MRP-1-3-06-0-18570609-P-0404.xml

|

Nr. 404 Ministerkonferenz, Wien, 29. Mai, 2. und 9. Juni 1857 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 9. 6.), gesehen Bach 14. 6., Thun 15. 6., Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Kempen, Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner.

MRZ. – KZ. 2211 –

Protokoll der zu Wien am 29. Mai, 2. und 9. Juni 1857 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.[Sitzung v. 29. Mai 1857][anw. Buol, Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy; abw. Kempen, Kellner]

[I.] Gesetzentwurf über den Schutz der Muster und Modelle, dann der gewerblichen Marken

Gegenstand der Beratung war der vom Handelsminister vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zum Schutze für Muster und Modelle für Industrieerzeugnissea und eines Gesetzes zum Schutze der gewerblichen Marken und anderer Bezeichnungenb,1.

Der Handelsminister begleitete die Vorlage dieser Entwürfe mit einer Darstellung der hierwegen gepflogenen Verhandlungen, als deren Resultat sich ergibt, daß von den hierüber vernommenen Handelskammern und lf. Behörden aller Kronländer nur die Handelskammern von Brünn und Bergamo, dann die Statthalterei und Fiskalprokuratur in Mailand, das Kreisamt in Pardubitz und die mährische Statthalterei sich gegen die Erlassung dieser Gesetze, alle anderen Handelskammern und lf. Autoritäten aber teils unbedingt, teils bedingt, mit mehr oder weniger Modifikationen für dieselbe ausgesprochen haben. Von den dagegen Stimmenden wurden aus lokalen Verhältnissen geschöpfte Einwendungen nicht erhoben, sie beschränkten sich auf allgemeine Bedenken, als deren wesentlichste bezeichnet werden können, daß durch Gesetze dieser Art die Nachahmungsgabe beschränkt wird, welche in unserer Industrie die verbreitetste ist, daß dadurch der große Fabrikant vor den kleinen begünstigt wird, der vornehmlich von der Nachahmung lebt, daß Unsicherheit in den Verkehr gebracht wird, weil es schwierig ist zu wissen, welche Muster geschützt seien, welche nicht, daß es endlich nicht die Aufgabe einer || S. 111 PDF || Nation, die in Mode und Geschmack nicht tonangebend ist, sein könne, mit solchen Maßnahmen voranzugehen.

Als allgemeine Gründe für das Gesetz wurden angeführt: das Bedürfnis des Schutzes der Erfindung und der Arbeit, die Unmöglichkeit, zur selbständigen Geschmacksrichtung zu gelangen, wenn nicht dem dieselbe anstrebenden Muster einiger Schutz gewährt wird, und die Möglichkeit, hierdurch selbst dem kleinen Industriellen zur Selbständigkeit zu verhelfen, der Bestand ähnlicher Gesetze in den zwei größten industriellen Staaten Europas, England und Frankreich, mit dem günstigsten Erfolge für den Unternehmungsgeist und das Festhalten der dortigen Industriellen an der diesfälligen Institution als dem Palladium der Industrie, endlich die Wahrnehmung, daß nach der bisherigen Erfahrung der Musterschutz die befürchtete Unsicherheit im Verkehr durchaus nicht hervorbringt, indem cnach glaubwürdigen Angabenc auf 100.000 Muster nicht mehr als zwei Prozesse kommen. Hierauf und auf den dringenden Wunsch der überwiegenden Mehrzahl der bedeutendsten Industriellen und Handelsautoritäten gestützt, glaubte der Handelsminister unter Beziehung auf die dem Entwurfe beigelegten Erläuterungen den Entwurf jener Gesetze zur Ah. Genehmigung empfehlen und noch bemerken zu sollen, daß zwar auch im Deutschen Zollverein eine Anregung zu einem ähnlichen Gesetz gemacht, jedoch an der ablehnenden Erklärung Preußens gescheitert ist, was aber nicht hindere, daß hierin von Österreich allein vorgegangen werde2.

Bei der hierauf über das Prinzip des Gesetzes in der Konferenz erhobenen Diskussion sprachen die Minister des Inneren, der Finanzen und der Justiz im allgemeinen ihre Bedenken gegen dasselbe aus, daß es, vermöge seiner Ausdehnung auf ausländische Muster, die österreichische Industrie unter das Monopol des Auslands stellen, den angestrebten Zweck der Erhebung und Selbständigmachung des Geschmackes nicht erreichen und dabei die Existenz so vieler kleiner Erzeuger gefährden würde, die in der Nachahmung und Übertragung fremder Muster ihren Erwerb finden. Denn es würden entweder Ausländer selbst ihre Muster oder Inländer ihre von Ausländern erfundenen Muster, die sich erstere wohl leichter als durch eigens aufgenommene Zeichner verschaffen könnten, hinterlegen und schützen lassen und so direkt und indirekt der Entwicklung der einheimischen Erfindungsgabe entgegenwirken. Der Handelsminister bemerkte dagegen, daß der Musterschutz nach dem vorliegenden Gesetze an die Bedingung geknüpft ist, daß der Schutzberechtigte das Muster im Inlande auf Industrieerzeugnisse anwenden und diese in Verkehr bringen muß. Es wird somit, die Idee dazu mag im In- oder Auslande gefaßt worden sein, jedenfalls ein inländisches und kann wohl mit eben dem Rechte wie eine andere Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung nach dem Privilegiengesetze3 oder || S. 112 PDF || wie das geistige Eigentum in Literatur und Kunst nach dem diesfälligen Gesetze4 den Schutz gegen Nachmachung in Anspruch nehmen.

dDer Kultusminister spricht sich für den Musterschutz aus und sieht gerade darin eine der Bedingungen, ohne welche die einheimische Industrie sich von der Herrschaft ausländischer Muster nicht emanzipieren kann. Zwar liegt ein von dieser Frage unabhängiger wesentlicher Grund des Vorherrschens französischer Muster in dem Umstande, daß seit langen Jahren in Frankreich die Kunst des Zeichnens und die damit verbundene Bildung des Geschmackes und des Formensinnes in den gewerbetreibenden Klassen weit mehr verbreitet ist als bei uns. In dieser Beziehung wird aber der Zeichenunterricht, der jetzt an Realschulen eingeführt ist, allmählich Abhilfe schaffen. Übrigens werden trotz dieser Überlegenheit der Franzosen doch schon jetzt hierlandes Versuche mit Originalmustern gemacht. Dieses Bedenken kann aber keine größere Ausdehnung und Bedeutung erlangen, wenn nicht die Vorteile, welche dem Franzosen durch den dort bestehenden Musterschutz aus seiner Erfindung zu ziehen in der Lage ist, auch unseren Zeichner oder Fabrikanten durch eine ähnliche Maßregel gesichert wirdd Der Kultusminister spricht sich für den Musterschutz aus und sieht gerade darin eine der Bedingungen, ohne welche die einheimische Industrie sich von der Herrschaft ausländischer Muster nicht emanzipieren kann. Zwar liegt ein von dieser Frage unabhängiger wesentlicher Grund des Vorherrschens französischer Muster in dem Umstande, daß seit langen Jahren in Frankreich die Kunst des Zeichnens und die damit verbundene Bildung des Geschmackes und des Formensinnes in den gewerbetreibenden Klassen weit mehr verbreitet ist als bei uns. In dieser Beziehung wird aber der Zeichenunterricht, der jetzt an Realschulen eingeführt ist, allmählich Abhilfe schaffen5. Übrigens werden trotz dieser Überlegenheit der Franzosen doch schon jetzt hierlandes Versuche mit Originalmustern gemacht. Dieses Bedenken kann aber keine größere Ausdehnung und Bedeutung erlangen, wenn nicht die Vorteile, welche dem Franzosen durch den dort bestehenden Musterschutz aus seiner Erfindung zu ziehen in der Lage ist, auch unseren Zeichner oder Fabrikanten durch eine ähnliche Maßregel gesichert wird.

Nachdem übrigens über den Grundsatz des Gesetzes sich auszusprechen bei Durchgehung der einzelnen Bestimmungen sich Gelegenheit bieten würde, wurde über Antrag des Handelsministers zur Detailberatung geschritten und zuerst der beiliegende Entwurf des Gesetzes zum Schutze der Muster und Modelle vorgenommen.

Zum § 1 wünschte der Minister des Inneren die Auflösung der dort gebrauchten, etwas schwer verständlichen Partizipialkonstruktion.

Zu § 3 beantragte derselbe die Weglassung des Beiworts „bleibenden“, weil auf Nachbildung von Kunstwerken überhaupt ein ausschließliches Recht nicht anerkannt wird (Gesetz vom 19. Oktober 1846)6. Der Handelsminister erläuterte zwar den Sinn dieses Beiworts dahin, daß damit das Kunstwerk in seiner Totalität gemeint sei, und daß, wenn einzelne, lediglich zur Ausschmückung desselben dienende Teile, Ornamente, als Modelle für Industriegegenstände benützt werden wollten, auf solche allerdings auch der in diesem Gesetze beantragte Musterschutz in Anspruch genommen werden dürfte. Der in dieser Beziehung mit ihm einverstandene Kultusminister schlug zur genaueren Darstellung dieser Idee vor, statt des Wortes „bleibenden“ den Ausdruck „selbständigen“ Werken der Kunst zu wählen, was der Handelsminister auch annahm. Die übrigen, also mehreren Stimmen erklärten sich aber für die Weglassung des Beiworts nach dem Antrage des Ministers des Inneren, umso mehr, als die bezügliche Stelle im Gesetze vom 19. Oktober 1846 ebenfalls kein solches Beiwort enthält.

|| S. 113 PDF || Zum § 4 beanständete der Finanzminister die Dauer des ausschließlichen Benützungsrechts des geschützten Musters. Sie ist länger als die des englischen Gesetzes und wird bei dem in der Regel rasch eintretenden Wechsel der Moden umso leichter herabgesetzt werden können, als der Erzeuger gewöhnlich schon im ersten Jahre nach dem Erscheinen des Fabrikats den größten Gewinn aus demselben zieht. Um daher den auch sonst gegen das Gesetz erhobenen Bedenken und Einwendungen Rechnung zu tragen, würde der Finanzminister die Wirkung desselben wenigstens in der Dauer der Exklusivität möglichst beschränken, daher ein Jahr für hinreichend halten und höchstens, wenn sich die Majorität der Konferenz für mehr ausspräche, zwei Jahre zugestehen.

Die Mehrheit der Konferenz erklärte sich sofort für zwei Jahre, wogegen der Handelsminister bemerkte, daß er aus den in der Erläuterung geltend gemachten Rücksichten in keinem Falle unter das im englischen Gesetze festgesetzte Ausmaß (drei Jahre) herabzugehen vermöchte.

Fortsetzung am 2. Junius 1857.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 29. Mai 1857, dann der Chef der Obersten Polizeibehörde, FML. Freiherr v. Kempen [und] der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Baron. Kellner.

Zum § 5 wünschte der Minister des Inneren die Zentralisierung der Mustereinlagen bei einem einzigen Amte, einem Zentralmusterarchive des Handelsministeriums, weil es für die Parteien, die sich über den Bestand eines ausschließlichen Musterrechts informieren wollen, um sich vor Benachteiligung zu schützen, äußerst beschwerlich wäre, bei allen Handelskammern7 nachzufragen, ob auf irgendein Muster ein Schutzrecht verliehen worden, weil ferner diese Schwierigkeit des Erkennens nicht einmal durch Bekanntmachung der Beschreibung des Musters, wie bei Privilegiumsgegenständen, erleichtert oder behoben werden kann, nachdem, wie der Handelsminister bemerkte, einerseits ein Muster überhaupt nicht leicht Gegenstand einer Beschreibung sein kann, andererseits, wenn es versiegelt eingereicht wird, binnen der im Gesetze vorgesehenen Frist geheim gehalten werden muß. Was die Aufstellung eines Zentralamtes in Wien zur Einlegung der Muster betrifft, so bemerkte der Handelsminister dagegen, daß eine so schwerfälligee Einrichtung nicht nur unverhältnismäßig große Arbeit und Kosten veranlassen, sondern auch bei der großen Ausdehnung der Monarchie dem Interesse der Industriellen weniger zusagen würde, als die nach dem Muster der französischen im Entwurfe proponierte Einrichtung, welche fallen Parteien größere Bequemlichkeit bietetf : dem Hinterleger selbst, weil er in seinem Wohn- oder Fabriksorte ghinterlegen kanng, einem anderen Industriellen, weil er, wenn ein Erzeugnis im Verkehr erscheint, er auch dessen Erzeuger erkennt und daher, wenn er sich überzeugen will, ob auf demselben ein geschütztes Muster in Anwendung gekommen ist, sogleich auch die Handelskammer wissen wird, bei der er hierwegen nachzufragen || S. 114 PDF || haben wird. Der Kultusminister, dann der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Baron Kellner waren mit dem Handelsminister einverstanden, dagegen vereinigten sich der Finanz- und Justizminister, dann der tg. gefertigte Vorsitzende mit dem Antrage des Ministers des Inneren auf Bestellung eines einzigen Zentralamtes in Wien zur Hinterlegung der Muster; und beantragte der Finanzminister weiters zum § 6 die Erhöhung der sonach dem Ärar zufließenden Taxe von 3 fr. auf 10 fr., und zwar durchaus nicht aus fiskalischen Rücksichten, sondern bloß zu dem Zwecke, um einesteils eine angemessene Bedeckung des bei Annahme eines Zentralamts für die Staatsverwaltung erwachsenden Aufwandes zu erzielen, andererseits um das übermäßige Zuströmen zur Hinterlegung selbst der gemeinsten Muster hintanzuhalten, welches bei einer so geringen Taxe zum Nachteil der Konkurrenz ohnzweifelhaft erfolgen würde. Der Handelsminister bemerkte, bei seinem Antrage rücksichtlich der Taxe von dem Gesichtspunkte ausgegangen zu sein, daß das Schutzrecht nicht als Finanzquelle benützt werden dürfe, wenn es der Industrie nützen soll, daher müsse die Taxe in einem mäßigen Betrage angesetzt werden; die Besorgnis, daß dann alle, selbst die gemeinsten Muster, hinterlegt werden würden, dürfte entfallen, weil für jedes die Taxe entrichtet werden muß, mithin ein Industrieller, der alle seine Muster schützen lassen wollte, jedenfalls eine konsiderable Summe zu entrichten haben würde. Und da der Handelsminister in keinem Falle für die Bestellung eines Zentralamts stimmen könnte, so schien es ihm billig, die Taxe der nach seinem Antrage mit der Amtshandlung betrauten Handelskammer als Entschädigung für die dazu aufgewandte Mühe und selbst als eine willkommene Einnahmsquelle zuzuweisen. Die übrigen Stimmen traten dagegen dem Antrage des Finanzministers auf Erhöhung der Taxe bis 10 fr. bei, welche sodann, je nachdem ein Zentralamt oder die Handelskammern mit der Verwahrung und Registrierung der Muster beauftragt würden, dem Ärar oder den betreffenden Handelskammern zuzufließen hätte.

Im § 9 ward nach Antrag des Handelsministers mit Rücksicht auf die zu § 4 beschlossene Herabsetzung der Schutzdauer auch die für die Anwendung des Musters festgesetzte Frist von einem Jahr auf sechs Monate verminderth .

§ 10 wurde auf Antrag des Ministers des Inneren hinweggelassen, da die Vorladung der Partei mit zu viel Umständlichkeit verbunden, die Operation der Entsiegelung selbst aber ein ämtlicher Akt ist, von dem vorausgesetzt werden muß, daß er ordnungsmäßig vorgenommen werde. Höchstens könnte, nach der Bemerkung des Justizministers dem Hinterleger freigestellt werden, bei dem Akte gegenwärtig zu sein, wozu er aber einer Vorladung nicht bedarf, da er nach dem Datum des ihm nach der Hinterlegung übergebenen Zertifikats oder (§ 5) Duplikats genau wissen kann, an welchem Tage die Eröffnung zu erfolgen hat. Es würde genügen, im § 9, 2. Absatz, nach den Worten „werden die Siegel etc.“ einzuschalten „in Gegenwart zweier Zeugen unter Aufnahme eines Protokolls“, womit sich schließlich auch der Handelsminister vereinigte.

Im § 11 wurde mit Rücksicht auf die Abstimmung zu § 5 zu lit. c statt der Worte „bei derselben oder einer anderen Handelskammer“ gesetzt „im Inlande“i .

|| S. 115 PDF || Im § 12, lit. a, muß es gemäß dem Beschlusse zu § 9 statt „einem Jahre“ heißen „sechs Monate“.

Im § 13 wurde von dem Minister des Inneren eine Klausel zum Schutze derjenigen Industriellen beantragt, welche ohne Wissen und Willen ein fremdes, bereits geschütztes Muster nachahmen. Da es nämlich so schwer ist, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob ein Muster den Schutz erhalten hat oder nicht, da ferner, wie der tg. gefertigte Vorsitzende bemerkte, es sehr leicht geschehen kann, daß ein Fabrikant ein gleiches oder ganz ähnliches Muster wie das von einem andern zum Schutze hinterlegte, selbst erdacht oder von dem vermeintlichen Erfinder erkauft hat, mithin bei der Produzierung desselben ganz in gutem Glauben gehandelt hat, so wäre es hart, wenn ihn alle die im § 13 ausgesprochenen Rechtsfolgen ebenso treffen sollten, wie denjenigen, der sich wissentlich ein fremdes und privilegiertes Muster angeeignet hat. Es sollte daher angeordnet werden, daß die hier festgesetzte Beschlagnahme der Waren etc. nur dann einzutreten habe, wenn der Schutzwerber den Beweis führt, daß dieselben nach seinem privilegierten Muster von dem andern unbefugt gearbeitet worden sind.

Nach der Ansicht des Handelsministers ist jedoch eine solche Bestimmung unstatthaft. Sobald nämlich der Hinterleger eines Musters ein Erzeugnis anhält, das von einem andern nach einem mit dem hinterlegten identischen Muster angefertigt ist, so spricht für ihn die Vermutung, daß dasselbe nach seinem geschützten Muster gearbeitet, also nachgeahmt worden. Dem Angehaltenen liegt dann ob zu beweisen, daß er es nicht nachgeahmt, sondern selbst erfunden oder von dem (vermeintlichen) Erfinder rechtmäßig akquiriert habe. Es wird sich alsdann, da, wie bei Privilegiengegenständen überhaupt, so auch bei Mustern, der Fall denkbar ist, daß zwei dasselbe Muster ausgedacht haben, lediglich um die Entscheidung der Priorität der Erfindung (§11) handeln; und es wird demnach entweder der Anhalter beziehungsweise Hinterleger die Folgen des § 11 zu tragen oder aber der Angehaltene den Einschränkungen sich zu unterwerfen haben, welche von dem seinem Gegner zustehenden ausschließlichen Rechte unzertrennlich sind; es ist dies ein Unglück, das jeden trifft, der, wenn auch nicht absichtlich, einen Eingriff in ein Alleinrecht macht. War aber der Erzeuger sich einer Nachahmung selbst bewußt, so treffen ihn mit Recht die Folgen seiner Unredlichkeit, wenn er wußte, daß er ein geschütztes Muster nachahmte, oder seiner Sorglosigkeit, wenn er versäumte nachzufragen, ob das von ihm nachgeahmte Muster geschützt sei oder nicht. Ein ausschließliches Recht aber kann überhaupt nicht bestehen, wenn es nicht für die, hier ohnehin nur kurze, Dauer seines Bestandes die im § 13 vorgesehenen Mittel gegen Beeinträchtigung in Anspruch nehmen darf.

Bei § 14 beantragte der tg. gefertigte Vorsitzende die Weglassung des Schlußsatzes „wenn sich das Muster sonst etc.“, weil derselbe nach dem Vordersatze nicht mehr nötig erscheint und durch den Ausdruck „wesentliche Veränderung“ leicht zu Zweifeln und Streit über die Bedeutung einer „wesentlichen“ Veränderung Anlaß gäbe.

Die Mehrheit der Konferenz trat diesem Antrage bei, und auch der Handelsminister legte keinen besonderen Wert auf die Beibehaltung jenes Satzes.

Im § 15 ist bei der Geldstrafe der Druckfehler „25–100 fr.“ in „25 bis 500 fr.“ zu berichtigen.

Im § 24 würde mit Rücksicht auf die angetragene Weglassung des § 10 der Schlußsatz, der sich auf die Vorschrift dieses § 10 beruft, wegzufallen haben.

|| S. 116 PDF || Fortsetzung am 9. Juni 1857. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 2. Juni 1857.

Der Handelsminister kam auf den § 9 zurück und bemerkte, daß er nach reiflicher Überlegung selbst für den Fall, daß die ganze Schutzdauer im § 4 auf zwei Jahre herabgesetzt werden sollte, doch bezüglich der zur Anwendung des geschützten Musters bestimmten Frist auf der im Entwurfe [in den] §§ 9 und 12 ursprünglich beantragten Frist eines Jahres beharren müsse, weil die Vorbereitungen zur Ausführung schwieriger und kostbarer Muster, z. B. auf Shawls, nicht selten so lange Zeit erfordere und der Erfinder gerade in dieser Vorbereitungszeit am meisten der Gefahr ausgesetzt ist, durch Untreue seiner Hilfsarbeiter beeinträchtigt zu werden, mithin auch gerade in dieser Zeit des Schutzes am meisten bedarf, und weil, wenn auch bei vielen Erzeugnissen eine kürzere Vorbereitungsfrist hinlänglich wäre, doch eine Verschiedenheit in der Fristbestimmung hier nicht wohl stattfinden könnte, ohne daß hieraus Unzukömmlichkeiten und Schwierigkeiten in der Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung entstünden.

Nachdem hiermit die Prüfung des Entwurfs im einzelnen geschlossen worden, glaubte man, sich über das Prinzip des Gesetzes im ganzen aussprechen zu können.

Der Minister des Inneren fand durch die im Laufe der Debatte vom Handelsminister gegebenen Erläuterungen und Aufklärungen die Bedenken gegen das Gesetz in der Hauptsache beseitigt. Da der Musterschutz von den Industriellen selbst als ein Bedürfnis bezeichnet und angesprochen wird, so wäre es schwer, einem solchen Begehren entgegenzutreten. Das Bestehen ähnlicher Gesetze in den zwei größten industriellen Staaten8 mit gutem Erfolge spreche übrigens auch für das Prinzip des Musterschutzes, und wenngleich die von dem Minister des Inneren schon oben ausgesprochene Besorgnis einer Unterordnung unserer Industrie unter das Monopol des Auslandes wenigstens für die erstere Zeit nicht ganz behoben ist, so sei doch zu hoffen, daß erstere durch den in ihrem eigenen Wunsche gelegenen Schutz in die Lage gesetzt werden würden, sich zur Selbständigkeit in der Erfindung zu erheben. Hiernach erklärte sich der Minister des Inneren im ganzen für das Gesetz, jedoch mit denjenigen Modifikationen, welche in den beiden früheren Sitzungen, insbesondere hinsichtlich der Schutzdauer, der Taxen und der Konzentrierung der Evidenzhaltung bei einer Behörde, in Antrag gebracht worden sind.

Der Finanzminister bemerkte, ein Musterschutzgesetz habe große Übelstände. Es erschwere den Handelsverkehr, unterdrücke manche Verbindung und Erzeugung und würde, wenn es in Frankreich und England nicht schon seit dem vorigen Jahrhundert bestände, gegenwärtig kaum eingeführt werden. jDas Gesetz würde auch dem Prinzip widerstreiten, das die kaiserliche Regierung mit aller Beharrlichkeit und mit so großem Erfolge verfolgt, nämlich die Gewerbsfähigkeit nach und nach aller früheren Beschränkungen zu entledigen. Nicht minder würde es dem Bestreben entgegentreten, die volkswirtschaftlichen Zustände in Österreich und dem Zollvereine zu assimilieren, da die deutschen Regierungen neuerlich auf abermaliges Andringen der Industriellen erklärt haben, daß sie nicht geneigt seien, ein Musterschutzgesetz zu erlassenj Das Gesetz würde auch dem Prinzip widerstreiten, das die kaiserliche Regierung mit aller Beharrlichkeit und mit so großem Erfolge verfolgt, nämlich die Gewerbsfähigkeit nach und nach aller früheren Beschränkungen zu entledigen9. Nicht minder würde es dem Bestreben entgegentreten, die volkswirtschaftlichen Zustände in Österreich und dem Zollvereine zu assimilieren, da die deutschen Regierungen neuerlich auf abermaliges Andringen der Industriellen erklärt haben, || S. 117 PDF || daß sie nicht geneigt seien, ein Musterschutzgesetz zu erlassen. Nur kungern, aberk mit Rücksicht auf den schwer zu verweigernden Wunsch der Mehrzahl der inländischen Industriellen und Handelskorporationen, dann unter Aufrechthaltung der beantragten Modifikationen hinsichtlich der Schutzdauer, Taxe und Konzentrierung der Evidenzhaltung lwürde er für die Annahme des Gesetzes unter der weiteren Bedingung stimmenl, daß zur möglichsten Befreiung der so weit verbreiteten Webereien aller Art von den beengenden Fesseln dieses Gesetzes einer Klassifikation der Muster in dieser einzigen Richtung Raum gegeben und das Schutzrecht der Muster für Gewebe aller Art, mit Ausnahme der Shawls, auf ein Jahr, für alle anderen Muster (also auch Shawls) auf zwei Jahre, mdie Taxe aber für ein Jahr auf 10 f. und für zwei Jahre auf 15 f.m festgesetzt werde. Der Finanzminister verspricht sich hiervon den für die Industriellen jener Kategorie nicht unwesentlichen Vorteil, daß durch die Einschränkung der Schutzdauer auf ein Jahr sehr viele von der Erwerbung des Alleinrechts abgehalten und die Freiheit der Erzeugung in diesem so wichtigen Artikel gewahrt bleiben würde. Der Handelsminister erklärte sich jedoch auf das bestimmteste gegen diesen Antrag, teils weil überhaupt eine Klassifikation nach der ganzen Ökonomie des vorliegenden Entwurfs und wie in den Erläuterungen zu § 4 gezeigt als unzulässig sich darstellt, teils weil eine Beschränkung der Schutzdauer bei dem einzigen Artikel der Gewebe [Shawls] gerade diejenige Kategorie des Schutzes entblößen würde, welche desselben mehr als andere bedarf.

Der Justizminister, von den Vorteilen des Gesetzes für die inländische Industrie zwar nicht überzeugt, stimmte dennoch mit Rücksicht auf die Wünsche der Handelskammern und die Gutachten der Behörden für das Gesetz. Der Kultusminister erklärte sich nicht nur im Prinzip für das Gesetz, in welchem er einen Hebel zur Emanzipation des inländischen industriellen Geschmacks von dem Auslande nund zugleich die sehr wünschenswerte Unterstützung einer moralischen Idee, nämlich die gesetzliche Mißbilligung der heimlichen Ausbeutung fremder Bemühung mit allen Unterschleifen, Bestrafung der Arbeiter eines Etablissements etc., welche damit verknüpft sindn, erblickt, sondern war auch in allen Details mit den Anträgen des Handelsministers einverstanden. Der Chef der Obersten Polizeibehörde, FML. Freiherr v. Kempen und der Generaladjutant Sr. Majestät, FML. Freiherr von Kellner stimmten ebenfalls für das Gesetz nach den Anträgen des Handelsministers, mit Ausnahme der Taxe, welche sie, wie oben zu § 6 bemerkt, mit der Mehrheit auf 10 fr. erhöht wissen wollten.

Der tg. gefertigte Präsident endlich erkennt in dem Prinzipe des Gesetzes eine wesentliche Beschränkung und Störung des Verkehrs. Da es nach dem Entwurfe gestattet sein soll, auch auf im Auslande erworbene Muster das Schutzrecht zu erlangen, so ist zu besorgen, daß Fabrikanten, um ihren Erzeugnissen den Absatz zu sichern, im Auslande angekaufte Muster sofort hinterlegen und für ein Jahr (§ 9) deren Geheimhaltung [und] sofort für die weitere Dauer des Schutzes das Alleinrecht darauf im Inlande erwerben. Wenn dann hiesige Handelsleute von dem ausländischen Erzeuger oder Erfinder Stoffe oder Waren, nach || S. 118 PDF || eben jenem Muster erzeugt, im guten Glauben beziehen und im Inlande verkaufen wollen, treten jene Erwerber des Alleinrechts gegen sie auf, stellen ihnen den Verkauf ihrer Waren ein, bringen sie in Nachteil und hemmen den Verkehr. Wäre ein Mittel zu finden, wodurch erkennbar würde, ob ein hinterlegtes Muster ein wirklich vom Erleger selbst erfundenes ist, so würde der tg. Gefertigte nicht gegen das Gesetz sein, nachdem jedoch, wie der Handelsminister versichert, eine Konstatierung des Aktes der Erfindung nicht möglich ist und das ovom Finanzministero vorgeschlagene Mittel, „der Hinterleger eines Musters habe auf sein Ehrenwort zu erklären, daß das erlegte Muster seine Erfindung sei, p er habe den Namen des Zeichners anzugeben und sei mit dem Verluste des Gewerberechtes zu bestrafen, wenn sich ein Betrug herausstellen würdeq, in dieser Hinsicht doch zu wenig Garantie bietet, so würde der tg. gefertigte Vorsitzende vorziehen, daß das Gesetz nicht erlassen werde.

Gegen das Gesetz zum Schutze der gewerblichen Marken und anderer Bezeichnungen ergab sich in der Hauptsache keine Einwendung. Nur zum § 9 haben die Votanten, welche zu § 5 des Gesetzes über den Musterschutz die Zentralisierung der Evidenthaltung bei einer Behörde beantragt hatten, ebenfalls die Vereinigung der gewerblichen Marken etc. bei einem Zentralamte gewünscht.

Der Finanzminister glaubte, daß, wenn je die Hinterlegung bei der betreffenden Handelskammer beliebt würde, zur Erleichterung der Erkennbarkeit des Markenschutz- und Alleinrechts der Besitzer desselben gehalten sein sollte, der Marke auch die Nummer der Handelskammer (wie auf den Münzen der Buchstabe des Münzamts) beizufügen, wodurch dann derjenige, dem daran liegt nachzufragen, ob die Marke alleinberechtigt sei, zugleich wissen wird, an welche Kammer er sich zu wenden hätte. Der Handelsminister erklärte sich jedoch aus den bereits zu § 5 des Mustergesetzes angeführten Rücksichten gegen die Zentralisierung der Marken bei einem Amte und glaubte auch der vom Finanzminister angetragenen Erweiterung der Marken mit der Nummer das Wort nicht führen zu können, weil qder beantragte Beisatz ein obligatorischer wäre, während nach der Grundidee des ganzen Gesetzentwurfes die Marke eine bloß fakultative sein soll, und weil die Beifügung der Nummern auch für den beabsichtigten Zweck nicht notwendig erscheintr, nachdem das Nachfragen in betreff der Marken sich lediglich auf die Fabrikanten desselben Fachs beschränkt und diese in der Regel ihre Fabrikate und Zeichen wechselseitig kennen10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, am 7. Dezember 1858.