Nr. 336 Ministerkonferenz, Wien, 29. April 1856 – I - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 16. 5.), Bach 2. 5., Thun 2. 5., K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Schlitter.
MRZ. – KZ. 1282 –
Protokoll I der zu Wien am 29. April 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Entwurf eines Gesetzes über die Haftung der Gerichtspersonen für ihr Verschulden bei der Justizverwaltung und über die Behandlung der Syndikatsbeschwerden
Als Gegenstand der Beratung war der vom Justizminister in teilweiser Befolgung des Ah. Kabinettschreibens vom 6. Jänner 1854 ausgearbeitete Entwurf einer kaiserlichen Verordnung, giltig für die ganze Monarchie, über die Haftung der Gerichtspersonen für ihr Verschulden bei der Justizverwaltung und über die Behandlung der Syndikatsbeschwerden bestimmt worden1.
Nach einem einleitenden Vortrage des Justizministers über die Vorverhandlungen erhob sich der Finanzminister mit der Bemerkung, daß er bei der Wichtigkeit des Gegenstandes und der Tragweite desselben in finanzieller Beziehung auf dessen vorläufige schriftliche oder kommissionelle Verhandlung zwischen den dabei vorzugsweise beteiligten Ministerien umso mehr antragen müsse, als seit der noch bei der bestandenen allgemeinen Hofkammer hierwegen gepflogenen Verhandlung das Finanzministerium nicht mehr in der Lage war, dem Gegenstand diejenige eindringliche Prüfung zu widmen, welche die Wichtigkeit und der Umfang desselben erheischen. Der vorgelegte Entwurf insbesondere sei ohne unmittelbare Beteiligung der einschlägigen Zentralbehörden ausgearbeitet worden; und wenn auch über das demselben zugrunde liegende Prinzip eine vollständige Einigung zwischen den Ministerien kaum zu erzielen sein dürfte, wie der Minister des Inneren bemerkte, so wäre doch von einer vorläufigen kommissionellen Beratung zwischen Abgeordneten der Ministerien der Justiz, des Inneren und der Finanzen, dann des Armeeoberkommandos eine Verständigung über manche Detailbestimmungen zu erwarten, welche am Konferenztische füglich nicht ausgemacht werden können. Aus dieser Rücksicht schloß sich daher der Minister des Inneren dem Antrage des Finanzministers an.
Der Repräsentant der Militärzentralkanzlei Sr. Majestät GM. Freiherr v. Schlitter bemerkte, daß er zwar mit dem dem Entwurf zugrunde liegenden Prinzipe vollkommen einverstanden sei, jedoch gegen die Anwendung der darin festgesetzten Ausführungsmodalitäten und Formen bei den Militärgerichten sich erklären müsse, für welche diesfalls in dem Normale von 1804 eine in jeder Beziehung ausreichende Vorschrift bestehe. Hierüber erinnerte der Justizminister , daß diese letztere Bemerkung die Ausscheidung der Militärgerichte aus der Wirksamkeit des von ihm vorgelegten Gesetzentwurfs bedingen und die Erlassung einer besonderen Vorschrift für jene notwendig machen würde. Was nun den Antrag des Finanzministers auf die || S. 8 PDF || vorläufige schriftliche oder kommissionelle Beratung des Entwurfs betreffe, so halte er dieselbe für nicht notwendig. In den zwischen den Hofstellen wiederholt gepflogenen Verhandlungen ist der Hauptgegenstand der Frage bereits allseitig erörtert, auch ist das dem Entwurfe zugrunde liegende Prinzip bereits durch Ah. Entschließung von 1829 sowie im § 3 des Patents vom 10. Februar 1853, RGBl. S. 136, und im § 56 der Verordnung vom 16. November 1850, RGBl. S. 1937, anerkannt worden2. Die Detailbestimmungen des Entwurfs aber beziehen sich vornehmlich auf das Verfahren, welches in den Fällen, wo der Grundsatz zur Anwendung kommt, zu beobachten ist. Dieses Verfahren ist aber judizieller Natur. Sonach wäre nicht abzusehen, was mit der angetragenen schriftlichen oder kommissionellen Vorberatung im wesentlichen gewonnen würde. Sie würde nur eine Verzögerung des Vollzugs der Ah. Anordnung vom 6. Jänner 1854 zur Folge haben, welche dem Justizminister bereits mit dem Ah. Kabinettschreiben vom 30. April 1855 wieder in Erinnerung gebracht worden ist3. Gegen eine kommissionelle Vorberatung des Entwurfs durch Abgeordnete der betreffenden Ministerien ergebe sich aber noch insbesondere das Bedenken ihrer Unzulänglichkeit, weil sich bei dem späteren Vortrage in der Konferenz kein Minister durch die von seinem Abgeordneten geäußerten Ansichten oder gestellten Anträge in seiner eigenen Meinung für gebunden ansehen würde.
Nachdem jedoch der Finanzminister auf seinem Begehren unter Zusicherung der möglichsten Beschleunigung der Abgabe seiner Ansichten beharrte, erklärte der Justizminister, die Verhandlung mittelst Note an den Finanzminister leiten zu wollen4.a