Nr. 410 Ministerkonferenz, Wien, 13., 20. und 30. Juni, 4. und 18. Juli 1857 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend gesehen Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, gesehen Kempen 5. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 6. 8 (am 18. 7. abw.abwesend).
MRZ. – KZ. 2508 –
Protokoll der zu Wien am 13., 20. und 30. Juni, 4. und 18. Juli 1857 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.
[I.] Maßregeln zur Beseitigung der Übelstände der periodischen Presse
Gegenstand der Beratung waren die Vorschläge, welche der tg. gefertigte Präsident in Befolgung des Ah. Befehls vom 2. Mai l. J.1 zur Überwachung und Leitung der inländischen Journalpresse in einem Entwurfe den Grundzügen nach zusammengestellt, den Mitgliedern der Konferenz in der Sitzung vom 2. d. M.2 in abschriftlichen Exemplaren zur Einsicht mitgeteilt und mittelst des Protokolls vom nämlichen Tage zur vorläufigen Ah. Kenntnis Sr. Majestät gebracht hat.
Nach einem kurzen einleitenden Vortrage lud der tg. gefertigte Präsident die Mitglieder der Konferenz ein, sich zu äußern, ob sie im Prinzip mit seinen Vorschlägen einverstanden seien, um sonach zur Prüfung derselben im Detail übergehen zu können.
Der Minister des Inneren erklärte sich mit den Vorschlägen im Grundsatze vollkommen einverstanden und darin den einzig möglichen Weg zu finden, die inländische periodische Presse in allen Ressorts überwachen zu können.
In gleicher Weise sprach sich der Finanzminister aus, er glaubte aber, an diese Vorschläge von seinem Standpunkte aus auch noch einen weiteren Antrag knüpfen zu sollen, wodurch, wie ihm scheine, mit Erfolg der Ausbreitung der Journalistik, namentlich der kleinen Zeitblätter, deren verderblichen Einfluß auf das Volk schon Se. Majestät zu bemerken geruht haben, begegnet werden könnte, nämlich den Antrag auf die Wiedereinführung des Zeitungsstempels.
Auf die Bemerkung des tg. Gefertigten, daß es sich in den vorliegenden Vorschlägen nur um die Maßregeln der Überwachung und Leitung der periodischen Presse handle, womit der Antrag auf Einführung des Zeitungsstempels nicht im Zusammenhange stehe, behielt sich der Finanzminister vor, auf diesen seinen auch durch finanzielle Rücksichten unterstützten Antrag bei einer anderen Gelegenheit zurückzukommen3.
Der Kultusminister bemerkte: Um die der Konferenz mit dem Ah. Befehle vom 2. Mai d. J. gesetzte Aufgabe mit Sicherheit lösen zu können, wäre es vor allem erforderlich, die Übelstände ins Auge zu fassen, welche bei der inländischen periodischen Presse bestehen, und sich über das Ziel ins Klare zu setzen, welches die Regierung in Ansehung der Presse verfolgen will. Erst dann könne über die Mittel dazu mit Erfolg beratschlagt werden. Die || S. 153 PDF || vorliegenden Vorschläge geben nun zwar allerdings ein Mittel an, in welcher Form die Überwachung und Leitung der Journale stattzufinden hätte, nämlich durch eine aus Abgeordneten aller Zentralstellen zusammenzusetzende Kommission, allein sie verbreiten sich weder über die bestehenden Übelstände der Presse noch über das Ziel, welches die Regierung mit ihr verfolgen soll, und überlassen das Wesentliche der Ah. gestellten Aufgabe, nämlich die Feststellung der eigentlichen Wirksamkeit, eben jener Kommission, die hierüber erst ihre Vorschläge erstatten und die Amtsinstruktion entwerfen soll. Ob die Überwachung und Leitung des Zeitungswesens in der Ausdehnung, wie sie hier beabsichtigt, erreichbar sei, müsse bei der Masse der täglich zu übersehenden Journale dahingestellt bleiben, zur bloßen Aufsicht erscheine eine so ausgedehnte Kommission wohl nicht notwendig. Schwerlich aber werde durch sie jene einheitliche Leitung erzielt werden, welche wünschenswert ist und sicherer erreicht werden dürfte, wenn dieselbe in einer Hand konzentriert bleibt. aEr sei übrigens ganz einverstanden, daß ein Mittel geschaffen werde, damit sich die Chefs der Zentralstellen über die wichtigeren Fälle der Einwirkung der Presse verständigen können, nur müsse er wünschen, daß man die Frage, wie weit diese Einwirkung gehen solle, genauer löse, bevor das fragliche Komitee eingesetzt werde.a Was nun die bestehenden Übelstände betrifft, so sei bereits die Ausbreitung der kleinen Blätter wegen ihres verderblichen Einflusses auf die unteren Klassen der Bevölkerung als ein Hauptübelstand hervorgehoben worden. Es müsse daher auf die Verhinderung ihrer Verbreitung, sofern sie schlechte Richtungen einschlagen, gewirkt [werden], und es werde hierbei der Vorschlag des Finanzministers auf Einführung des Zeitungsstempelsb als eines sehr wirksamen Mittels dazu, kaum umgangen werden können. In Ansehung der größeren Zeitungen kann es wohl nicht in der Absicht der Regierung gelegen sein, jede Opposition zu unterdrücken. cEr halte es vielmehr für notwendig, daß man auch oppositionellen Zeitungen, wenn sie die öffentlichen Zustände und Verwaltungsmaßregeln nur mit Ernst und Anstand besprechen, gestatte, jene Ansichten auszusprechen, die einmal tatsächlich in der Bevölkerung verbreitet sind und Gelegenheit zu einer Polemik bieten, durch welche der Wahrheit leichter Eingang verschafft werden kann, als es möglich ist, wenn jenen Ansichten in der Presse keine Vertretung gegönnt wird, während man doch nicht hindern kann, daß sie mündlich in weiten Kreisen, selbst an öffentlichen Orten besprochen werden, wo man ihnen niemals belehrend entgegentreten kann.c Man lasse also diese Zeitschriften ihren eigenen Weg gehen, allfällige Ausschreitungen können durch die bestehenden Repressivgesetze zurechtgewiesen werden. Dabei aber dsorge die Regierung dafür, daß auch Zeitungen bestehen, in denen ihre Ansichten Vertretung finden undd die imstande sind, die falschen Ansichten anderer zu berichtigen und verderbliche Grundsätze zu bekämpfen. Erst wenn man sich über dieses Ziel geeinigt habe, sollten die Mittel dazu zur Sprache gebracht werden.
|| S. 154 PDF || Der Handelsminister bemerkte, die Aufgabe der Staatsverwaltung gegenüber der Zeitungspresse ein ihrer Gesamtheit genommene sei eine überwachende, nicht eine leitende. Für jenen Zweck erscheine die vorgeschlagene Kommission als entsprechend, weil darin alle Zweige der Verwaltung vertreten sind. Aber als leitend fin dem Sinne, daß sie es unternehme, jedem Journale durch Belehrung und Ermahnung, Lob und Tadel die eigentliche Richtung zu gebenf, sollte sie nicht eingreifen, eine solche Leitung würde jede Selbständigkeit der Meinung in unseren Journalen unterdrücken, und die Folge würde sein, daß wir über unsere Zustände nur mehr in ausländischen Blättern ein Urteil zu lesen bekämen. In dieser Beziehung stimme er daher der Ansicht des Kultusministers, die größeren Blätter ginnerhalb der durch das Preßgesetz gezogenen Grenzeng ihren Weg gehen zu lassen, umso mehr bei, als dieselben seines Erachtens keine gefährliche Haltung haben, das monarchische Prinzip und die Einheit des Reichs voranstellen, und delikate Fragen gewöhnlich ganz umgehen oder mit Zurückhaltung besprechen. Für einzelne Fälle reichen die gesetzlichen Repressionsmaßregeln aus, eine Inspiration aller Journale von Seite der Regierung aber würde alle töten.
Der tg. gefertigte Präsident erinnerte hierauf, es liege durchaus nicht in seiner Absicht oder im Sinne seiner Vorschläge, jede freie Meinungsäußerung der inländischen Journale, jede Opposition zu unterdrücken und dieselben lediglich zu von der Regierung beeinflußten Organen zu machen, er wünsche selbst, daß ihnen die möglichste Freiheit gelassen, daß aber auch die Gelegenheit geboten werde, in zweifelhaften Fällen sich die nötige Belehrung über die Haltung einholen zu können, die sie in Ansehung des einen oder anderen Gegenstandes ohne Gefährdung ihrer Existenz einnehmen sollen. Bei der gegenwärtigen Einrichtung sei dieses nicht möglich. Die alleinige Autorität, welcher die Presse bisher unterstehet und von der die Verwarnung und endliche Einstellung einer Zeitung abhängt, sei nicht in der Lage, eine solche Belehrung oder einen Rat zu erteilen, insofern es sich dabei um besondere Rücksichten handelt, welche bei einem Gegenstande, der in einen oder mehrere Verwaltungszweige einschlägt, eintreten. Aber auch der betreffende Fachminister vermag es nicht, weil nicht er, sondern die eingesetzte Autorität über die Unverfänglichkeit oder Zulässigkeit der diesfälligen Äußerung entscheidet. Seitdem es vorgekommen, daß ein hiesiger Journalist, hdessen Grundsätze und allgemein politische Haltung korrekte war, und der es sich zur speziellen Aufgabe gemacht hatte, der österreichischen äußern Politik das Wort zu reden, mit der Einstellung der Befugnis bestraft wurde wegen eines Zeitungsartikels, ohne daß der tg. gefertigte Präsident deshalb nur befragt worden seih, könne kein Minister die Verantwortung dafür übernehmen, einem Journalisten einen Rat oder eine Weisung über die in einer sein Ressort betreffenden Sache einzuhaltende Richtung zu erteilen, weil der hiernach erscheinende Artikel nicht seiner, sondern der endlichen Beurteilung eines anderen unterliegt, gegen welche der || S. 155 PDF || betreffende Minister ihn nicht zu schützen vermag4. Wohl aber ist eine solche Ratserteilung oder Belehrung möglich, wenn die Überwachung und Leitung der periodischen Presse einer Kommission anvertraut ist, in der jeder Verwaltungszweig seinen Vertreter hat, und wo dieser letztere erforderlichenfalls auch die unmittelbare Weisung seines Ministers einholen und in der Kommission zur Geltung bringen kann. Nur eine solche Autorität, welche mit dem Rechte, Ausschreitungen zu strafen, auch die Macht verbindet, zu raten und zu schützen, scheint der Aufgabe der Leitung der periodischen Presse vollkommen gewachsen zu sein. Auch die bloße Überwachung derselben dürfte der Kommission besser als einem einzigen gelingen. Dieser kann unmöglich alle periodischen Blätter selbst lesen, er muß dieses mehreren überlassen und lernt nur die Artikel oder die Journale kennen, die ihm von seinen Hilfsarbeitern bezeichnet werden. Die Kommissionsglieder würden die Aufgabe teilen, und zwar nach Materien dergestalt, daß einzelne Artikel oder Zeitschriften, welche Gegenstände vornehmlich eines Verwaltungszweiges besprechen, von dem Referenten des betreffenden Zweiges, andere, welche sich über mehrere Verwaltungszweige verbreiten, von jenen aller dieser Fächer beurteilt würden. Ein solches Verfahren sichert nicht nur die richtige Beurteilung einzelner Aufsätze, sondern erscheint auch geeignet, bei länger fortgesetzter Wirksamkeit sich über die Haltung und Tendenz ganzer Blätter eine richtige Ansicht zu bilden und auf Grundlage derselben in einzelnen Fällen die entsprechende Amtshandlung eintreten zu lassen.
iFML. Baron Kellner glaubt, sich mit der von Sr. Exzellenz dem Herrn Präsidenten der Konferenz soeben ausgesprochenen Ansicht, daß ein Journalist wegen eines dem Herren Präsidenten vollkommen korrekt erscheinenden Zeitungsartikels von der Obersten Polizeibehörde mit der Einstellung der Befugnis bestraft wurde, durchaus nicht einverstanden erklären zu können, zumal jener bekannte Zeitungsartikel des Österreichischen Lloyd unzweifelhaft einen freventlichen Angriff auf das monarchische Prinzip enthielt. Der besagte Artikel stellt nämlich, wie FML. Baron Kellner sich genau an dessen Wortlaut erinnert, die Behauptung auf, daß, „wo die Entscheidung einem einzelnen (Kaiser Nikolaus) über die Friedensvorschläge anheimgegeben ist, jeder Vernunftschluß trüglich wird“. Bei solcher Bewandtnis konnte die Oberste Polizeibehörde einer rein monarchischen Regierung, wie sie glücklicherweise noch in Österreich besteht, keinen Augenblick anstehen, ihrer Pflicht und Befugnis gemäß, das Erscheinen einer das Prinzip der eigenen Regierung angreifenden Zeitung umso mehr zu verbieten, als selbe vorher schon wegen ähnlicher grober Ausschreitungen zweimal verwarnt worden war.i FML. Baron Kellner glaubt, sich mit der von Sr. Exzellenz dem Herrn Präsidenten der Konferenz soeben ausgesprochenen Ansicht, daß ein Journalist wegen eines dem Herren Präsidenten vollkommen korrekt erscheinenden Zeitungsartikels von der Obersten Polizeibehörde mit der Einstellung der Befugnis bestraft wurde, durchaus nicht einverstanden erklären zu können, zumal jener bekannte Zeitungsartikel des Österreichischen Lloyd5 unzweifelhaft einen freventlichen Angriff auf das monarchische Prinzip enthielt. Der besagte Artikel stellt nämlich, wie FML. Baron Kellner sich genau an dessen Wortlaut erinnert, die Behauptung auf, daß, „wo die Entscheidung einem einzelnen (Kaiser Nikolaus) über die Friedensvorschläge anheimgegeben ist, jeder Vernunftschluß trüglich wird“. Bei solcher Bewandtnis konnte die Oberste Polizeibehörde einer rein monarchischen Regierung, wie sie glücklicherweise noch in Österreich besteht, keinen Augenblick anstehen, ihrer Pflicht und Befugnis gemäß, das Erscheinen einer das Prinzip der eigenen Regierung angreifenden Zeitung umso mehr zu verbieten, als selbe vorher schon wegen ähnlicher grober Ausschreitungen zweimal verwarnt worden war.
|| S. 156 PDF || Fortsetzung am 20. Juni 1857.
Vorsitz und Gegenwärtige wie am 13. Juni 1857.
Nach der allgemeinen Erörterung wurde zur Beratschlagung über die einzelnen Paragraphen des Entwurfes geschritten, deren Text hier samt den hierüber gemachten Anträgen aufgenommen istj .
„Um der Ah. Willensmeinung zu entsprechen, scheint
1. vor allem nötig, daß sämtliche Zeit- und Flugschriften der Monarchie unter eine gleichmäßige Aufsicht gestellt werden, daß eine und dieselbe Autorität berufen sei, den Gang und die Tendenz dieses Zweiges der Presse zu beobachten und selben nach gleichmäßig bestimmten Grundsätzen zu belehren, zu ermuntern, zu mahnen, zu beloben und zu bestrafen, und daß endlich an dieser gemeinsam zu übenden Aufsicht jedes Ministerium für sein Ressort den ihm gebührenden Anteil nehme.“
Der Handelsminister und der Chef der Obersten Polizeibehörde kowie FML. Baron Kellnerk beanständeten das „Beloben und Bestrafen“, insbesondere das letztere, weil dieses den Gerichten vorbehalten ist6. Der Minister des Inneren bemerkte, nach dem Preßgesetze kann sowohl im administrativen als im gerichtlichen Wege gegen ein Journal etc. vorgegangen werden. Zu den administrativen Maßregeln gehören: die Verwarnung und die Suspension. Das gerichtliche Verfahren hat die Verurteilung zu Geldstrafen und Entziehung der Konzession zur Folge. Nur in ersterer Beziehung sei das „Bestrafen“ hier gemeint, weil weder die zur Leitung der Presse einzusetzende Kommission noch die Konferenz, welche laut § 12 des Entwurfs hierwegen zu beraten hätte, richterliche Funktionen auszuüben haben könnte. Nachdem übrigens die Frage über diese Befugnis noch im § 12 zur Erörterung kommen wird, könnte hier von „mahnen, beloben und bestrafen“ abgesehen und sich auf die Worte „zu überwachen und zu leiten“ beschränkt werden, womit sowohl die mehreren Stimmen als auch der tg. Gefertigte, jedoch mit dem Vorbehalte des Zurückkommens auf die Frage im § 12 einverstanden waren.
„2. Es wäre zu diesem Behufe in Wien unter dem Vorsitze des Ministeriums des Inneren ein Zentralkomitee zu bilden. Jede in der Ministerkonferenz repräsentierte Zentralstelle hätte zu demselben ein Mitglied zu ernennen.“
Hier machte der Chef der Obersten Polizeibehörde darauf aufmerksam, daß bereits ein für die ausländische Zeitungspresse bestimmtes Komitee „Preßleitungskomitee“ bestehe, welches seines Erachtens zur Vermeidung von Kollisionen mit dem hier zu errichten beabsichtigten demselben einverleibt werden sollte. Kann dieses geschehen, bemerkte der tg. gefertigte Minister des Äußern, so sei er damit vollkommen einverstanden, obwohl es offenbar ist, daß das Komitee für die ausländische Presse ganz anders zu verfahren hat als jenes für die inländische. Er würde darum einen besonderen Abgeordneten seines || S. 157 PDF || Ministeriums sowohl für das eine als für das andere bestimmen. Da aber nach der Bemerkung des Finanzministers die §§ 14 und 15 des Entwurfs sich auf die ausländische Journalistik und das gedachte Komitee beziehen, so wurde die weitere Erörterung der Frage über die etwaige Vereinigung der beiden Komitees in eines zu den §§ 14 und 15 vorbehalten. „3. Das erste Geschäft dieses Komitees wird die Entwerfung einer Hauptinstruktion für seine eigene Geschäftsführung sowie einer solchen für die Statthalter rücksichtlich der diesen letzteren zukommenden Einflußnahme auf die periodische Presse in ihren respektiven Geschäftsbereichen sein.“
Hier kam der Kultusminister auf das schon im allgemeinen bemerkte zurück, daß, bevor die Instruktion für das Komitee ausgearbeitet werden könne, die Grundsätze festgestellt sein müssen, von welchen die Leitung und Überwachung der Presse ausgehen soll. Da der Schwerpunkt derselben in der Konferenz beruht (§ 12 des Entwurfs), so sollte von der Konferenz die Richtung und der Umfang in vorhinein vorgezeichnet werden, in welcher die Überwachung und Leitung der Presse beabsichtigt wird, erst dann vermöchte die Kommission eine solche Instruktion zu entwerfen, eine Ausarbeitung ohne eine solche Richtschnur müßte dann doch wieder prinzipiell geprüft werden. Unbekannt mit demjenigen, was rücksichtlich der Beschränkung der periodischen Presse etwa in der besondern Ah. Intention Sr. Majestät gelegen sein dürfte, erlaubte sich der Kultusminister, seine Meinung dahin auszusprechen, daß, nachdem er es für unmöglich halte, alle Zeitschriften im Sinne der Regierung redigieren zu machen, lohne zu Mitteln zu greifen, die demoralisierend wirken, [ohne] einen unwahren Zustand hervorzurufen und sogar dem Fortwalten richtiger Grundsätze in der öffentlichen Meinung Eintrag zu tunl, es genügen dürfte, eine solche Einrichtung zu treffen, mittelst welcher vor der Anwendung irgendeiner administrativen Repressivmaßregel gegen ein Journal die eigene Auffassung der Regierung über dessen ganze Tendenz oder einzelne Artikel eingeholt werden, und ein Organ zu schaffen, durch welches die Regierung ihre Ansichten gegen oppositionelle Presse vertreten oder über diese Vertretung sich mit dem einen oder andern der gut geleiteten Journale verständigen kann. Insofern das hier angetragene Komitee diesen beiden Beziehungen entspricht, würde er sich mit dessen Bestellung einverstanden erklären, aber die Vorzeichnung der Grundzüge der Instruktion für dasselbe vorausgehen lassen.
Der tg. gefertigte Präsident wies darauf hin, daß die Grundzüge der Instruktion schon in den Bestimmungen liegen, welche die folgenden Paragraphen des Entwurfs enthalten, und der Minister des Inneren setzte hinzu, der § 3 beabsichtigte ja nur, die Instruktion für die Geschäftsführung des Komitees diesem zu überlassen, was doch keiner Schwierigkeit unterliegen kann, nicht aber eine Instruktion über die Grundsätze der Überwachung und Leitung der Journale, welche wohl überhaupt nicht erteilt zu werden braucht, da es nicht zweifelhaft sein kann, was die Regierung von der periodischen Presse will, nämlich eine würdevolle, wohlwollende Beurteilung der öffentlichen Zustände, Unantastbarkeit des monarchischen Prinzips und des Staatsbestandes, der Religion und Sittlichkeit. Insoferne die periodische Presse in Österreich sich von Schwankungen in diesen Beziehungen nicht frei halten konnte, bedarf sie einer kräftigern und einflußreicheren Leitung als || S. 158 PDF || bisher, und da die Leitung der öffentlichen Meinung durch sie bedingt ist, so stellt sich die Einrichtung eines Organs, das diese Leitung in allen Richtungen zu bewerkstelligen vermag, gewiß als höchst wünschenswert und zweckmäßig dar. Ein solches Organ wird das angetragene Komitee sein, in welchem alle Zweige der Verwaltung ihren Vertreter sowie in den Ministern selbst und in der Konferenz ihren Rückhalt haben werden. Der Chef der Obersten Polizeibehörde fand ebenfalls keinen Anstand, daß sich das anfangs vielleicht nur provisorisch einzusetzende Komitee mit der Entwerfung seiner Amtsinstruktion beschäftige, um so mehr als voraussichtlich hiebei nicht nur eine Menge von Detailfragen zu lösen sein werden, welche hier in der Konferenz gar nicht bekannt sind, sondern auch die Organisierung des Komitees selbst als einer stabilen Behörde mit dem durch die Masse des Arbeitsmaterials gebotenen Hilfspersonale zur Sprache kommen muß.
Sonst fand niemand über den Art. 3 des Entwurfs etwas zu erinnern, nur fand die Konferenz angemessen, statt des Ausdrucks „Hauptinstruktion“ zu setzen „Instruktion“, und der Justizminister behielt sich vor, den Abgeordneten seines Ministeriums, welchen er mzur wichtigen Ausarbeitung der Instruktion zu bestimmen gedenkt, später, sobald nämlich die gewöhnlichen Verhandlungen des Komitees beginnenm, aus Rücksicht für den Dienst im Justizministerium wieder abzurufen und durch einen anderen nmehr Beweiltenn zu ersetzen.
„4. Dieses Komitee ist im allgemeinen mit der Überwachung der gesamten inländischen Presse betraut. Es hat dafür zu sorgen, daß kein periodisches Blatt in der Monarchie bestehe, welches nicht einer fortlaufenden, konsequent durchgeführten und aufmerksamen Beaufsichtigung von Staats wegen unterzogen sei. Die spezielle Aufsicht der Wiener Blätter steht dem Komitee selbst, die der übrigen Zeitungen den respektiven Statthaltern zu, welche sich mit der Auswahl hierzu qualifizierter Organe zu beschäftigen haben.“
Der Chef der Obersten Polizeibehörde beantragte zuvörderst, daß es in Ansehung der Wiener Blätter zur Vermeidung der übergroßen Geschäftslast für das Komitee angemessen wäre, den Statthalter von Niederösterreich als Mitglied des Preßkomitees aufzunehmen, der dann auch als exekutives Organ desselben zur Influenzierung der hiesigen Journale verwendet werden könnte. Die Mehrheit der Konferenz fand jedoch diesen Vorschlag mit Rücksicht auf die Stellung des Statthalters zu den übrigen Mitgliedern des Komitees (Ministerial- oder Sektionsräten) nicht wohl ausführbar, auch insofern nicht nötig, als in dem Aufsichtsrechte des Statthalters auf die periodische Presse nichts geändert wird. Der Kultusminister dagegen stimmte für den Antrag des Chefs der Obersten Polizeibehörde mit der Modifikation, daß sich der Statthalter im Komitee ebenfalls durch einen Abgeordneten vertreten lasse, oindem es wünschenswert sei, daß auch er in fortlaufender Kenntnis der Tendenzen der Zentralregierung auf diesem Gebiete seio . Was den Umfang pder fortwährenden genauen Beaufsichtigungp des Komitees betrifft, so würde || S. 159 PDF || der Kultusminister es nicht auf alle Zeitungen ausdehnen, dies hieße, ihnen zu viel Ehre erweisen, qes genüge, sich auf diejenigen Zeitungen zu beschränken, die jeweilig zu einiger politischer Bedeutung gelangenq . Allein auch in dem unbedeutendsten Blatte, entgegnete der tg. gefertigte Präsident, kann sich ein gemeinschädlicher Geist entwickeln, und darum sollte der in diesem Paragraphe ausgesprochene Grundsatz aufrechterhalten bleiben. Allerdings, setzte der Minister des Inneren hinzu, verdienen und bedürfen zuerst die Wiener Journale der vorzüglichsten Beaufsichtigung, denn sie werden in allen Provinzen gelesen. Von den Provinzialblättern aber sind es nur die in den Nationalsprachen erscheinenden, welche einer mehreren Aufsicht wert sind. Die Beaufsichtigung der Lokalblätter im Detail kann daher füglich den Statthaltern bleiben, und es stellt sich der Schlußabsatz dieses Paragraphs als entbehrlich dar, wenn dessen Eingang in betreff der Wiener Blätter in den ersten Satz übertragen und derselbe also formuliert wird: „Dieses Komitee ist im allgemeinen mit der Überwachung der gesamten inländischen, insbesondere der Wiener (periodischen) Presse betraut“, womit auch die Konferenzmajorität einverstanden war.
Fortsetzung am 30. Juni 1857.
Vorsitz und Gegenwärtige wie in der vorigen Sitzung.
„5. Dem Komitee liegt es ob, teils nach seinen eigenen Wahrnehmungen, teils nach Maßgabe der Berichterstattungen der oben sub 4 erwähnten Organe die Aufsicht zu führen; die Weisungen und Punktuationen für die dem Einflusse der Regierung direkt zugänglichen Blätter zu entwerfen und rücksichtlich aller übrigen die zu deren Leitung, Warnung und eventuellen Reprimierung erforderlichen Maßregeln zu beraten.“
„6. Von jedem in der Monarchie erscheinenden Blatte ist gleich nach dessen Erscheinen ein Exemplar an das Komitee einzusenden.“
Hier wurde zur Vermeidung des Mißverständnisses, als ob den Herausgebern der Zeitungen hiermit die Verpflichtung auferlegt werden wollte, außer den schon vorgeschriebenen Pflichtexemplaren noch ein neues und zwar unmittelbar an das Komitee einzusenden, der Schluß dahin abgeändert, daß es heiße, „ein Exemplar dem Komitee zuzuweisen“, nämlich eines der schon eingesandten ämtlichen Pflichtexemplare oder ein sonst erworbenes. Der Finanzminister machte zu diesem Paragraphen den Antrag, daß das Komitee vor allem sich von den Redakteurs und den Mitarbeitern eines jeden Journals Kenntnis verschaffen solle. Denn es scheint ihm zu den größten Übelständen unserer periodischen Presse zu gehören, daß Menschen ohne Bürgschaft für ihre wissenschaftliche Bildung und ihren Charakter ohneweiters Mitarbeiter in den Zeitungen abgeben können. Soll die Presse gehoben und geachtet werden, so ist erforderlich, daß sie sich selbst achte und nur von Männern, die Beruf und Befähigung zur Besprechung öffentlicher Zustände haben, vertreten werde. Es würde daher wohl eine Hauptaufgabe des Komitees sein, darauf zu sehen, daß nur ordentliche Leute zum Zeitungsschreiben zugelassen werden, und zu diesem Behufe hätte es sich über die Redakteurs und Mitarbeiter eines jeden Journals die || S. 160 PDF || nötigen Auskünfte zu verschaffen. Der Minister des Inneren entgegnete, bezüglich der Redakteure sei durch § 12 des Preßgesetzes rbei gehöriger Handhabungr hinlänglich gesorgt, mehr kaum zu erreichen. Was aber die Mitarbeiter anbelangt, so seien selbe, wenn sie ständige sind, in der Regel ohnehin bekannt, außerdem aber schwer zu kontrollieren. Selbst durch den Vorschlag des FML. Freiherrn v. Kellner, jeden Aufsatz vom Verfasser unterzeichnen zu lassens, würde nichts gewonnen sein, da sich diese Maßregel in Frankreich nicht als praktisch bewährt hat.
„7. Jedes Ministerium und jedes Mitglied des Komitees kann wegen der das Ressort seines Ministeriums betreffenden Artikel selbständig auf dem näher zu bezeichnenden Wege sich mit den Redakteuren der Blätter in Verbindung setzen, um sie aufzuklären, zu widerlegen und allenfalls zu warnen, doch hat das betreffende Mitglied, um die Einheit in der Leitung zu erhalten, von jedem dieser Schritte jederzeit alsbald an das Komitee die Anzeige zu erstatten.“
Zur Verminderung eines Mißverständnisses der Worte „allenfalls zu warnen“ wurde vom tg. gefertigten Präsidenten bemerkt, daß hiermit nicht die „offizielle Verwarnung“, von der das Preßgesetz und der Entwurf im § 12 spricht, gemeint sei. Eine im Sinne des § 7 erteilte Warnung soll nichts als die Wirkung einer vertraulichen Erinnerung an den Journalisten haben, wodurch ihm angezeigt würde, daß man mit seiner Richtung oder Schreibweise etc. nicht einverstanden sei und daß, wenn er nicht davon abließe, ämtlich gegen ihn eingeschritten werden würde (§ 12). Eine solche Warnung, Wink oder Drohung, wenn man will, wird von dem betroffenen Journalisten in der Regel mit Dank angenommen werden, wenn ihm an seiner Zukunft gelegen ist, und sie wird ohne Zweifel in vielen Fällen dazu beitragen, ein Blatt, das in Gefahr steht, auf Abwege zu geraten, beizeiten in die rechte Bahn zurückzuführen. Um übrigens jeden Zweifel über die eigentliche Bedeutung des hier gebrauchten Ausdrucks zu beseitigen und den Unterschied von der Paragrapho 12 vorkommenden „schriftlichen Verwarnung“ noch besser hervorzuheben, wurde der Zusatz „wohlmeinend“ vor dem Worte „warnen“ allseitig angenommen. Über die Frage, wem das Recht „aufzuklären, zu widerlegen und wohlmeinend zu warnen“ zustehen soll, waren der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Kultusminister der Ansicht, daß dieses Recht nicht jedem einzelnen Komiteemitgliede für sich und selbständig zugestanden werde, sondern nur mit Vorwissen und Zustimmung des betreffenden Ministers oder der im Komitee vertretenen Zentralstelle zu üben sei, damit nicht, was von dem Abgeordneten veranlaßt worden, etwa von dessen Chef desavouiert werde. Insbesondere erachtete der Chef der Obersten Polizeibehörde, daß nach außen hin niemals die Wirksamkeit des einzelnen Komiteemitglieds, sondern immer das Komitee als Ganzes hervortreten solle, weil sonst in den Fällen, wo die Ansicht des einzelnen vom Komitee nicht gebilligt wird, der Konflikt unvermeidlich wäre. Der tg. gefertigte Präsident glaubte dagegen, auf dem Antrage seines Entwurfs bestehen und sowohl jedem Ministerium oder Zentralstelle als auch jedem einzelnen Komiteemitgliede für sich die Befugnis des § 7 vindizieren zu müssen, weil, wenn dem ersteren die Ingerenz abgesprochen werden sollte, das Komitee den Charakter des Ministeriums annehmen würde, || S. 161 PDF || und, wenn letzterem, alsdann dessen Chef die Nachzensur seiner Verfügungen übernehmen müßte.
Die bei diesem Paragraphen erhobenen Bedenken über die weitere Wirksamkeit des Komitees und beziehungsweise der Ministerkonferenz werden unten zum § 12 erörtert. „8. Eine gleiche Befugnis steht in den Provinzen den Statthaltern und respektive den von ihnen nach § 4 zu bestellenden Preßaufsichtsorganen zu. Überdem liegt ihnen ob, das Komitee auf tadelhafte Artikel und Tendenzen der ihrem Wirkungskreise unterstehenden Blätter aufmerksam zu machen.“
Der Beisatz „in den Provinzen“ wurde über Antrag des Justizministers beseitigt, weil auch dem Wiener Statthalter die gleiche Befugnis wie den andern vorbehalten bleiben soll.
Gegen den zweiten Satz dieses Paragraphs bemerkte der Chef der Obersten Polizeibehörde, daß nicht die Statthalter das Komitee, sondern umgekehrt das Komitee die Statthalter auf tadelhafte Artikel und Tendenzen aufmerksam zu machen hätte, weil seines Erachtens das Komitee niemals exekutives Organ sein sollte, wohl aber nach der Tendenz des Entwurfs den Charakter der Infallibilität besitzt tund von den Ministern, nicht aber von den Statthaltern geleitet wirdt . Aber gerade darum, entgegnete der tg. gefertigte Präsident, weil dem Komitee die Oberaufsicht über die gesamte Journalpresse der Monarchie zusteht, bedarf es bei dem großen Umfange dieser seiner Aufgabe der Beihilfe der Statthalter, die ihre Aufsicht auf die Provinzialblätter zu richten und auf die dort wahrzunehmenden Übelstände das Komitee, das unmöglich jedes der in den Provinzen erscheinenden Blätter lesen kann, behufs der weiteren Vorkehrung aufmerksam zu machen haben.
„9. Pflicht und Recht des Komitees wird es sein, auch in ämtlicher Form an die Redaktionen der Blätter Mahnungen ergehen zu lassen, sowohl über ihre allgemeine Tendenz, als auch (auf Veranlassung des Mitgliedes, in dessen Ressort der Aufsatz fällt) rücksichtlich der einzelnen Artikel.“
Über die „ämtliche Form“ vermochte die Konferenz sich nicht zu einigen. Wenn nicht, bemerkte der Justizminister, die Existenz und der Wirkungskreis des Komitees im gesetzlichen Wege durch das RGBl. zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, kann es Erlässe in „ämtlicher Form“ nicht hinausgeben. Es müßte also entweder durch den Statthalter oder durch den Minister des Inneren, unter dessen oder seines Stellvertreters Vorsitz das Komitee gestellt ist, oder endlich, wie der Kultusminister meinte, durch denjenigen Minister, von welchem oder von dessen Abgeordneten die Verfügung ausgegangen ist, der Erlaß ausgefertigt werden. uDer Kultusminister ist nämlich der Ansicht, daß es sich nicht darum handele, eine neue Behörde zu schaffen, sondern nur ein Organ zur gegenseitigen Verständigung der Zentralbehörden, und daß daher das Komitee niemals im eigenen Namen nach außen hin zu wirken habeu .
Der tg. gefertigte Präsident würde kein Bedenken dagegen finden, derlei Erlässe des Komitees einfach unter Couvert an den Statthalter behufs der weiteren Übergabe an den betroffenen Redakteur gelangen zu machen. Denn wenn auch die Existenz des Komitees || S. 162 PDF || nicht ämtlich bekannt gemacht wird, ein Geheimnis wird sie weder dem Publikum noch den Zeitungsschreibern bleiben. Nachdem jedoch der Chef der Obersten Polizeibehörde bemerkt hatte, daß die Bestimmung der Form der ämtlichen Ausfertigungen des Komitees offenbar ein Gegenstand der eigenen Geschäftsführung ist, für welche nach § 3 vom Komitee selbst die Instruktion entworfen werden soll, so vereinigte sich die Konferenz schließlich in dem Antrage, statt der Worte „ämtlicher Form“ zu setzen „in der durch die Instruktion zu bestimmenden Form“.
„10. Jedes Ministerium ist befugt, in der offiziellen Zeitung eine Berichtigung, Widerlegung und auch den Tadel über einen sein Ressort betreffenden Artikel eines Blattes einrücken zu lassen. Ein solcher Artikel muß dann sowohl von dem betreffenden Blatte, als auch von den übrigen offiziellen Blättern der Monarchie nachgedruckt werden.“
Den „Tadel“ würde der Handelsminister weglassen, weil er gewöhnlich reizt und, wenn überhaupt eine Polemik zugelassen wird, nur zu gehässigen Erwiderungen und Gegenberichtigungen führt. Die Konferenz erklärte sich einstimmig für die Weglassung des beanständeten Wortes.
Belangend den zweiten Satz dieses Paragraphes wegen des Nachdruckens der Berichtigung, wies der Minister des Inneren auf § 20 des Preßgesetzes hin, welcher die Bestimmungen hierwegen enthält, die auch vollkommen hinreichen. Es wurde daher von der Konferenz beschlossen, den zweiten Satz also zu fassen: „Ein solcher Artikel muß dann von dem betreffenden Blatte nach § 20 des Preßgesetzes nachgedruckt werden“. Und damit das Ministerium auch die Auswahl unter den bestehenden offiziellen Zeitungen habe zu solchen Berichtigungen, wurde im ersten Satze statt „in der offiziellen Zeitung“ beliebt „in den offiziellen Zeitungen“.
„11. Keine Konzession an ein Tagblatt soll in Zukunft anders als nach vorgängiger Beratung und eingeholtem Gutachten des Komitees erteilt werden.“
„12. Rücksichtlich der bestehenden Blätter kommt dem Komitee das Recht zu, über die gegen dieselben zu verhängenden strengeren Maßregeln, als da sind: schriftliche Verwarnung, Suspension, Entziehung der Konzession oder gerichtliche Verfolgung, Beratung zu pflegen und an die Ministerkonferenz Bericht zu erstatten. Diese faßt sodann über den Antrag Beschluß nach Mehrheit der Stimmen.“
In diesem Paragraphen wird, nach der Bemerkung des tg. gefertigten Präsidenten, die administrative Strafgewalt (vorbehaltlich der richterlichen) über die periodische Presse in die Hände der Ministerkonferenz gelegt. Hiermit wird der bereits im Eingang hervorgehobene Übelstand der bisherigen Einrichtung behoben, wornach es einem einzelnen vorbehalten war, im Namen der Regierung über einzelne Artikel oder die ganze Tendenz eines Journals abzusprechen. Indem die Entscheidung hierüber der obersten Verwaltungsautorität der Monarchie in ihrer Gesamtheit übertragen wird, liegt hierin die doppelte Garantie: für die Regierung einerseits, daß kein ihren Grundsätzen und Intentionen feindliches Erzeugnis der periodischen Presse der verdienten Zurechtweisung entgehe, andererseits aber für die Journalisten selbst, daß keiner derselben von einzelnen Organen der Verwaltung gegen die Ansicht der obersten Verwaltungsautorität mit einer Verfügung getroffen werden kann, welche, wie die schriftliche Verwarnung, Suspension oder Konzessionsentziehung, von entscheidenden Folgen für seine Existenz ist. Dies Bewußtsein wird, || S. 163 PDF || so hofft der tg. Gefertigte, nicht verfehlen, die günstigste Wirkung auf die künftige Haltung unserer Journale zu üben, es wird sie in ihrer eigenen und in der Achtung des Publikums heben. Die Mehrheit der Konferenz fand gegen diesen Paragraphen nichts zu erinnern.
Der Handelsminister war der Meinung, daß, wie bei dem Komitee in Vereinsangelegenheiten, so auch bei diesem Komitee in Ansehung der Verfügungen über die Presse verfahren werden sollte, wornach nur in dem Falle die höhere Entscheidung der Minister (Ministerkonferenz) einzuholen ist, wenn sich das Komitee selbst zu einem Beschlusse nicht einigen kann. Der Chef der Obersten Polizeibehörde stimmte für die ungeänderte Aufrechthaltung des Wirkungskreises der Statthalter in der ihnen durch das Preßgesetz übertragenen administrativen Strafgewalt und glaubte, daß das Komitee nur dort einzuschreiten und den Statthalter zur Amtshandlung aufzufordern hätte, wo derselbe einen ahndungswürdigen Vorgang der periodischen Presse übersehen hätte. vDas Komitee solle keineswegs den Charakter einer Behörde annehmen und tragen, und seine Wirksamkeit hätte auf den ohnehin sehr ausgebreiteten Umfang der Überwachung und Leitung der Presse sich zu beschränken. Mit dem hohen Standpunkte der Ministerkonferenz scheint es übrigens unverträglich und in der Exekutive sehr lähmend, wenn über alle gegen die Presse zu verhängenden strengen Maßregeln die Ministerkonferenz zu entscheiden hätte. Diese dürfte wohl nur dann nach den Anträgen des Komitees gegen sträfliche Tendenzen der Journale einschreiten, wenn die Herren Statthalter hinter ihren Pflichten offenbar zurückbleiben sollten. Die Wirkungskreise der durchlauchtigsten Herren Generalgouverneure wären bei Handhabung des § 12 der Grundzüge nicht zu übersehenv . Auch der Generaladjutant FML. Freiherr v. Kellner war, Zeuge seines zu Protokoll gegebenen, hier beigeschlossenen schriftlichen Votumsw der Ansicht, daß das Komitee nur dann eine gedeihliche Wirksamkeit haben kann, wenn ihm bloß die Überwachung und Leitung der periodischen Presse zugewiesen wird. Die Befugnis, deren Ausschreitungen zu ahnden, würde ihm eine Exekutive übertragen und das bestehende Preßgesetz in seiner Wesenheit angreifen. Nach diesem Gesetze sind der Statthalter in erster und die Oberste Polizeibehörde in zweiter Instanz berufen, die Preßzucht zu handhaben. Die dem Komitee zugedachte Wirksamkeit müßte es daher unvermeidlich mit der Obersten Polizeibehörde in Kollision bringen, solange jene Bestimmungen des Preßgesetzes aufrechtbleiben. Würden sie aber aufgehoben und träte das Komitee an die Stelle der Obersten Polizeibehörde, so hätten wir dann, wie früher in Preußen, ein Zentralpreßbüro, das im In- und Auslande zur Zielscheibe der heftigsten Angriffe gegen die Regierung dienen und sich endlich ebenfalls wie jenes als ungenügend erweisen würde7. Überhaupt wäre er gar nicht damit einverstanden, daß das Komitee sich als Behörde geriere, denn solche wandelbare, in den Personen der Abgeordneten oft wechselnde Komitees bieten keinen Ersatz für gut || S. 164 PDF || konstituierte Behörden, wie es die Oberste Polizeibehörde ist, bei der auch die stetige Wahrnehmung der Interessen des Staats und insbesondere alles dessen, was auf die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung Bezug nimmt, mit Zuversicht angenommen werden darf. Daß die Entscheidung der Frage, ob einem Journal wegen perverser Tendenz das fernere Erscheinen verboten werden soll, der Ministerkonferenz anheimgestellt werde, hält er ebenfalls nicht für angemessen, denn es müßte dann manchmal bei divergierender Ansicht, bei vota paria, der Konferenzmitglieder die Ah. Entscheidung Sr. Majestät des Kaisers eingeholt werden, womit dem meist in den Händen des jüdischen literarischen Proletariats befindlichen Journalismus doch zu große Ehre angetan wäre. Bloß als Beirat für die legalen Behörden und als Hilfsorgan für die Überwachung und Leitung der Presse hätte das Komitee zu dienen.
Der tg. gefertigte Präsident bemerkte hierüber nur, daß es ihm, wie schon im Eingange erwähnt, unmöglich erscheine, einen überwachenden und leitenden Einfluß ohne eine angemessene administrative Strafgewalt zu statuieren, und daß, wenn diese letztere fortan in die Hände einzelner gelegt bleiben sollte, er aus den dagegen bereits angeführten Rücksichten lieber seinen ganzen Vorschlag zurückziehen als die Judikatur dieser einzelnen zugeben würde. Hört diese ganz auf, so können auch keine Kollisionen entstehen, der Statthalter zeigt die von ihm wahrgenommenen Fälle dem Komitee an und überläßt demselben das weitere Verfahren. Wohl aber sind Kollisionen zu besorgen, wenn, wie angedeutet worden, das Komitee die Statthalter auf deren Übersehen aufmerksam machen und zur Amtshandlung auffordern sollte, weil alsdann von dem einen oder anderen eine solche Erinnerung gar nicht angenommen oder das angegebene Übersehen mit Gründen gerechtfertigt und so ein wiederholtes Hin- und Herschreiben veranlaßt werden würde, zu dessen endlicher Entscheidung wieder eine Instanz geschaffen werden müßte. Bei beiden aber, bei den Statthaltern und dem Komitee (beziehungsweise der Konferenz) zugleich kann aber die administrative Strafgewalt über die Zeitungspresse schlechterdings nicht belassen werden. Der Minister des Inneren, mit dem Entwurfe vollkommen einverstanden, glaubte noch die Frage berühren zu sollen, ob die Bestimmungen desselben, zunächst wohl für ruhige Zeiten und geordnete Zustände berechnet, auch in bewegten Zeiten ausreichen dürften, und kam einstimmig mit dem tg. Gefertigten zu dem Schlusse, daß mit Rücksicht auf die für dringende Fälle durch den § 13 getroffene Fürsorge auch in bewegteren Zeiten, solange nämlich im allgemeinen im Wirkungskreise der Behörden nichts geändert, d. h. solange nicht ein Ausnahmszustand verkündet wird, die Bestimmungen dieses Entwurfs sich nicht nur als ausreichend, sondern selbst als sehr erwünscht darstellen dürften, weil eben in solchen Zeiten die periodische Presse eine erhöhte Tätigkeit entwickelt, mithin die erhöhte Wachsamkeit der Regierung nach allen Seiten hin in Anspruch nimmt.
Was die Form betrifft, in welcher die Entscheidungen der Ministerkonferenz über die im § 12 erwähnten Fälle durch das Komitee an die Exekutivbehörden zu erlassen wären, so werden hierwegen diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche oben ad § 9 der Instruktion vorbehalten worden sind.
„13. Die vorläufige Beschlagnahme eines Blattes verbleibt im Ressort der betreffenden Polizeibehörde, diese hat aber sofort dem Komitee Bericht zu erstatten und dieses die weiteren Beschlüsse zu fassen.“
|| S. 165 PDF || Hier wurde der letzte Satz also modifiziert: „Diese hat sofort das Komitee davon in die Kenntnis zu setzen“.
„14. Zum Verbote eines Blattes des Auslandes oder Wiederaufnahme desselben genügt es an dem Einvernehmen des Ministers des Äußern mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde.“ Der Handelsminister machte darauf aufmerksam, daß in ausländischen Blättern nicht bloß rücksichtlich der auswärtigen Politik, sondern auch bezüglich der inneren Verwaltung der Monarchie bedenkliche oder anstößige Artikel vorkommen, und daß es daher wünschenswert wäre, auch den die inneren Verwaltungszweige vertretenden Ministerien beziehungsweise den Abgeordneten derselben im Komitee zuzugestehen, Anträge auf Unterdrückung solcher Blätter zu stellen. Der tg. gefertigte Minister des Äußern erklärte, daß er gegen einen solchen Antrag nichts einzuwenden habe, jedoch müsse er sich vorbehalten, daß ein ausländisches Blatt, welches er von seinem Standpunkte aus für bedenklich erkannt habe, einer weiteren Judikatur als der seinigen im Einvernehmen mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde gepflogenenx nicht mehr unterzogen werde. Darum könnte er nie zugeben, daß über ein von ihm beabsichtigtes Verbot einer ausländischen Zeitung in dem durch diesen Entwurf bezielten Komitee noch eine Erörterung stattfinde. Da dieses Komitee, wie der Justizminister bemerkte, nur für die inländische Presse bestimmt ist, so kann der § 14 ganz wegbleiben, es wird dann in Ansehung des Verbots eines ausländischen Blattes bei demjenigen sein Bewenden haben, was diesfalls bisher gesetzlich war. Findet das Komitee oder ein anderer Minister ein Bedenken gegen ein ausländisches Blatt, so möge er sich hierwegen an den Minister des Äußern wenden. Es wurde daher die Weglassung des § 14 beschlossen.
In betreff der oben von dem Chef der Obersten Polizeibehörde angeregten und der Beratung zum § 14 vorbehaltenen Verschmelzung des bereits bestehenden Preßkomitees für auswärtige Zeitungen mit dem hier in Rede stehenden für die inländischen, haben sich auch der Finanzminister und der Generaladjutant FML. Freiherr v. Kellner für eine solche Verschmelzung ausgesprochen, weil das Komitee des Inneren, wenn es nicht zugleich in Kenntnis von dem ist, was bezüglich der auswärtigen Presse vorgekehrt wird, eine gedeihliche Wirksamkeit auch über seine eigene Aufgabe nicht entwickeln kann. Ja, der FML. Freiherr v. Kellner erkennt es laut seines oben angeführten schriftlichen Votums als notwendig, daß dieses Komitee seine Wirksamkeit, namentlich die Überwachung, auch auf die ausländische Presse, der leider ein sehr bedeutender Einfluß auf unsere inneren Angelegenheiten nicht abgesprochen werden kann, ausdehnen soll, um den schädlichen Wirkungen derselben bei Zeiten begegnen zu können. Mit Beziehung auf die bereits oben gemachte Andeutung bemerkte der tg. gefertigte Minister des Äußern, daß er nicht glaube, es werde eine solche Verschmelzung beider Komitees oder eine Überwachung der ausländischen Blätter durch das Komitee des Inneren ausführbar sein. Nicht die erstere, weil die Grundlage bei beiden wesentlich verschieden ist, also eine verschiedene Leitung ein verschiedenes Verfahren bedingt, nicht die letztere, weil das Komitee für die inländische Presse mit seiner eigentlichen Aufgabe genug zu tun haben wird. Kommt es in die Lage, auch über ausländische Blätter Wahrnehmungen zu machen, so wird das || S. 166 PDF || Ministerium des Äußern oder das bei demselben bestehende Preßkomitee die diesfälligen Eröffnungen und Wünsche gewiß mit aller Willfährigkeit aufnehmen und berücksichtigen. Gegen den Antrag, die Verschmelzungsfrage von der Instruktion (§ 15) abhängig zu machen beziehungsweise alsdann wieder aufzunehmen, hat der tg. gefertigte Minister des Äußern nichts einzuwenden, doch glaubte er schon itzt, sich im Prinzip gegen die Verschmelzung aussprechen zu müssen.
Es sind noch die im Votum des FML. Freiherrn v. Kellner zur Vervollständigung der Wirksamkeit des Komitees beantragten yund darin näher begründeteny Präventivmaßregeln hier aufzuführen, nämlich: 1. die von jedem Redakteur vor Erteilung der Konzession einzugehende Verpflichtung, sein Journal nur im Interesse der Regierung zu redigieren; 2. die Einführung des anderwärts bestehenden Zeitungsstempels; 3. die Verpflichtung für jedes Journal, daß den leitenden Artikeln der Name des Verfassers beigefügt werde, endlich 4. die Errichtung eines großen leitenden Regierungsjournals, wie ein solches in allen Ländern, wo eine freie Presse geduldet wird, besteht.
„15. (14) Eine besondere Instruktion wird Zweck und Umfang des stets zu pflegenden geschäftlichen Verkehrs zwischen dem vorgeschlagenen Komitee und jenem, welches unter dem Namen des Preßleitungskomitees bei dem Ministerium des Äußern besteht, regeln.“
Fortsetzung am 4. Julius 1857.
Vorsitz und Gegenwärtige wie am 30. Juni 1857.
Der Chef der Obersten Polizeibehörde stellte mit Bezug auf [in der Diskussion] zu § 6 vorgekommene Andeutung wegen Unterfertigung der Zeitungsartikel durch deren Verfasser den Antrag, den Zeitungsredakteuren die Aufnahme von Notizen in ihr Blatt zu verbieten, welche nicht von dem Einsender unterfertigt sind. Es werden nämlich mit diesen Notizen viele Unwahrheiten und falsche Angaben verbreitet, und wenn man nach dem Urheber forscht, so lautet die Antwort des Redakteurs gewöhnlich, er habe die Notiz anonym zugesendet erhalten.
Durch obigen Antrag nun würde diesem Unfuge gesteuert und der Verfasser einer falschen Notiz zur Verantwortung gezogen werden können. zÜberhaupt hätten nach Meinung des Chefs der Obersten Polizeibehörde bei allen Redaktionen der Tagesblätter die Verfasser der eingesandten und abgedruckten einzelnen Artikel mit Beseitigung jeder Ungewißheit hierüber in genauer Evidenz gehalten zu werden, um im Bedarfsfalle ämtlichen Nachfragen entsprechen zu könnenz . Die Minister des Inneren und des Äußern bemerkten hierüber, eine solche Einrichtung beruhe auf einem neuen System, welches von dem gegenwärtigen, wornach nicht bloß der Verfasser, sondern vor allem der Herausgeber der Zeitung für den darin erscheinenden Artikel verantwortlich ist, wesentlich abweicht. Es mag sein Gutes haben, allein es werde in vielen Fällen den beabsichtigten Zweck nicht erreichen, wenn eine beanständete Notiz auf einer Mitteilung beruht, die pseudonym gefertigt ist. Man kann doch den Redakteur nicht wohl verpflichten, Notizen nur von ihm persönlich bekannten Personen aufzunehmen. Viel wirksamer schiene es zu || S. 167 PDF || sein, entweder den Redakteur für jede falsche Notiz, die er in sein Blatt aufnimmt, mit einer angemessenenaa Geldbuße zu belegen oder dem durch eine falsche Notiz Beeinträchtigten zu überlassen, die geeignete Widerlegung oder Berichtigung in die offizielle Zeitung aufnehmen zu lassen, welche Widerlegung und Berichtigung dann von dem Blatte, welches die falsche Notiz gegeben, nachgedruckt werden muß. Nachdem übrigens der Minister des Inneren in einem au. Vortrageab, welcher noch nicht Ah. resolviert ist, einen Antrag wegen Hintanhaltung falscher Notizen über ämtliche Vorgänge erstattet hat, so wurde die weitere Beratung hierüber für die nächste Sitzung vorbehalten, wo der Minister des Inneren über den Inhalt jenes Vortrags das Nähere anzugeben imstande sein wird8. Der bei diesem Anlasse vom Handelsminister wieder aufgenommene Antrag des FML. Freiherrn v. Kellner (ad § 6 und Votum separatum 3), die leitenden Artikel vom Verfasser unterfertigen zu lassen, damit dieser nicht schreibe, was er zu vertreten sich nicht getraut, wurde von dem Kultusminister mit der Bemerkung bekämpft, daß [es] bei bedeutenden Journalen den Redakteurs freistehen müsse, sich ihre Leitartikel auch von Ungenannten zu verschaffen, und daß eine Beschränkung hiebei vorzügliche und hochgestellte Männer abhalten würde, Beiträge zu liefern, ccwodurch allein die Presse allmählich gehoben werden könneac,9.
Fortsetzung am 18. Juli 1857.
Vorsitz und Gegenwärtige wie am 4. mit Ausnahme des FML. Baron v. Kellnerad .
Der Minister des Inneren gab die vorbehaltene Auskunft über den oben zitierten au. unresolvierten Vortrag dahin ab, daß derselbe die Bewahrung des Amtsgeheimnisses zum Zwecke hatte, daher auf die hier in Frage stehende Angelegenheit keinen Bezug hat10. Im übrigen bezog sowohl [dieser] Minister als auch der tg. Gefertigte sich in Ansehung des Antrags wegen Ausschließung anonymer Artikel von der Aufnahme in eine Zeitung auf dasjenige, was hierwegen in der vorigen Sitzung von ihnen bemerkt worden ist11.