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Nr. 450 Ministerkonferenz, Wien, 4. Mai 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 4. 5.), gesehen Bach 9. 5., gesehen Thun 10. 5., Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 16. 5., Nádasdy, für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner.

MRZ. – KZ. 1715 –

Protokoll der zu Wien am 4. Mai 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Umrechnung der Bezüge der Beamten und Diener in der österreichischen Währung

Gegenstand der Beratung waren die Anträge des Finanzministers , welche derselbe durch die Ah. E. v. 27. April 1858, Absatz 2, darüber zu erstatten angewiesen ist, in welcher Art die Gehalte, Löhnungen, Ruhegenüsse und sonstigen Bezüge der aus dem Staatsschatze und aus öffentlichen Fonds bezahlten Beamten und Diener von Konventionsmünze auf die österreichische Währung umzusetzen seien1.

Diese Anträge, welche der Finanzminister bereits in der Sitzung vom 29. April 1858 zur vorläufigen Kenntnis der Konferenz gebracht har2, gehen dahin: Vermöge Ah. Patents v. 27. April 1858 3 hat der mit Ah. Patent v. 19. September 1857 angeordnete Landesmünzfuß4 unter der Benennung österreichische Währung mit 1. November 1858 der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuß und die Grundlage der ausschließenden gesetzlichen Landeswährung des gesamten Kaisertums zu sein, und es haben alle anderen Währungen außer Kraft zu treten. Hiernach kann daher von diesem Zeitpunkte an der Staat seine Beamten und Diener nur in derjenigen Münze bezahlen, die nach dem alleinig gesetzlichen Münzfuße ausgeprägt wird, und zwar lediglich in dem nämlichen Nennbetrage wie bisher in Konventionsmünze, weil es vom 1. November 1858 ab gesetzlich keine Konventionsmünze mehr für ihn gibt und er nicht verpflichtet ist, von da || S. 4 PDF || an seine Zahlungen in einer anderen als in der neuen gesetzlichen Valuta und zwar ohne Aufzahlung der Differenz zwischen dieser und den abgeschafften Valuten zu leisten, außer insoferne er sich dazu in dem Patente selbst verbindlich gemacht hat (§§ 4, 5 und 6 des Patents v. 27. April 1858)5. Unter ähnlichen Verhältnissen ist auch in Sachsen und Bayern aus Anlaß der Münzfußänderung vorgegangen worden, und die Beamten des Kaiserstaates werden keine Ursache haben, hierwegen über eine reelle Verkürzung zu klagen, indem sie gegenwärtig ihre Gebühren in einem gegen das Konventionsmünzsilbergeld um mehr als 5 % geringeren Papier beziehen6, während sie vom Verwaltungsjahre 1859 an dieselben in dem gleichen Nennbetrage, aber in der neuen klingenden Münze oder in deren Wert ungeschmälert vorstellenden Papiergeldzeichen erhalten werden7. aAußerdem verbindet der Finanzminister damit den Antrag, alle Beamten von der Einkommensteuer zu befreien, wodurch sie dann auch von den Zuschlägen für Landesbedürfnisse befreit werden würden, wie sie es bereits von den Gemeindezuschlägen sind. Auch dadurch würde eine außerordentliche Verminderung an Schreibereien eintreten können und die ungleiche Behandlung der Beamten, je nachdem sie in dem einen oder anderen Kronlande dienen, vermieden werden.a Außerdem verbindet der Finanzminister damit den Antrag, alle Beamten von der Einkommensteuer zu befreien, wodurch sie dann auch von den Zuschlägen für Landesbedürfnisse befreit werden würden, wie sie es bereits von den Gemeindezuschlägen sind8. Auch dadurch würde eine außerordentliche Verminderung an Schreibereien eintreten können und die ungleiche Behandlung der Beamten, je nachdem sie in dem einen oder anderen Kronlande dienen, vermieden werden.

Nachdem die Gesamtsumme der Bezüge der im aktiven Zivilstaatsdienste stehenden Beamten und Diener 75 Millionen Gulden Konventionsmünze beträgt, so wird, wenn diese Summe einfach dem Nennwerte nach auf österreichische Währung ohne Aufzahlung der 5%igen Differenz zwischen dieser und der Konventionsmünze umgesetzt würde, sich für das Ärar eine Ersparung von 5 %, also von 3,750.000 fr. ergeben.

Aber der Finanzminister beabsichtigt nicht, diese Summe zum Vorteil des Ärars einzuziehen, sondern zum Vorteile der Angestellten selbst in der weiter unten aufgeführten Weise zu verwenden.

Die Klage über die unzureichende Dotation der unteren Beamten und Diener ist alt und wirklich begründet9; seit vielen Jahren hat für sie keine den Zeitverhältnissen entsprechende Regulierung ihrer Bezüge stattgefunden, und während beim Militär und bei den Militärbeamten namhafte Aufbesserungen in deren Gebühren von der Ah. Gnade ausgeflossen sind, stehen die Zivilstaatsbeamten und Diener trotz der wesentlich verschlimmerten Zeitverhältnisse noch immer in denselben Bezügen wie vor 40 Jahren. Um nun einerseits sie vor den neuen Bedrängnissen zu bewahren, denen sie durch die bevorstehende Herabsetzung des Münzfußes ausgesetzt werden könnten, andererseits || S. 5 PDF || um die zeitraubenden und mühevollen Arbeiten zu ersparen, welche mit einer vollständigen Umrechnung der Genüsse sämtlicher Zivilstaatsbeamten und Diener von Konventionsmünze auf österreichische Währung mit dem Zuschlage der patentmäßigen Kursdifferenz von 5 % notwendig verbunden wären, schlägt der Finanzminister vor: 1. die bisher von den Gehältern, Zulagen etc. der sämtlichen Angestellten abgenommene Einkommensteuer nachzusehen – macht 800.000 fr.; 2. den Beamten von 2000 fr. abwärts bis 600 fr. Gehalt eine 5%ige Zulage – [macht] 900.000 fr.; 3. den Beamten und Dienern unter 600 fr. eine 10%ige Zulage – [macht] 1,900.000 fr., [zusammen] 3,600.000 fr. zu bewilligen, was also zusammen ungefähr diejenige Summe erreichen würde, welche oben als Ersparnis an der sonst für alle Zivilbeamten und Diener entfallenden Aufzahlung der patentmäßigen Differenz zwischen Konventionsmünze und österreichischer Währung ausgewiesen worden ist.

Der Minister des Inneren trug Bedenken, sich diesem Antrage anzuschließen, welcher seines Erachtens einen ungleichen Vorgang der Staatsverwaltung in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen ihre Diener gegenüber jenen zu den übrigen Untertanen und der von allen dem Staate schuldigen Leistungen mit sich bringen würde.

Im § 6 des Patents wird es ausdrücklich gesagt, „daß vom 1. November 1858 an auch alle übrigen (d. i. nicht bloß die Staatsschuld betreffenden) Verbindlichkeiten des Staates und alle Leistungen an den Staat nach dem im § 5 festgesetzten Maßstabe zu erfüllen sind, insolange die Ziffer dieser Verbindlichkeiten und Leistungen nicht durch Gesetze oder Verordnungen in der österreichischen Währung festgesetzt wird.“

Unter diesen Verbindlichkeiten sind also ohne Zweifel auch die Zahlungen zu verstehen, welche der Staat seinen Beamten und Dienern, deren Witwen und Waisen etc. zu leisten sich dekretmäßig anheischig gemacht hat. Alle sind in Konventionsmünze festgesetzt und müssen daher patentmäßig in dem Maßstabe von 105 österreichischer Währung zu 100 Konventionsmünze entrichtet werden. So wenigstens ist die Sache bei der Vorberatungskommission, aus welcher das Patent vom 27. April 1858 hervorgegangen ist, von Seite des Vertreters des Ministeriums des Inneren aufgefaßt worden. Auch der Minister des Inneren vermöchte eine andere Auslegung nicht zu vertreten, weil er es für rechtlich unmöglich hält, den Bestimmungen des Patents rücksichtlich der Staatsbeamten, Diener und Pensionisten eine andere Rechtswirkung zu geben als rücksichtlich aller übrigen zu Bezügen aus Staatskassen Berechtigten. Bei den im aktiven Dienste stehenden Individuen tritt zwar das besondere Verhältnis ein, daß die Staatsverwaltung, wenn sie es aus administrativen Rücksichten rätlich oder nötig findet, dieselben ihres Dienstes entheben, normalmäßig behandeln und sofort mit niedrigern als den bisher zugestandenen Bezügen im Dienste weiter verwenden kann. Allein, niemand wird im Ernste behaupten können, daß eine solche Maßregel bei sämtlichen dermal angestellten Beamten und Dienern ausführbar und daß sie der Würde der Regierung, der Milde des Ah. Landesfürsten entsprechend sein würde. Es bliebe sonach für die einfache Umsetzung der gedachten Bezüge von Konventionsmünze auf österreichische Währung im bisherigen Nennwerte vermöge § 6 des Patents nur der Weg übrig, die Ziffer der diesfälligen Verbindlichkeiten durch ein besonderes Gesetz oder eine besondere Verordnung in österreichischer Währung festzusetzen. Ob ein solches Gesetz rücksichtlich der gegenwärtig im Genusse eines Bezugs aus Staats- oder öffentlichen Fonds stehenden Individuen unter den gegenwärtigen || S. 6 PDF || Zeitverhältnissen gerecht, billig und ratsam wäre, wird die nähere Betrachtung über die einzelnen Bezüge derselben dartun.

Hier stellen sich vor allem die Ruhegenüsse: Quieszentengehalte, Pensionen der Beamten und Diener, ihrer Witwen und Waisen dar, welche bis zum 1. November 1858 in Konventionsmünze angewiesen worden sind. Auf diese haben die Beteilten das wohlerworbene Recht, und der Staat hat die unwiderrufliche Verpflichtung, sie in Konventionsmünze fortan bis zu ihrer Erlöschung auszuzahlen, mithin bei deren Erfolgung in österreichischer Währung die patentmäßige Aufzahlung von 5 % zu leisten. Alle diese Ruhegenüsse etc. müssen daher nach dem im § 5 des Patents festgesetzten Maßstabe umgerechnet werden. Selbst die nach dem 1. November 1858 zur Anweisung kommenden Pensionen etc. müssen, so lange sie nach dem bisherigen Pensionssysteme bemessen werden, der gleichen Behandlung unterliegen, weil, soweit sie Perzentualpensionen sind, sie sich ohnehin nach dem Aktivitätsgenusse richten, sofern sie aber charaktermäßige Pensionen sind, in den gegenwärtigen Zeitverhältnissen gewiß keine Aufforderung liegt, bei diesen ohnehin knapp zugemessenen Gebühren (Hofratswitwe 600 fr., Statthaltereiratswitwe 500 fr. etc.), auf welche die Beteiligten nach den bestehenden Normalien den vollen Rechtsanspruch haben, irgendwelche Verkümmerung eintreten zu lassen.

Was die fixen Aktivitätsbezüge der Beamten und Diener, insbesondere also die Gehälter und Funktionszulagen, welche letzteren eigentlich nichts als Ergänzungen der ersteren sind, ferner die Quartiergelder betrifft, so vertragen dieselben, insofern sie bis Ende des Verwaltungsjahres 1858 in Konventionsmünze angewiesen worden, nach Recht und Billigkeit ebenfalls keine Schmälerung. Sie sind in allen Kategorien mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Anforderungen schon mit äußerster Genauigkeit bemessen; sie würden aber in dem Moment, wo mit dem Eintritt der österreichischen Währung alle gegenwärtig in Konventionsmünze gerechneten Lebensbedürfnisse um 5 % in österreichischer Währung aufschlagen, vollends unzureichend sein, wenn sie bloß nach dem Nennwerte in einer noch um 5 % geringern Valuta erfolgt werden sollten. Dies würde einen effektiven Verlust darstellen, der selbst die nach dem Antrage des Finanzministers allein betroffenen Kategorien von 2000 fr. aufwärts empfindlich und unverdient treffen würde. Besonders augenfällig stellt sich dieses Verhältnis bei den Quartiergeldern dar. Nach § 5 des Patents sind die Hauseigentümer berechtigt, von ihren Mietparteien vom Verwaltungsjahre 1859 an den in Konventionsmünze stipulierten Mietzins in österreichischer Währung mit der Aufzahlung von 5 % zu fordern. Der Beamte, der eine Wohnung gegenwärtig um 100 fr. Konventionsmünze innehat, wird alsdann 105 fr. österreichischer Währung dafür zahlen, und da er sein Quartiergeld statt mit 100 fr. Konventionsmünze nur mit 100 fr. österreichische Währung erhält, ein bisher mit diesem vollständig gedecktes Lebensbedürfnis mit einem Opfer aus seiner Besoldung, die wahrlich nicht darauf berechnet ist, erkaufen müssen. Ein Hofrat mit 600 fr. Konventionsmünze Quartiergeld, wenn er damit gegenwärtig wirklich seine Wohnung bestreitet, wird vom Jahre 1859 an für dieselbe aus seinem Gehalte 30 fr. aufzahlen müssen.

Die Gemeinden, welche Militärquartiere beizustellen haben, würden ebenfalls gegen eine Maßregel reklamieren, welche sie in die Notwendigkeit versetzt, auf die ihnen reglementmäßig in österreichischer Währung nach dem bisherigen Nennbetrage erfolgten Militärquartiergelder den betreffenden Vermietern die 5%ige Aufzahlung zu leisten.

|| S. 7 PDF || Noch mehr! Der § 10 des Patents erhält für alle Zahlungen in Bankvaluta und jene nach dem Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1856 in gewissen Fällen den Zwangskurs der bisherigen Banknoten aufrecht10. Es wird auch nach dem 1. November 1858 noch eine Weile dauern, bis sämtliche 380 Millionen Gulden Banknoten aus dem Verkehr gezogen und durch neue nach der österreichischen Währung in Stahl gestochene werden ersetzt sein. Die Staatskassen werden daher wohl noch geraume Zeit selbst die alten Banknoten zu ihren Zahlungen verwenden, natürlich in dem die österreichische Währung um 5 % übersteigenden Werte der repräsentierten Konventionsmünze. Man wird also dem Beamten für seine 100 fr. österreichische Währung 95 fr. in demselben Papier hinlegen, in welchem er früher bis Ende 1858 100 fr. erhielt, er aber soll damit alle seine Bedürfnisse bestreiten und alle Verpflichtungen erfüllen, wie er es vorher mit 100 fr. getan hat. Es wird schwer sein, ihn von der Gerechtigkeit einer Maßregel zu überzeugen, die ihn einem so in die Augen fallenden Verluste an seinem sauer verdienten Einkommen aussetzt.

Adjuten und Diurnen sind derzeit so bemessen, daß eine Verkürzung daran zu den Unmöglichkeiten gehört. Erstere sind schon dermal, wo sie noch mit 300 fr. Konventionsmünze bemessen sind, noch lange nicht in der systemisierten Zahl besetzt. Ihre Herabsetzung auf 285 fr. wird gewiß keinen Reiz für absolvierte Juristen abgeben, sich darum zu bewerben. Was will man aber an Diurnen von 40, 45 Kreuzer bis 1 fr. noch herabsetzen? Die Reisekosten müssen überall tarifmäßig bezahlt werden: gehen die Tarifsätze bei Posten, Eisenbahnen etc., wie natürlich, nach Einführung der österreichischen Währung hinauf, so muß die diesfällige bare Auslage dem Beamten ganz vergütet werden; diese Rubrik fällt also hier ganz aus. Nur bei den Diäten ließe sich allenfalls die einfache Umsetzung nach dem Nennbetrage in österreichische Währung oder eine andere Regulierung rechtfertigen, weil darauf den Beamten ein solcher Rechtsanspruch wie auf den dekretmäßigen Gehalt etc. nicht zukommt.

Es ergibt sich also, daß mit Ausnahme dieser einzigen, jedoch ganz unerheblichen Rubrik die einfache Reduktion der Gehalte, Quartiergelder, Pensionen und anderer Bezüge der Beamten und Diener, ihrer Witwen und Waisen, wie sie bis Ende 1858 bestehen werden, weder gerecht noch billig wäre.

Selbst darüber hinaus, solange das bisherige Beamtenschema und Pensionsnormale besteht, schiene dem Minister des Inneren eine solche Reduktion rücksichtlich der in neue Genüsse tretenden Individuen nicht ratsam zu sein, weil dadurch das Gehalts- und Pensionssystem verrückt und in gleichen Kategorien eine ungleiche Behandlung eintreten würde, die den davon Betroffenen mehr oder weniger empfindlich wäre.

Der Finanzminister will zwar die einfache Umsetzung der Gehalte etc. von Konventionsmünze auf österreichische Währung durch den Vorschlag mildern, 1. daß die Einkommensteuer der Beamten etc. aufgelassen und den unteren Beamten Zulagen von 10 und 5 % bewilligt werden mögen. Allein, diese Steuer erreicht nirgends, selbst nicht in den höchsten Kategorien, 5 % der Gehalte, ihr Nachlaß würde also nur eine unvollkommene Entschädigung für die bevorstehende Einbuße sein. Überdies aber ist die Steuerfrage eine Angelegenheit für sich, sie hat ihre besondere Veranlassung, ihre besondere Begründung, || S. 8 PDF || und diese, nicht die Münzreform, müssen die Staatsverwaltung bei der Entscheidung bestimmen, ob eine Steuer von Beamtengehältern und Pensionen etc. überhaupt abzunehmen sei oder nicht. Solange jene Veranlassung und jene Gründe noch bestehen, möge es auch bei der Steuer verbleiben, sie wird dem Beamten wenigstens keine neue Entbehrung auferlegen, wenn er seine Bezüge mit der patentmäßigen Aufzahlung erhält. Die für die Kategorien von 2000 fr. abwärts angetragenen Zulagen würden denselben allerdings nicht nur die durch die Münzreform bevorstehende Einbuße vergüten, sondern auch, zumal in der Kategorie von 600 fr. abwärts, eine kleine Aufbesserung gewähren. Aber auch bei dieser Maßregel leidet das Prinzip der gleichmäßigen Behandlung, indem man den einen entzieht, was man den anderen zulegt, und sie hängt ebensowenig als die Frage über Abnahme der Einkommensteuer mit der Münzreform zusammen.

Für eine den Zeitverhältnissen entsprechende Regulierung der Gehälter sprechen andere wichtige Gründe, die auch unabhängig von der Münzreform zur Geltung kommen müssen. Sie wäre daher zum Gegenstande einer besonderen Verhandlung zu machen, gegenwärtig aber, aus Anlaß der Münzreform sich an den Grundsatz des Patents zu halten, daß alle Verbindlichkeiten des Staates nach dem im § 5 festgesetzten Maßstabe zu erfüllen sind. Die Mühe der diesfälligen Umrechnung kann bei diesem Maßstabe nicht bedeutend sein und würde, selbst nach dem eigenen Antrage des Finanzministers bei dem überwiegend größten Teile der Beamten, und zwar nach einem doppelten Perzent, doch vorgenommen werden müssen.

In der Hauptsache, daß nämlich die Umrechnung der bisher angewiesenen und bis Ende Oktober 1858 noch in Konventionsmünze anzuweisenden Gehälter, Funktionspersonalzulagen, Quartiergelder, Adjuten, Pensionen etc. von Konventionsmünze auf österreichische Währung mit der patentmäßigen Aufzahlung von 5 % allgemein stattzufinden und die Aufbesserung der Gehalte der unteren Beamten einer besonderen Verhandlung vorbehalten bleibe, haben sich die mehreren Stimmen der Konferenz, nämlich die Minister des Kultus und des Handels, der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Generaladjutant FML. Freiherr Kellner, endlich der tg. gefertigte Vorsitzende mit der Ansicht des Ministers des Inneren vereiniget, und zwar der Kultusminister , weil das Auflassen der Einkommensteuer die bei der einfachen Umsetzung des Nennbetrags der Bezüge von Konventionsmünze auf österreichische Währung sich ergebende Einbuße nicht ausgleicht und, so erbarmungswürdig ihm auch die Lage der unteren Beamten erscheint, es doch nicht gerecht und billig wäre, die Kategorien über 2000 fr. nicht nur von jeder Aufbesserung, deren manche mit Rücksicht auf ihre Stellung ebenso dringend bedürfen, auszuschließen, sondern noch überdies einem baren Verluste auszusetzen.

Der Handelsminister bemerkte weiters: Nach dem, was der Minister des Inneren bereits angeführt hat, müssen die Kategorien, bei denen die Aufzahlung der 5 % auf die neue österreichische Währung notwendig ist, so vermehrt werden, daß nichts als die Diäten und etwa Diurnen übrig blieben; bei diesen aber bestimmen die zeitweiligen Verhältnisse die Höhe des Ausmaßes. Es würde daher, bliebe der Antrag des Finanzministers, rücksichtlich der unteren Beamtenkategorien noch eine besondere Aufbesserung zu gewähren, den Finanzen ein noch weit größeres Opfer auferlegt, als die Umrechnung sämtlicher Bezüge auf österreichische Währung mit dem 5%igen Zuschlage erfordert. Diese Aufbesserung würde überdies den Charakter einer provisorischen, sonst nur durch || S. 9 PDF || vorübergehende Teuerungsverhältnisse begründeten Maßregel an sich tragen und sich durch Jahre hinschleppen, bis es endlich einmal zu einer allgemeinen Gehaltsregulierung kommt. Sie würde auch die gegenwärtige Skala der Beamtengehälter, die in der Natur der Sache liegende Abstufung unter den verschiedenen Beamtenklassen verrücken und das itzt bestehende Gleichgewicht stören. Wird dagegen die Umrechnung aller Bezüge gleichmäßig im Sinne der §§ 5 und 6 des Patents durchgeführt, so bleibt das Prinzip aufrecht und die öffentliche Meinung wird es gut aufnehmen.

Der tg. gefertigte Vorsitzende bemerkte: Er halte es den Begriffen von Recht nicht angemessen, nach einem verschiedenen System bei der Einforderung der Steuern und bei der Leistung der dem Staate obliegenden Zahlungen vorzugehen. Während man ohne Zweifel vom Verwaltungsjahre 1859 an die Steuern – wie wohl nicht anders möglich – mit dem 5%igen Zuschlage in österreichischer Währung einheben wird, will man den vom Staate beteilten Dienern und Pensionisten ihre Gebühren, die sie bisher in Konventionsmünze bezogen, einfach in demselben Nennbetrage in österreichischer Währung erfolgen, unter dem Titel, es gebe fortan in Österreich keine andere gesetzliche Währung als die neue österreichische. Während alle Klassen der Gesellschaft die etwas einzunehmen haben, ihre Einnahmen darnach regeln werden, daß sie in österreichischer Währung reell nicht weniger als früher in Konventionsmünze empfangen, sollten die aus den lf. Kassen bezahlten Beamten allein gezwungen sein, vom 1. November 1858 an 95 fr. für 100 fr. anzunehmen. Welchen Eindruck ein Ausspruch dieser Art hervorbringen müßte, ist wohl nicht zweifelhaft; allgemeine Unzufriedenheit in der Klasse, deren sich die Staatsverwaltung eben zur Ausführung ihrer Anordnung bedient, könnte leicht von den ernstesten Folgen sein. Jedenfalls aber würde eine solche Maßregel von den Gegnern der Regierung im allerungünstigsten Lichte aufgefaßt, in der in- und ausländischen Presse und selbst von denjenigen verurteilt werden, welche mit den Grundprinzipien des Patents einverstanden sind. Rechtlich möglich ist nur eines der beiden Systeme, entweder sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Staates (etwa mit alleiniger Ausnahme der eigentlichen Schulden) nach dem neuen Münzfuße im unveränderten Nennbetrage der Konventionsmünze umzusetzen, oder sämtliche Forderungen und Leistungen durch den gleichmäßigen Zuschlag der Kursdifferenz zur österreichischen Währung in dem Konventionsmünzwerte beizubehalten. Die erste Folge des in Wirksamkeit tretenden neuen Münzsystems wird die Verteuerung aller Lebensbedürfnisse sein; dies ist ein Grund mehr, niemand von dem, was er vom Staate zu beziehen hat, etwas wegzunehmen, denn die Aussicht auf bessere Zeiten ist nur ein schwacher Trost, der den augenblicklichen schlimmen Eindruck nicht milder. Der Einwand aber, daß die Bezüge der Beamten schon dermalen durch die Entwertung der Banknoten geschmälert seien, mithin bei der künftigen Zahlung in österreichischer Währung in Silber oder dessen Wert vollständig repräsentierenden Zeichen eine weitere Einbuße nicht erleiden werden, kann nicht als stichhältig angesehen werden, weil noch vor zehn Jahren die Banknoten den vollen Wert der Münze vorstellten, ihr allmähliges Sinken aber als eine vorübergehende Kalamität auf Rechnung der Zeitverhältnisse ertragen werden mußte, ohne die Aussicht auf eine mögliche günstigere Wendung auszuschließen. Diese Aussicht wird aber für immer abgeschnitten, wenn der Staat seine hier in Rede stehenden Zahlungen auf eine definitiv um 5 % geringere Valuta herabsetzt, ja es kann möglicherweise noch ein weiterer Verlust dabei eintreten, || S. 10 PDF || wenn die für österreichische Währung hinauszugebenden Noten ein ähnliches Schicksal wie die alten Banknoten erfahren sollten. Der Nachlaß der Einkommensteuer gewährt, wie schon bemerkt worden, weder einen vollständigen Ersatz für die Herabsetzung der Gebühren um 5 %, noch steht er mit der Änderung des Münzsystems in notwenigem Zusammenhange. Steuern werden nach dem allgemeinen Bedürfnisse auferlegt und erhöht, und wenn Se. Majestät eine Erhöhung der Einkommensteuer der Beamten notwendig finden, so kann dagegen nichts eingewendet werden.

Allein, dies ist eine Frage für sich, ebenso wie die Verbesserung der Gehalte der minderen Beamten und Diener, und sollte unabhängig von der Frage über die Valuta aufgefaßt und in Verhandlung genommen werden.

Der Justizminister war mit dem Antrage des Finanzministers einverstanden, und zwar unter der auch von diesem zugestandenen Bedingung, daß die Pensionisten in derselben Weise wie die in aktivem Dienste Stehenden behandelt werden. Er fand nämlich eine wesentliche Beruhigung darin, daß sämtliche Bezugsberechtigte an ihren Gebühren einen effektiven Verlust nicht erleiden, weil sie schon gegenwärtig um 5 % weniger in Banknoten erhalten, als ihnen in Konventionsmünze-Silbergeld zukäme, weil ihnen eine fernere Erleichterung durch den Nachlaß der Einkommensteuer zugeht, und der Finanzminister Sorge tragen wird, daß vom 1. November 1858 an die Zahlungen in neuem Silber oder neuen Banknoten al pari, nicht aber in den dermaligen Banknoten mit einem 5%igen Abbruche werden geleistet werden, weil endlich den Beamten von 2000 fr. abwärts ein 5%iger, jenen von 600 fr. abwärts ein 10%iger Zuschuß, somit eine längst gewünschte Aufbesserung zugedacht ist, die, wenn diese Gelegenheit versäumt und die Sache einer eigenen Verhandlung vorbehalten würde, wahrscheinlich noch sehr lange auf sich warten lassen dürfte. Nachdem die Zahl der auf solche Art in ihrem Einkommen günstiger gestellten Individuen bei 50.000 beträgt, so teilt er die Besorgnis nicht, daß die vom Finanzminister vorgeschlagene Maßregel einen ungünstigen Eindruck machen werde, zumal vorauszusetzen ist, daß die gegen jene 50.000 beinahe verschwindende Anzahl der Angestellten über 2000 fr. die vermeintliche Einbuße leicht verschmerzen und als ein der Verbesserung des Schicksals der wahrhaft Bedürftigen gebrachtes Opfer ansehen werden. In bezug auf die Frage, ob den vom 1. November 1858 an in den Staatsdienst aufzunehmenden oder auf höher dotierte Dienstplätze vorrückenden Individuen die bisher in Konventionsmünze systemisierten Bezüge, einfach im Nennbetrage auf österreichische Währung umgesetzt, rechtmäßig angewiesen werden können, war die Majorität der Konferenz der Ansicht, daß dieses allerdings zulässig sei, weil, wie der Kultusminister bemerkte, niemand ein jus quaesitum auf eine Anstellung oder Beförderung hat, mithin über Verkürzung nicht klagen kann, wenn ihm der neue Genuß in einem minderen als dem seinen Vorgängern gewährten Ausmaße zugewiesen wird. Nur der tg. gefertigte Vorsitzende war mit dem Minister des Inneren der Meinung, daß dieses nicht ratsam wäre, so lange das bisherige Besoldungsschema beibehalten wird, indem die auf solche Art neu Angestellten oder Beförderten sich gegen ihre besser gehaltenen Kollegen – bei gleicher Dienstverpflichtung – in ihrem Einkommen zurückgesetzt fühlen würden bund eine solche Maßregel jedenfalls die Quelle unzähliger Reklamationen würdeb und || S. 11 PDF || eine solche Maßregel jedenfalls die Quelle unzähliger Reklamationen würde. Eine Regulierung der Beamtengebühren könnte nur im allgemeinen, nicht teilweise in Angriff genommen werden.

FML. Freiherr v. Kellner , welcher, wie schon erwähnt, mit der Majorität der Konferenz stimmte, fand sich noch insbesondere im Interesse des von ihm vertretenen Dienstzweiges verpflichtet, gegen die vom Finanzminister beabsichtigte Anwendung des neuen Münzfußes auf die Gebührenzahlungen in der Armee die entschiedenste Verwahrung einzulegen. Laut seines schriftlich zu Protokoll gegebenen Votums11 entbehrt die Beschränkung der Besoldungs- und Individualgebührensätze auf deren Nominalbetrag in österreichischer Währung jeder Rechtsbasis. Denn nach dem Sinne und Zusammenhange der §§ 5 und 6 des Patents vom 27. April hat der Staat seine aus Rechtsverhältnissen entspringenden Verbindlichkeiten, hierunter also auch alle Gebührenzahlungen in der Art zu erfüllen, daß in der Münze österreichischer Währung genau das Äquivalent desjenigen gezahlt werde, was bei deren Nichteinführung in Konventionsmünze nach dem 20 fr.-Fuße hätte gezahlt werden müssen. Das Verhältnis des Staatsdieners zum Staate ist ein Rechtsverhältnis; alle hieraus entspringenden Rechte und Pflichten müssen nach unwandelbar festgestellten gesetzlichen Normen beurteilt und dürfen nie zum Gegenstande willkürlicher Behandlung gemacht werden. Die Besoldungen des Staatsdieners entspringen aus seinem Rechtsverhältnisse zum Staate und sollten daher mindestens für ebenso unantastbar gehalten werden, als wären sie aus einem Privatrechtstitel entstanden. Von diesem Standpunkte aus muß für die Gebühren der Staatsangestellten der Gegenwart ohne Ausnahme angesichts des neuen Münzgesetzes dasselbe Recht in Anspruch genommen werden, wie solches für Forderungen privatrechtlicher Natur im Patente gewährleistet ist. Hiermit wird jedoch das gegenteilige, im § 6 des Patents resevierte Recht nicht in Abrede gestellt, die Gebühren der Staatsdiener für die Zukunft in österreichischer Währung festzusetzen, zu regulieren oder nach Umständen selbst zu vermindern. Vom Standpunkte des vom FML. Freiherrn v. Kellner vertretenen Dienstzweiges insbesondere muß die stillschweigende Herabsetzung der Gebühren, welche der Finanzminister aus Anlaß der Münzfußänderung in der Armee ohne weiters eintreten zu lassen beabsichtigt, namentlich in bezug auf diejenigen Individuen der Armee entschieden abgelehnt werden, welche dermalen bereits existieren und daher in dem wohlerworbenen Anspruche auf den Genuß der ihnen bestimmt zugemessenen Gebühren ohne offenbare Verletzung des Rechtsprinzips nicht verkürzt werden können. So wenigstens ist es in der Armee von jeher gehalten worden. So oft eine Herabsetzung einzelner Individualgebühren eintrat, hatte die Restriktion niemals rückwirkende Kraft. Stets wurden jene, welche vor dem Eintritt der Gebührenbeschränkung den Anspruch auf die früher bestandene höhere Gebühr bereits erworben hatten, bis zur Vorrückung in eine höhere Charge oder bis zum Ausscheiden aus der Armee im ungestörten Fortgenusse der früheren Gebühr belassen. Dieser Vorgang steht mit den Forderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit nicht nur in vollem Einklange, er ist auch des Staates als obersten Vertreters und Beschützers des Rechtprinzips ungleich würdiger als ein Verfahren, welches eine administrative Maßregel || S. 12 PDF || zum willkommenen Vorwande einer allgemeinen stillschweigenden Gebührenherabsetzung zu nehmen beabsichtigt.

Aber auch für die Zukunft erscheint eine Beschränkung der Armeegebühren überhaupt unzulässig und unmöglich. Der Finanzminister geht bei seinem Antrage von der Voraussetzung aus, die Armeegebühren hätten in neuerer Zeit eine solche Verbesserung erfahren, daß eine 5%ige Einbuße hieran ohne empfindlichen Nachteil der Gebührenberechtigten ohneweiters unvergütet gelassen werden könne. Diese Voraussetzung ist nicht richtig. Die Individualgebühren der Armee zerfallen ihre Wesen- und Beschaffenheit nach in zwei Klassen: Gagen und Löhnungen. Bei den Gagen hat seit 1848 eine Verbesserung im allgemeinen nicht, sondern lediglich eine Regulierung stattgefunden12. Nur die Gagensätze der Ober- und Unterleutnants wurden eigentlich verbessert, weil sie aus früherer Zeit her so niedrig waren, daß sie mit der vorgeschrittenen Teuerung der Gegenwart ganz außer allem Verhältnisse standen. Der Hauptmann bezieht gegenwärtig noch immer die Gage monatlich 75 fr. wie vor hundert Jahren. Die Gageausmaß der Stabsoffiziere so wie die Gageausmaß für alle Offizierschargen überhaupt wurde ohne Rücksicht auf die Waffengattung oder Branche in der ganzen Armee gleichgestellt. Hierdurch ist allerdings der Oberste der Linientruppe von 191 fr. 25 Kreuzer monatlich auf 200 fr., der Linienoberstleutnant von 110 fr. 15 Kreuzer auf 133 fr. 20 Kreuzer, der Linienmajor von 93 fr. auf 100 fr. monatlicher Gage gestiegen, gleichzeitig aber wurden dem Obersten und dem Oberstleutnant die Fourageportionen auf den äußersten Bedarf restringiert, sodaß dieselben itzt nicht mehr wie früher die ihnen entbehrlichen Fourageportionen reluieren können. Die Stabsoffiziere des Generalstabes der Artillerie, der Geniebranche hingegen sowie der Extrakorps überhaupt wurden in ihren Bezügen bedeutend zurückgesetzt und erlitten überdies noch namhafte Einbußen an der früher reichlich bemessenen Fouragegebühr. Der Oberste in der Artillerie sank in der Gage von 247 fr. 45 [Kreuzer] auf 200 fr., der Oberstleutnant von 148 fr. 45 Kreuzer auf 133 fr. 20 Kreuzer, der Major von 115 fr. auf 100 fr. monatlich herab. So auch in den Extrakorps. Auch der Generalmajor ist bei dem für ihn schon vorlängst bemessen gewesenen Gagesatze jährlicher 4000 fr. stehen geblieben; nur die 50 Rangsältesten dieser Charge haben gegenwärtig 5000 fr. Gage. Es wurde übrigens mit dieser Gageverbesserung nichts anderes zugestanden, als eine annähernd gleiche Gebührenbehandlung mit den Individuen der gleichrangierten Kategorie des Zivilstaatsdienstes, den Hofräten, von welchen systemmäßig die Hälfte in 4000, die Hälfte in 5000 fr. Gehalt steht. Diese Gleichstellung ist aber in der Tat nur eine annäherungsweise, weil, wenn die Gebühr – wie es zu glauben nahe liegt – die Deckung desjenigen Aufwandes zu enthalten hat, welcher des Dienstes wegen gemacht werden muß, der Generalmajor, ungeachtet des Vorrückungsrechtes in die 5000 fr. vergleichungsweise gegen den Hofrat noch immer sehr schlecht bezahlt ist. Denn jener muß, abgesehen von den Auslagen, die seine stete Mobilität mit sich bringt, für Repräsentation, Pferde, Wagen, Uniformen, Dienerschaft etc. Auslagen in einem Grade bestreiten, die dem Hofrate gar nicht zugemutet werden, obwohl er in gleicher Gage mit dem General steht. Überdies || S. 13 PDF || aber befindet sich nicht die Hälfte der Generalmajore, sondern nur die geringere Zahl der 50 Rangsältesten im Genusse der 5000 fr. Wie bei den Generalen, so sind aus denselben Ursachen auch die Nachteile der Stabsoffiziere gegenüber den gleichrangierten Zivilstaatsdienern auffallend. Nebenbei sei noch bemerkt, daß nach dem Vorschlage des Finanzministers bei Übergang auf die österreichische Währung die höheren Individuen der Armee bedeutend mehr Verlust erleiden würden als jene des Zivilstaatsdienstes, obgleich scheinbar auf die Entschädigung der Münze von Seite der Finanzen verzichtet wird. So würde z. B. ein Generalmajor 200 fr., ein Hofrat dagegen nur 80 fr. einbüßen. Auch bei den sonstigen Branchen der Armee haben keine Gageerhöhungen, vielmehr Verminderungen stattgefunden, namentlich bei den Auditoren, welche von 1000, 800 und 600 fr. auf 900, 700 und 500 fr. herabgesetzt worden sind. In ganz gleicher Weise hat bei den Regimentsärzten und bei den Oberärzten eine Gagenreduktion stattgefunden.

Die Gagen in der Armee sind karg bemessen; jede Charge bezieht eben nur so viel oder kaum so viel, um den des Dienstes wegen erforderlichen Aufwand zur Not bestreiten zu können. Sie können also unmöglich zum Gegenstande einer auf summarischem Wege zu verfügenden Perzentual­beschränkung gemacht werden. Vielmehr täte eine zeitgemäße Erhöhung derselben ebenso sehr not, als der Finanzminister dies bezüglich der Zivilbeamten für nötig zu erkennen scheint.

Faktisch ist dann auch die österreichische Armee vergleichsweise gegen die meisten anderen Armeen am schlechtesten gezahlt. Es ist an einer anderen Stelle, wo es sich um Vergleichung des Armeeaufwandes in Österreich mit dem ähnlichen Aufwande anderer Staaten handelte, von dem Finanzminister die Frage besonders akzentuiert worden, warum in gedachter Beziehung die österreichische Armee mit der preußischen nicht verglichen worden sei13. Diese Vergleichung möge hier geschehen und den Beweis geben, daß die Gehalte in der österreichischen Armee nicht zu reich bemessen sind. Nach den beiliegenden tabellarischen Vergleichungsübersichtenc steht z. B. in der österreichischen Linieninfanterie der Oberste um 112 fr. 30 Kreuzer, der Oberstleutnant um 91 fr. 40 Kreuzer, der Major um 125 fr., der Hauptmann I. Klasse um 75 fr., der Hauptmann II. Klasse um 16 fr. 40 Kreuzer monatlich niedriger als in Preußen, und der österreichische Oberleutnant, der mit dem preußischen Hauptmann III. Klasse gleichgestellt wird, bezieht um 10 fr. 15 Kreuzer monatlich weniger als dieser. Nur der einzige Unterleutnant I. Klasse Österreichs ist mit dem preußischen Premierleutnant gleich gezahlt, und der österreichische Unterleutnant II. Klasse hat sogar um 3 fr. 30 Kreuzer mehr als der preußische Sekondeleutnant.

Ähnliche Resultate ergeben sich bei allen übrigen Waffengattungen und Branchen. Beweises genug, daß die Armeegagegebühren den vom Finanzminister beabsichtigten Perzentenabzug nicht vertragen, vielmehr in nicht gar ferner Zeit notwendig, so wie die Zivilgehalte, werden erhöht werden müssen.

|| S. 14 PDF || Die Löhnungen aller Mannschaftschargen in der österreichischen Armee sind nach dem allerbeschränktesten Bedarfe derart restringiert bemessen, daß ein Abzug daran glatterdings in den Bereich der Unmöglichkeit gehört.

Ohne in eine zu weit führende Beleuchtung aller Löhnungskategorien einzugehen, genüge die Beurteilung des Löhnungssatzes von täglich 5 Kreuzer, welcher im Mannschaftsstande der weit überwiegende ist. Von diesen 5 Kreuzern muß der Mann systemmäßig 3 Kreuzer für Kost widmen, worauf ihm der Abgang an der approvisionierungsmäßigen Portion nach den Lokalpreisverhältnissen vom Ärar mittelst der Fleisch- und Teuerungsbeiträge zugeschossen wird. Von den hiernach übrig bleibenden 2 Kreuzern = 1 fr. monatlich muß er seine übrigen kleinen Bedürfnisse als Reinigung der Wäsche, Tabak, Rasieren, Seife, Kreide, Schuhwichs, Nadeln, Zwirn, Knöpfe, Nägel, Halsstreifen, Sack-, Hand- und Fürtücher14 etc. etc. bestreiten. Wie ist es möglich, ihm an den 5 Kreuzern einen 5%igen Abzug aufzuerlegen? Von der Kost kann und darf ihm nichts abgebrochen werden, denn sie reicht eben zu, ihn bei Kräften zu erhalten. Ebenso unmöglich ist ein Abbruch an den 2 Kreuzern für die Nebenbedürfnisse, und wäre er möglich, wo ist die Teilungsmünze, um die nach Abzug der 5 % gebührende Löhnung ohne Bruchteil auszuzahlen? Die gleiche Bewandtnis hat es mit den Löhnungen der Gemeinen der höher bezahlten Korps, z. B. Kavallerie, Fuhrwesen etc., wo wieder weitere Bedürfnisse für Hufbeschlag, Pferdeputzgegenstände etc. eintreten. Ebensowenig kann an den so niedrig gestellten Löhnungen der Unteroffiziere etwas abgezogen werden. Auf guten Unteroffizieren beruht großenteils die Tüchtigkeit der Armee. Sie werden nur aus gedienten Leuten herangebildet; ein schon vielfältig, leider aber immer vergeblich ausgesprochenes Bedürfnis der Armee ist es daher, die Löhnungssätze der Unteroffiziere dergestalt höher zu bemessen, damit hierin für sie ein Reiz zum Fortdienen liege. Ein Blick auf die vorliegenden Tabellen wird hinreichen, um zu zeigen, daß die österreichischen Unteroffiziere gegen die preußischen ohne Ausnahme bedeutend niedriger gelöhnt sind. Es erscheint daher bei den Löhnungen eine Restriktion ebenso untunlich als bei den Gagen.

Überdies ist der Aufwand, den die Armeeangestellten aus der Gage des Dienstes wegen machen müssen, auch nach anderen Richtungen hin viel größer als jener der Zivilbeamten. Die Offiziere, welchen Fourageportionen zur Gebühr gegeben sind, müssen die ordnungsmäßige Anzahl von Pferden auf der Streu halten: der Major mit 1200 fr. jährlich […], der Oberstleutnant mit 1600 fr. jährlich drei bis fünf, der Oberst mit 2400 fr. jährlich vier bis sechs eigene Pferde. Auch müssen sie die Stalleute aus eigenem bezahlen. Eine Parallelisierung der Gebühren der Armeeangestellten mit den Gebühren der gleich rangierten Zivilbeamten würde gewiß in überraschendem Grade nur zugunsten der letzteren ausfallen, wenn man den Vorteil der Stabilität, der reicheren Übersiedlungsgebühren bei dienstlichen Übersetzungen und des geringern, lediglich des Dienstes wegen nötigen Aufwands entsprechend in Rechnung brächte.

So wenig daher Gagen und Löhnungen Gegenstand einer Restriktion bilden können, ebensowenig will FML. Freiherr v. Kellner sämtliche Gebühren der Armee ohne Ausnahme dem Einflusse des vom Finanzminister gestellten Antrages entziehen.

|| S. 15 PDF || Diese Gebühren zerfallen ihrer Natur nach vornehmlich in drei Hauptgruppen: 1. in die der Charge anklebenden laufenden Individualgrundgebühren: Gagen und Löhnungen; 2. in die zufälligen Individualgebühren, die nur bei gewissen Dienstesverhältnissen oder Anlässen gegeben werden; 3. in die Pauschalgebühren, die zur Instandhaltung gewisser Vorräte und Inventare oder zur Bestreitung gewisser Dienstesauslagen bemessen sind. Ad 1. ist, wie oben dargetan, ein Abzug unmöglich. Die 2. Gruppe, welche Funktions- und Diensteszulagen, Diäten, Reisezulage, Taggelder, Bereitschafts- und Kriegszulage, Equipierungsbeitrag, Kriegsausrüstungsbeitrag etc. umfaßt, läßt in den allermeisten Fällen die vom Finanzminister in Anregung gebrachte stillschweigende Perzentualbeschränkung ohne weiters zu. Die 3. Gruppe hängt in ihrer Bemessung von den jeweiligen Materialpreisen ab und liegt aus diesem Grunde außerhalb des Bereiches einer Diskussion. Hieraus dürfte der Finanzminister die Überzeugung schöpfen, daß die Perzentualverminderung der Armeegebühren aus Anlaß der Münzhißänderung nur in höchst beschränkter Weise durchführbar sei. Gagen und Löhnungen vertragen dieselbe absolut nicht; es wird also, sobald der leichtere Münzfuß Platz greift, die unbedingte Notwendigkeit eintreten, zu ihrem bisherigen Nennwerte einen 5%igen Zuschuß zuzuschlagen. Die zur 2. Gruppe gehörigen Zulagen etc. werden nach ihrem bisherigen Nennwerte in österreichische Währung erfolgt werden können, wie dies auch schon ursprünglich in der Absicht der Militärverwaltung gelegen war. Die Pauschalien aber müssen je nach den Materialpreisen dem durchschnittlichen Bedarf entsprechend neu bemessen werden.

Da jedoch die Zahl der Gebührsrubriken und Positionen in der Armee sehr bedeutend ist, da die Gebührenzahlung in sehr vielen minutiösen Teilbeträgen, selbst von Tag zu Tag, stattfindet; da sich ferner bei der bloßen Festsetzung eines 5%igen Zuschusses zum Nennwerte der Gagen und Löhnungen im allgemeinen gelegentlich der Detailberechnung Bruchteile, die nicht zahlbar sind, unausweichlich ergeben, so kann die Umstellung der Gebühren auf den neuen Münzfuß der eigenen Berechnung der Perzipienten und Rechnungsleger in keinem Falle überlassen werden, wenn anders nicht eine unabsehbare Verwirrung und im Gefolge derselben eine bedeutende Gefährdung der Interessen des Ärars eintreten soll. Es erscheint daher unbedingt notwendig, daß die Umstellung der Gebühren von Seite der Militärverwaltung selbst im Detail in die Hand genommen und durchgeführt werde. Die Militärverwaltung beabsichtigt zu diesem Ende das im Entwurf vorliegende Armeegebührenreglement15 zu benützen und hiermit gleichzeitig eine Regulierung der Gebühren zu verbinden.

Die leitenden Grundsätze, welche im Einklange mit der oben entwickelten Darstellung der Verhältnisse bei der in der Rede stehenden Umstellung bzw. Regulierung der Gebührspositionen von Seite der Militärverwaltung werden festgehalten werden, sind die nachfolgenden: 1. Die Gagen und Löhnungen sollen nach ihrer Umstellung in die Ziffern der neuen österreichische Währung möglichst genau denselben reellen Wert – nicht mehr, nicht minder – repräsentieren, welchen sie nach den gegenwärtigen Positionen des 20 fr.-Fußes haben, jedoch sollen 2. die unpraktischen, nicht zahlbaren Bruchteile sowohl bei Gagen als Löhnungen durch Weglassung oder tunliche Abrundung der Ziffern wegfallen || S. 16 PDF || gemacht werden. 3. Die Zulagen und sonstigen bei zufälligen Dienstesverhältnissen oder Anlässen eintretenden Individualgebühren sollen zum Vorteil des Ärars bei ihrem bisherigen Nennwerte belassen werden. 4. Die Geldpauschalien sollen nach Maßgabe der Materialienpreise und nach dem erfahrungsmäßigen strengen Durchschnittsbedarfe neu bemessen werden. Sobald in Gemäßheit dieser Grundsätze, deren Gerechtigkeit und Billigkeit gewiß niemand zu leugnen vermag, die Umstellung bzw. Regulierung der Armeegebühren beendigt sein wird, beabsichtigt die oberste Militärverwaltung, solche der Ah. Sanktion Sr. Majestät sofort ehrfurchtsvoll zu unterbreiten.

Der Finanzminister erklärte, daß die Anträge des Generaladjutanten FML. Freiherrn v. Kellner bezüglich der Armeegebühren heute außerhalb der mit der Ah. Entschließung vom 27. April 1858 sub 2. ihm gestellten Aufgabe liegen und beschränkte sich auf die Bemerkung, daß sich dieselben seit dem Jahre 1847 in der Rubrik Gagen und Löhnungen, ungeachtet eines um 80.000 Mann verminderten Standes der Kombattanten von 28 auf 48 Millionen, bei der Zentralleitung von 400.000 fr. auf 1,200.000 fr., bei der Rechnungskontrolle von 500.000 fr. auf 1 Million, bei den Ruhegenüssen von 4 auf 9 Millionen Gulden erhöht haben16.

Über den eigentlichen Gegenstand der heutigen Beratung aber fand er noch zu bemerken, daß, nachdem einer der Zwecke der Ah. genehmigten Änderung des Münzsystems auch darin besteht, das gestörte Verhältnis der Staatseinnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht zu setzen, bei der Durchführung des neuen Münzsystems der Grundsatz festgehalten werden müsse, für keine anderen Verbindlichkeiten des Staates als für diejenigen, welche auf einem Privatrechtstitel beruhen (§ 5), die patentmäßige Aufzahlung der Differenz zwischen österreichischer Währung und Konventionsmünze zu leisten. Daß die hier in Rede stehenden Gebühren der Beamten und Diener auf einem Privatrechtstitel beruhen, davon kann sich der Finanzminister nicht überzeugen. Er weiset in dieser Beziehung wiederholt auf das Beispiel von Bayern und Sachsen hin, wo bei geregelten finanziellen Verhältnissen die Regierungen keinen Anstand genommen haben, aus dem gleichen Anlasse die Bezüge ihrer Diener, dort mit einer Münzdifferenz von 2½ %, hier von 2/9 % im vorigen Nennwerte beizubehalten. Wenn er den hiernach bei den österreichischen Staatsdienern sich ergebenden Differenzbetrag nicht für die Finanzen, sondern zur Aufbesserung der Gehalte der minder besoldeten Angestellten verwenden wollte, so geschah es nur, weil er diese günstige Gelegenheit benützen zu sollen erachtete, um einem längst gefühlten Bedürfnisse abzuhelfen. Es ist lediglich eine Frage der Opportunität, läßt man den gegenwärtigen Moment, wo diese Aufbesserung mit einem für die höheren || S. 17 PDF || Beamten infolge der gleichzeitig beantragten Auflassung der Einkommensteuer auf wenige Gulden beschränkten Opfer bewerkstelligt werden kann, unbenützt vorübergehen, so wird es Jahre brauchen, ehe an eine solche Maßregel wieder gedacht werden kann. Es wird beim Alten bleiben: die mindern Beamten werden nach wie vor Not leiden, die höheren werden zwar, wenn die Aufzahlung der Differenz zugestanden ist, augenblicklich nichts einbüßen, aber die Steuer, natürlich ebenfalls mit dem 5%igen Zuschlage und, wie sich der Finanzminister vorbehalten muß, in einem den Staatsbedürfnissen angemessenen, der bevorstehenden allgemeinen Reform17 entsprechenden, also wahrscheinlich höheren Satze fortan entrichten müssen. Übrigens kann der Finanzminister nicht zugeben, daß mit der Münzreform eine allgemeine Steigerung aller Lebensbedürfnisse notwendig verbunden ist, sie mag allerdings in der ersten Zeit der Aktivierung der neuen Währung eintreten, da aber die Preise wesentlich auch durch andere Faktoren bestimmt werden, die sich in jeder Währung geltend machen, so wird sich auch hierbei, wie zu hoffen, in nicht langer Zeit das Gleichgewicht wieder herstellen.

Nachdem nun der Antrag des Finanzministers von der Mehrheit der Konferenz nicht gebilligt worden, so erübrigt nichts, als die Verhandlung dahin einzuleiten, daß die Gehalte, Quartiergelder und sonstigen stabilen Genüsse der Beamten und Diener etc., die schon erworbenen Pensionen etc. von Konventionsmünze auf österreichische Währung mit dem 5%igen Zuschlage umgerechnet und unter Aufrechthaltung der nach dem gleichen Maßstabe zu berechnenden Einkommensteuer erfolgt, alle zufälligen Genüsse aber, wie Diäten, Personalzulagen, Adjuten, Diurnen, Gnadengaben, Löhnungen und Provisionen für die Zukunft einfach auf österreichische Währung umgesetzt werden. dDer Minister des Inneren bemerkt, daß er sich in allen Beziehungen für die hiernach in Aussicht gestellte weitere Verhandlung seine Anträge und Bemerkungen offen halten müsse.d Der Minister des Inneren bemerkt, daß er sich in allen Beziehungen für die hiernach in Aussicht gestellte weitere Verhandlung seine Anträge und Bemerkungen offen halten müsse.,18

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 21. Mai 1858.