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Nr. 358 Ministerkonferenz, Wien, 15. Juli 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 15. 7.), Bach 18. 7., Thun, Toggenburg, Bruck; abw. K. Krauß.

MRZ. – KZ. 2302 –

Protokoll der zu Wien am 15. Julius 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Auslegung des § 284 des Berggesetzes [Eigentumsrechte des Grundeigentümers]

Der Finanzminister referierte über die zwischen ihm und dem Minister des Inneren einer-, dann dem Justizminister andererseits obwaltende Meinungsdifferenz über die Auslegung der §§ 284 und 285 der Bergwerksordnung von 18541.

Obwohl schon nach den älteren Berggesetzen dem Grundeigentümer kein Vorrecht auf den Mineralschatz unter seinem Grunde zustand, so hatte sich doch in Ungern, trotz aller Einsprüche, der Usus in entgegengesetzter Richtung gebildet, und der Grundherr konnte jeden, der auf seinem Grunde schürfen wollte, davon ausschließen. Das neue Berggesetz hielt obigen Grundsatz aufrecht, gestattete jedoch in den angeführten Paragraphen für Ungern, daß den Grundeigentümern und deren Rechtsnachfolgern noch durch fünf Jahre (also bis 1859) freistehen soll, jeden andern, der sich nicht schon im Besitze befindet, vom Schürfen auszuschließen, und sich selbst die Bauberechtigung für die Zukunft zu sichern. Nachdem vor 1848 in Ungern jenes Recht bloß von den Grundherrn ausgeübt worden, und zwar nicht nur auf ihren Allodial-, sondern auch auf den Grundstücken ihrer Untertanen, seither aber die letzteren wirkliche Eigentümer ihrer Sessionen geworden sind, so entstand die Frage, ob die Begünstigung des § 284 auf beide oder nur auf die Grundherrn und in welchem Maße Anwendung habe. Die Minister des Inneren und der Finanzen vertraten bei der schriftlichen Verhandlung und auch gegenwärtig die Ansicht, daß jene Begünstigung sich nur auf die ehemaligen Grundherrn und zwar nur rücksichtlich ihrer eigentümlichen Allodialgrundstücke erstrecke, weil nur sie allein vor 1848 jenes Recht – obwohl abusive – ausgeübt haben. Rücksichtlich der bäuerlichen Gründe könnte sie ihnen nicht gewährt werden, weil sie zur Zeit des Erscheinens des neuen Berggesetzes nicht mehr Eigentümer derselben waren; die Bauerngründe aber wurden dadurch, daß sie damals schon aus dem Eigentume der Grundherrn in jenes der Bauern übergegangen waren, von dem diesfälligen Anspruche der vormaligen Grundherrn frei, fielen dadurch unter die || S. 160 PDF || Bestimmung des allgemeinen (alten und neuen) Bergrechts, welches ein solches Ausschließungsrecht nicht anerkennt, und es lag nicht in der Absicht, Grundbesitzern, welche niemals das ofterörterte Ausschließungsrecht in Anspruch nehmen konnten, dasselbe, wenn auch nur auf kurze Zeit, neu zu verleihen. Der Kultusminister trat der Meinung der beiden obengenannten Minister bei. Der Handelsminister und der tg. Gefertigte aber waren mit der bei der schriftlichen Verhandlung vom Justizminister geäußerten Meinung einverstanden, daß den Besitzern der bäuerlichen Grundstücke für diese die nämliche Begünstigung zustehe; weil das Gesetz sie den Grundeigentümern ohne Unterschied und deren Rechtsnachfolgern einräumt; weil, wenn das Recht mit dem Verkaufe eines grundherrlichen Grundstücks auf den neuen Besitzer übergeht, der ganz gleiche Grund auch auf die Bauern Anwendung findet, welche dem Grundherrn in dem Eigentume nachfolgten, und weil die hier obwaltenden staatswirtschaftlichen Rücksichten durch die Beschränkung des Rechts auf fünf Jahre gewahrt sind, ohne einer weitern Einschränkung des gegebenen, binnen wenig Jahren ohnehin erlöschenden Rechts zu bedürfen2.

II. Zollfreie Einfuhr mechanischer Webstühle

Der Handels- und Finanzminister erhielten die Beistimmung der Konferenz zu ihrem gemeinschaftlichen Antrage auf Gestattung der zollfreien Einfuhr von mechanischen Webstühlen und deren Bestandteilen für fünf Jahre3.

III. Zulage für den Komitatsvorstand Joseph Ambrosz

Der Minister des Inneren referierte über die laut seines Vortrags vom 10. d. M., KZ. 2684, MCZ. 2461, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Differenz in betreff der für den Komitatsvorstand Joseph Ambrosz angetragenen Personalzulage von jährlich 500 fr.

Mit Rücksicht auf die Verdienste und sonstigen Verhältnisse des Genannten glaubte die Konferenz einstimmig mit dem Minister des Inneren, dessen Antrag – gegen die Einsprache des Finanzministers – der Ag. Genehmigung Sr. Majestät empfehlen zu dürfen4.

IV. Übersiedlungspauschale für den Vizepräsidenten Alois Freiherrn v. Kübeck

Die Meinungsverschiedenheit, welche zeuge des Vortrags vom 8. Juli 1. J., KZ. 2654, MCZ. 2488, zwischen den Ministern des Inneren und der Finanzen über die Ziffer des Übersiedlungs- und Einrichtungspauschales für den zum Vizepräsidenten in Mailand ernannten Ministerresidenten in der Schweiz, Freiherrn v. Kübeck, besteht, wurde durch den vermittelnden Vorschlag des tg. gefertigten Vorsitzenden auf Bewilligung von 2500 fr. behoben, mit welchem Vorschlage sich sowohl der Finanzminister als auch der Minister des Inneren sowie die übrigen Votanten vereinigten.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 19. März 1857 5.