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Nr. 423 Ministerkonferenz, Wien, 24. Dezember 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 24. 12.), gesehen Bach 27. 12., Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Für Se. Exzellenz den Herrn Chef der Militärzentralkanzlei Sr. Majestät Kellner 30.12.; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 24/1858 –

Protokoll der zu Wien am 24. Dezember 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Voreinleitungen zur Stadterweiterung

Gegenstand des Vortrags waren die Einleitungen, welche der Minister des Inneren zur Ausführung der mit Ah. Kabinettschreiben vom 20. Dezember 1857 (MCZ. 3430) im Grundsatze genehmigten Erweiterung der inneren Stadt Wien zu treffen angewiesen ist1. Vorerst gedenkt der Minister des Inneren das belobte Ah. Kabinettschreiben seinem vollen Inhalte nach durch die Wiener Zeitung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, in der Überzeugung, daß es nicht verfehlen wird, im Publikum den günstigsten Eindruck zu machen.

Sonach ist ein Programm auf Grundlage der Hauptbestimmungen des Ah. Kabinettschreibens entworfen worden, welches, ebenfalls zur öffentlichen Kundmachung bestimmt, die Modalitäten der Ausarbeitung der diesfälligen Pläne enthalten soll. Hierbei handelt es sich insbesondere noch um folgende, einer näheren Bestimmung bedürfende Punkte:

1. um die Festsetzung des Termins, bis zu welchem die Projekte bei dem im Absatz 16 des Ah. Kabinettschreibens angeordneten Konkurse eingeliefert werden sollen. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes und die voraussichtliche Beteiligung auswärtiger Konkurrenten würde der Minister des Inneren einen Zeitraum von 5 Monaten, d. i. bis Ende Mai 1858 für angemessen halten.

2. Zur Erzielung einer Gleichförmigkeit und zur Erleichterung der Prüfung der einzelnen Projekte würde für jedes derselben ein gleicher Maßstab, und zwar für den Hauptplan mit 1 Zoll für je 40 Klafter der natürlichen Größe, für die Detailpläne mit 1 Zoll auf 20 Klafter vorzuschreiben sein.

3. In Ansehung der im Absatz 10 erwähnten Museen und Galerien dürfte eine nähere Bestimmung notwendig sein. Mit Rücksicht auf ihren Zweck zerfallen die ersteren in zwei Abteilungen: eine naturwissenschaftliche und eine historische. Auch dürfte für eine Gemäldesammlung vorgedacht werden müssen, nachdem, wie FML. Freiherr v. Kellner bemerkte, das k. k. Lustschloß Belvedere Eigentum des Ah. Hofes ist und jeden || S. 236 PDF || Augenblick von Höchstdemselben für andere Zwecke in Anspruch genommen werden kann. Um hiernach mit der möglichsten Sicherheit vorzugehen, wird sich der Minister des Inneren mit dem k. k. Obersthofmeisteramte über den Bedarf an Räumlichkeiten für die in Hofgebäuden untergebrachten oder einer anderen Unterkunft noch bedürftigen Sammlungen ins Einvernehmen setzen.

Die Konferenz erklärte sich mit diesen Anträgen und Vorhaben des Ministers des Inneren vollkommen einverstanden2.

II. Kaiserliche Verordnung wegen Ausdehnung mehrerer Bestimmungen des Taxgesetzes auf Ungarn, Kroatien, die serbische Woiwodschaft und Siebenbürgen

Der Finanzminister referierte über den Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die mit Ah. Entschließung vom 30. November 1857, KZ. 4600, MCZ. 4087, genehmigte Anwendung einiger Bestimmungen des Taxgesetzes vom 27. Jänner 1840 3 auf die Kronländer Ungern, Kroatien, Slawonien, die Woiwodschaft und Siebenbürgen, in welchen dieses Gesetz nicht wirksam ist4.

Die Konferenz fand hierüber nichts zu erinnern5.

III. Vergütung für das gerichtlich hinterlegte Depositum des Stefano Dones

In der zeuge des Vortrags vom 23. Dezember 1857, KZ. 5629, MCZ. 4946, zwischen dem Finanz- und dem Justizminister obwaltenden Meinungsdifferenz über die von den Dones’schen Erben angesprochene Vergütung eines unter der revolutionären Regierung der Lombardie zu Gerichtshanden erlegten und von dieser hinweggenommenen Depositums per 15.310 Lire haben sich die mehreren Stimmen der Konferenz mit dem abweislichen Antrage des Finanzministers vereinigt, weil dieses Depositum eben wegen des Umstandes, daß es erst während der revolutionären Regierung erlegt worden ist, nach der vom Finanzministerium dem Ah. Gnadenakte vom 13. Juli 1852 6 gegebenen Auslegung zur Rückvergütung umso weniger geeignet erscheint, als für derlei Depositen nicht jene Rücksicht geltend gemacht werden kann, welche für die unter die eigene Obhut der || S. 237 PDF || rechtmäßigen Regierung genommenen Gelder spricht, und eine gleichmäßige Behandlung dieser so verschiedenen Fälle nur eine bedenkliche Gleichgiltigkeit der Untertanen gegen ihre gesetzliche Regierung zu nähren geeignet wäre.

Der Justizminister verharrte dagegen auf seiner gegenteiligen, in der Note vom 7. November 1857 entwickelten Ansicht, weil in der Ah. E. vom 28. Juli 1852 7 nur jene Depositen von der Rückvergütung ausgenommen sind, deren Erlag freiwillig stattgefunden hat, das in Rede stehende Depositum aber nicht freiwillig von der Partei selbst erlegt, sondern von dem abgeordneten Gerichtsbeamten nach dem Gesetze abgenommen worden ist, wogegen der Partei eine Einsprache nicht zustand8.

IV. Abschreibung der Ersätze aus der Veruntreuung durch Johann Bernhard

Die Differenz, welche nach dem Vortrage des Handelsministers vom 27. November 1857, KZ. 5284, MCZ. 4655, zwischen ihm und dem Finanzminister über die vollständige Abschreibung des der Ärarialporzellanfabrik durch den Chemiker Johann Bernhard verursachten Schadens von 792 f. 3 1/2 Kreuzer auch in betreff des mithaftenden pensionierten Buchhalters Heinisch noch obwaltet, wurde durch den Beitritt des Finanzministers zu dem Antrage des Handelsministers behoben9.

V. Gnadengehalt für den Honorarvizekonsul Giacomo Ricci

Dem übereinstimmenden Antrage des Handelsministers und des Ministers des Äußern (Vortrag v. 12. Dezember 1857, KZ. 5472, MCZ. 4813) wegen Verleihung eines Unterstützungsbetrags von jährlich 400 f. an den Honorarvizekonsul in Savona, Giacomo Ricci, für seine Person und die Dauer dieser seiner Funktion, sind die mehreren Stimmen der Konferenz – gegen die Einsprache des Finanzministers – in Berücksichtigung der angerühmten Verdienste des Bittstellers und der Untunlichkeit, ihn bloß seiner Vermögensverhältnisse wegen des Dienstes zu entheben, beigetreten10.

VI. Zulage für den Konsulatskanzler Carl Wohlfart

Ein im Einvernehmen mit dem Handelsminister gestellter Antrag des tg. gefertigten Ministers des Äußern auf Belassung der dem Carl Wohlfart als Generalkonsulatskanzler in Odessa für die Dauer des Kriegs bewilligten Zulage von 600 f.11 auch in seiner gegenwärtigen gleichen Anstellung zu Warschau in Rücksicht auf die dortige Teuerung und die mißliche ökonomische Lage des Bittstellers wurde sofort auch von dem Finanzminister || S. 238 PDF || – ungeachtet dessen früherer Einsprache dagegen – angenommen, nachdem sich der Minister des Inneren über Wohlfarts Tüchtigkeit anerkennend ausgesprochen und bemerkt hatte, daß die sonst erwünschte Anstellung dieses Beamten im Dienste des Inneren bloß in Rücksicht auf dessen bisherige höhere Bezüge im Auslande unterbleiben mußte12.

VII. Verwendung der Gerällsstrafgelder

Der Minister des Inneren referierte seinen einverständlich mit dem Kultus- und Unterrichtsminister vom 3. Dezember 1857, KZ. 5320, MCZ. 4690, gestellten Antrag, von den Zinsen der Überschüsse an Gefällsstrafgeldern die Hälfte für die Kinder von Finanzwacheangestellten, die andere Hälfte aber zur Errichtung von Rettungshäusern für verwahrloste Kinder zu widmen.

Der Finanzminister erklärte dagegen, auf seinem früheren Antrage vom 28. März 1857, KZ. 1348, MCZ. 1235, auf ausschließliche Widmung dieser Gelder für die Kinder der Finanzwacheangestellten beharren zu müssen13, weil nur diese Widmung dem Ursprunge der Gelder im Sinne der Ah. Entschließung vom 13. Februar 1841 entspricht14; weil sie ferner geeignet ist, die Angestellten der Finanzwache über das Schicksal ihrer Kinder zu beruhigen und sie dadurch zur unbedingten Hingebung für ihren wichtigen, verantwortlichen und besonders an den Landesgrenzen sehr beschwerlichen und gefährlichen Dienst anzueifern; weil eine Teilung der fraglichen Gelder es unmöglich machen würde, die bisher nur auf die deutschen, slawischen und italienischen Kronländer beschränkte Verleihung von Unterstützungen auch auf die Finanzwacheangestellten der übrigen Kronländer auszudehnen, und deren Beteilung bei dem nachgewiesenen Stande von circa 8000 Kindern außer allem Verhältnisse zu dem Bedarfe ausfallen würde; weil der vom Minister des Inneren angestrebte Zweck der Vorsorge für verwahrloste Kinder zunächst und unmittelbar durch die Berücksichtigung der Kinder dieser Finanzbediensteten erreicht wird, die in allen Teilen und an den Grenzen der Monarchie zerstreut, bei der Unvermögenheit ihrer Väter, für sie zu sorgen, der Verwahrlosung anheimfallen müssen, wenn ihnen die Beteilung aus einem Fonds beeinträchtigt wird, der vorzugsweise durch die Tätigkeit ihrer Väter entstanden ist. Endlich dürfte auch zu berücksichtigen sein, daß ihnen infolge der nun über 20 Jahre sich hinziehenden Verhandlung15 ohnehin schon so lange Zeit die zugedachte Beteilung entgangen ist, und für die Zukunft infolge der durch die Zollermäßigung eingetretenen bedeutenden Abnahme des Schmuggels nur mehr sehr geringe Zuflüsse in Aussicht stehen.

Die mehreren Stimmen der Konferenz traten dem Antrage des Finanzministers bei; nur der Kultusminister glaubte, daß, nachdem ein Rechtsanspruch der Finanzwacheangestellten auf die Verwendung der Strafgelder für ihre Angehörigen nicht behauptet werden || S. 239 PDF || kann, die Verwendung eines Teils derselben für einen anderen, ebenso humanen als wichtigen Zweck einem Bedenken nicht unterliegen dürfte16.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 3. Jänner 1858.