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Nr. 465 Ministerkonferenz, Wien, 12. August 1858 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 12. 8.), gesehen Bach 14. 8., gesehen Thun 14. 8., Toggenburg, Bruck 16. 8., Nádasdy 15. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 16. 8.; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 3268 –

Protokoll I der zu Wien am 12. August 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Zollausschluß Istriens

Der Finanzminister referierte zufolge des Ah. Auftrags vom 24. November 1856 seinen im Einvernehmen mit den Ministern des Inneren und des Handels erstatteten Vortrag vom 2. August 1858, KZ. 3143, MCZ. 2790, über das Gesuch der Istrianer Handelskammer um Wiederausschluß Istriens aus dem Zollverbande mit dem Antrage auf Zurückweisung des Gesuches1.

Der Minister des Inneren bemerkte unter Beziehung auf seine bei der schriftlichen Verhandlung abgegebene Meinung, daß er zwar mit dem obigen Antrage in der Rücksicht einverstanden sei, weil er die Schwierigkeiten nicht verkenne, welche mit der Wiederausscheidung des Landes aus dem Zollverbande, nachdem es einmal in denselben einbezogen worden, verbunden wären. Allein, er kann nicht umhin zu bemerken, wie sehr das Land durch die Einbeziehung in denselben in dem Bezuge seiner Bedürfnisse und im Export seiner Produkte beeinträchtigt worden ist, und muß daher die Berücksichtigung derjenigen Anträge dringend empfehlen, welche er hinsichtlich der dem Lande zu gewährenden Erleichterungen bereits in der schriftlichen Verhandlung gestellt hat.

De Handelsminister , mit den Landesverhältnissen genau bekannt, schreibt das Begehren der Istrianer Handelskammer lediglich dem Verkennen der eigentlichen Quelle ihrer gegenwärtigen Bedrängnis zu. Diese ist nicht im Zollverbande zu suchen. Denn was die Bedürfnisse des Imports betrifft, so beschränken sich dieselben vornehmlich auf die drei Artikel: Brotfrüchte, Kleidungsstücke und Eisenwaren. Die beiden letztern sind nicht von Belange und können wohl vom Inland bezogen werden; für die erstem aber ist bereits durch die Ah. gestattete zollfreie Einfuhr der Zerealien für Jahre gesorgt2. Belangend die || S. 101 PDF || zur Ausfuhr geeigneten Landesprodukte, so sind von denselben die vornehmsten, Wein, Öl und gesalzene Fische, zunächst auf den Absatz ins Innere der Monarchie gewiesen, und es ist für das Land, nachdem es seit der Aufhebung des Zollausschlusses diese Artikel bei der Ausfuhr nicht mehr zu verzollen hat, sogar eine Erleichterung eingetreten, welche mit der Wiederherstellung des Zollausschlusses entfiele. Wenn demungeachtet die Einnahmen an den beiden erstem Artikeln in den letztern Jahren nur gering waren, so kommt dies nur auf Rechnung der Mißernten, nicht aber des Zollverbandes. Salz kommt als Staatsmonopolsartikel hier nicht in Betracht, so wenig als Bauholz, dessen Export noch immer frei ist. Die Küstenschiffahrt endlich, von der behauptet wird, daß sie durch Einbeziehung des Landes in den Zollverband gelitten habe, wird nicht sowohl durch diesen als vielmehr durch die bestehenden Seesanitätsanordnungen beschränkt, welche unter allen Umständen beobachtet werden müssen. Einen wirklichen Nachteil hat also das Land durch Einbeziehung in das Zollgebiet nicht erlitten; es ist vielmehr dadurch in den Stand gesetzt, seine eigene Industrie zu entwickeln, die bis im Keime erstickt war, solang es alles vom Auslande zollfrei beziehen konnte, seine eigenen Erzeugnisse aber im Inlande hätte verzollen müssen.

Der Handelsminister trat daher dem Antrage des Finanzministers unbedingt bei, dem sofort auch die übrigen Stimmen der Konferenz sich anschlossen3.

II. Umsetzung der Verwahrungsgebühren in österreichische Währung

Der Finanzminister referierte die von der Ministerialkommission bearbeiteten einstimmigen Anträge über die Umrechnung der Verwahrungsgebühren in österreichische Währung4.

Wo dieselben nach Perzenten vom Betrage des Depositums abgenommen werden, findet lediglich die patentmäßige Umrechnung statt. Die fixen, nach Wert und Dauer bemessenen Gebühren werden mit ½, 1, 1 ½, 2 und 3 Kreuzer in der Art festgesetzt, daß Bruchteile unter ½ Kreuzer mit ½, jene über ½ Kreuzer mit 1 Kreuzer angerechnet werden. Man hat sich zu dieser kleinen Erhöhung durch den Umstand bewogen gefunden, daß nach den bisherigen Erfahrungen die Einnahmen aus den Zählgeldern die Kosten der Depositenämter nicht decken.

Die Konferenz war mit den im Detail vorgetragenen Anträgen des Finanzministers einverstanden5.

III. Besteuerung der Zinsen der Staatsschuld bei der Auszahlung

In dem Patente über Ausschreibung der direkten Steuern für das Verwaltungsjahr 1859 (vorgetragen in der Konferenz vom 19. Juli 1858 sub II.) ist der Vorbehalt ausgesprochen, || S. 102 PDF || noch im Laufe des Jahres die etwa notwendigen Änderungen eintreten zu lassen. Die mit der Ausarbeitung der Steuerreformanträge6 betraute Ministerialkommission und mit ihr der Finanzminister hat geglaubt, daß einer der diesfälligen Reformanträge, betreffend eine Modalität der Einhebung der Einkommensteuer von den Zinsen der Staatsfonds und ständischen Obligationen, schon jetzt zur Ausführung geeignet sein, somit noch in das Patent über die Ausschreibung der direkten Steuern pro 1859 aufgenommen werden dürfte.

Der Finanzminister schlug daher folgenden Zusatz zu dem Patente vor: „Von den nach dem 31. Oktober 1858 fälligen Zinsen der Staats-, öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen wird die Einkommensteuer nach der 3. Klasse gleich bei den mit deren Auszahlung beauftragten inländischen Kassen ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des Besitzers in Abzug gebracht.“

Versteuert soll das Einkommen aus solchen Papieren nach dem Einkommensteuergesetze auch itzt werden; allein, da die Steuerbemessung sich auf die Fassion des Rentiers gründet, so erklärt sich, daß die Zinsen der Staatsschuld aund der Grundentlastungsobligationen, von denen bereits mehr als 100 Millionen zur Versteuerung gelangen sollten,a bisher nicht mehr als eine Million (statt fünf) an Steuer abgeworfen haben. Es würde also die Staatsverwaltung durch diese einfache Modalität der Einhebung in den vollen Genuß ihrer gebührenden Steuer gelangen, übrigens daraus für die Finanzen keine Verlegenheit für die Dauer erwachsen, indem zwar im Augenblicke des Bekanntwerdens der Anordnung der Kurs der Papiere etwasb fallen, eine weitere und nachhaltige Wirkung aber nicht zu besorgen sein dürfte. Tatsächlich wird diese Modalität schon bei den Aktiengesellschaften geübt; die Gesellschaft erlegt die Einkommensteuer vom ganzen Reinertrage und bringt sie ihren Aktionären bei Auszahlung der Kupons in Abzug. Ungerecht kann eine Maßregel dieser Art nicht genannt werden, denn dem Staatsoberhaupte steht unbestritten das Recht der Besteuerung des Einkommens eines im Inlande befindlichen Vermögens ohne Unterschied, ob es einem Untertan oder einem Fremden gehört, zu; die Zinsen der Staatsschuld, welche vertragsmäßig im Auslande gezahlt werden müssen, sind von dieser Maßregel ohnehin nicht getroffen. Sie wird auch in auswärtigen Staaten, wo die Einkommensteuer besteht, und zwar in Preußen, Bayern und Sachsen, wohl im Wege der Fassion oder Klassifikation, in Großbritannien aber auch in der hier vorgeschlagenen Weise geübt, indem nach dem der Konferenz mitgeteilten diesfälligen Gesetze von dem Ertrage eines jeden im Königreiche befindlichen Besitztums, es möge britischen Untertanen gehören oder nicht, die Einkommensteuer, und zwar von den Zinsen der Staatsschuld mittelst Abzugs bei den betreffenden Kassen abgenommen wird.

Der Minister des Inneren war mit dem Antrage in der Hauptsache einverstanden, weil er weder gegen die Recht- noch gegen die Zweckmäßigkeit etwas einzuwenden || S. 103 PDF || fände, vielmehr das moralische Element hervorheben zu sollen erachtete, daß dadurch den gegenwärtig in so großem Maßstabe vorkommenden Verschweigungen steuerbaren Einkommens wirksam ein Ziel gesetzt wird. Indessen war er der Meinung, daß diese Verfügung nicht im Patente über die Steuerausschreibung ihren Platz zu finden hätte, wo sie als ganz vereinzelt auffallen würde; es sollte vielmehr die Reform der Rentensteuer in ein eigenes Gesetz zusammengefaßt und mit diesem auch die beabsichtigte Einhebungsmodalität bekanntgemacht werden.

Die übrigen Votanten der Konferenz waren jedoch auch in der Hauptsache gegen den Antrag des Finanzministers. Der Kultus- und der Handelsminister hielten es für staatsrechtlich unzulässig, daß der Staat, der cnamentlich den auswärtigen Kapitalisten hier nur in demc Verhältnisse des Schuldners zum Gläubiger gegenübersteht, in dem Momente, wo er dem letzteren eine vertragsmäßige Zahlung leistet, daran unmittelbar aus dem Titel der Souveränität einen Abzug mache. Das großbritannische Gesetz – setzte der Handelsminister hinzu – ist, selbst, wenn man es vollständig studieren könnte, für Österreich nicht maßgebend; die englischen Fonds sind meist im Lande selbst. Fünf andere Regierungen haben diesen Vorgang nicht nachgeahmt, offenbar im Bewußtsein der Gefahr, der sie sich dadurch im Falle der Not aussetzen würden. Wäre übrigens die Gerechtigkeit der Maßregel so unbestritten, so würde kein Grund vorhanden sein, die bei ausländischen Kassen zur Anweisung gelangenden Zinsen mit dem Abzuge der Steuer zu verschonen, denn auch dieses Einkommen hat seinen Ursprung im Inlande, wie jenes, das der Ausländer bei der inländischen Kasse erhebt, und nur die vertragsmäßige Verpflichtung der Leistung überhaupt, nicht die Zufälligkeit der Zahlungslokalität dürfte über die Rechtmäßigkeit des Abzugs entscheiden. Auch vom Standpunkte der Opportunität stellt sich die Maßregel als bedenklich dar. dDer größere Teil der österreichischen Staatsschuld ist im Auslande plaziert. Zumeist an ausländische Geldkräfte hat man sich bisher auf Kontrahierung von Staatsanlehen wenden müssen.d Solange die kaiserliche Regierung den alten Ruf der Treue in Erfüllung ihrer Verpflichtungen bewahrt, wird ihr diese Hilfe sicher sein. Sollte es aber wirklich dahin kommen, daß sie durch einen solchen Abzug die Zinsen ihrer Schuld vertragswidrig herabsetzete, so würde ihr niemand mehr borgen wollen, weil er nicht sicher ist, ob der heute mit 5 % bemessene Abzug in der Folge nicht auf 7–8 % (als der beantragten Ziffer der neuen Rentensteuer) werde erhöht werden. Jedenfalls würde ein Anleihen, wenn es zustande käme, nur unter den lästigsten Bedingungen im Kapitale aufgebracht werden können.

Auch der Justizminister war vom rechtlichen Standpunkte, wenigstens in Ansehung der bereits kontrahierten Anleihen, insofern nicht sogleich die Kapitalsrückzahlung angeboten wird, gegen den Vorschlag, weil die eStaatsgläubiger, besonders jene, die mit Einführung der Einkommensteuer, das ist seit 29. Oktober 1849,e Staatsgläubiger, besonders jene, die mit Einführung der Einkommensteuer, das ist seit 29. Oktober 18497, ihr Geld in der || S. 104 PDF || Überzeugung auf die Staatspapiere verwendet haben, daß sie fauch künftigf auf den ungeschmälerten Genuß der vertragsmäßig zugesicherten Zinsen oder auf die Zurückzahlung der Kapitals werden rechnen können. Vom Gesichtspunkte der Opportunität bemerkte er nur, daß die Maßregel der Frage dahin führen würde, sich bei einer neuen Anleihe entweder die Zahlung der Zinsen im Auslande oder die Steuerfreiheit derselben zu bedingen. Der tg. gefertigte Vorsitzende endlich würde dem Finanzminister Glück wünschen zu dieser, allerdings sehr einfachen Modalität, das Staatseinkommen zu vermehren. Allein, der Umstand, daß sie nur in einem einzigen Staate besteht und bisher sonst nirgends, ungeachtet der ebenfalls eingeführten Besteuerung des Einkommens, in Ausführung gebracht wurde, läßt ihn besorgen, daß wichtige Gründe gegen deren Anwendung in der Praxis sprechen und daß davon im voraus nicht zu berechnende Resultate zu befürchten seien. Diese Besorgnis und der Eindruck, den eine Maßregel dieser Art in dem Momente machen müßte, wo sie den Anschein gewänne, als wolle die kaiserliche Regierung die patentmäßige 5%ige Aufzahlung bei den Zinsen ihrer Staatsschuld durch jenen Abzug hereinbringen, bestimmen den tg. Gefertigten, dem Antrage des Finanzministers wenigstens für dermal nicht beizutreten.

Nach dieser Abstimmung nahm der Finanzminister seinen Antrag, die vorgeschlagene Maßregel in das Patent zur Ausschreibung der direkten Steuern pro 1859 aufzunehmen, gbei dessen Dringlichkeit zwar vorerstg zurück, behielt sich jedoch vor, dieselbe später wieder abgesondert zur Sprache zu bringen8.

IV. Post- und Telegraphengebühren

Der Handelsminister referierte die Kommissionsanträge wegen Umsetzung der Post- und Telegraphengebühren in österreichische Währung9.

Nach diesen werden bei der Briefpost die Portosätze für die Vereinsstaaten vertragsmäßig von 3 – 6 – 9 Kreuzer Konventionsmünze auf 5 – 10 – 15 Kreuzer österreichische Währung, desgleichen für das Inland auf dieselben Beträge umgesetzt, was zwar einen Ausfall mit sich bringen wird, der sich jedoch in der Folge durch die vermehrte Korrespondenz wieder ausgleichen dürfte. Kreuzbandsendungen werden von 1 Kreuzer Konventionsmünze auf 2 Kreuzer österreichische Währung erhöht, das Lokalporto von 2 Kreuzer Konventionsmünze auf 3 Kreuzer österreichische Währung gesetzt, die Gebühr für Zeitungsmarken pro 100 Stück patentmäßig umgerechnet.

Bei der Fahrpost ist mit den Vereinsstaaten die Gebühr in österreichischer Währung bereits vereinbart. Fürs Inland wird das Grundporto von 10 Kreuzer Konventionsmünze auf 15 Kreuzer österreichische Währung, das Gewicht- und Wertporto von 1 Kreuzer Konventionsmünze auf 2 Kreuzer österreichische Währung erhöht. Die Rittgebühren werden nach den jeweiligen Futterpreisen reguliert.

|| S. 105 PDF || Die Telegraphengebühren sind infolge der Stuttgarter Konferenzen bereits in österreichischer Währung ausgemessen worden.

Die Konferenz war mit diesen Anträgen einverstanden10.

V. Personalvermehrung beim Esseger Komitatsgerichte

Der Justizminister referierte über die laut seines Vortrags vom 7. August 1858, KZ. 3186, MCZ. 2819, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Meinungsdifferenz über die für das Esseger Komitatsgericht notwendige Personalvermehrung.

Indem der Finanzminister auf seiner Ansicht beharrte, daß ein Rat und drei Gerichtsadjunkten genügen dürften, glaubten die mehreren Stimmen der Konferenz, kompromittierend auf das kompetente Urteil des Justizministers, daß dem wirklichen Dienstbedürfnisse nur durch zwei Räte und zwei Adjunkten entsprochen werden könne, sich diesem letzteren Antrage anschließen zu sollen11.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 18. August 1858.