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Nr. 508 Ministerkonferenz, Wien, 1. Mai 1859 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 1. 5.), gesehen Bach 2. 5., Thun 2. 5., Toggenburg 3. 5., Bruck 3. 5., Nádasdy 3. 5., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 3. 5.; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 1540 –

Protokoll I der zu Wien am 1. Mai 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Außerordentliche Steuerzuschläge für 1859

Nachdem in einer unter dem Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers abgehaltenen Komiteeberatung einiger Minister und Reichsräte1 die Untunlichkeit der Auflegung einer allgemeinen außerordentlichen Steuerjahresquote von den direkten Steuern anerkannt und dafür auf die Zulässigkeit eines Zuschlags auf alle Steuern hingewiesen worden ist, so brachte der Finanzminister seine diesfälligen Vorschläge mit folgendem ein2:

I. Direkte Steuern:

Diese dürften im allgemeinen einen 20–25%igen Zuschlag vertragen. Der Finanzminister stellte die Bestimmung der Ziffer der Konferenz anheim, bemerkte aber, daß nach ihm zugekommenen Notizen im Publikum selbst eine höhere Belegung erwartet werde.

Nur hinsichtlich der Hauszinssteuer, da dieselbe ohnehin sehr hoch, und bei der Hausklassensteuer, welche sehr niedrig gehalten ist, dürfte sich eine Ausnahme in der Art rechtfertigen lassen, daß auf die erstere nur ein 10%iger, dagegen auf die letztere ein 100%iger oder doch mindestens ein 50%iger Zuschlag gelegt werde.

Indem sich der Finanzminister vorderhand auf den Antrag a) eines 20%igen Zuschlags zur Grund-, b) eines 10%igen Zuschlags zur Hauszins-, c) eines 50%igen Zuschlags zur Hausklassen-, d) eines 20%igen Zuschlags zur Personal-, Erwerb- und Einkommensteuer für das Verwaltungsjahr 1859 beschränkt, erwartet er davon eine Mehreinnahme von 18 Millionen Gulden.

II. Indirekte Steuern:

a) Verzehrungssteuer (mit Inbegriff der Branntwein-, dann Rübenzuckersteuer). Bei dieser wäre vom 10. Mai l. J. an ein Zuschlag von 20 % einzuheben, was eine Mehreinnahme von 8 Millionen Gulden erwarten läßt.

Ein gleicher Zuschlag würde b) auf die Perzentualgebühren von Vermögensübertragungen (Tirol und Vorarlberg mit Rücksicht auf dessen tief verschuldeten Grundbesitz ausgenommen) zulässig und auch die besondere Belegung der verfallenen, aber noch nicht eingezahlten Gebühren angezeigt sein. Der diesfällige Mehrbetrag wird auf 4 Millionen Gulden veranschlagt.

c) Nach von kompetenter Seite abgegebenem Gutachten verträgt der Salzpreis im allgemeinen eine den Konsumenten nicht empfindliche Erhöhung um 50 Kreuzer per || S. 311 PDF || Zentner. Es wird daher dieselbe bezüglich des nicht zum bloßen Wirtschaftsbetriebe dienenden Salzes mit dem Beifügen in Antrag gebracht, aim lombardisch-venezianischen Königreichea das Sizilianer Salz auf 18 fr. per metrischen Zentner, das weiße Istrianer auf 15 fr. und das raffinierte auf 20 fr. (wie dies von der Konferenz schon ursprünglich in der Sitzung vom 19. Juli 1858 ad IV. beantragt worden war) zu erhöhen. Mehrertrag 3 Millionen Gulden.

d) Lotto. Der Lottodirektor besorgt zwar von einer Erhöhung des Einsatzes eine Abnahme der Spiellust, also auch des Ertrags; wenn indessen diese Erhöhung als eine vorübergehende ausdrücklich bezeichnet wird, so glaubt er, eine solche um 10 % in der Art beantragen zu können, daß, nachdem dieselbe bei dem Einsatze von 5 Kreuzer ½ Kreuzer, bei jenem von 10 Kreuzer 1 Kreuzer etc. betragen würde, zur Ausgleichung des sonst zwischen den Einsätzen und den Gewinnsten eintretenden Mißverhältnisses der Einsatz von 6 und 7 Kreuzern dem bisherigen à 5 Kreuzer, der Einsatz von 8 und 9 Kreuzern jenem von 10 Kreuzern etc. gleich behandelt werde. Anzuhoffender Mehrertrag: 2 Millionen Gulden. Der Finanzminister las die Entwürfe der auf diese Anträge sich beziehenden Verordnungen vor und schloß mit nachstehender Rekapitulation der anzuhoffenden Mehreinnahmen: An direkten Steuern 18 Millionen, an indirekten 17 Millionen, an Einkommensteuer von den Zinsenkupons insbesondere nach der kaiserlichen Verordnung vom 28. April l. J. [RGBl.] Nr. 673 4 Millionen, an Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein insbesondere nach den von der Ah. Entschließung Se. Majestät au. erbetenen Reformen4 6 Millionen, zusammen 45 Millionen Gulden, also die Ausgleichung des pro 1859 bestandenen Defizits in den ordentlichen Staatseinnahmen.

Der Minister des Inneren , welcher sich zur näheren Würdigung dieser in der Konferenz vom 30. April 1859 vorgebrachten Anträge5 eine 24stündige Frist erbeten hatte, erklärte sich anheute mit denselben im allgemeinen einverstanden, jedoch mit nachstehenden Modifikationen:

ad I a Da die Verhältnisse der Kronländer, wo der Drittelzuschlag zur Grundsteuer besteht, wesentlich verschieden sind von jenen, wo dieser Zuschlag nicht besteht, so wäre es angemessen, auch in der außerordentlichen Belegung derselben einen Unterschied zu machen, und zwar in jenen, bwo der Drittelzuschlag besteht, ihn von 33 1/3 auf 50 % der ursprünglichen Steuerquote und die Grundsteuer von 21 1/3 % des Katastralreinertrags auf 24 % des Katastralreinertrags zu erhöhen. Dort, wo kein Drittelzuschlag besteht, wäre der außerordentliche Steuerzuschlag mit 15 % der ordentlichen Steuer zu bestimmen.b Der Finanzminister , obwohl er für die Länder, wo das Ordinarium allein (in Ungern mit 16 %, in Siebenbürgen mit gar nur 10 % des Reinertrags) besteht, eine Erhöhung bis 20 % wünschenswert gefunden hätte, erklärte sich nichtsdestoweniger mit vorstehenden || S. 312 PDF || Anträgen einverstanden, nachdem der Minister des Inneren die Notwendigkeit dargestellt hatte, diesen Kronländern wegen der auf dem Grundbesitze haftenden großen Landeserfordernisbeiträge die möglichste Schonung angedeihen zu lassen.

Ad I b wäre die Hauszinssteuer in den Kronländern, wo sie mit dem Drittelzuschlage in 21 1/3 % des zur Besteuerung kommenden Zinsertrags bemessen ist, auf 24 %, caber, wie die der Grundsteuer, ein außerordentlicher Zuschlag von 15 % zur bisherigen Steuer auszuschreiben.c aber, wie die der Grundsteuer, ein außerordentlicher Zuschlag von 15 % zur bisherigen Steuer auszuschreiben.

Hiermit war der Finanzminister ebenfalls einverstanden.

Ad I c. Nachdem die Hausklassensteuer meist nur den ärmeren Grundbesitzer trifft, so würde deren Erhöhung um 20 % statt der angetragenen 50 % vorzuziehen sein. Über die Bemerkung des Finanzministers jedoch, daß die Steuersätze dieser Kategorie so unbedeutend sind, daß eine Erhöhung derselben um die Hälfte selbst von den ärmeren Besitzern wohl würde getragen werden, erklärte der Minister des Inneren , dem Antrage auf Erhöhung derselben um 50 % nicht weiter entgegentreten zu wollen.

Ad I d. Die nur in den östlichen Kronländern noch bestehende Personalsteuer ist anerkanntermaßen eine der härtesten und unbilligsten. Es könnte daher deren Erhöhung nur um 10 % befürwortet werden.

Auch der Finanzminister erkannte dies an und würde selbst auf deren Abschaffung antragen, wenn die Finanzen für den Ausfall anderweitig entschädigt werden könnten. Unter diesen Verhältnissen dstimme er daher dafür, keinen Zuschuß zur Personalsteuer eintreten zu lassend stimme er daher dafür, keinen Zuschuß zur Personalsteuer eintreten zu lassen. eÜbrigens sollte nach Ansicht des Ministers des Inneren die Steuererhöhung erst vom zweiten Semester des Verwaltungsjahres 1859 eintreten, da die Retroaktivität dieser Maßregel gewiß Mißstimmung erzeugen und die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ernstlich gefährden würden.e Übrigens sollte nach Ansicht des Ministers des Inneren die Steuererhöhung erst vom zweiten Semester des Verwaltungsjahres 1859 eintreten, da die Retroaktivität dieser Maßregel gewiß Mißstimmung erzeugen und die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ernstlich gefährden würden.

Ad II a beantragte der Minister des Inneren vorderhand die Freilassung der Branntwein- und Rübenzuckersteuer von dem außerordentlichen Zuschlage, weil sonst ein Zurückgehen der Erzeugung dieser Artikel zu besorgen wäre, den Produzenten aber von Sr. Majestät die Zusicherung gegeben worden ist, daß ihren Bitten um Erleichterung nach Maßgabe der über die Produktionsverhältnisse eingeleiteten umfassenden Erhebungen die möglichste Berücksichtigung werde zuteil werden. Es wäre daher die Frage über die Belegung dieser Steuerobjekte mit dem außerordentlichen Zuschlage von dem Resultate jener eben im Zuge befindlichen Enqueten abhängig zu machen6.

Mit Rücksicht auf die den Produzenten Ah. gemachte Zusage erklärte sich der Finanzminister einverstanden.

Ad II b. Wenn die Perzentualgebühren erhöht werden sollen, so ist es wohl billig, auch beim Urkundenstempel eine angemessene Erhöhung respektive Zuschlag eintreten zu lassen.

|| S. 313 PDF || Der Finanzminister behielt sich vor, diesen Antrag in Überlegung zu ziehen. Da die diesfälligen Verfügungen ohnehin mit abgesonderten Verordnungen hinausgegeben werden sollen, so wurde für jetzt von diesem Punkte abgestanden7.

ad II c. Die Erhöhung des Salzpreises um 50 Kreuzer per Zentner, d. i. um ½ Kreuzer per Pfund, würde keine andere Folge haben, als daß im Kleinverkehr der Konsument das Pfund Salz um 1 Kreuzer teurer zahlen müßte. Warum will also nicht lieber das Ärar diesen halben Kreuzer für sich nehmen? Der Minister des Inneren beantragte daher die Erhöhung des Salzpreises um 1 fr. per Zentner.

Da der Salzpreis im Durchschnitt 6 fr. ist, eine Erhöhung um 1 fr. also ungefähr 20 % ist, also dem bei den mehreren Steuerobjekten beantragten Zuschlage entspräche, nahm der Finanzminister diesen Antrag an.

Ad II d behielt sich der Finanzminister vor, auf den Antrag wegen Erhöhung des Lottoeinsatzes nach nochmaliger Erwägung zurückzukommen8.

Die Konferenz fand gegen diese vom Minister des Inneren beantragten, vom Finanzminister selbst angenommenen Anträge nichts einzuwenden, und wird letzterer dieselben mit einstweiliger Weglassung der Erhöhungsvorschläge auf Branntwein und Rübenzucker, dann der Perzentualgebühren und Lottoeinsätze der Ah. Schlußfassung unterziehen9.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, am 3. Mai 1859.