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Nr. 463 Ministerkonferenz, Wien, 5. August 1858 - Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol; BdE. und anw. (Buol 5. 8.), gesehen Bach 6. 8., gesehen Thun 7. 8., Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 8. 8., Nádasdy 9. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 9. 8.

MRZ. – KZ. 2216 –

Protokoll I der zu Wien am 5. August 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Verzehrungssteuertarif in österreichischer Währung

Der Finanzminister referierte über die von der gemischten Ministerialkommission ausgearbeiteten Anträge zur Umrechnung der Tarifsätze bei den einzelnen, der Verzehrungssteuer unterliegenden Artikeln von Konventionsmünze auf österreichische Währung1.

Bei diesen Anträgen wurde der Grundsatz festgehalten, daß durch die Umrechnung in der Regel eine Erhöhung des Steuersatzes nicht eintrete, außer wo dies durch die Geringfügigkeit des sonst in österreichischer Währung entfallenden Betrags, durch Begleichung der Bruchteile oder durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt ist, welche eine Erhöhung zulassen. Im übrigen würden die entfallenden kleineren Bruchteile zugunsten der Steuerpflichtigen aufgelassen werden.

Gegen die im Detail vorgetragenen Tarifsätze fand die Konferenz nichts einzuwenden und vereinigte sich bezüglich des Tarifsatzes für Steinkohlen, bei welchem sich im Schoße der Ministerialkommission selbst eine Meinungsverschiedenheit ergeben hatte, mit dem Antrage des Finanzministers, der von einigen Stimmen beantragten Herabsetzung des Tarifsatzes für Steinkohlen um ¼ Kreuzer per Zentner nicht beizutreten, weil diese Herabsetzung mit einem Ausfalle von 10.000 f. jährlich für die Finanzen verbunden wäre, ohne den eigentlichen Konsumenten zugute zu kommen. Was die Anträge für das lombardisch-venezianische Königreich betrifft, so sollte nach dem Erachten des Handelsministers der neue Tarif nicht unter dem Titel der Umrechnung, sondern als eine neue Regulierung der Steuersätze hinausgegeben werden, was, wie der Finanzminister versicherte, ohnehin in seiner Absicht liegt, sowohl bezüglich dieses Kronlands als bezüglich der übrigen, indem die neuen Tarifsätze ohne Beziehung auf die früheren in österreichischer Währung publiziert werden sollen2.

II. Modalität der Auszahlung der Quartiergelder

Der Finanzminister referierte über die unter den Zentralstellen im Wege der Korrespondenz sich ergeben habende Differenz über die Modalität der Quartiergelderanweisung für die damit Beteilten in Triest.

Nachdem dort keine halbjährige Wohnungsaufkündigung besteht, werden die Quartiergelder in Monatsraten [im] vorhinein angewiesen, während in Wien dieselben halbjährig von dem auf den Diensteintritt nächstfolgenden Wohnungskündigungs- beziehungsweise Zinszahlungstermine an erfolgt werden3. Es handelt sich nun um die Frage, ob die eine oder die andere Modalität als Regel überall eingeführt werden soll. In finanzieller Beziehung wird auf die Sache kein Wert gelegt4.

Der Kultusminister würde die allgemeine Annahme der monatweisen Erfolgung befürworten, weil es ihm billig erscheint, daß der Beamte schon von dem Zeitpunkte seines Eintritts in den mit dem Quartiergelde verbundenen Posten in den Genuß desselben trete, da er schon von diesem Zeitpunkte an die Auslage für die Wohnung wirklich zu bestreiten hat, während es nach dem Wiener System geschehen kann, daß er ein volles Halbjahr ohne Quartiergeld bleiben muß, wenn er z. B. im Oktober den Dienst antritt und erst im April des nächsten Jahrs das für den folgenden Halbjahrzins bestimmte Quartiergeld erhält.

Alle übrigen Stimmen der Konferenz, sofort also auch der Finanzminister, sprachen sich für die allgemeine Annahme der in Wien üblichen Modalität aus, weil, wie der Minister des Inneren bemerkte, bei der monatweisen Erfolgung die Gefahr der Konsumierung des Quartiergelds vor der Zinszeit, besonders in den unteren Beamtenkategorien, nahe liegt; dann, weil die Entbehrung desselben beim Dienstantritte teils wegen der sonst damit gewöhnlich verbundenen Vorteile der ersten Anstellung oder Beförderung leichter verschmerzt, teils durch die Wohltat der Nachzahlung bis zum nächsten Kündigungstermin nach dem Austritte oder Tode des Beteilten ausgeglichen wird5.

III. Anlagekapitalvergütung der Eisenbahn bei Plassendorf

Der tg. gefertigte Minister des Äußern referierte über die zeuge seines Vortrags vom 21. Juli 1858, KZ. 2927, MCZ. 2599, zwischen ihm und dem Handelsminister einer-, dann dem Finanzminister andererseits obwaltende Meinungsdifferenz über die Verzinsung des Anlagekapitals für die Bahnstrecke zwischen Plassendorf und Furth der Prag-Pilsener und Regensburg-Nürnburger Eisenbahn. Indem der Finanzminister seine Ansicht festhielt, es sei nur eine zweiprozentige Verzinsung dafür zu leisten, weil dies der erste Fall wäre, wo eine höhere Verzinsung geleistet würde, nachdem Österreich sich bei Kufstein und Salzburg, dann bei Bodenbach mit eben so viel begnügen mußte, dann || S. 94 PDF || weil Bayern, welches die in Rede stehende Bahn haben muß, sich im eigenen Interesse dem Beharren auf der gleichen Ziffer von Seite Österreichs fügen dürfte, beharrte sowohl der tg. Gefertigte als auch der Handelsminister auf dem Antrage auf Leistung von 4 ½ %, weil, wie der erstere bemerkte, keine Aussicht vorhanden ist, den diesfälligen Vertrag auf einer andern als auf dieser Grundlage mit Bayern abschließen zu können.

Der Handelsminister aber setzte hinzu: Bayern habe in Eisenbahnsachen bereits wiederholt Ursache zur Klage über Nichtbeachtung seiner Wünsche und Erwartungen von Seite Österreichs gehabt; es sollte also hier umso weniger eine neue gegeben werden, als Bayern durch Übernahme der von Österreich vorgeschlagenen weiteren, aber minder steilen Anschlußstrecke statt der von Bayern vorgeschlagenen kürzeren wirklich eine Konzession gemacht hat. Die Berufung auf die Kufstein- und Salzburger Verhandlung findet hier nicht statt, weil die Festsetzung von 2 % dort im Wege des Staatsvertrags, Staat dem Staat gegenüber, Platz gegriffen und österreichischerseits durch den bei Passau erlangten Vorteil eine Ausgleichung erlangt hat. Hier aber würde es sich darum handeln, der österreichischen Gesellschaft, welche den Betrieb auf der besprochenen Bahnstrecke zu übernehmen hat und der jedenfalls ein Reingewinn von 5 % garantiert ist, einen bedeutenden Gewinn auf Kosten der bayerischen Gesellschaft, welche die Bahnstrecke zu bauen hat, zuzuwenden, indem ihr nur die 2%ige Anlagekapitalvergütung dafür zugewendet würde.

Die übrigen Stimmen der Konferenz schlossen sich den Anträgen des tg. Gefertigten und des Handelsministers an6.

IV. Gestattung von Tanzunterhaltungen an Samstagen in Ungarn

In der zeuge des Vortrags vom 22. Juli 1858, KZ. 2945, MCZ. 2621, zwischen dem Minister des Inneren einer-, dann dem Kultusminister und dem Chef der Obersten Polizeibehörde andererseits obwaltenden Meinungsdifferenz über die Einführung der für Wien geltenden Verordnung wegen Gestattung von Bällen etc. an Samstagen bis Mitternacht7 in Ungern haben sich die mehreren Stimmen der Konferenz dem sowohl von Sr. k. k. Hoheit dem Herrn Erzherzog Generalgouverneur als auch von sieben Bischöfen des Landes geteilten Antrage des Ministers des Inneren in der Rücksicht angeschlossen, daß hiernach die kirchliche Anschauung in dieser Sache wenigstens nicht gegen die Zulässigkeit dieser Bestimmung sei.

aDer Justizminister bemerkte, daß er in Ungarn schon oft Tanzunterhaltungen an Samstagen beiwohnte und sich erinnere, daß wohl am Freitag, jedoch nicht am Samstag Bälle zu geben verboten werde.a Der Justizminister bemerkte, daß er in Ungarn schon oft Tanzunterhaltungen an Samstagen beiwohnte und sich erinnere, daß wohl am Freitag, jedoch nicht am Samstag Bälle zu geben verboten werde.

Der Kultusminister und mit ihm der Chef der Obersten Polizeibehörde beharrten dagegen auf ihrer Meinung, daß die fragliche Anordnung für Ungern nicht || S. 95 PDF || zu gelten habe, weil es hier vornehmlich darauf ankommt, dasjenige aufrechtzuerhalten, was landesüblich ist, die Mehrzahl der Bevölkerung Ungerns aber den Samstag für einen Abstinenztag hält, an welchem die Abhaltung einer Tanzunterhaltung nicht zulässig ist8.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 13. August 1858.