MRP-1-3-07-0-18581230-P-0484.xml

|

Nr. 484 Ministerkonferenz, Wien, 11., 21., 28. und 30. Dezember 1858 und 4., 8., 13. und 15. Jänner 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet, Marherr (8. 1.); VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 22. 2.), gesehen Bach, gesehen Thun, Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 20. 2., Nádasdy 21. 2., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 21. 2.

MRZ. – KZ. 637 –

Protokoll der zu Wien am 11., 21., 28. und 30. Dezember 1858 und 4., 8., 13. und 15. Jänner 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.[Sitzung vom 11. Dezember 1859][anw. Buol-Schauenstein, Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Kempen, Nádasdy, Kellner]

I. Die Reform der direkten Besteuerung

Der Finanzminister begann sein Referat über die Reform der direkten Besteuerung1 mit einer Darlegung der dringenden Notwendigkeit, die Staatseinnahmen bedeutend zu erhöhen.

In den Jahren 1848 bis einschließlich 1857 ergaben sich alljährlich große Defizits im Staatshaushalte, welche zusammengenommen eine Milliarde beträchtlich übersteigen. Für 1858 war ein weiteres Defizit von 73 Millionen Gulden präliminiert. Die wesentliche Verminderung des jährlichen Ausfalles allein kann den Staat vor finanziellen Katastrophen retten. Hiezu gibt es aber nur zwei Mittel: Verminderung der Ausgaben und Erhöhung der Einnahmen. Die von dem Finanzminister angehoffte Reduktion des Militärbudgets für 1859 auf 100 Millionen Gulden österreichischer Währung sei nicht eingetreten; in den übrigen Verwaltungszweigen scheinen anach dem bestehenden Organismusa die Einschränkungen bereits die äußerste Grenze erreicht zu haben; somit sei dermal eine weitere Ausgabsverminderung nicht zu hoffen. Es erübrigt daher nichts, als auf Vermehrung der Einnahmen mit allem Nachdruck zu wirken2.

Dieser Zweck soll 1. durch die Reformen in der direkten Besteuerung erreicht werden, welche den Gegenstand des heutigen Referates bilden, und Baron Bruck verspricht sich davon ein Mehr von zehn Millionen jährlich. 2. erwartet er durch die von ihm au. beantragten || S. 181 PDF || neuen Einrichtungen in der Verzehrungssteuer eine weitere Mehreinnahme von zehn Millionen3. Da endlich mit Gewißheit darauf zu rechnen ist, daß die übrigen indirekten Abgaben von Jahr zu Jahr mehr einbringen werden, so hofft der Finanzminister, daß man binnen fünf bis sieben Jahren sich dem Gleichgewichte im Staatshaushalte wesentlich genähert haben wird. Allein, um dieses Ziel zu erreichen und um dem großen Publikum, welches bisher die Kreditoperationen Österreichs unterstützt hat, Vertrauen in dessen Zukunft einzuflößen, muß man entschiedene Maßregeln ergreifen, und diese werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf bezieltb . Derselbe zerfällt in drei Hauptteile: I. Realsteuer, II. Erwerbsteuer, III. Rentensteuer. Die unter I. behandelten Reformen beziehen sich auf die Grund- und die Gebäudesteuer.

Grundsteuer. Zur Motivierung der bei dieser Steuer beantragten Reformen beruft sich der Finanzminister auf den Inhalt des gedruckten cDenkschrift undc Referates „zur Grundsteuerreform“d, worin bewiesen wird, daß die künstlichen Operationen des stabilen Grundsteuerkatasters, trotz des Aufwandes von 40 Jahren und 40 Millionen, an den wesentlichsten Mängeln leiden, welchen man nur durch eine Änderung bei den Fundamentalgrundsätzen abhelfen kann. Die Steuer muß nicht auf den imaginären Katastralreinertrag, sondern auf den realen Verkehrswert der Grundstücke basiert werden, welcher periodisch neu ausgemittelt wird.

Der Minister des Inneren äußert, die Anträge zur Grundsteuerreform seien allerdings einer kommissionellen Beratung durch Abgeordnete der Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Inneren unterzogen und dabei sei das vorgeschlagene Prinzip als eine brauchbare Grundlage anerkannt worden5. eEr habe den jetzt vorliegenden Patententwurf neuerlich der eindringlichsten Erwägung unterzogen, wobei sich ihm gegen die beantragte neue Grundsteuerumlagebasis, die, mit Hintansetzung des Katasters, durch Zusammensetzung der bisherigen Grundsteuer und der 4 % Zinsen vom Verkehrswerte gebildet werden soll, Bedenken aufgedrungen haben, welche er nicht verschweigen zu sollen erachte. Minister Baron Bach verkennt nicht die Mängel des stabilen und provisorischen Grundsteuerkatasters, allein er stehe bereits in einem großen Teil der Monarchie in Anwendung und man habe sich an denselben als eine von der Gesetzgebung als stabil bezeichnete Steuerumlagsbasis gewöhnte Er habe den jetzt vorliegenden Patententwurf neuerlich der eindringlichsten Erwägung unterzogen, wobei sich ihm gegen die beantragte neue Grundsteuerumlagebasis, die, mit Hintansetzung des Katasters, durch Zusammensetzung der bisherigen Grundsteuer und der 4 % Zinsen vom Verkehrswerte gebildet werden soll, Bedenken aufgedrungen haben, welche er nicht verschweigen zu || S. 182 PDF || sollen erachte. Minister Baron Bach verkennt nicht die Mängel des stabilen und provisorischen Grundsteuerkatasters, allein er stehe bereits in einem großen Teil der Monarchie in Anwendung und man habe sich an denselben als eine von der Gesetzgebung als stabil bezeichnete Steuerumlagsbasis gewöhnt; daß er mit einer allmählichen Steuererhöhung nicht unverträglich sei, hat die Erfahrung bewiesen. Gegen dessen völligef Beseitigung durch Annahme des vorgeschlagenen neuen Systems aber streiten wesentliche Bedenken: 1. Die Regierung gebe sich dadurch gewissermaßen ein Dementi. Sie erschüttere selbst in der öffentlichen Meinung die Grundlage, auf welcher sie bisher die Steuern erhob und noch lange wird erheben müssen, bis der neue Kataster durchgeführt ist. 2. Die ganze Maßregel gdürfte mit Rücksicht auf die beantragte bedeutend höher gegriffene Steuerumlagsbasis der sogenannten Grundrente zunächstg im Publikum nur als ein Mittel zur Einhebung höherer Steuern betrachtet werden und dadurch allgemeine Beunruhigung schon jetzt verbreiten, während der finanzielle Vorteil erst viel später eintreten dürfte. 3. Einen besonders ungünstigen Eindruck wird die Realitätenwertsteuer als eine Kapitalsteuer auf den Grundbesitz hervorbringen, zumal der Mobilarbesitz davon verschont bleibt. 4. Man wird bald einsehen, daß das neue System in Bemessung der Grundsteuerquoten für die verschiedenen Kronländer, der Willkür einen weit größeren Spielraum läßt als der stabile Kataster. 5. Man wird ungern die Leichtigkeit vermissen, mit der jeder Steuerpflichtige seine Quoten nach den Ausschreibungspatenten selbst errechnen konnte. 6. Die Ersparung an den Katastrierungskosten wird nicht sehr bedeutend sein, nachdem die Vermessungsauslagen – zwei Drittel des Ganzen – jedenfalls bleiben. 7. Insofern die Finanzverwaltung sich von dem neuen Kataster ein höheres Einkommen verspricht, muß bemerkt werden, daß die Grundsteuer nach dem jetzigen Ausmaß bereits schwer drückt, daß sie beinahe die Höhe der Grundsteuer in Frankreich erreicht und bereits mehrere Erhöhungen erfahren hat, so daß deren Einbringung an vielen Orten sehr schwierig wird. Aus allen diesen Rücksichten hträgt der Minister des Inneren Bedenken gegen das vorgeschlagene System der steuerbaren Grundrente und glaubt sich vielmehr dafür erklären zu sollen, daß man in reife Erwägung ziehe, ob und wie der stabile Kataster auf einer andern entsprechenden Grundlageh einer Revision zu unterziehen wäre.

Der Finanzminister erwiderte hierauf, es liege keineswegs in der Absicht, die sämtlichen Operationen des stabilen Katasters zu beseitigen, sondern nur diejenigen, welche zu unrichtigen Resultaten führen (nämlich die Schätzungen des Reinertrags), und denjenigen Teil der künftigen Vermessung, welcher mit vielem Zeit- und Kostenaufwande ohne praktischen Nutzen verbunden ist, wie der detaillierte Parzellenkataster. Die Vorberatungen, aus welchen der Gesetzentwurf hervorging, seien mit aller Gründlichkeit von den drei Ministerien gepflogen worden. Der Minister des Inneren habe selbst im Laufe der Verhandlungen anerkannt, daß der stabile Kataster auf keiner gerechten Basis beruhe und daß der „Wertkataster“ ein gutes Korrektiv desselben bilde, ja auch als selbständige Grundlage dienen könne.

|| S. 183 PDF || Minister Baron Bach entgegnete hierauf, er habe bei den Vorverhandlungen iin thesi die Notwendigkeit einer durch Anlegung eines Wertkatasters zu vermittelnden Revision bzw. Korrektion des Grundsteuerkatastersi anerkannt und dies sei auch heute noch seine Meinung.

Der Finanzminister brachte sofort die Resultate zur Kenntnis, welche die versuchsweise Ermittlung des Wertkatasters in der Steuergemeinde Purkersdorf geliefert hat und welche zeigen, daß einerseits dies Geschäft ohne besondere Schwierigkeit und schnell durchzuführen ist, andererseits aber daß die Grundsteuerquoten daselbst eine Erhöhung ohne Überbürdung der Kontribuenten zulassen.

Der Kultusminister ist durch die Vorlagen des Finanzministers jin der Hauptsachej in hohem Grade befriedigt. Man gibt dadurch eine illusorische Basis der Besteuerung auf; den bestehenden, kin der Denkschrift durch schlagende Beispiele nachgewiesenenk großen Ungleichheiten und der Überbündung einzelner Kontribuenten wird abgeholfen lund den Beteiligten bei der Herstellung des Katasters eine willkommene Reklamation möglich gemacht, während bei dem bisher bestandenen Vorgange nur die Reklamation gegen Elemente der Ertragsberechnung zu einem Zeitpunkte eingeräumt war, wo sie die Ergebnisse zu beurteilen noch nicht vermochten.l Wofern man die Bevölkerung gleich von vornherein darüber beruhigt, daß mnicht diem Erhöhung der ohnehin hochgeschraubten Grundsteuerlast im ganzen beabsichtigt werde, und wenn die Einnahmsvermehrung hauptsächlich bei der Gebäude- und Erwerbsteuer gesucht wird, nwo sie sehr wohl gefunden werden kannn, dürfte die Operation keine Besorgnisse wecken und selbst mit Beifall aufgenommen werden, oweil es eben allgemein erkannt ist, daß die unvermeidliche Last der Besteuerung unverhältnismäßig auf dem Grundbesitze liegeo . Wenn der Minister des Inneren eine Revision beantragt, so könne er dabei wohl bloß die bereits katastrierten Länder im Auge haben; bei den noch nicht katastrierten müsse pes sich aber offenbar darum handeln, nicht erst die der Revision bedürftige Operation, sondern sogleich eine zweckmäßigere in Anwendung zu bringenp . Nur bei diesem System sei es den Kontribuenten möglich, seine Belastung gleich klar einzusehen und rechtzeitig dagegen zu reklamieren. Die Unterscheidung zwischen der fünf- und der zwanzigjährigen Revision findet Graf Thun zweckmäßig und die Einführung der Realitätenwertsteuer statt des Drittelzuschlages ganz geeignet, qdie Ungleichheiten allmählich mehr und mehr auszugleichenq .

Der Handelsminister rhält die Änderung des Grundsteuersystems vom Jahre 1817 ebenfalls für notwendig und die vorgeschlagene neue Steuerbasis der Verkehrswerte im allgemeinen für brauchbarer als jene des – auf dem Wege der Einschätzung erhobenen – Reinertrages. Überdies hat das neue System auch den wesentlichen Vorteil, daß es dem Reklamationswesen eine Einrichtung gibt, welche für die Erzielung richtiger Resultate mehr Gewähr gibt, als bisher der Fall war.r hält die Änderung des Grundsteuersystems vom Jahre 1817 ebenfalls für notwendig und die vorgeschlagene neue Steuerbasis der Verkehrswerte im || S. 184 PDF || allgemeinen für brauchbarer als jene des – auf dem Wege der Einschätzung erhobenen – Reinertrages. Überdies hat das neue System auch den wesentlichen Vorteil, daß es dem Reklamationswesen eine Einrichtung gibt, welche für die Erzielung richtiger Resultate mehr Gewähr gibt, als bisher der Fall war. Nur in der Form, die Steuer vom Grund und Boden in eine Grund- und eine Realitätenwertsteuer unterzuteilen, findet der Handelsminister etwas Befremdliches; sie wird als eine doppelte Besteuerung desselben Objekts aufgefaßt werden und daher die Steuerholden beunruhigen.

Der Justizminister, der Chef der Obersten Polizeibehörde, der Generaladjutant Sr. Majestät des Kaisers FML. Baron Kellner und der tg. gefertigte Vorsitzende erklärten sich im allgemeinen mit den Anträgen des Finanzministers einverstanden.

Fortsetzung am 21. Dezember 1858.

Gegenwärtige: sämtliche Minister. Abw. der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Generaladjutant FML. Baron Kellner.

In der heutigen Konferenz wurde die Lesung des Gesetzentwurfes begonnen.

§ 1 gab für dermal zu einer Diskussion keinen Anlaß.

Ebenso § 2.

Zum § 3 wurde vom Kultusminister bemerkt, daß die vierteljährige Vorausbezahlung den kleinen Grundeigentümern schwerer fallen dürfte als die, swie er glaubes dermal übliche einmonatliche. Der Minister des Inneren drückte den Wunsch aus, daß den Steuerholden vom festgesetzten Einzahlungstage an etwa acht „Respekttage“ zuzugestehen wären, nach deren Ablauf erst die Zögerungsstrafe (Caposoldo) verwirkt wäre. Der Handelsminister fand, daß die Bestimmungen über diese Zögerungsstrafe in der Steuerexekutionsordnung einen angemesseneren Platz erhalten würden als hier.

Hierauf wurden die gedruckten Motive dieses Paragraphes gelesen6, und es erfolgte von keiner Seite mehr eine Erinnerung.

Zum § 4 machte der Justizminister darauf aufmerksam, daß derselbe voraussetzt, es gebe überall bereits Grundbücher, während dies noch nicht der Fall ist.

Der Handelsminister glaubte, tdaß diesem Paragraphe eine Fassung zu geben wäre, welche nicht, wie die vorliegende, der Meinung Raum gebe, daß das Operat des stabilen Katasters gänzlich beseitiget werde, während dasselbe doch in seinem geometrischen Teile auch in den neuen Realitätenkataster überzugehen hatt daß diesem Paragraphe eine Fassung zu geben wäre, welche nicht, wie die vorliegende, der Meinung Raum gebe, daß das Operat des stabilen || S. 185 PDF || Katasters gänzlich beseitiget werde, während dasselbe doch in seinem geometrischen Teile auch in den neuen Realitätenkataster überzugehen hat, womit auch der Kultusminister einverstanden war. Der Minister des Inneren , diese Meinung gleichfalls teilend, geht noch weiter und motiviert seine bereits bei der ersten Beratung ausgesprochene Überzeugung, daß es gegenwärtig nur auf eine Revidierung ubzw. Korrektionu des stabilen Katasters ankomme und vdaß daher jedenfalls der bereits bestehende stabile oder provisorische Kataster dem neu zu errichtenden zugrunde zu legen sei. Man könne die mathematisch festgestellte Basis der Vermessung nicht verlassen, und wenn auch bei der Anfertigung des hier proponierten Realitätenkatasters die zu einem Besitzkomplexe gehörigen Grundstücke im Wertanschlage zusammengefaßt werden könnten, so müsse doch zur Sicherstellung des Besitzstandes der Parzellenkacaster fortan in Evidenz gehalten werden. Der Minister des Inneren erachtete daherv daß man das neue Steuergesetz nicht mit einer Negierung des stabilen Katasters beginnen solle, und behielt sich vor, diesfalls eine neue Textierung vorzuschlagen. Dieser Minister glaubte auch, daß das Motiv der neuen Peräquation, die gerechtere Teilung der Staatslasten, bei diesem Anlaß von Sr. Majestät ausgesprochen werden dürfte.

Die Konferenz beschloß, diese Motivierung seinerzeit in den Patentsentwurf aufzunehmen. § 5 bot zu einer Erinnerung keinen Anlaß.

Gegen die Bestimmung des § 6, daß wdie Zinsen des Wertanschlags der Grundstücke in die steuerbare Grundrente in allen Kronländern ohne Unterschied mit 4 %w einzubeziehen seien, erhob der Handelsminister das Bedenken, daß man dadurch an vielen Orten zu ganz unrichtigen Resultaten gelangen werde. So ist z. B. in Tirol der Wert der Grundstücke durch die Konkurrenz der Käufer so hochgeschraubt, daß der Reinertrag nur 2 % xbis 3x % des Kaufwerts beträgt. Dieses Bedenken wurde auch vom Minister des Inneren geteilt, welcher weiters auf die Schwierigkeiten einer genauen Ermittlung des Realitätenwerts durch Schätzungen und Parifizierung mit den Verkaufspreisen der letzten fünf Jahre hinwies. Insofern man aber bei der Peräquation unter den Provinzen sich auf statistische Daten stützen wolle, so müsse er bezweifeln, daß diese mehr Sicherheit gewähren werden als die Resultate des stabilen Katasters.

Der Handelsminister bestritt ferner die Opportunität, neben der Grundsteuer und auf derselben Basis eine zweite, die Realitätenwertsteuer, einzuführen. Soferne man in dem fünfjährigen Turnus der letzteren ein Korrektiv der zwanzigjährigen Stabilität der || S. 186 PDF || Grundsteuer schaffen will, müsse er bemerken, daß fünf Jahre ein sehr kurzer Zeitraum für die Erneuerung aller Wertschätzungen sind – und andererseits eine zwanzigjährige Stabilität yin administrativen Dingen kaum mit Beruhigung versprochen werden könne und dies insbesondere jetzt sonderbar klingen würde, wo man eben eine Steuerbasis ändern will, die man vor kaum 30 Jahren als eine ewige proklamiert hat. Ein zehnjähriger Turnus ohne Zweiteilung der Grundsteuer dürfte sich umso mehr empfehlen, als derselbe eine hinlängliche Prämie für den landwirtschaftlichen Fortschritt gewährt undy die Renten sowie die Erwerbsteuer gleichfalls keine Zweiteilung erhalten sollen.

Ein Konferenzbeschluß über die Fassung des § 6 wurde nicht gefaßt.

Fortsetzung den 28. Dezember 1858.

Gegenwärtig sämtliche Minister. Abwesend der Chef der Obersten Polizeibehörde und der k. k. Generaladjutant Baron Kellner.

Nachdem in der letzten Sitzung am 21. d. M. der Anstand erhoben wurde, daß das Gesetz im § 4 des Entwurfes den Bestand des stabilen Katasters in mehreren Kronländern zu ignorieren scheine, beantragte der Finanzminister eine Modifizierung des § 4, Absatz 1, in folgender Art: „Auf Grundlage des stabilen Grundsteuerkatasters ist in jedem Verwaltungsgebiete ein nach Katastral- und Steuergemeinden abgeteilter Realitätenkataster zu errichten etc.“ Dagegen hätte der letzte Absatz dieses Paragraphes: „Wo der Grundsteuerkataster … besteht, ist er in den Realitätenkataster aufzunehmen“ wegzubleiben. Der Handelsminister erklärte hierauf, er vermisse auch bei dieser Textierung noch immer den klaren Ausspruch, daß der Realitätenkataster a) die Ergebnisse der geometrischen Aufnahmen und b) die Wertanschläge zu enthalten habe. Über die Bemerkung des Finanzministers , daß diese explizite Bestimmung ihren angemessensten Platz in der gleichzeitig herauszugebenden Vollzugsvorschrift finde, behielt sich der Handelsminister vor, bei Beratung dieser Vorschrift die seinem Antrage entsprechende Textierung des bezüglichen Paragraphes zu formulieren.

Der Minister des Inneren entwickelte hierauf seine in dem beigeschlossenen Separatvotum über den ganzen Gesetzentwurf niedergelegte Meinungz .

aaAus den in der beiliegenden Entgegnung auf das Separatvotum des Herrn Ministers des Inneren entwickelten Gründen verbleibt der Finanzminister bei den gestellten oder nach den Beschlüssen der Konferenz modifizierten Anträgenaa Aus den in der beiliegenden Entgegnung auf das Separatvotum des Herrn Ministers des Inneren entwickelten Gründen verbleibt der Finanzminister bei den gestellten oder nach den Beschlüssen der Konferenz modifizierten Anträgen.

Der Handelsminister äußerte hierüber folgendes: Die oberste Einteilung der direkten Steuern I. in eine Realsteuer und II. in eine Einkommensteuer, wie sie der Entwurf des || S. 187 PDF || Ministers des Inneren beantragt, scheint dem Handelsminister logisch nicht haltbar. Die Einkommensteuer ist ihrer Natur nach eine Universalsteuer, die Realsteuer eine Spezialsteuer. Was das Separatvotum als Unterteilung der Einkommensteuer aufführt, nämlich Steuer a) vom Realitätenbesitze, b) vom Betriebe von Gewerbsunternehmungen, c) von persönlichen Bezügen, d) von Kapitalsrenten, scheint vielmehr als oberste Einteilung gelten zu sollen, und in diesem Falle unterscheidet sie sich von der obersten Einteilung im Entwurfe des Finanzministers nicht wesentlich, sondern nur durch eine in den Punkten b, c, d etwas verschiedene Zerlegung der Quellen, die aber für die Einreihung der verschiedenen Steuerpflichtigen in die betreffenden Kategorien nur in der Voraussetzung bequemer erscheint, daß – wie der Minister des Inneren beantragt – die gewerblichen Hilfsarbeiter und Dienstboten etc. von der Besteuerung freigelassen werden, womit sich aber der Handelsminister in Anbetracht der vom finanziellen Standpunkte geltend gemachten Gründe nicht einverstanden erklärt hat, weshalb er auch keinen Grund findet, von der im Entwurfe des Finanzministers aufgestellten obersten Einteilung der direkten Steuern abzugehen, zumal die Besteuerung der Beamten und Geistlichen sowohl nach dem Entwurfe des Finanzministers als nach jenem des Ministers des Inneren den Gegenstand einer abgesonderten Verhandlung zu bilden hat.

Was die vom Minister des Inneren beantragte Bildung des Steuerwertes aus dem Durchschnitte des Verkehrswertes anbelangt, so scheint diese dem Handelsminister eines eigentlichen inneren Grundes zu entbehren. Der Verkehrswert wird hier dem Katastral-werte als Korrektiv beigestellt; natürlich aus keinem anderen Grunde, als weil man in ihm eine richtigere Steuerbasis erkennt als im Katastralwerte. Wenn aber dies der Fall ist, warum will man nur halbe Gerechtigkeit üben? Um einen zu grellen Umschlag in den Besteuerungsverhältnissen zwischen den verschiedenen Kronländern zu vermeiden? Allein, die allerdings wünschenswerte Milderung des Überganges hat den Gegenstand transitorischer Bestimmungen zu bilden, die durch den Entwurf des Finanzministers (welcher überhaupt nur von den Steuerumlagen im Inneren der einzelnen Kronländer handelt) nicht ausgeschlossen sind. Niemals aber könnte sie die Ausschließung für alle Zeiten der integralen Geltung der richtigen Steuerbasis, oder mit andern Worten, die Verweigerung einer anerkannt richtigen Steuerbasis rechtfertigen.

Der Handelsminister glaubt daher, sich dafür aussprechen zu sollen, daß der Verkehrswert allein als Basis der Steuerverteilung sowohl im Inneren der Kronländer als unter den Kronländern selbst angenommen werde; jedoch rücksichtlich der letzteren Verteilung (nämlich unter den Kronländern) mit einer Modalität, die ihm durchaus nötig erscheint und die weder im Entwurfe des Finanzministers noch in jenem des Ministers des Inneren berücksichtiget wurde. Der im Ankaufe unbeweglicher Güter sich herausstellende Zinsfuß kann nämlich im Inneren eines Kronlandes als ziemlich gleichförmig angesehen werden; im Vergleiche verschiedener Kronländer untereinander tritt aber eine auffallende Verschiedenheit hervor, die durch die Grundbesitz- und Geldverhältnisse und durch mancherlei andere Umstände bedingt ist. Es würde weder den Grundsätzen der Gerechtigkeit, noch jenen der Steuerpolitik entsprechen, daß 1000 fl., die beim Ankaufe unbeweglicher Güter z. B. in Tirol 25 fl. rentieren, gleichbesteuert werden mit 1000 fl., die beim Ankauf unbeweglicher Güter z. B. in Niederösterreich oder Mähren 40 fl. rentieren. Es scheint daher dem Handelsminister durchaus notwendig, daß bei der Verteilung || S. 188 PDF || der Realsteuern unter die Kronländer nach dem Verkehrswerte, dieser letztere nach den im statistischen Wege zu ermittelnden Abstufungen des Zinsfußes moderiert werde, der in den verschiedenen Kronländern (während des Quinquenniums, aus welchem die Verkehrswerte erhoben werden) im Ankaufe unbeweglicher Güter landesüblich war. Insofern daher im Gesetze überhaupt etwas über die Steuerverteilung unter die Kronländer bestimmt werden wollte, müßte nach der Ansicht des Handelsministers die Beachtung der eben erwähnten Zinsrußverschiedenheit durch eine im obigen Sinne lautende Bestimmung gesichert werden.

In Beziehung auf die übrigen, im Entwurfe des Ministers des Inneren enthaltenen Amendements bezieht sich der Handelsminister auf das, was er im Protokolle an den betreffenden Stellen bemerkt hat.

Der Kultusminister , welcher im wesentlichen den Anträgen des Finanzministers beitritt, beruft sich auf seine oben motivierten Ansichten.

Der Justizminister erklärte sich, was die allgemeine Frage betrifft, im wesentlichen mit den Anträgen der Minister der Finanzen und des Kultus einverstanden, unter Vorbehalt seiner Abstimmung über die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs im Laufe der fortzusetzenden Beratungen.

Hierauf wurde der § 5 des Entwurfes verlesen.

Der Handelsminister macht darauf aufmerksam, daß bbbei der Stelle des § 5, welche lautet: „oder der vorliegende mit den gewöhnlichen Verkehrspreisen nicht übereinstimmen würde“, der Gedanke des Entwurfes richtiger durch folgende Fassung gegeben würde: „oder das Geschäft unter Umständen zustande gekommen ist, welche zu der Voraussetzung berechtigen, daß der Kaufpreis nicht dem gewöhnlichen Verkehrswerte entspreche usw.“ab

ccDer Finanzminister war der Meinung, daß, wenn die gewünschte nähere Bezeichnung des gewöhnlichen Verkehrspreises notwendig wäre, diese Erläuterung in der Vollzugsvorschrift den rechten Platz finden würde.ac Der Finanzminister war der Meinung, daß, wenn die gewünschte nähere Bezeichnung des gewöhnlichen Verkehrspreises notwendig wäre, diese Erläuterung in der Vollzugsvorschrift den rechten Platz finden würde.

Auf den § 6 übergehend, äußerte der Finanzminister, er habe den Modus, im Realitätenkataster die steuerbare Rente als Basis zu nehmen, nochmals einer reiflichen Erwägung unterzogen und bei den gegen die steuerbare Rente vorgebrachten Einwendungen den Beschluß gefaßt, statt dieser Rente das Zwanzigfache derselben als Steuerkapital zur Basis anzunehmen. Hiernach würden die § 6, § 7 und § 8 entsprechend zu modifizieren sein. Gegen diese Modifikationen, welche nur die Form der Katastrierung, nicht das Prinzip der Steuerumlage berühren, wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben.

ddDer Minister des Inneren bezieht sich auf seine Separatbemerkungen.ad Der Minister des Inneren bezieht sich auf seine Separatbemerkungen.

|| S. 189 PDF || Nachdem die Beratung über § 9 (die Gebäudesteuer betreffend) der nächsten Konferenz vorbehalten wurde, wendete sich der Finanzminister zum § 10, die Realitätenwertsteuer betreffend.

Da dieser Ausdruck – wie im Laufe der Beratungen öfter geäußert wurde – zu irrigen Auffassungen im Publikum und zu der wenn auch unbegründeten Klage über eine doppelte Besteuerung Anlaß geben könnte, beabsichtigt der Finanzminister, diesen Ausdruck zu beseitigen und statt desselben – an den bestehenden Drittelzuschlag zur Grund- und Gebäudesteuer anknüpfend – die Benennung „Zuschlag“ zu wählen. Die neue Textierung behielt sich Baron Bruck vor, seinerzeit in Vortrag zu bringen.

Der Finanzminister erklärt diesen, durch die jeweilige Steuerausschreibung festzusetzenden, somit wandelbaren Zuschlag deswegen für notwendig, weil eedie Basis der Grundsteuerae selbst für die zwanzigjährige Steuerperiode unabänderlich festgesetzt wird und der Finanzverwaltung ein Mittel gewährt werden muß, während dieser Periode nach Umständen ihre Steueranforderungen zu ändern.

Die Konferenz war mit dieser zweckmäßig befundenen Modifikation einverstanden.

ffDer Minister des Inneren bezieht sich auf seine Separatbemerkungenaf, ggund der Handelsminister auf seine in der ersten Sitzung gemachte Bemerkung, wornach er die Zweiteilung der Grundsteuer für unzulässig hält.ag

Fortsetzung den 30. Dezember 1858.

Gegenwärtige: sämtliche Konferenzmitglieder mit Ausnahme des Chefs der Obersten Polizeibehörde.

Nach Vorlesung des § 9, welcher die Bestimmungen über die Gebäudesteuer enthält, berief sich der Finanzminister auf die gedruckte Motivierung dieser Bestimmungen, welche wesentlich darauf gerichtet sind, die außerordentlichen Ungleichheiten in Bemessung der Gebäudesteuer auf eine Weise zu beheben, die den Finanzen einen bedeutend höheren Ertrag sichert, ohne dort, wo diese Steuer bereits eine gewisse Höhe erreicht hat, eine weitere Belastung eintreten zu lassen. Die Durchführung der neuen Bestimmungen werde nach den vorgenommenen probeweisen Versuchen weit leichter und einfacher sein, als sie sich vielleicht beim ersten Anblicke darstellt.

Der Minister des Inneren vermißte in der gedrängten Fassung des § 9 die wünschenswerte Deutlichkeit, insbesondere bezüglich der von den Behörden vorzunehmenden Tarifierung der Gebäudesteuer nach den einzelnen Gemeinden. Gegen das Prinzip dieser Steuerumlegung findet er jedoch im wesentlichen nichts zu erinnern, vorausgesetzt, daß die Gebäude- und die Realitätenwertsteuer von Gebäuden in eine Steuer verschmolzen und die Steuerperiode auf zehn Jahre festgesetzt werde. Die Schwierigkeiten bei der dermaligen Umlegung der Hauszinssteuer und die nachteiligen Wirkungen derselben sind bekannt. Die jährliche Einbringung der Zinsfassionen ist sehr lästig. Die Höhe dieser Steuer, welche – im Gegensatz mit der Grundsteuer – proportional mit dem Zinsertrage || S. 190 PDF || sofort steigt, lastet als eine schwere Konsumtionssteuer größtenteils, wo nicht ausschließend, auf den Mietern und ist ein Hauptfaktor der so bedenklich steigenden Teuerung in den großen Städten, wo sie auch die Baulust lähmt.

Die teilweise Einführung desselben Systems auf dem flachen Lande hatte große Ungleichheiten in der Steuerlast zur Folge und ist auch mit einem komplizierten und sehr zeitraubenden Verfahren verbunden, welches häufig zu den finanziellen Ergebnissen in gar keinem Verhältnisse steht. Die Hausklassensteuer aber beruht auf einer irrationalen Basis und ist daher notorisch sehr ungleichah verteilt.

Der Handelsminister kann einige wesentliche Bedenken gegen die vorgeschlagenen Bestimmungen des § 9 nicht unterdrücken. Während nämlich die Unterteilung der Steuer im Schoße der politischen Gemeinde nach Maß des Wertkatasters der Gebäude fest normiert ist, wird die Peräquation der Gemeinden eines Kronlandes (so wie die der Kronländer) unter sich ganz iidem Ermessen derai Finanzbehörden anheimgestellt, indem sie es sind, welche die Einreihung der einzelnen Gemeinden in den Tarif vorzunehmen haben. Auf diese Einreihung aber kommt alles an; von ihr hängt die gerechte Umlage sowie die Überbürdung ab. Nach welchen Grundsätzen nun hiebei vorgegangen werden soll, ist nicht mit hinlänglicher Bestimmtheit angegeben. Die Ausdrücke „mit Bedachtnahme auf die bisherige Steuereinheit, auf den Gebrauchswert ihrer Gebäude und ihr Verhältnis zu anderen Gemeinden“, sind nämlich an sich sehr vag, und das Wort „Gebrauchswert“ (der Gebäude) führt in dieses Gesetz einen neuen, nicht definierten Begriff ein, da bisher stets nur vom Verkehrswerte die Rede war.

Der Handelsminister jjglaubt daher – wofern man sich nicht dazu verstehen will, den Verkehrswert auch zur Umlagsbasis unter den Gemeinden zu nehmen – vorschlagen zu sollenaj, daß – analog mit dem Vorgang bei der Grundsteuer – die Gebäudesteuer für die nächste Steuerperiode mit einem Durchschnitte zwischen dem Ziffer der dermaligen Hauszins- oder Hausklassensteuer einer Gemeinde und jenem Perzent zu bemessen wäre, welches auf sie nach dem neuen Gebäudeverkehrswertkataster entfallen würde. Das Arbiträre der Maßregel würde dabei vermieden, einer zu großen plötzlichen Steuererhöhung vorgebeugt und doch durch die bei jeder neuen Steuerperiode zu erneuernden Durchschnittsberechnungen kkzwischen der letzten Gebäudesteuer und derjenigen, welche sich nach dem Verkehrswerte ergäbeak, die Möglichkeit geboten, sich der Gebäudesteuerumlage nach den Verkehrswerten stets mehr anzunähern.

Der Finanzminister erwiderte, er wolle es versuchen, die Anhaltspunkte bei der Einreihung in den Gebäudesteuertarif näher zu präzisieren und werde den diesfälligen Text demnächst in Vortrag bringen. Indessen müsse er bemerken, es sei nicht zu umgehen, den Finanzbehörden dabei einen gewissen Spielraum einzuräumen, da die Verschiedenheit und Wandelbarkeit der Verhältnisse, von welchen der Zinsertrag der Häuser abhängt, || S. 191 PDF || eine detaillierte Normierung im Gesetze nicht zuläßt, wenn man nicht zu den Zinsfassionen seine Zuflucht nehmen will. Das Korrektiv für unrichtige Tarifierung der Gemeinden liege in dem ihnen eröffneten Wege des Rekurses an die obere Behörde. Die ganze Maßregel werde in Österreich umso weniger auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, als llsie darauf berechnet sei, die gegenwärtig bestehenden Unbilligkeiten in der Gebäudesteuer zu beseitigenal .

Nach längerer Beratung erklärten sich sämtliche Stimmführer – den auf seiner Ansicht beharrenden Handelsminister ausgenommen – mit den Anträgen des Finanzministers bezüglich der Gebäudesteuer im wesentlichen einverstanden.

mmDer Minister des Inneren bezieht sich auf seine abgesondert beigelegten Bemerkungen.am Der Minister des Inneren bezieht sich auf seine abgesondert beigelegten Bemerkungen.

Der § 10, welcher bereits in der Konferenz am 28. Dezember 1858 besprochen worden ist, wurde bei der heutigen Beratung übergangen.

Gegen die §§ 11 und 12 ergab sich keine Erinnerung.

Erwerbsteuer.

Im § 13 wurde nach dem Antrage des Handelsministers – mit Hinblick auf die durch § 28 statuierte Ausnahme – statt den Worten „Dahin gehören Handelsunternehmungen“ gesetzt: „Dahin gehören Handels- und Pachtungsunternehmungen“. nnMan einigte sich dahin, „Pacht- und Transportgeschäfte“ zu sagen.an

Die Bestimmung des § 13, Abs. 1, wonach die Erwerbsteuer auch von den Gewerben zu bezahlen ist, welche nicht ausgeübt werden, veranlaßte den Handelsminister zu der Bemerkung, daß dies die Erwerbsteuer zu einer Patentsteuer mache und der diesfällige Steuersatz zu hoch sei.

Man behielt sich vor, auf diesen Punkt später zurückzukommen.

Zum § 14 bemerkte der Finanzminister , daß das Prinzip der Besteuerung der Lohnbezüge in mehreren fremden Staaten bereits adaptiert sei und auch in Siebenbürgen – und zwar in einem sehr hohen Ausmaße – bestehe. Die in Antrag stehende Erwerbsteuer ist weit gelinder als die Kopfsteuer, indem sie nur den Erwerbenden, nicht aber jeden Kopf der Bevölkerung trifft. Dabei ist eine Gebühr von 10-20 Kreuzer selbst für den ärmsten Arbeiter erschwinglich und deren Einhebung mittels Bollettenausfertigung ebenso einfach als wohlfeil.

Der Minister des Inneren fand es unbillig, die oodienende und dieao Arbeiterklasse, die auf dem Wege der indirekten Besteuerung ohnehin relativ mehr zahlt als die Wohlhabenden, nun auch noch direkt zu besteuern. Insofern die Arbeit sich dem Grund und Boden zuwendet, wird sie überdem von der Grundsteuer getroffen. Man kann auch nicht sagen, daß der Arbeiter, der durch seinen Tag- oder Wochenlohn nur die unausweichlichen Lebensbedürfnisse deckt, ein reines, als solches zu besteuerndes Einkommen hat. Endlich halte er auch die Einführung dieser Steuer wegen ihres nachteiligen Einflusses || S. 192 PDF || auf die Stimmung der großen Massen vom politischen Standpunkte aus für bedenklich. Der gefertigte Vorsitzende stimmte gleichfalls gegen die Besteuerung der Tagelöhner und machte dabei insbesondere darauf aufmerksam, daß die bei weitem größte Zahl der Tagelöhner auf dem Lande nicht das ganze Jahr hindurch, sondern nur zu gewissen Zeiten in die Arbeit gehe. Auch bei Fabriksarbeitern kommen längere Einstellungen nicht selten vor. Die Steuer würde aber ohne Rücksicht darauf eingefordert werden!

Der Finanzminister entgegnete hierauf, die Lage des Staatsschatzes sei von der Art, daß sie die von dieser Steuer zu gewärtigende Jahreseinnahme ppim Gegensatze zu der aufzulassenden, beiläufig fünf Millionen Gulden betragenden Personalerwerbsteuer in Ungarn und Siebenbürgen nicht entbehren könneap . Wolle man selbst den Wochenlohnarbeiter von der Erwerbsteuer frei lassen, so würden auch sehr viele, jetzt im Monatlohn stehende Diener und Arbeiter sich der Zahlung zu entziehen wissen.

Bei der schließlichen Abstimmung qqsprach sich der Kultusminister dafür aus, daß die Tagelöhner nicht der Erwerbsteuer zu unterziehen seien. FML. Baron Kellner trataq dem Finanzminister vollkommen bei, der Minister des Inneren blieb bei seinem Antrage wegen Freilassung der Tag- und Wochenlohnarbeiter, und die übrigen Stimmführer erklärten sich für die Befreiung der Taglöhner.

rrDer Finanzminister erklärte, daß im Falle der Majoritätsbeschluß angenommen würde, die Befreiung der Taglöhner im § 28 des Gesetzes mit den Worten aufzunehmen wäre, welche das bestehende Erwerbsteuerpatent vom 31. Dezember 1812 im § 2, lit. c., wie folgt enthält: „Alle Taglöhner und Arbeiter, welche die gemeinsten Arbeiten um einen Taglohn verrichten.“ Derselbe verblieb jedoch bei seiner ausgesprochenen abweichenden Meinung.ar Der Finanzminister erklärte, daß im Falle der Majoritätsbeschluß angenommen würde, die Befreiung der Taglöhner im § 28 des Gesetzes mit den Worten aufzunehmen wäre, welche das bestehende Erwerbsteuerpatent vom 31. Dezember 1812 7 im § 2, lit. c., wie folgt enthält: „Alle Taglöhner und Arbeiter, welche die gemeinsten Arbeiten um einen Taglohn verrichten.“ Derselbe verblieb jedoch bei seiner ausgesprochenen abweichenden Meinung.

Fortsetzung den 4. Jänner 1859.

Anwesend: sämtliche Konferenzmitglieder mit Ausnahme des Chefs der Obersten Polizeibehörde.

§ 15 gab bei dieser Lesung zu einer Erinnerung keinen Anlaß. (vide § 16)

Zum Absatze 2 des § 16 machte der Kultusminister darauf aufmerksam, daß nach dem Wortlaut desselben der Abzug der Zinsen von den eigenen Kapitalien des Steuerpflichtigen gestattet scheine, indem nur der Abzug der Zinsen fremder Kapitalien bei Ausmittlung des reinen Einkommens für unzulässig erklärt wird.

Es wurde daher einstimmig beschlossen, das Wort „fremden“ wegzulassen.

Der Absatz 3 des § 16 gab Anlaß zur Wiederaufnahme der oben ad § 13 begonnenen Erörterung über die Besteuerung der ruhenden Gewerbe.

In Erwägung, daß derlei ruhende Gewerbe nur von dem Minimalsatze getroffen werden sollen und daß es den Beteiligten durch Anheimsagung seines Gewerbes freisteht, sich auch von dieser geringen Quote zu befreien, glaubte der Handelsminister , keine weitern || S. 193 PDF || Einsprüche gegen das Prinzip erheben zu sollen; er fand es jedoch nicht notwendig, daß dieses Prinzip im § 13 vorausgestellt und noch in den §§ 15 und 16 wiederholt ausgesprochen werde, indem der Gegenstand dadurch eine Bedeutung erhält, die er nicht besitzt. Der Handelsminister glaubte daher beantragen zu sollen, daß folgende Worte wegzulassen wären: § 13, Absatz 1: „und selbst dann, wenn die Berechtigung nicht ausgeübt wird“, § 15 aber: „das ruhende Gewerbe oder“. Der Absatz 3, § 16, wäre jedoch in einer Weise neu zu textieren, welche ersichtlich macht, daß der Minimalbetrag der Erwerbsteuer von den ruhenden Gewerben als ein Äquivalent eingehoben wird für die Berechtigung, den Gewerbsbetrieb jederzeit wieder aufnehmen zu können.

Die Konferenz war mit diesem Antrage einverstanden.

Zum § 17, Absatz 2, bemerkte der Handelsminister, daß diese ganz allgemein lautende Bestimmung über die gänzliche Abschreibung der Erwerbsteuer mit der Minimalbesteuerung ruhender Gewerbe nicht ganz im Einklang stehe.

Über Antrag des Ministers des Inneren wurde daher einstimmig beschlossen, dem Absatze 2 noch beiläufig die Worte beizufügen „unbeschadet der Bestimmungen des Schlußsatzes des § 16.“

Bei Beratung des § 18 entwickelte der Minister des Inneren seine im oben alligierten Votum niedergelegte Meinung.

Der Finanzminister bezog sich, was die Erwerbsteuer der Lohnarbeiter betrifft, auf seine in der Konferenz am 30. v. M. abgegebenen Äußerung, an der er auch jetzt festhalten müsse, indem das Interesse des Staatsschatzes ihm dies zur Pflicht mache. Was das Maximalperzent der Erwerbsteuer II. Klasse betrifft, so sei es allerdings die Absicht, damit nicht über das Perzent der Rentensteuer hinauszugehen. Man habe jedoch davon im vorliegenden Entwurfe keine Erwägung gemacht, weil überhaupt darin kein positiver Perzentensatz ausgesprochen werden sollte. Die Einhebungsmodalität durch Lösung von Bolletten empfehle sich durch ihre Einfachheit und Wohlfeilheit und werde nicht mißliebig aufgenommen werden.

Daß für die Erwerbsteuerfreiheit der lf. Beamten gewichtige Gründe streiten, könne der Finanzminister nicht verkennen. Wofern die Konferenz sich für deren Befreiung entscheiden sollte, würde der Finanzminister diesfalls einen eigenen, auch die Erwerbsteuerfreiheit des k. k. Militärs normierenden Verordnungsentwurf verfassen und zur Beratung bringen. Auf den vom Minister des Inneren eventuellas gemachten Vorschlag, den Ausfall an der Erwerbsteuer der Lohnarbeiter durch eine Luxussteuer auf Dienerschaft und Pferde zu decken, entgegnete der Finanzminister, daß derlei Steuern nach den gemachten Erfahrungen wenig einbringen. Dieselben dürften sich am meisten noch zur Deckung von Gemeindebedürfnissen in einigen großen Städten eignen.

Bei der Abstimmung über die Besteuerung der Lohnarbeiter blieben die Stimmführer bei ihren bereits in der Sitzung am 30. v. M. abgegebenen Meinungen.

Die Stimmenmehrheit der Konferenz erklärte sich ferner dafür, daß im Gesetze § 18 das beabsichtigte Maximum der Erwerbsteuer unumwunden ausgesprochen werde, und der Finanzminister behielt sich vor, eine Textierung in diesem Sinne zu versuchen.

|| S. 194 PDF || Die Stimmenmehrheit war ferner auch dafür, daß die Erwerbsteuerfreiheit der k. k. Militärs und lf. Beamten in einer besonderen Vorschrift ausgesprochen werde, wobei der gefertige Vorsitzende den Wunsch ausdrückte, daß diese Steuerfreiheit nicht auf die höheren, besser besoldeten Beamten und Militärs ausgedehnt werde.

Die Absätze 4, § 18, und 2, § 28, wären, als durch die zu erlassende besondere Vorschrift behoben, zu modifizieren, rücksichtlich wegzulassen.

§ 19 wurde ohne Anstand angenommen, ebenso § 20 (Rentensteuer). ttDer MinisterdesInneren, welcher die Definition des reinen Einkommens: „welches zunächst durch Arbeit von Seite des Bezugsberechtigten nicht bedingt ist“ für entbehrlich hält, bezieht sich übrigens auf seine Separatbemerkungen.at Der Minister des Inneren , welcher die Definition des reinen Einkommens: „welches zunächst durch Arbeit von Seite des Bezugsberechtigten nicht bedingt ist“ für entbehrlich hält, bezieht sich übrigens auf seine Separatbemerkungen.

§ 21 blieb in der beantragten Fassung, obgleich der Handelsminister nicht verkannte, daß der Absatz 2 in manchen Fällen – z. B. bei der Staatseisenbahngesellschaft, welche nebstbei auch Bergwerke betreibt – eine Doppelbesteuerung zur Folge haben werde.

§ 22 wurde einstimmig angenommen, nachdem der Finanzminister den Vorgang bei der Steuerbemessung von Lotteriezinsen und Gewinnsten dargelegt hatte.

Im § 23 ist ein Druckfehler zu berichtigen, indem es statt „steuerfreien“ „steuerpflichtigen Liegenschaften“ heißen soll.

Der Minister des Inneren bemerkte, es sei notwendig, wegen der Rentensteuer von Pfandbriefzinsen irgendwo im Gesetze eine eigene, bestimmte Anordnung zu treffen, wenn dieser Bezug nicht, wie bisher, unversteuert bleiben soll. Die Hypothekarschuldner der Nationalbank seien nämlich statutenmäßig nicht berechtigt, von ihren Passivkapitalsinteressen die Rentensteuer abzuziehen, und somit bleiben diese Interessen, so wie die Zinsen der bezüglichen Pfandbriefe, unbesteuert.

Der Finanzminister , dies anerkennend, behielt sich vor, hierüber eine nähere Bestimmung vorzuschlagen, womit die Konferenz einverstanden war.

Der § 24, welcher von der Entrichtung der Rentensteuer von den Interessen der Staatsund öffentlichen Fondsobligationen handelt, gab zu einer längeren Erörterung Anlaß, wobei sich der Finanzminister auf die bereits bei der ersten Beratung dieses Gegenstandes am 12. August 1858 umständlich dargelegten Motive – welche im anverwahrten Protokolle dieser Konferenz enthalten sind – beriefau,8.

Die Minister des Handels , des Kultus und der Justiz machten die bereits bei der früheren Beratung vorgebrachten Bedenken gegen diese allgemeine Maßregel geltend.

Der Minister des Inneren fand gegen den vorliegenden Antrag nichts zu erinnern, zumal er bereits bei der ersten Beratung sich weder gegen die Berechtigung zu dieser Besteuerung noch gegen deren Zweckmäßigkeit ausgesprochen hatte und seine Bedenken bloß dagegen gerichtet waren, daß diese Verfügung in der Steuerausschreibung für 1859 ihren Platz finde, während sie denselben angemessener in dem Gesetz über die Reform || S. 195 PDF || der Rentensteuer erhalten würde. Dies sei jetzt geschehen. Wenn der Finanzminister die Maßregel für den Kredit nicht bedenklich erachtet, so finde auch er von seinem Standpunkte dagegen nichts zu erinnern. Der Finanzminister erklärte hierauf, daß er davon für den Staatskredit keinen reellen Nachteil besorge, sondern vielmehr erwarte, daß man die erzielte Eröffnung einer solchen neuen Einnahmsquelle von vier Millionen jährlich in den finanziellen Kreisen des Auslands mit Befriedigung aufnehmen werde, zumal nur ungefähr ein Drittel der ganzen Staatsschuld in den Händen auswärtiger Gläubiger liegt. Ein vorauszusehendes, bloß temporäres Fallen des Börsekurses um ein paar Perzente sei den zu erwartenden Vorteilen gegenüber von keinem Belange.

Bei der schließlichen Abstimmung über diesen Gegenstand vereinigten sich der Minister des Inneren, der FML. Baron Kellner und der gefertigte Vorsitzende – somit die Majorität – mit dem Antrage des Finanzministers, während die Minister des Handels, des Kultus und der Justiz ihre Einsprüche dagegen festhielten.

Der § 24 würde nach der Ansicht des Handelsministers ganz entfallen, da der Modus der Einhebung von den Lotteriegewinnsten in die Vollzugsvorschrift gehört, und über die Besteuerung der Beamten ohnehin eine eigene kaiserliche Verordnung beantragt wird.

Fortsetzung am 8. Januar 1859.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 4. Januar 1859.

§ 27. Der Minister des Inneren beanständete bei der Stelle: „die Amtswohnungen der Seelsorgegeistlichkeit aller erlaubten Religionsgenossenschaften“ die Worte: „aller erlaubten Religionsgenossenschaften“ als mit der gesetzlichen Terminologie nicht übereinstimmend, wornach sich der Finanzminister vorbehielt, die der letzteren entsprechende Textänderung vorzunehmen.

§§ 28 und 29. Welche Personen der Erwerbsteuer 2. Klasse unterliegen, wird im § 82 der Vollzugsvorschrift speziell angeführt. Nach demselben erscheinen sub d) die Diener der Kirche als darunter gehörig, während hier im § 29 sub Absatz 1 die geistlichen Benefiziaten und Hilfspriester in der Seelsorge als von der Rentensteuer befreit aufgeführt werden. Es schien also dem Minister des Inneren an einem genauen Kriterium zur Unterscheidung der Erwerbsteuer 2. Klasse von der Rentensteuer zu fehlen. Überdies fände er es nicht angemessen, daß, wie es im § 82 der Vollzugsvorschrift geschieht, die lf. ständischen, städtischen und öffentlichen Fondsbeamten (a), die Diener der Kirche (d) und die Pensionisten (e und f) mit Gesellen, Lehrlingen, Dienstboten etc. (b, c und g) in eine Kategorie gereiht werden, unter welche dann auch nach § 28, 2. Absatz, die Generalität, die Offiziere und Mannschaft des k. k. Militärs fallen würden, wenn ihnen nicht durch eben diesen Paragraph die Befreiung von der Erwerbsteuer zugesichert wäre. So wenig nun der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Baron Kellner zugeben könnte, daß der Soldat, der mit seinem Blut und Leben für den Dienst des Kaisers und des Vaterlandes einsteht, mit diesem Dienste einen Erwerb treibe und mit dem Lohne dafür einer Steuer unterzogen werde, vvso wie auch der Kultusminister dagegen Einsprache erheben müßte, daß die Pflichterfüllung der Diener der Kirche als „Erwerb“ bezeichnet würdeav so wie auch der Kultusminister dagegen Einsprache erheben müßte, daß die Pflichterfüllung der Diener der Kirche als „Erwerb“ bezeichnet || S. 196 PDF || würde, ebensowenig glaubte der Minister des Inneren , die im § 82 der Vollzugsvorschrift vorkommende Gleichstellung der Kategorien sub a, d, e und f mit jenen sub b, c und g billigen zu können und machte daher den Antrag, die ersteren von der Erwerbsteuer 2. Klasse auszuscheiden und der xxRenten- rectius Einkommensteuer zu unterwerfen, welche seiner Ansicht nach mit Weglassung der im Gesetze enthaltenen Terminologie als Erwerb- und Rentensteuer in drei Klassen begreifen würde: 1. Einkommen aus dem Erwerbe, 2. Einkommen aus persönlichen Bezügen, 3.aw Einkommen aus Kapitalien.

Hiernach wären also auch die etwaigen Befreiungen von der Steuer nach dieser Unterscheidung einzureihen. Was nun diese Befreiungen selbst betrifft, so würde der Minister des Inneren bei den persönlichen Bezügen die im bisherigen Einkommensteuergesetze zugestandene Befreiung des Einkommens bis 600 fl. inklusive und bei den Renten aus Kapitalien bis 300 fl. inklusive aufrecht erhalten, weil dieselbe auf guten Gründen beruht und, soweit es das Einkommen aus Kapitalien betrifft, eine wesentliche Vereinfachung des Steuerbemessungsgeschäftes gewährt, indem die Aufnahme und Prüfung vieler, nur ein ganz geringes Einkommen ausweisender Fassionen entfallen würde, wo die damit verbundene Mühe und Zeitaufwand größer als der Steuerertrag sein würde.

yyDer Kultusminister macht hierbei auf die Schwierigkeit aufmerksam, welcher es unterliege, die „Kongrua“ (§ 29) als Maßstab der Steuerfreiheit der Geistlichkeit aufzustellen. Bekanntlich ist in mehreren Kronländern die Kongrua der neu gestifteten Pfarren mit 400 fl. bemessen, die der alt gestifteten mit 300 fl. belassen worden. Es liegt hierin die Anerkennung, daß der Betrag von 400 fl. schon zur Zeit jener Regelung als das mindeste Erfordernis der Dotation angesehen wurde und es nur an Mitteln fehlte, dieselbe auch für die alt gestifteten Pfarren aufzubringen. Es gehe sonach wohl nicht an, einen Pfarrer alter Stiftung, dessen Bezüge 320 fl. betragen, der Erwerbsteuer zu unterwerfen, von welcher der neu gestiftete mit 400 fl. befreit ist. Überdies ist wiederholt anerkannt worden, daß die Erhöhung der Kongrua ein wirkliches Bedürfnis ist, und diese Erhöhung ist nur wegen Unzulänglichkeit der Mittel noch nicht in Angriff genommen. Unter diesen Umständen wäre es sehr zu wünschen, daß wenigstens die Besteuerung der Bezüge erst von jener Ziffer beginne, die als die wünschenswerte Kongrua anzusehen sei, etwa von 600 fl. an.ax Der Kultusminister macht hierbei auf die Schwierigkeit aufmerksam, welcher es unterliege, die „Kongrua“ (§ 29) als Maßstab der Steuerfreiheit der Geistlichkeit aufzustellen. Bekanntlich ist in mehreren Kronländern die Kongrua der neu gestifteten Pfarren mit 400 fl. bemessen, die der alt gestifteten mit 300 fl. belassen worden. Es liegt hierin die Anerkennung, daß der Betrag von 400 fl. schon zur Zeit jener Regelung als das mindeste Erfordernis der Dotation angesehen wurde und es nur an Mitteln fehlte, dieselbe auch für die alt gestifteten Pfarren aufzubringen. Es gehe sonach wohl nicht an, einen Pfarrer alter Stiftung, dessen Bezüge 320 fl. betragen, der Erwerbsteuer zu unterwerfen, von welcher der neu gestiftete mit 400 fl. befreit ist. Überdies ist wiederholt anerkannt worden, daß die Erhöhung der Kongrua ein wirkliches Bedürfnis ist, und diese Erhöhung ist nur wegen Unzulänglichkeit der Mittel noch nicht in Angriff genommen. Unter diesen Umständen wäre es sehr zu wünschen, daß wenigstens die Besteuerung der Bezüge erst von jener Ziffer beginne, die als die wünschenswerte Kongrua anzusehen sei, etwa von 600 fl. an. Diesem Antrage trat der Finanzminister mit der Bemerkung entgegen, daß, wenn schon alle Kategorien des Einkommens – auch jenes der Gesellen, Dienstboten etc. der Steuer unterworfen werden, kein Grund vorhanden sei, die Einkünfte jener Klassen bis 600 fl. beziehungsweise bis 300 fl. von der Steuer zu befreien. Zweck der Steuerreformanträge sei Erhöhung des Steuerertrages und Vereinfachung des Erhebungsgeschäfts. Bei Genehmigung des Antrags des Ministers des Inneren aber würde nicht nur ein bedeutender Teil der steuerbaren Objekte entfallen, also die beabsichtigte Steuerertragserhöhung nicht oder doch nicht in dem gehofften Maße nicht eintreten, sondern auch die Geschäftsvereinfachung nicht erreicht werden, weil die Konstatierung der Ausnahmen mit vielfältigen Erhebungen und Schreibereien also auch mit mehreren Kosten verbunden wäre.

|| S. 197 PDF || Auch der Kultusminister zzmüßte allerdings zugestehen, daß es schwer möglich sei, für eine Kategorie die Steuerbefreiung der Einkommensteuer auf eine Ziffer des Einkommens zu gründen, sobald das Einkommen aller andern unbedingt besteuert wird.ay

Was die beantragte Ausscheidung der Kategorien a, d, e und f des § 82 der Vollzugsvorschrift von der Erwerbsteuer 2. Klasse betrifft, az so fanden es der Kultusminister und der tg. gefertigte Vorsitzendeaaa bei dem Umstände, daß es den Finanzen gleichgültig ist, ob die gedachten Kategorien aus diesem oder einem anderen Titel besteuert werden, jedenfalls wünschenswert, wenn dieses in einer minder verletzenden Form als in der im Entwurfe enthaltenen geschehen könnte.

Der Finanzminister behielt sich vor, auf diesen Gegenstand zurückzukommen, wenn er die zum § 18, Absatz 4, vorbehaltene besondere Verordnung über die Besteuerung der Bezüge der lf. Beamten etc. in Vortrag bringen wird.

Gegen § 30 ward im Prinzipe nichts eingewendet; nur machten die Minister des Inneren und des Kultus bemerklich, daß die Gründung und Dotierung des zur Deckung der Steuerausfälle bestimmten Landesfonds einen besonderen Steuerzuschlag, also eine Steuererhöhung, zur Folge haben wird, welche besonders in kleineren Kronländern, die vermöge ihrer Bodenbeschaffenheit öfteren oder allgemeinen Elementarbeschädigungen ausgesetzt sind, sehr empfindlich werden dürfte. Für solche besondere außerordentliche Kalamitäten müßte dann auch eine außerordentliche Hilfe geleistet werden, welche der Finanzminister durch Zuwendung eines größeren Ärarialbeitrages zu beschaffen gedenkt. Im § 31 wünschte der Minister des Inneren den Einfluß seines Ministeriums und der politischen Landeschefs auf die Geschäfte der direkten Besteuerung besser vertreten. Die ganze Last der Verantwortlichkeit für die Steuereinbringung beruht auf den Gemeinden und den politischen Behörden. Der politische Landeschef ist in der Regel zugleich Chef der Finanzlandesbehörde, und der Steuerlandeskommission sollen auch Mitglieder der Landesvertretung zugezogen werden, deren Chef ebenfalls der Statthalter ist. Es wäre daher nur konsequent, dem Minister des Inneren den gleichen Einfluß wie dem Finanzminister bei der Steuerzentralkommission zu gewähren, und die in jedem Verwaltungsgebiete zu bestellende Steuerlandeskommission als selbständige Behörde aus einer gleichen Anzahl von Räten der Finanz- und der politischen Landesstelle, dann Mitgliedern der Landesvertretung dem Präsidium des Statthalters oder Landespräsidenten zu unterordnen.

Der Finanzminister meinte zwar, daß der eigentliche Schwerpunkt des Steuergeschäftes auf der Finanzbehörde beruhe, mithin die Oberleitung desselben nicht wohl in eine andere Hand gelegt werden könne. Die Stimmenmehrheit der Konferenz vereinigte sich aber mit dem Antrage des Ministers des Inneren über die Art der Bestellung der Steuerlandeskommission, und bezüglich der Steuerzentralkommission beim Finanzministerium || S. 198 PDF || war der Justizminister der Meinung, daß dieselbe zwar unter dem Vorsitze des Finanzminister bleiben könne, dem Minister des Inneren aber vorbehalten werde, von der Gestion seiner Räte bei der Zentralkommission Kenntnis zu nehmen, sie zu instruieren und dahin zu wirken, daß keine Maßregel von Belang ohne seine früher eingeholte Zustimmung getroffen werde.

Beim 4. und 7. Absatze des § 31 bezweifelte der Minister des Inneren die Notwendigkeit der stetigen Mitwirkung der Steuerinspektoren und Oberinspektoren (insbesondere als Referenten). Selbe wird bei der Steuerbemessung allerdings einzutreten haben; allein, da diese nur alle fünf Jahre geschehen soll, so werden die Inspektoren in der Zwischenzeit – die seltenen Fälle des Entstehens eines neuen Steuerobjekts abgerechnet – nichts zu tun haben. Ohnehin bleibt dem Finanzminister vorbehalten, nach Bedarf geeignete Organe zu dem Steuerbemessungsgeschäfte zu bestimmen.

Die Mehrheit der Konferenz teilte die Ansicht des Ministers des Inneren, daß hier im § 31 der Steuerinspektoren und Oberinspektoren nicht erwähnt werde, und der Finanzminister , der übrigens die Mitwirkung dieser Organe auch bei der Steuerevidenzhaltung für wünschenswert erachtete, behielt sich vor, den Antrag einer nochmaligen Überlegung zu unterziehen.

§ 32. Die direkten Steuern müssen „zeitgerecht“ in die lf. Kassen einfließen; dies würde, bemerkte der Minister des Inneren , unmöglich sein, wenn damit die Termine des § 3 des Gesetzentwurfes gemeint wären. Es kann daher nur so verstanden werden, wie im § 148 der Vollzugsvorschrift gesagt ist, nämlich längstens bis einschließig des 15. des dritten Monats im Quartal, was daher auch im § 32 des Gesetzes zur Vermeidung jedes Mißverständnisses ausdrücklich zu bemerken wäre, und sofort auch vom Finanzminister zugegeben wurde.

Der Minister des Inneren hätte zwar überdies gewünscht, daß den Gemeinden das ganze Quartal zur Abfuhr freigelassen und auch die Zögerungsstrafe nicht vor Ablauf eines weiteren Quartals eingefordert werden möchte, weil einerseits die Exekutionsmaßregeln wider den einzelnen Steuerrückständner an bestimmte längere Termine gebunden sind, andererseits die Gemeinden mit der Haftung beziehungsweise Vorschußleistung für alle, auch die uneinbringlichen direkten Steuern eine neue und schwere Last übernehmen, die bei dem Mangel eines eigenen Kommunalvermögens in den meisten Gemeinden dann nur umso härter auf die noch steuerfähigen einzelnen Kontribuenten drückt. Der Finanzminister vermöchte jedoch nicht, sich hier zu einem weiteren Zugeständnisse herbeizulassen, weil dem Bedürfnisse der Finanzen nur durch strenge Ordnung im Steuerwesen entsprochen wird, welche gestört wäre, sobald der Abfuhrstermin der ersten Rate mit dem Eintritte der Verpflichtung zur Einzahlung der zweiten Steuerrate zusammenfiele, und weil in der genauen Festhaltung an den im Gesetze vorgezeichneten Terminen und in der unbedingten Einforderung der Zögerungsstrafe nach dem Verfallstage eine Kompelle für die Gemeinden liegt, mit desto größerem Nachdrucke auf die Einbringung der Steuer bei den einzelnen Kontribuenten zu dringen.

§ 33, 2. Absatz. Der Minister des Inneren, bbbdem auch der Kultusminister beistimmte,ba erklärte sich gegen die imperative Fassung dieses Absatzes bezüglich der Verpachtung || S. 199 PDF || der Steuereinhebung in den Gemeinden. Es besteht kein Grund, die Gemeinden zur Verpachtung der Steuereinhebung zu zwingen, wo sie von ihnen anstandlos und wohlfeiler als durch einen Pächter besorgt werden kann, der für seine Mühewaltung einen Lohn (im lombardisch-venezianischen Königreiche bis 5 % und 10 % des Steuerbetrags) haben muß. Auch ein politischer Grund spricht gegen die Verpachtung der Steuereinhebung in den Kronländern, wo die Judenschaft zahlreich ist; diese würde sich sogleich dieses Geschäfts bemächtigen und in kurzer Zeit die ärmere Bevölkerung durch Anhäufung der Rückstände in Exekution und um ihren Besitz bringen.

Aus den vom Minister des Inneren angeführten Gründen erklärte sich der Finanzminister damit einverstanden, daß der 2. Absatz dieses Paragraphes fakultativ dahin modifiziert werde: „Die Einhebung in den Gemeinden geschieht durch den Steuersammler und kann auch verpachtet werden.“

Fortsetzung den 13. Januar 1859.

Anwesend sämtliche Konferenzmitglieder, den Chef der Obersten Polizeibehörde ausgenommen.

Es wurde beschlossen, im § 35, Absatz 2, statt „die Zögerungsstrafen fließen in die Gemeindekassen“ zu setzen „die Zögerungsstrafen werden für Rechnung der Gemeinden eingehoben“, weil, wie der Minister des Inneren bemerkte, diese Textierung auch den Fall in sich begreift, wo die Zögerungsstrafe nicht von den Gemeindeorganen eingehoben wird.

Die übrigen Paragraphen des Gesetzentwurfes (36 bis einschließig 47) gaben zu einer Erinnerung keinen Anlaß.

Der Finanzminister kam nun auf die Paragraphen des Entwurfes zurück, welche man im Laufe der Beratungen ganz oder teilweise neu zu textieren beschlossen hatte.

Zu § 23, war in der Konferenz am 4. Jänner die Frage der Besteuerung der Pfandbriefe in suspenso gelassen worden.

Der Finanzminister war der Meinung, daß cccim § 23 die Berufung von Schuldscheinen, Pfandbriefen und Wechseln zu löschen sei, daß die Befreiung solcher Wertpapiere von Fall zu Fall der administrativen Entscheidung vorbehalten bleibe, so wie auch wirklichbb aus Anlaß vorgekommener Anfragen entschieden wurde, daß die Zinsen von Pfandbriefen der Galizischen Kreditanstalt in den Einkommensteuerfassionen nicht zu bekennen seien, da die bezüglichen hypothezierten Realitäten von dem Grundsteuerzuschuß getroffen werden.

Der Minister des Inneren dddfindet diese Konzeption sehr billig undbc findet diese Konzeption sehr billig und machte für die Befreiung noch ferner geltend, daß dieselbe den bezüglichen Grundbesitzern insofern zugute kommen würde, als sie bei Begebung von steuerfreien Pfandbriefen dieselben mit größerem Vorteil verwerten können.

|| S. 200 PDF || Nachdem die Konferenz diesem Antrage sich anschloß, wurde schließlich für angemessen erkannt, dem Zwischensatz des § 23 „sie mögen mit Schuldscheinen, Pfandbriefen, Wechseln oder sonst verbrieft oder unverbrieft sein“ zu streichen.

Hierauf las der Finanzminister die von ihm ganz oder teilweise neu textierten §§ 9, 10, 14, 18, 27, 29, 31 und 32, welche in der auf dem beiliegenden rektifizierten Exemplar des Gesetzentwurfes erscheinenden Fassung angenommen wurden.

eeeDer MinisterdesInneren bezieht sich rücksichtlich der abweichenden Punkte auf sein Separatvotum und den von ihm amendierten Gesetzentwurfbd Der Minister des Inneren bezieht sich rücksichtlich der abweichenden Punkte auf sein Separatvotum und den von ihm amendierten Gesetzentwurf.

Der Finanzminister verlas sofort gemäß der in der Konferenz am 8. d. M. gegebenen Zusicherung, den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung, wirksam für die ganze Monarchie, über die Besteuerung der Bezüge aus dem Staatsschatze oder öffentlichen Fonds und des Dienst- und Amtseinkommens der Geistlichkeit überhaupt samt dem bezüglichen Tarife9.

Was nun die in diesem Entwurfe ausgesprochene Steuerpflicht des k. k. Militärs betrifft, äußerte der Handelsminister darüber sein Befremden, da der § 28, Absatz 2 des Gesetzentwurfs die Steuerfreiheit der Aktivgebühren der k. k. Generalität, der Offiziers und der Mannschaft festgesetzt hatte. Ritter v. Toggenburg glaubte, daß die jetzt beantragte Steuerpflicht in der Armee sowohl als unter der Bevölkerung im allgemeinen unpopulär sein werde. Die Steuerfreiheit der Gagen und Löhnungen habe seines Wissens allwärts und jederzeit bestanden, so wie ja schon das peculium castrense der römischen Krieger fffnach ganz anderen Grundsätzen behandelt wurde als anderes Vermögen oder Einkommen.be Dieser Minister müsse sich daher gegen die beantragte Maßregel erklären.

Der Generaladjutant FML. Baron Kellner sprach sich auf das entschiedenste in gleicher Weise aus. Der Soldat zahlt für sein Privatvermögen die nämlichen direkten und indirekten Steuern wie jeder andere kaiserliche Untertan. Ihm auch noch aufbürden wollen, daß er für die Erfüllung der schwersten Untertanspflicht – den Kriegsdienst für seinen Kaiser und fürs Vaterland – vom kargen Sold eine Steuer zahlen solle, wäre eine unerhörte Abnormität. Die gesamte Bevölkerung der Monarchie werde ohne Zweifel mit der Aufrechthaltung der Steuerfreiheit des Militärs einverstanden sein, denn in dieser Bevölkerung habe die Überzeugung Wurzel gefaßt, daß die vaterländische Armee in der Erhaltung und Verteidigung des Reiches die Renten- oder Einkommensteuer mit ihrem Leben, ihrer Gesundheit und mit Entbehrungen aller Art bezahlt.

Im Protokolle der am 4. Mai 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz habe FML. Baron Kellner aus einem anderen Anlasse durch authentische Daten dargetan, daß die Generale, Stabs- und Oberoffiziers der kaiserlichen Armee schlechter bezahlt sind als die aller übrigen europäischen Heere, das russische allein vielleicht ausgenommen. Es scheint diesem Stimmführer allerdings ganz angezeigt, daß die Gebühren der lf. Beamten steuerfrei gelassen werden, und zwar schon aus dem Grunde, weil der Staat seinen Beamten nicht || S. 201 PDF || dasjenige durch eine Steuer schmälern soll, was er ihm als Besoldung gibt. Aber FML. Baron Kellner müsse hier jeden Vergleich bestreiten, der zwischen den Gebührensätzen der Beamten und der Offiziers derselben Diätenklasse so oft gemacht werden will. Ein Generalmajor z. B., der in seiner Gage von 4000 fl. mit einem Ministerialrate äquipariert, muß davon seinen Stall von sechs Pferden, die er zu seiner Dienstverrichtung bei der Truppe benötigt, anschaffen und erhalten und infolgedessen eine zahlreiche Dienerschaft von seiner Gage bezahlen, so daß ihm hievon für sich und seine Familie kaum 2000 fl. verbleiben, während der Ministerialrat seinen Gehalt von 4000 fl. ungeschmälert genießt. Ein gleiches Verhältnis besteht zwischen den subalternen Beamten und Offiziers, ganz abgesehen von den bedeutenden pekuniären Opfern, welche den letzteren der Jetztzeit bei den gestörten politischen Verhältnissen durch die fortwährende Mobilität auferlegt sind. Es dürfe hiebei nicht unberücksichtigt bleiben, daß mehr als die Hälfte der Offiziers des kaiserlichen Heeres aus Ober- und Unterleutnants mit 5-400 fl. Gage besteht, denen doch ebensowenig eine Einkommensteuer aufgebürdet werden könnte als den Beamten unter 600 fl., die bisher davon befreit waren. Dem Offiziersstande gleich müssen aber sämtliche sogenannte Militärparteien: Auditore, Geistliche, Ärzte, Kriegskommissäre, Verpflegsbeamte u. dgl. angesehen und behandelt werden, denn sie teilen im Krieg und Frieden das Schicksal der ersteren, wenn sie auch nicht gleich denselben mit den Waffen für die Rechte des Kaisers zu kämpfen haben.

Die Minister des Inneren, des Kultus und der Justiz erklärten sich ebenfalls für die Aufrechthaltung der bestehenden Steuerfreiheit des k. k. Militärs, gegen welche schließlich auch der Finanzminister keine Erinnerung mehr erhob.

In Bezug auf die beantragte Besteuerung der nichtonerosen Genüsse aller Staatsbeamten und minderen Staatsdiener äußerte der Minister des Inneren , daß auch diese Maßregel sehr unpopulär sein werde. Die Lage der österreichischen Staatsbeamten (welche nicht, wie die meisten des Auslandes, Gehaltsaufbesserungen erhalten haben) sei durch die enorme Teuerung eine sehr traurige geworden. Das Elend vieler Familien von Beamten mit Besoldungen unter 1000 fl. habe eine erschreckende Höhe erreicht und sei der Gegenstand des Mitleids der übrigen Volksklassen. Aber auch selbst Beamte mit höheren Besoldungen bis 4000 fl. kämpfen mit Entbehrungen, vermögen jetzt nicht mehr standesmäßig zu leben, können kaum ihre Kinder entsprechend erziehen, geschweige versorgen. Mancher Ministerialrat vermisse schwer die 100 fl., welche er jährlich an Einkommensteuer bezahlen muß. Wenn es daher durchaus nicht tunlich sein sollte, die Gehalte der Staatsbeamten ohne Unterschied steuerfrei zu lassen, so müsse der Minister des Inneren doch darauf antragen, daß die Gehalte bis 1000 fl. frei bleiben und daß nur die höheren nach dem jetzt vorgeschlagenen Tarife besteuert würden.

Der Kultusminister findet es zwarbf inkonsequent, daß der Staat seinen Zivildienern durch die Steuer wieder einen Teil desjenigen entziehe, was er ihnen an Gehalt zugewendet hat, indessen wolle er sich – wegen der schiefen Beurteilung, welche die Immunität des ganzen Beamtenstandes, hhhzumal nachdem schon seit mehreren Jahren die Einkommensteuer von den Gehalten der Beamten entrichtet wird,bg zumal nachdem schon seit mehreren Jahren die Einkommensteuer || S. 202 PDF || von den Gehalten der Beamten entrichtet wird, im Publikum erfahren dürfte – doch nicht für Freilassung aller Besoldungen, sondern nur in der vom Minister des Inneren beantragten Beschränkung erklären, wobei er noch hervorhob, daß das Los manches Amtsdieners heutzutage schlechter ist als das eines Taglöhners, dessen Lohn in der Regel mit dem Preis der ersten Lebensbedürfnisse steigt.

FML. Baron Kellner trat der Meinung des Ministers Baron Bach vollständig bei.

Der Finanzminister entgegnete hierauf, daß die Steuerquote von 25 Neukreuzer bei den untersten Gehaltsklassen, dann von 1-2 fl. bei den höheren Klassen von 200 bis 600 fl. so niedrig bemessen wurde, daß dieselbe zumal bei der ratenweisen Einhebung kaum fühlbar sein könnte. Nach den ihm bekannt gewordenen Äußerungen glaube er selbst annehmen zu dürfen, daß die Mehrzahl der Beamten es nicht einmal wünscht, steuerfrei zu bleiben.

Der Handelsminister – dem Finanzminister beitretend – äußerte, er sehe nicht ab, wie sich die Immunität der Staatsdiener verteidigen lasse, wenn man nunmehr auch den Lohnarbeiter steuerpflichtig erklärt.

Der Vorsitzende Minister des Äußern bemerkte, daß, nachdem ergiebige Erhöhung der Staatseinnahmen zur dringenden Notwendigkeit geworden ist, wohl nichts erübrigen dürfte, als dasselbe Prinzip, welches bezüglich der Besteuerung des Erwerbs bis zur Klasse der Wochenlohnarbeiter durchgeführt werden soll, nun auch in Bezug auf die stehenden Bezüge der Frage ohne Ausnahme zur Geltung zu bringen. Bei der Geringfügigkeit des letzten Tarifsatzes von 25 Kreuzer könne wohl von einer Belastung keine Rede sein. Die Einhebungsart mittels allmähliger Besoldungsabzüge sei zudem auch die mildeste Form der Besteuerung. Die Armut eines Funktionärs könne ebensowenig einen Befreiungstitel begründen als die Mittellosigkeit eines grundsteuerpflichtigen Bauern. Graf Buol sei der Meinung, daß man weder in der Entrichtung von Steuern noch in der Steuerfreiheit eine Ehrensache suchen solle; es sei einfach eine Pflicht, der man sich unterzieht, wenn das gesetzlich angeordnet ist. Übrigens hege er die Überzeugung, daß auch viele k. k. Militärs sich der Besteuerung ihrer Gage aus Patriotismus recht gern unterziehen würden.

Der Kultusminister bedauerte, daß die Kongrua der katholischen Kuratgeistlichkeit durch den vorliegenden Verordnungsentwurf jetzt für steuerpflichtig erklärt werde, während § 29, Absatz 1 des ursprünglichen Gesetzentwurfes eine Ausnahme zugunsten derselben enthielt, und hob wiederholt den Umstand hervor, daß die Kongrua in den verschiedenen Kronländern ungleich bemessen ist und daß die Notwendigkeit ihrer Erhöhung anerkannt wird. Graf Thun müsse deshalb wünschen, daß, nachdem durch den Verordnungsentwurf die Vergleichung mit dem der Erwerbsteuer unterliegenden Einkommen nicht mehr stattfinde und daher in dieser Beziehung kein Anstand mehr obwalte, das Einkommen der Geistlichkeit bis 600 fl. steuerfrei bleibe.

Der Finanzminister entgegnete hierauf, die Steuer per 75 Kreuzer von 300 fl. sei jetzt so gering bemessen, daß die Statuierung einer Ausnahme zugunsten der Kongrua wohl nicht mehr gerechtfertigt ist.

Der Handelsminister äußerte, er könne keine Ausnahme zugunsten einzelner Kategorien von Kuratgeistlichen beantragen, nachdem er sich für die Besteuerung aller, auch der geringst besoldeten Beamten ausgesprochen habe.

|| S. 203 PDF || Der Kultusminister bevorwortete hierauf, daß nebst den geistlichen Orden, welche sich unentgeltlich der Krankenpflege widmen, auch die unentgeltlich in der Seelsorge Wirkenden – z. B. die Redemptoristen – von der Steuer befreit würden, da es völlig ungerechtfertigt wäre, die unentgeltliche Verwendung in der Seelsorge nicht derselben Rücksicht wie die Erziehung und Krankenpflege würdig zu erachten.

Gegen diesen Antrag erklärte sich jedoch der Finanzminister.

Der Minister des Inneren bezieht sich rücksichtlich der in Ansehung seines Separatvotums eintretenden Modifikationen der kaiserlichen Verordnung auf das diesem Protokolle oben angeschlossene Votum und den amendierten Verordnungsentwurf.

Fortsetzung am 15. Januar 1859

Gegenwärtige: sämtliche Konferenzmitglieder mit Ausnahme des Chefs der Obersten Polizeibehörde

Gegenstand der Beratung bildete das Kaiserliche Patent, mit welchem das Gesetz über die direkte Besteuerung kundzumachen wäre. Der diesfällige Entwurf des Finanzministers liegt diesem Protokolle unter Beilage 7 a beibh .

Im 4. Absatz dieses Entwurfs wurde über Antrag des Justizministers statt „der bisherigen Gesetzgebung im direkten Steuerwesen“ der richtigere Ausdruck gesetzt „der bisherigen Gesetzgebung bezüglich der direkten Steuern“.

Der Kultusminister machte ferner die Notwendigkeit geltend, in dem Patente auszusprechen, daß eine allgemeine Erhöhung der Grundsteuer nicht in der Ah. Absicht liege; um den diesfälligen Besorgnissen der Grundbesitzer in denjenigen Kronländern zu begegnen, wo die Grundsteuer bereits auf das höchste gespannt ist und wo man eher eine Erleichterung zu erwarten berechtigt wäre.

Nach längerer Beratung vereinigte man sich darüber, in dem Absatze 4 einen Zwischensatz aufzunehmen, wonach angedeutet wird, daß die Vermehrung der Einnahmen durch eine billige Besteuerung derjenigen Klassen gesucht werde, welche bisher einen unverhältnismäßig geringen Beitrag zu den Staatsbedürfnissen geleistet haben.

Die sofort von der Konferenz angenommene Fassung des Absatzes 4 ist in dem sub 7. b und c beiliegenden rektifizierten Patentsentwurfe ersichtlich gemachtbi .

Der Kultusminister machte darauf aufmerksam, daß in dem Absatze 7, der von dem Inslebentreten des neuen Systems handelt, die Grund- und die Gebäudesteuer kumulativ unter dem Ausdrucke „Realsteuer“ bezeichnet werden, was den Anschein gibt, als ob diese beiden Steuern nur gleichzeitig ins Leben zu treten hätten, während die neue Häusersteuer doch weit früher werde eingeführt werden können als die durch zeitraubende Vorarbeiten bedingte Grundsteuer.

Die Konferenz beschloß daher, diesem Absatze die in der Beilage ersichtlich gemachte Fassung zu geben.

|| S. 204 PDF || Im Nachhange zur Abstimmung ad Absatz 4 erklärte der Kultusminister , er halte es für unerläßlich notwendig, daß in dem Patente auch eine billige Peräquation der Grundsteuer unter den einzelnen Kronländern zugesichert werde, wodurch den ungerechtfertigten Ungleichheiten in der länderweisen Verteilung der Steuerlast eine Abhilfe gewährt würde, kkknachdem der Patentsentwurf überhaupt nur besagt, daß die Grundsteuer als Landesquote ausgesprochen werden solle, über die Feststellung dieser Quoten aber gar keine Andeutung enthält.bj Nach der Meinung dieses Ministers würde es überhaupt auch am angemessensten sein, das neue Grundsteuersystem nicht ins Leben treten zu lassen, ohne llleine in die Öffentlichkeit dringende Beratung desselben in den einzelnen Ländern vorangehen zu lassen, weil er mit Beziehung auf seine eingangs gemachten Bemerkungen nicht zweifeln könne, daß dabei die Überzeugung von der Zweckmäßigkeit dieses Systems gegenüber dem des bisherigen Grundsteuerkatasters durchdringen würde, während die Erfahrung lehre, wie ungünstig der Eindruck solcher die Interessen der Bevölkerung sehr nahe berührenden Gesetze sei und wie leicht eine ganz unrichtige Auffassung derselben allgemeine Verbreitung finde, wenn das Publikum auf dieselben ganz unvorbereitet ist.bk Von wem und wie diese Erörterung vorzunehmen sein werde, könne der Stimmführer dermal noch nicht beantragen. Dies werde seinerzeit von den Umständen abhängen.

Bei der hierüber gepflogenen Erörterung wurde die Notwendigkeit, von einer Peräquation unter den Ländern zu sprechen, aber auch die Heiklichkeit dieses Punktes anerkannt. Schließlich vereinigte sich die Konferenz über folgenden Zusatz zu dem Absatze 7: „Auch behalten Wir Uns vor, die Grundsätze festzustellen, nach welchen das angemessene Verhältnis der für jedes Kronland zu bestimmenden Quote der Realsteuer auszumitteln sein wird.“

Im Absatze 9 wurde das Wort „Instruktionen“ als entbehrlich gestrichen.

Schließlich brachte der Finanzminister die Frage zur Sprache, ob das Gesetz über die Reform der direkten Steuern nicht auch auf das lombardisch-venezianische Königreich auszudehnen sei. Die Verschiedenheit im Organismus desselben gegenüber jenem der übrigen Kronländer schien dagegen zu sprechen. Allein, der Finanzminister erwog, daß es sehr wünschenswert sei, auch dort die möglichste Gleichförmigkeit mit den Einrichtungen der übrigen Kronländer zu bewirken, und daß es beiderseits einen ungünstigen Eindruck hervorbringen würde, wenn in einem so wichtigen Verwaltungszweige wie das Steuerwesen eine wesentliche Verschiedenheit aufrecht erhalten bliebe. Denn in den alten Erbländern würde man darin eine Begünstigung der Italiener und im lombardisch-venezianische Königreiche eine Zurücksetzung, ja eine Ungerechtigkeit zu erkennen glauben, wenn die Grundsteuerpflichtigen dieses Königreiches von der Peräquation ausgeschlossen werden wollten, welche man in den anderen Kronländern mittels des neuen Gesetzes beabsichtigt. Die Erwerb- und Rentensteuer muß im Sinne des vorliegenden Entwurfs ohnehin demnächst im lombardisch-venezianischen || S. 205 PDF || Königreiche eingeführt werden. Der Zeitpunkt zur Einführung der neuen Realsteuer aber ist durch umfassende Vorarbeiten bedingt und kann, wenn sich dabei wesentliche Schwierigkeiten ergeben, noch vertagt werden. Indessen dürfte die Steuerreform – gleich der Münzreform – im lombardisch-venezianische Königreiche auf weniger Schwierigkeiten stoßen als man erwartet. Der Finanzminister brachte daher in Antrag, die Reform der direkten Steuern auch im gedachten Königreiche durchzuführen, mit Vorbehalt der durch den dortigen besonderen Verwaltungsorganismus bedingten Modifikationen.

Der Minister des Inneren bemerkte zwar, daß die Annahme des neuen Systems in der Lombardie zu einer Steuererhöhung führen und also nicht gut werde aufgenommen werden, nachdem jedoch dasselbe einer Peräquation der Steuerquoten nach dem Werte der Realitäten, somit die Beseitigung der auch dortlands vorhandenen Ungleichheiten in der Besteuerung bezielt, so stelle sie sich von dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit im Inneren des Kronlandes und ebenso von jenem der Gleichheit gegenüber den andern Kronländern als gerechtfertigt und als geeignet dar, den Finanzen den Zuschuß zu ersparen, den sie dermal jährlich zu den Verwaltungsauslagen im gedachten Königreiche leisten. Minister Baron Bach vereinigte sich daher mit dem Antrage des Finanzministers. Auch der Handelsminister erklärte sich damit einverstanden. mmmDie Beschaffung einer neuen Steuerbasis in dem Sinne, daß statt des Katastralreinertrags die Pachtschillinge, in denen sich ebenfalls der Verkehrswert spiegelt, zur Grundlage der Steuerumlage genommen werden mögen, ist im lombardisch-venezianischen Königreiche schon bei mehreren Anlässen in den Direzioni del Censo und in der Giunta del Censinento zur Sprache gekommen, und dabl außerdem eine gleichmäßige Verteilung der Steuer auf die einzelnen Kronländer beabsichtigt wird, so stellt sich der Einbeziehung des lombardisch-venezianischen Königreiches in die Reform um so weniger ein Hindernis entgegen, als auch der dortige Verwaltungsorganismus, bis zu den Distriktskommissariaten hinab, bereits jetzt mit dem Steuergeschäfte betraut, folglich auch zur Durchführung der Reform geeignet ist. Nach der Bemerkung des FML. Baron Kellner würde auf diese Weise den Klagen der Lombarden und Venezianer wegen angeblicher Überbürdung im Vergleich mit den Kontribuenten anderer Kronländer ein Ziel gesetzt werden.

Es wurde sofort von der Ministerkonferenz einstimmig beschlossen zu beantragen, daß das Gesetz über die Reform der direkten Steuern für alle Kronländer mit einziger Ausnahme der Militärgrenze Allerhöchst erlassen werde. Hiernach wurden die nötigen Berichtigungen in den alligierten rektifizierten Exemplaren des Einführungspatents sowohl als des Gesetzentwurfes vorgenommen, und am Schlusse des Patents wurde in einem Zusatze der Vorbehalt der durch den besonderen Verwaltungsorganismus bedingten Modifikationen eingeschaltet.

|| S. 206 PDF || Ob und welche Reformen der direkten Besteuerung in der Militärgrenze vorzunehmen seien, wird – wie der Finanzminister am Schlusse erwähnte – in einer besonderen Verhandlung erörtert werden10.

Am 22. Februar 1859. Gr[af] Buol. [Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommenbm .