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Nr. 499 Ministerkonferenz, Wien, 7. April 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 7. 4.), gesehen Bach 11. 4., gesehen Thun 12. 4., Toggenburg, Bruck 20. 4., Nádasdy 21. 4.; abw. Kempen. Kellner.

MRZ. – KZ. 1374 –

Protokoll der zu Wien am 7. April 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Ermächtigung des Finanzministers zur Einstellung der Barzahlungen der Nationalbank und Ausschreibung einer Zwangsanleihe

Um die laufenden Staatsbedürfnisse des Jahres 1859 zu decken, ist die Aufnahme eines Anlehens in England notwendig geworden1. Seither ist eine Mehrauslage von 40 Millionen erwachsen, welche der Finanzminister zwar noch mit Hilfe jenes Anlehens zu bestreiten vermöchte, wenn nicht infolge der neuesten Wendung der politischen Angelegenheiten noch weitere, viel beträchtlichere Auslagen in Aussicht ständen. Um für diesen Fall vorgesehen zu sein, würde der Finanzminister schon jetzt die Ah. Ermächtigung Sr. Majestät zu einigen Maßregeln erbitten, damit dieselben im Moment des Bedarfs sogleich in Wirksamkeit gesetzt werden können. Diese sind: 1. zur Verhinderung des Abflusses des Silberschatzes der Nationalbank die einstweilige Einstellung der Barzahlungen der Nationalbanka ; 2. zur Beschaffung der Mittel für die außerordentlichen Staatsbedürfnisse a) die Nationalbank mit Dispens von der ihr obliegenden Verpflichtung zur Deckung ihrer umlaufenden Noten mit ein Drittel in Silber zur Vorstreckung von 100 Millionen Gulden an den Staatsschatz bzur Ausgabe in 5 f. Noten in diesem Betrageb zu ermächtigen gegen dem, daß ihr dafür 150 Millionen Gulden in 5%igen Obligationen mit der Versicherung übergeben werden, dieselben mittelst eines später, zu günstigerer Zeit aufzunehmenden Anlehens wieder einzulösen; b) da es mit Rücksicht auf die im Jahre 1850 gemachten Erfahrungen nicht angeht, im lombardisch-venezianischen Königreiche den Noten der Nationalbank oder einem anderen Papiergeld Zwangskurs zu verschaffen, andererseits aber es unbillig wäre, die Nachteile desselben und des zu a beantragten Geschäfts den übrigen Kronländern allein aufzulasten, so wäre im lombardisch-venezianischen Königreiche ein Zwangsanlehen vorderhand im Belaufe von 30 Millionen auszuschreiben und mit den Modalitäten in Ausführung zu bringen, welche bei dem zur Tilgung der Tresorscheine bewilligten in Anwendung gekommen sind2.

|| S. 270 PDF || Mit der ad 1. beantragten eventuellen Sistierung der Barzahlungen der Bank erklärte sich die Konferenz einverstanden. Sie ist, bemerkte der Minister des Inneren , unter den gegebenen Verhältnissen eine notwendige Maßregel der Selbsterhaltung.

Dagegen erklärte sie sich auf das bestimmteste gegen die Anträge, wie sie 2. ad a und b gestellt sind, und zwar gegen jene ad a, um nicht alle bisher gebrachten Opfer zur Hebung des Mißverhältnisses zwischen Notenumlauf und Barschatz zu verlieren, und gegen jenen ad b, weil die Belegung des lombardisch-venezianischen Königreichs allein mit einem Zwangsanlehen unter den gegenwärtigen Verhältnissen, wo sich die dortige Bevölkerung noch vollkommen ruhig und äußerlich loyal verhält, als ein Akt des Mißtrauens oder der Feindseligkeit ausgelegt werden und die Stellung der Regierung ihren dortigen Untertanen und dem Auslande gegenüber wesentlich erschweren würde. Zweckmäßiger scheine es, erforderlichenfalls ein Zwangsanlehen nach dem Einraten des Ministers des Inneren für das ganze Reich auszuschreiben; denn dieses wird durch die Ereignisse betroffen, welche die Kostenvermehrung nötig machen. Auch ist die Stimmung der gesamten Bevölkerung gegenwärtig darnach, um dabei auf eine opferwillige und selbst patriotisch freiwillige Beteiligung mit Sicherheit rechnen zu können. Insofern übrigens, nach der Bemerkung des Finanzministers , der durch das Anlehen aufzubringende Betrag nur langsam und in Teilbeträgen einfließt, während das augenblickliche Bedürfnis auf einmal größere Summen erheischen dürfte, so könnte, wie der Minister des Inneren erachtete, der Bankkredit vorschußweise in Anspruch genommen werden.

Wenn aus politischen Rücksichten die Auflegung eines Zwangsanlehens auf das lombardisch-venezianische Königreich allein widerraten wird, so erklärte sich der Finanzminister auch mit der Ausdehnung dieser Maßregel über das ganze Reich einverstanden, und nachdem zugegeben wurde, den Ertrag des Anleihens nach Bedarf bei der Nationalbank antizipieren zu dürfen, so reduziert sich die zwischen dem Antrage des Finanzministers und jenem der Mehrheit der Konferenz diesfalls bestehende Differenz lediglich darauf, daß das Anleihen der Benützung des Bankkredits vorauszugehen haben würde.

Es handelt sich sonach nur noch um die Feststellung der Modalitäten, unter denen das allgemeine Zwangsanleihen auszuschreiben wäre. Der Finanzminister würde vorläufig den Betrag desselben auf die Ziffer von 200 Millionen ö. W. im Ausgabskurse zu 80 % mit 5%iger Verzinsung unter Freilassung der freiwilligen Subskription und Repartierung des darüber noch erforderlichen Betrags auf die einzelnen Provinzen (im lombardisch-venezianischen Königreiche selbstverständlich in Silber einzuzahlen und vielleicht in einem verhältnismäßig höheren Totalbetrage) vorschlagen. Nachdem jedoch die Höhe des Betrags, wie der Kultusminister bemerkte, von dem Bedarfe abhängt, worüber keine bestimmten Daten vorliegen, und nachdem überhaupt die Modalitäten der Operation einer genauern Erwägung wert sind, auch nicht sogleich festgestellt werden müssen, so wurde die weitere Beratung darüber einer besonderen Verhandlung vorbehalten.

Nur eines ward vorläufig festgestellt, nämlich daß das Anlehen nicht al pari, sondern zu einem billigen Kurse ausgeschrieben werde. Der Handels - und der Kultusminister waren zwar anfangs der Meinung, daß es keinem Anstande unterliegen dürfte, es al pari aufzulegen, weil es nach der Bemerkung des ersteren ganz den Charakter einer Steuer annimmt, indem es beim Mangel anderer Repartitionsdirektiven in letzter Auflösung nach || S. 271 PDF || dem Steuergulden umgelegt und von dem Steuerpflichtigen, der wegen Unvermögenheit die für seine Quote erhaltene Obligation um den Marktpreis zu veräußern gezwungen ist, mittelst der Differenz zwischen dem Nenn- und dem Verkaufswerte (premio perduto) getragen werden muß, welche Differenz sodann eine wirkliche Steuer repräsentiert. Allein, der Minister des Inneren , gestützt auf die bei der Durchführung des Nationalanlehens vom Jahre 18543 erworbene Erfahrung, hielt die Durchführung des hier Beabsichtigten ohne Zugestehung eines billigen Kurses schlechterdings für unmöglich, weil sonst den Kontribuenten zu große Opfer auferlegt werden würden; er hielt es ferner für unbillig, die Steuerpflichtigen ungünstiger zu behandeln als die Bankiers, weil diese das Geschäft nicht machen wollen, und er glaubte, daß die Ausbietung zu einem billigen Kurse (etwa zu 75 mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Staatspapiere) nicht nur die freiwillig patriotische Beteiligung, sondern auch den Abfluß der neuen Papiere ins Ausland zu erleichtern geeignet sein dürfte4.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 29. April 1859.