MRP-1-3-05-0-18560727-P-0356a.xml

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Nr. 356a Votum Brucks vom 27. Juli 1856 zur Landgemeindeordnung, o. O. (Beilage zu: MRP-1-3-05-0-18560712-P-0356.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • Reinkonzept (in der Handschrift Brucks); als Beilage zum Originalprotokoll v. 12. 7. 1856, was aus dem Inhalt der Randbemerkung Ransonnets eindeutig hervorgeht. Ungewöhnlicherweise liegt die Beilage in der Reihe der Originalprotokolle im HHSTA. vor dem Protokoll. Bemerkung Ransonnets: Die nachfolgenden Bemerkungen des Finanzministers beziehen sich auf die Landgemeindeordnung und wurden daher bei dem bezüglichen Protokoll mittels Separatvotum ersichtlich gemacht. Die Bemerkungen beziehen sich zwar auf die Bestimmungen der Landgemeindeordnung (MK. v. 12. 7. 1856), deren Bestimmungen zum Teil – da gleichlautend – in der Sitzung über die Städteordnung (Nr. 355) diskutiert wurden und auch dem Originalprotokoll (im HHSTA.) beigelegt sind.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Da ich der letzten Sitzung nicht beiwohnen konnte, so erlaube ich mir, mit Beziehung auf meine Bemerkungen zu dem Beratungsprotokolle über die Landgemeindeordnung ad § 120 vorzuschlagen, das Wort „direkte“ durch den Ausdruck „alle Geschäfte aus Anlaß der Besteuerung“ zu ersetzen.

Übrigens muß ich ad § 144 und dem folgenden die pflichtgemäße Ingerenz der Finanzbehörden wahren und daher ersuchen, daß der zweite Absatz des § 145 in folgender Weise stilisiert werde: „Die politischen Behörden haben in allen Fällen von Steuerzuschlägen oder Umlagen für Gemeindebedürfnisse vor Erteilung oder Bewilligung mit der bezüglichen Finanzbehörde das Einvernehmen zu pflegen.“ Auch im § 150 wäre die Genehmigung des Finanzministeriums ausdrücklich anzuführen sowie in betreff der im § 155, Zeile 4, erwähnten Einschuldungen und Kreditoperationen der Stadtgemeinden der bedingende Einfluß der Finanzbehörde in verstärkter Weise als bei den Landgemeinden hervortritt. Bruck, 27. 7. [1856].