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Nr. 339d Entwurf eines Ah. Handschreibens an Erzherzog Albrecht, o. O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-05-0-18560517-P-0339.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage D zum Originalprotokoll v. 10., 13., 15. und 17. 5. 1856.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

Da die Reorganisierung der Behörden in Meinem Königreiche Ungarn durchgeführt ist, so ist auch die Verhandlung über die politische Haltung während der Jahre 1848 und 1849 rücksichtlich der im Staatsdienste beibehaltenen oder seither definitiv angestellten Beamten als abgeschlossen anzusehen, und es ist auf kompromittierende Handlungen aus jener Periode, die wegen ihres minderen Grades bei der Reorganisierung als ein Ausschließungsgrund nicht erkannt oder worüber aus besonderer Gnade hinausgegangen wurde, nicht wieder zurückzukommen.

Es ist vielmehr Mein Wille, daß gegen Beamte, die seither und künftig mit Eifer, Treue und Ergebenheit dienen und ihre Pflicht erfüllen, wegen des Vergangenen kein weitere Tadel erhoben und nichts mehr darüber in Erinnerung gebracht werde.

Es hat deshalb auch bei Gradualvorrückungen und Beförderungen von der jedesmaligen erneuerten Einholung der Polizeiinformationen abzukommen, und wenn kein besonderer Anlaß zu anderweitigen Erhebungen vorliegt, das Zeugnis des Amtschefs als ausreichende und alleinige Auskunft über das ämtliche und außerämtliche Verhalten der ihm unterstehenden Beamten und Diener zu gelten.

a (Auffällige Polizeiüberwachung, welche der Konfinierung nahekommt, soll nicht oder doch nur in jenen Fällen stattfinden, welche eine Konfinierung selbst rechtfertigen würde.

Solchen, welche nicht ausdrücklich konfiniert sind, ist das Reisen im Inneren der Monarchie nicht zu verwehren oder zu beschränken, Wien nicht ausgenommen, wenn nicht besondere spezielle Gründe vorwalten.)