Galizien, selbst in der letzten Zeit über den Rechtsbestand des Verbots kein Zweifel bestand12.

VIII. Judenehen betreffend

Zufolge § 124 ABGB. ist zur Eingehung einer Ehe jüdischer Brautleute die kreisämtliche Bewilligung erforderlich; § 129 erklärt Judenehen, die ohne kreisämtliche Bewilligung eingegangen werden, für ungültig, und § 130 die Übertreter für strafbar. Die kreisämtliche Bewilligung ist von der Ausweisung des deutschen Schulbesuchs, einer Religionsprüfung etc. etc. abhängig. Die Folge dieser Bestimmungen war, daß in Galizien nur die vermöglicheren Juden gesetzmäßige Ehen eingehen konnten, die armen dagegen aus Unvermögenheit, die Bedingungen der kreisämtlichen Bewilligung zu erfüllen, und aus Furcht vor der Strafe ihre Ehen verheimlichten, also eigentlich im Konkubinate lebten. Es liegen Ausweise vor, wornach auf 1000 Juden nicht einmal eine Ehe kam.

Der Minister des Inneren beantragte daher im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit einstimmig mit der Mehrzahl der vernommenen Landesstellen die Aufhebung der Bestimmungen der oben zitierten Paragraphen des bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Beisatze, daß Judenehen, welchen außer diesen Bestimmungen kein anderes Hindernis entgegensteht, als gültig anerkannt werden mögen.

Der Kultusminister war mit diesem Antrage vollkommen einverstanden, auch der Justizminister erklärte sich in thesi dafür, nur müßte, da es sich hier um Abänderung einiger Paragraphen des ABGB. handelt, hierwegen die Ah. Entscheidung Sr. Majestät eingeholt und der Entwurf der zu erlassenden Verordnung zwischen den Ministern des Inneren und der Justiz, iin dessen Wirkungskreis der au. Antrag, Paragraphen des bürgerlichen Gesetzbuches abzuändern, gehören dürftei, vereinbart und bezüglich der nachträglich für gültig erklärten Ehen die jentsprechenden Vorschläge entworfen werdenj .

Der Minister des Inneren und die übrigen Votanten waren hiermit einverstanden und wird hiernach von ihm und dem Justizminister ein gemeinschaftlicher Vortrag erstattet werden13.

IX. Galizische Finanzlandesdirektorsstelle

Der Finanzminister zeigte an, daß er an die Stelle des zum Reichsrate ernannten v. Plener den Hofrat Carl Eminger zum Finanzlandesdirektor für Galizien in Vorschlag gebracht habe14.

X. Militärbefreiung der Finanzwachmannschaft

Zur wirksamen Durchführung der beabsichtigten Reformen in der Finanzwache und der angestrebten Verminderung ihres Standes und ihrer Beköstigung15 ist die Wiederherstellung der den Individuen derselben in dem organischen Statute zugesicherten Befreiung vom Militärdienste notwendig. Der Finanzminister erbat sich daher und erhielt sofort die allseitige Zustimmung der Konferenz zu dem hierwegen bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage16.

XI. Beeidigung zum politischen Richteramte

Über die Frage, ob die zufolge Verordnung vom 23. August 1858, RGBl. Nr. 129, zur Ausübung des Richteramts über Übertretungen berufenen Beamten der politischen und Polizeibehörden17 für dieses Richteramt eigens zu beeidigen seien, besteht zwischen den Ministern des Inneren, dann dem Justizminister und dem Chef der Obersten Polizeibehörde eine Meinungsverschiedenheit. Ersterer, damals noch Freiherr v. Bach, war der Ansicht, daß eine besondere Beeidigung dieser Beamten nicht erforderlich sei, während der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Justizminister der entgegengesetzten Meinung waren.

Der Justizminister beharrte auch gegenwärtig auf kseinem Antrage, indem das von einem Beamten, der keinen Richtereid abgelegt hat, gefällte Urteil, welches bis sechs Monate strengen Arrest aussprechen und die allsogleiche Entlassung des Verurteilten aus dem Staatsdienst zur Folge haben kann, eine in der österreichischen Monarchie unerhörte Neuerung wäre. Übrigens ist die Beeidigung für jeden Richter überhaupt vorgeschrieben, z. B. die Finanzbeamten beim Gefällsgericht schwören auch, gerecht zu urteilen, dann bei den schweren Polizeiübertretungen ist nach § 291, II. Teil des Strafgesetzbuches von 1803 sogar der Aktuar zu beeiden. Endlich dürfte es wohl keiner Schwierigkeit unterliegen,k diese Beeidigung unmittelbar nach der Ausfertigung des Wahlfähigkeitsdekrets vornehmen zu lassen. Ihm traten der Polizeiminister und GM. Seldern bei.

Dagegen teilte der gegenwärtige Minister des Inneren die Ansicht seines Vorgängers im Amte, daß, wenn der zum politischen Richteramte berufene Beamte schon beeidet ist, || S. 197 PDF || eine abermalige Beeidigung um des an sich minder erheblichen Richteramts über einige Übertretungen der geringfügigsten Art umso entbehrlicher sein dürfte, als der bereits abgelegte allgemeine Diensteid ihn zur ordnungsmäßigen Erfüllung aller seiner Pflichten verbindet. Mit dieser Ansicht vereinigten sich die Minister des Kultus, der Finanzen und der Ministerpräsident18.

Auch kam die Frage in Anregung, ob nicht die Vervielfältigung der Diensteide, da sie bei jeder Beförderung abgelegt werden müssen, abzuschaffen sei. Der Ministerpräsident lud den Justizminister ein, hierwegen einen Vorschlag ausarbeiten zu lassen und seinerzeit in Vortrag zu bringen19.

XII. Notizen aus Freiwaldau

GM. Graf Seldern brachte eine an das Armeeoberkommando gelangte Anzeige über eine Mißhandlung eines kaiserlich russischen Generals zu Freiwaldau zur Kenntnis der Konferenz, worauf die Minister der Justiz und des Äußern sich die schriftliche Mitteilung hierüber erbaten, um hiernach das weiters Erforderliche verfügen zu können20.

XIII. Notizen über die Donau- und Saveschiffahrt

Generalmajor Graf Seldern zeigte an, daß die Donaudampfschiffahrtsgesellschaft den bestehenden Sanitätsvorschriften zuwider mit denselben Schiffen beide Ufer der Donau und Save berühre, was der Finanzminister behufs weiterer Veranlassung zur Notiz nahm21.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 8. November 1859.