MRP-1-3-06-0-18580406-P-0445.xml

|

Nr. 445 Ministerkonferenz, Wien, 6. April 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 6./20. 4.), gelesen Bach 10. 4., Thun 10. 4., Toggenburg 12. 4., Bruck 12. 4., gesehen Kempen 12. 4., Nádasdy 13. 4., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 14. 4.

MRZ. – KZ. 1117 –

Protokoll der zu Wien am 6. April 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Ernennung des ao. Professors Georg Bippart zum ordentlichen Professor

Der Unterrichtsminister referierte über die zeuge seines Vortrags vom 17. März 1858, KZ. 1111, MCZ. 998, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Meinungsdifferenz in betreff der Ernennung des ao. Professors der klassischen Philologie an der Prager Universität Dr. Georg Bippart zum ordentlichen Professor dieses Faches.

Ungeachtet der Einsprache des Finanzministers, welche mit der verhältnismäßig kurzen Verwendung Bipparts in seinem ao. Lehramte und mit dem Umstande begründet wurde, daß für Prag eine zweite ordentliche Lehrkanzel dieses Fachs nicht systemisiert ist, glaubte der Unterrichtsminister – unter Zustimmung der Majorität der Konferenz – seinen Antrag der Ah. Genehmigung Sr. Majestät in der Rücksicht empfehlen zu dürfen, weil die Notwendigkeit einer zweiten Lehrkanzel der Philologie an einer Universität wie Prag zur Bildung tüchtiger Gymnasiallehrer erwiesen ist, und Bippart durch seine ins sechste Jahr reichnende, in jeder Beziehung vollkommen entsprechende Verwendung im Lehramte billigen Anspruch auf Berücksichtigung erworben hat1.

II. Kongruaergänzung für den Erzbischof von Görz

In der nach dem Vortrage des Kultusministers vom 19. März 1858, KZ. 1160, MCZ. 1028, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltenden Meinungsverschiedenheit über die Bemessung der Kongrua-Ergänzung für den Fürsterzbischof von Görz Andreas Gollmayr2 haben sich sämtliche übrigen Votanten der Konferenz der Ansicht des Finanzministers angeschlossen, daß diese Ergänzung sich nur auf den nach Abschlag des eigenen Reinerträgnisses der Mensa per 6131 f. 12 2/4 Kreuzer an der systemmäßigen Kongrua per 12.000 f. noch unbedeckten Rest von 5878 f. 47 2/4 Kreuzer zu beschränken habe, weil dem Erzbischof ein gesetzlicher Anspruch auf eine größere Dotation als 12.000 f. nicht zusteht und der Umstand, daß die dem Erzbischofe zugewiesene Grundentlastungsrente sich höher als die diesfällige frühere Fassion entzifferte, dem Religionsfonds nicht zum Nachteile gereichen kann.

Demungeachtet glaubte der Kultusminister auf seinem Antrage wegen Bemessung der Ergänzung in dem früheren Betrage von 6768 f. bestehen zu sollen, nachdem durch die || S. 379 PDF || fixe Grundentlastungsrente, welche an die Stelle der in eigener Bewirtschaftung einer Steigerung fähigen Naturalbezüge des Erzbistums getreten ist, tatsächlich eine erhebliche Verminderung des Pfründenerträgnisses stattgefunden hat und die gegenwärtigen Zeitverhältnisse nichts weniger als geeignet erscheinen, eine solche Verminderung zu rechtfertigen3.

III. Umsetzung der Ziffern im Strafgesetz auf österreichische Währung

Die Bestimmungen des Münzvertrags vom 24. Jänner 1857 und des Ah. Patents vom 19. September 1857 über die Einführung der österreichischen Währung machen es erforderlich, die in den Strafgesetzen ziffermäßig ausgesprochenen Geldbeträge, von denen die größere oder mindere Strafbarkeit einer Handlung abhängt sowie die ziffermäßig bemessenen Geldstrafen in der neuen österreichischen Währung zu bestimmen4.

Zur Vorbereitung der diesfalls zu erlassenden Verordnung hat der Justizminister das Gutachten sämtlicher Gerichtsbehörden eingeholt und dabei auch die Frage erörtern lassen, ob nicht eine Erhöhung der in den Strafgesetzen vorkommenden Zifferansätze angezeigt sei, nachdem die neue österreichische Währung gegen die bisher geltende Konventionsmünze Wiener Währung um 5 % geringer sein wird. Von 136 Gerichten erster Instanz haben 97 für, von 19 Oberlandesgerichten 10 ebenfalls für diese Erhöhung gestimmt. Beim Obersten Gerichtshofe aber hat sich die überwiegende Stimmenmehrheit (12 gegen 4) asowie aucha sowie auch der erste Präsident selbst gegen die Erhöhung ausgesprochen. Angesichts dieser Autorität getraute sich der Justizminister nicht, dieselbe zu bevorworten, beschränkte sich also darauf, einen Entwurf einer kaiserlichen Verordnung (1. Beilage)b auszuarbeiten und behufs der Konferenzberatung verteilen zu lassen, worin die ziffermäßigen Posten der Strafgesetze in der bisherigen Höhe lediglich auf die neue österreichische Währung umgesetzt werden sollen. Allein, vollkommen überzeugt haben ihn die Gründe nicht, welche gegen die Erhöhung geltend gemacht wurden; er glaubte daher, vorläufig über diese Frage das Gutachten der Konferenz sich erbitten zu sollen, und würde, falls dasselbe im Sinne der Majorität der Untergerichte ausfiele, sich demselben umso lieber anschließen, als von einer angemessenen Erhöhung derjenigen Ziffersätze, von denen die Qualifikation einer Handlung als Verbrechen oder Übertretung abhängig ist, eine wesentliche Erleichterung der Geschäftslast der Gerichtec und eine Vereinfachung des Geschäftsgangs zu erwarten sein dürfte.

Der Minister des Inneren bemerkte: Blieben die dermal in den Strafgesetzen bestimmten Ziffern sowohl für die Qualifikation zum Verbrechen als für die Geldstrafen in der neuen österreichischen Währung dem Nennbetrage nach unverändert, so ergäbe sich die große Inkonvenienz, daß bei der gesetzlich ausgeDie Konferenz trat dieser Ansicht einhellig beisprochenen Verschiedenheit des inneren || S. 380 PDF || Wertes der Münzen der Konventions- und der neuen österreichischen Währung einerseits eine Verschärfung, andererseits eine Milderung in den bisherigen Strafbestimmungen zugleich einträte. Denn es würde ein Diebstahl von 26 f. ö. W. ein Verbrechen sein, während dieser Wert nach Konventionsmünze berechnet nicht 25 f. Konventionsmünze erreichen und somit nach der bisherigen Währung nur als Übertretung zu ahnden wäre, während dagegen die mit 100 f. festgesetzte Geldstrafe in der österreichischen Währung auf 95 f. Konventionsmünze-Währung herabginge. Aber abgesehen hievon stellt sich die Erhöhung der Ziffern, von denen die Qualifikation der Handlung zum Verbrechen abhängig ist, aus dem dreifachen Gesichtspunkte der Geschäftsvereinfachung, der Kostenersparung und der Erleichterung der Bevölkerung als angemessen dar. Sie ist auch, wie jetzt von den Gerichten erster Instanz so bereits früher, schon von der Kommission zur Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsvereinfachung befürwortet worden. Es besteht nämlich die Mehrzahl der zum Strafverfahren kommenden Handlungen in Verletzungen des Eigentums, bei denen es von der Höhe des Schadens abhängt, ob sie als Verbrechen oder als Übertretung zu behandeln seien. Qualifiziert sich die Handlung zum Verbrechen, so wird der Beschuldigte nach vorläufiger Konstatierung dieses Umstandes durch Untersuchung bei dem Bezirksamte, wo er angezeigt oder angehalten worden ist, wenn dieses nicht selbst Untersuchungsgericht ist, an ein solches und von diesem, nach geschlossener Voruntersuchung an das Kreis- oder Landesgericht zur Schlußverhandlung abgegeben. Drei Gerichte müssen also Amt handeln, Beschädigte und Zeugen zu drei Gerichten meilenweit zitiert und der Inquisit aus einem Arreste in den andern geschleppt werden – alles bloß, weil er etwa an Baum- oder Feldfrüchten oder an Vieh im Werte von mehr als 5 f. (§ 175, lit. a, b Strafgesetz5) einen Diebstahl begangen hat. Da nun die Zahl solcher geringerer Fälle jene der schwereren, besonders auf dem Lande, bei weitem übersteigt, so läßt sich ermessen, welche bedeutende Geschäftsvereinfachung, Kostenersparung und Erleichterung der Bevölkerung stattfände, wenn die Normalziffern erhöht und hiermit eine Masse von Verletzungen, die jetzt ein dreifaches Verfahren mit solcher Weitläufigkeit, Kosten und Belästigung der Parteien in Anspruch nehmen, mit einer einzigen Verhandlung beim Bezirksamte abgetan werden könnte. Diesem selbst aber würde hiermit eine neue wesentliche Last nicht aufgebürdet werden, weil es den Fall allzeit untersuchen mußd, mithin alsdann nur über einige Fälle mehr als itzt auch das Erkenntnis zu schöpfen hätte. Auch den Forderungen der Gerechtigkeit bezüglich der Sühnung solcher strafbarer Handlungen wäre dabei kein Abbruch getan: denn in der Regel werden letztere, wenn sie an der Grenze zwischen Verbrechen und Übertretung stehen, im Kriminalverfahren mit äußerster Milde, im Übertretungsverfahren aber mit mehr Strenge geahndet, und da die Freiheitsstrafen in einem wie in dem anderen Falle in der Dauer wenigstens mit sechs Monaten zusammentreffen, so wird es sich nicht leicht ereignen, daß in einem solchen Falle der Inquisit allzu milde durchkommt. Es ist zwar in dieser Beziehung schon ein anderer Vorschlag gemacht worden, nämlich den Unterschied in der Ziffer des gemeinen und qualifizierten Diebstahls etc. zu beheben und die Umstände, welche den letzteren begründen, lediglich als Erschwerungsumstände || S. 381 PDF || anzusehen; allein, da der Justizminister sich gegen diese Modalität erklärt hatte, so würde nach dem Erachten des Ministers des Inneren die gegenwärtig aus der bevorstehenden Änderung der Landesvaluta sich ergebende Gelegenheit zur angemessenen Erhöhung der Normalziffern für die Qualifikation der strafbaren Handlung umso mehr zu benutzen sein, als bei Belassung derselben im unveränderten Nennbetrage in der neuen österreichischen Währung eine wirkliche Verschärfung in der Behandlung der nach der Ziffer zu beurteilenden Verletzungen eintreten würde.

Die Konferenz trat dieser Ansicht einhellig bei, FML. Freiherr v. Kellner übrigens mit der Bemerkung, daß eine derartige Maßregel auf das Militärstrafgesetz6 keine Wirkung haben könne. Hiernach nahm der Justizminister den vorgelegten Entwurf zurück, um denselben mit Rücksicht auf die beantragte Erhöhung der Ziffern über die Qualifikation der strafbaren Handlungen umarbeiten zu lassen und seinerzeit zur weiteren Beratung der Konferenz vorzulegen7.

IV. Kaiserliche Verordnung über Kinder aus putativen Ehen von Nichtkatholiken

Der Justizminister referierte über die Differenz, welche zwischen ihm, dem Minister des Inneren und dem Armeeoberkommando einer-, dann dem Kultusminister andererseits über die Textierung der in Beilage 2e entworfenen kaiserlichen Verordnung besteht, womit bestimmt werden soll, daß die in einer zwischen nichtkatholischen Personen geschlossenen ungültigen Ehe erzeugten Kinder als eheliche anzusehen seien, wenn wenigstens einem der Eltern die schuldlose Unwissenheit des Ehehindernisses zustatten kommt.

Der Justizminister hat sich bei seiner Textierung genau an den Text des § 50 des Ehegesetzes für Katholiken8 gehalten und glaubte davon der Parität wegen nicht abgehen zu können.

In der vom Kultusminister vorgeschlagenen Textierung wird, nebst einer kleinen stilistischen Modifikation des ersten Absatzes – gegen welche der Justizminister nichts einzuwenden hätte – im zweiten Absatze eine Änderung des § 160 ABGB. beantragt, weil der Vorbehalt der ehelichen Geburt zur Erlangung gewisser Familienvermögenschaften möglicherweise unter Umständen gemacht wurde, die keinen Zweifel über die Absicht übriglassen, daß die in einem matrimonio putativo9 erzeugten Kinder nicht als uneheliche angesehen werden sollen10.

Der Kultusminister bemerkte zur Rechtfertigung der von ihm beantragten Änderung des zweiten Absatzes: Im § 50 des Gesetzes für die Ehen der Katholiken habe allerdings || S. 382 PDF || bloß die Berufung auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hingereicht, denn damals war der § 160 des ABGB. in voller Wirksamkeit und wurde durch den § 50 des Ehegesetzes nicht aufgehoben. Im vorliegenden Entwurfe aber heißt es im Eingange, daß der § 160 ABGB. durch die Verordnung geändert werde; es ist somit nicht mehr der Fall vorhanden, sich auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu berufen, weil ja eben diese im § 160 enthalten sind. Es scheint somit die Aufnahme der meritorischen Bestimmung notwendig zu sein, welche übrigens, soweit sie von der diesfälligen Anordnung des § 160 ABGB. abweicht, durch die bereits oben gemachte Bemerkung begründet wird und natürlich nicht bloß für Akatholiken, sondern auch für Katholiken Geltung erhalten soll. Der Justizminister erklärte jedoch, von seinem Entwurfe des Absatz 2 nicht abgehen zu können, weil für Kinder aus Ehen, für welche das Ehegesetz vom 8. Oktober 1856 nicht maßgebend ist, nicht wohl etwas anderes festgesetzt werden kann, als was im § 50 des Ehegesetzes bezüglich der Erlangung des der ehelichen Abstammung besonders vorbehaltenen Vermögens festgesetzt worden ist, indem sonst eine scheinbar verschiedene Behandlung der Kinder verschiedener Religionsgenossen ausgesprochen, Zweifel über den Sinn der dem Wortlaute nach voneinander abweichenden Bestimmungen hervorgerufen und die Einheit des Gesetzes gestört werden würde.

Auch die übrigen Stimmen der Konferenz teilten die Meinung des Justizministers, weil durch die Verordnung, so wie durch den § 50 des Ehegesetzes für Katholiken, nur derjenige Teil des § 160 ABGB. abgeändert würde, welcher den Kindern aus einer putativen Ehe, der das Hindernis der §§ 62–64 ABGB. entgegenstand11, die Rechte der ehelichen Geburt versagt12, der zweite Teil des § 160 aber aufrecht bleibt, wornach solchen Kindern ein Anspruch auf das durch Familienstatute der ehelichen Abstammung vorbehaltene Vermögen nicht zustehen soll.

Insofern nun – bemerkte der Minister des Inneren – die Absicht des Kultusministers auch dahin geht, auch in dieser letzteren Bestimmung des § 160 eine meritorische Änderung eintreten zu lassen, wäre hierauf nicht einzugehen, weil der Begriff der ehelichen Geburt und der hieraus sich ergebende Anspruch auf das vorbehaltene Vermögen lediglich nach den Familienstatuten und den besonderen Gesetzen über das gebundene Vermögen beurteilt werden muß13.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 21. April 1858.