MRP-1-3-05-0-00000000-P-0339b.xml

|

Nr. 339b Entwurf einer Vorschrift über den Wirkungskreis des Generalgouvernements für Ungarn, o. O., o. D. (Beilage zu: MRP-1-3-05-0-18560517-P-0339.xml) - Retrodigitalisat (PDF)

  • RS.; Beilage B zum Originalprotokoll v. 10., 13., 15. und 17. 5. 1856.

MRZ. – KZ. –

[Tagesordnungspunkte]

§ 1. Das Generalgouvernement hat in Sachen der Zivilverwaltung als exponiertes Organ der Zentralverwaltung zu fungieren und führt als solches die Oberleitung über sämtliche Verwaltungszweige im Königreiche Ungarn.

§ 2. Das Generalgouvernement ist a (außerdem) die oberste politische und (Finanz)Behörde im Königreiche Ungarn und es sind ihm alle politischen, (Finanz-), Polizei- und (Bau-)Behörden des Landes speziell untergeordnet.

§ 3. Der Geschäftsverkehr des Generalgouvernements geht in höherer Linie an die Ministerien, die Oberste Polizeibehörde und an die Oberste Rechnungskontrollbehörde, je nachdem die im Geschäftskreise des Generalgouvernements vorkommenden Angelegenheiten der einen oder andern Zentralstelle zur Leitung zugewiesen sind.

In Angelegenheiten des dem Stande der politischen Behörden angehörigen Personales und des Amtsbedarfes derselben untersteht das Generalgouvernement dem Ministerium des Inneren.

§ 4. Das Generalgouvernement hat in allen Verwaltungszweigen die Einhaltung der vorgezeichneten Obersten Regierungsgrundsätze, die Beobachtung der Gesetze und Dienstvorschriften und die pflichtgetreue und eifrige Tätigkeit aller Regierungsorgane zu überwachen und das einheitliche Zusammenwirken der verschiedenen Behörden sowie einen tunlichst übereinstimmenden Vorgang in allen Verwaltungsgebieten zu vermitteln, (und sind ihm zu diesem Ende auf dessen Verlangen von allen Zivilbehörden im Königreiche Ungarn jene Aufklärungen und Nachweisungen zu erstatten, welche ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe nötig scheinen).

Bei wahrgenommenen Mängeln und Gebrechen hat es die entsprechende Abhilfe entweder im eigenen Wirkungskreise zu treffen oder bei der bezüglichen Zentralbehörde in Antrag zu bringen.

§ 5. Das Generalgouvernement hat die Rücksichten der Staatssicherheit stets im Auge zu behalten und führt die Oberleitung des staatspolizeilichen Gestion nach den besondern diesfälligen Instruktionen. Es hat die zweckmäßige Handhabung der den politischen und Polizeibehörden anvertrauten Polizeigewalt zu überwachen.

Es steht dem Generalgouvernement zu, die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Unterdrückung von Ruhestörungen nötigen Maßregeln anzuordnen.

§ 6. (Dem Generalgouvernement steht es zu, wenn es dasselbe im Interesse der Sache und des Ah. Dienstes nötig findet, sich in öffentlichen oder Kommunalangelegenheiten die sonst den Landesbehörden zustehenden Amtshandlungen zeitweilig selbst vorzubehalten und selbe entweder beim Generalgouvernement oder bei den Abteilungen der || S. 34 PDF || Landesbehörden bearbeiten und im letzteren Falle sich selbe vor deren Ausfertigung zu Beifügung seiner entscheidenden Willensmeinung vorlegen zu lassen.

Privatparteiangelegenheiten sind stets der Gremialbehandlung der Landesbehörden zu überlassen.)

§ 7. Das Generalgouvernement hat bei seiner Einwirkung sich gegenwärtig zu halten, daß in allen Angelegenheiten ein regelmäßiger Geschäftsgang innerhalb des normalen Wirkungskreises der einzelnen Behörden beobachtet und der vorgeschriebene Instanzenzug nicht beirrt werde.

(Wenn dasselbe nach § 6 einschreitet, tritt es an die Stelle der betreffenden Landesbehörde und findet gegen seine Verfügung die Berufung an die betreffende Zentralstelle statt.)

§ 8. Das Generalgouvernement vereinigt in sich die ihm nach der gegenwärtigen Vorschrift aus den Wirkungskreisen der Ministerien und der obersten Zentralbehörden übertragenen Befugnisse.

An das betreffende Ministerium oder oberste Zentralbehörde sind jedoch vorzulegen:

a) alle der Ah. Schlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten; b) Anträge auf organische oder legislative Bestimmungen sowie Anfragen, welche die Erläuterung von Gesetzen oder kaiserlichen Verordnungen betreffen; c) Anträge auf Abweichung von bestehenden Gesetzen und Normen überhaupt, insoferne das Generalgouvernement zur Erteilung bestimmter Gattungen von Ausnahmen und Nachsichten nicht die betreffende Ermächtigung erhalten hat; d) Anträge, die eine in der betreffenden Rubrik des Jahresvoranschlages nicht bedeckte Auslage nach sich ziehen; e) Alle Angelegenheiten überhaupt, worüber eine vorläufige Rücksprache der betreffenden Zentralbehörde mit dem Finanzministerium, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, dem Armeeoberkommando oder der Obersten Rechnungskontrollbehörde zu pflegen ist; f) An sich im Wirkungskreise des Generalgouvernements gelegene Verfügungen, wenn sie besonderer und prinzipieller Wichtigkeit sind, namentlich wenn sich ihre Wirkungen über die Grenze des Königreichs Ungarn hinaus erstrecken oder wenn sie mit allgemeinen Maßregeln, die für den gesamten Kaiserstaat oder für andere Kronländer ergriffen wurden, im unmittelbaren Zusammenhange stehen; (g) Die Vorschläge zu allen Dienstbesetzungen, die in dem dem Generalgouvernement oder den Landesbehörden eingeräumten Ernennungsrechte nicht ausdrücklich begriffen sind;) h) Verhandlungen über Entlassung oder Degradierung von Beamten, die von Sr. Majestät, einem Ministerium oder einer obersten Zentralbehörde ernannt wurden, ebenso über Versetzung solcher Beamten, wenn sie auf einen bestimmten Standort ernannt sind; i) Verhandlungen über Rekurse in Parteisachen, worüber im regelmäßigen Instanzenzuge zu entscheiden kommt.

§ 9. Das Generalgouvernement ist ermächtigt, den im Königreiche Ungarn angestellten Beamten und Dienern unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften und insoweit die im Jahrespräliminare vorgesehene Summe nicht überschritten wird, über die dies-falls den Landesbehörden zustehenden Befugnisse Belohnungen und Aushilfen, und zwar bei Beamten (von 100) bis 500 fr., bei Dienern (von 50 bis 100) 80 fr., zu bewilligen.

|| S. 35 PDF || Beamten bis einschließig 1200 (2000) fr. jährlichen Gehalt bewilligen die Landesbehörden von über 1200 (1000) fr. bis einschlüssig 2500 (2000) fr. Gehalt, das Gouvernement gegen genaue Beachtung der bestehenden Normen in berücksichtigungswürdigen Fällen Gehaltsvorschüsse.

§ 10. Das Generalgouvernement ist ermächtigt, den von Sr. Majestät ernannten Beamten Urlaube auf drei Monate und allen übrigen Beamten bis auf sechs Monate zu erteilen, ohne daß jedoch in dem Wirkungskreise der Amtschefs bezüglich der Urlaubserteilungen eine Beschränkung eintritt.

§11. Die Anweisung der normalmäßigen systemisierten Gebühren und Bezüge sowie die normalmäßige Pensionierung, Provisionierung und sonstige Gebührenbehandlung der von den Landesbehörden oder dem Generalgouvernement ernannten Beamten und Diener sowie deren Witwen und Waisen steht den Landesbehörden zu, in deren Verwaltungsgebiete sie in Verwendung stehen.

§ 12. Das Generalgouvernement ist ermächtigt, die unbedingte Dienstesresignation der von ihm ernannten Beamten und Diener anzunehmen sowie die Diensttausche derselben zu genehmigen.

§ 13. Das Generalgouvernement kann Beamte innerhalb des Königreiches Ungarn versetzen sowie auch Diensttausche aus einem Statthaltereigebiete des Königreiches Ungarn in das andere bewilligen, soweit hiezu nicht die Bewilligung des vorgesetzten Ministeriums oder [der] Zentralbehörde (§ 8 lit. h) erforderlich istb .

§ 14. Die in den vorstehenden Paragraphen (9 bis 13) bemerkten Verfügungen sowie Disziplinarmaßregeln überhaupt haben in der Regel stets nur über Antrag oder über Vernehmung des Vorstandes der betreffenden Landesbehörde zu erfolgen, ohne Vernehmung des Vorstandes der Behörde hat eine solche Verfügung nur bei Obwalten besonderer Gründe, namentlich wenn Gefahr am Verzuge haftet, stattzufinden.

§ 15. Die Disziplinargewalt über die Beamten steht zunächst dem unmittelbaren Vorsteher der betreffenden Behörde zu und ist von demselben vorschriftsmäßig auszuüben. Das General­gouvernement ist jedoch berechtigt, bei wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Suspension eines Beamten auch gegen die Ansicht des Vorstehers der Behörde aufzutragen, die Durchführung der Untersuchung zu überwachen und die Vorlage der Verhandlungsakten zu jeder Zeit anzuordnen.

(Bei Justizbeamten ist nach der besonderen Vorschrift des § 26 vorzugehen.)

§ 16. Die Disziplinarerkenntnis über solche Beamte, die zwar vom Generalgouvernement ernannt, jedoch nicht beim Generalgouvernement selbst angestellt sind, werden bei der betreffenden Landesbehörde gremialiter und, falls es sich um Dienstentlassung handelt, unter Zuziehung zweier Justizräte geschöpft.

Die auf Entlassung, Degradierung oder Versetzung auf eigene Kosten lautenden Erkenntnisse über Beamte dieser Kategorien sind jedoch dem Generalgouvernement zur || S. 36 PDF || Bestätigung vorzulegen. Handelt es sich aber um Beamte, die beim Generalgouvernement selbst angestellt sind, so hat die Beratung und Entscheidung in Fällen der Dienstentlassung oder Degradierung beim Ministerium des Inneren stattzufinden.

§ 17. Jeder in den k. k. Staatsdienst definitiv oder provisorisch aufzunehmende Beamte muß politisch und moralisch rein und unbedenklich sein.

Bei politischen, Polizei- oder Baubeamten, deren Ernennung in dem Wirkungskreis einer politischen oder polizeilichen Behörde liegt, hat sich derselbe diese Auskünfte unter Haftung der oder des ernennenden Amtsvorstandes oder Ratsgremiums selbst zu verschaffen.

Die Landesbehörden aller übrigen Geschäftszweige haben bei Ernennungen, die in ihrem eigenen Wirkungskreise liegen, sich um obige Auskünfte an die politische Landesbehörde ihres Verwaltungsgebietes zu wenden.

Dieselbe hat die nötigen Erhebungen über den zur Ernennung Beantragten zu pflegen, mit dem positiven Ausspruche, ob selbe aus dem politischen oder moralischen Standpunkte gegen die Ernennung etwas einzuwenden habe, der ernennungsberechtigten Behörde rückzuantworten.

Der Ausspruch der politischen Behörde über diese zwei Punkte ist maßgebend, doch kann sich die ernennungsberechtigte Behörde, wenn sie ungeachtet dessen auf der Ernennung beharren wolle, diesfalls an das Generalgouvernement wenden.

§ 18. In der Linie des politischen Dienstzweiges steht dem Generalgouvernement, wenn die Gesuchsteller den Besitz der für diese Stellen normalmäßig vorgezeichneten Qualifikationen nachweisen, insbesondere zu: a) Die Ernennung der Konzipisten und der Komitatsärzte (und der Stuhlrichteramtsadjunkten, bei gemischten Stuhlrichterämtern im Einvernehmen mit den betreffenden Oberlandesgerichtspräsidenten), dann aller nicht der höheren Ernennung vorbehaltenen Beamten und Diener des Generalgouvernements selbst; b) die Ernennung der Bürgermeister der Verwaltungsgebietshauptstädte mit Ausnahme von Ofen und Pest.

§ 19. Die Kundmachung der Gesetze; der zur Verlautbarung für das ganze Land bestimmten Ah. Befehle, Anordnungen der Zentralstellen oder des Generalgouvernements erfolgt vom Gouvernement und unter dessen Fertigung.

§ 20. Das Generalgouvernement ist befugt, öffentliche Sammlungen aus Anlaß von Beschädigungen durch Elementarereignisse für den ganzen Umfang des Königreichs Ungarn zu bewilligen.

§ 21. Die Vorschläge wegen Bewilligung von Standeserhöhungen, Verleihungen der geheimen Ratswürde und von Auszeichnungen sind vom Generalgouvernement im Wege des Ministeriums des Inneren zur Ah. Schlußfassung vorzulegen.

§ 22. Die in den Ah. Bestimmungen vom 10. Jänner 1853 über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Statthalterei in Ungarn dem Statthalter zugewiesenen Amtshandlungen1 gehen, insoferne sie nicht in dieser Vorschrift dem Generalgouvernement zugewiesen sind, an die Statthalterei­abteilungen und deren Vorstände über.

|| S. 37 PDF || § 23. In der Linie des Finanzdienstes steht dem Generalgouvernement insbesondere zu: die Ernennung der Finanzlandesdirektionskonzipisten und aller Beamten, deren Gehalt den Betrag jährlicher 1400 fr. nicht übersteigt, soweit letztere nicht den untergeordneten Behörden zusteht.

Bezüglich auf die Besetzung bei den Staatsforsten, dem Bergwesen und den Münzämtern wird sich nach vollendeter Organisierung der Wirkungskreis unter analoger Beziehung der obigen Bestimmungen ergeben.

§ 24. Außer den laut § 8 den Ministerien vorzulegenden Angelegenheiten sind in der Linie des Finanzdienstes noch folgende Gegenstände dem Ministerium vorbehalten: a) alle Angelegenheiten, die sich auf den öffentlichen Kredit, die Staatsschuld, die hiezu vorhandenen Institutionen und auf allgemeine Finanzmaßregeln beziehen; b) alle Dispositionen über die Einnahmskassen und ihre Filialen; c) die Verhandlungen über den Ankauf und Verkauf von Realitäten, über Verpachtungen und Mieten, Tax- und Steuernachsichten, Nachsichten von Kassaabgängen, Rechnungsmängel und Gefällsstrafen in der Linie des Finanzdienstes, soweit sie nicht im Wirkungskreise der Finanzlandesdirektionsabteilung gelegen sind.

§ 25. Die in den Ah. Bestimmungen vom 4. April 1854 über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Finanzlandesdirektion in Ungarn2 dem Gouvernement übertragenen Amtshandlungen gehen, insoferne sie nicht in dieser Vorschrift dem Generalgouvernement zugewiesen sind, an die Finanzlandesdirektionsabteilungen und deren Vorstände über.

§ 26. Die Oberlandesgerichtspräsidien sind nicht weiter gehalten, bei Besetzungen im eigenen Wirkungskreise oder bei Besetzungsvorschlägen vorläufige Rücksprache mit dem General­gouvernement zu pflegen, sondern haben sich, wenn es sich um erste Anstellungen in ihrem Wirkungskreise handelt, diesfalls an die politischen Landesstellen zu wenden.

Die dem Ministerium der Justiz vorzulegenden Besetzungsvorschläge haben die Oberlandes­gerichtspräsidien dem Generalgouvernement zur Vorlage an das Justizministerium zu überreichen, welchen das Gouvernement nötigenfalls seine motivierte Erklärung dem Vorschlagsberichte beilegen wird.

§ 27. (Das Generalgouvernement verleiht die der Regierungsverleihung vorbehaltenen Stipendien und ernennt zu allen nicht der Ah. Schlußfassung vorbehaltenen lf. und Fondspatronatspfründen, insoweit alle diese Verfügungen den Wirkungskreis der Landesbehörden übersteigen.

Die Verhandlung grundsätzlicher Fragen über das Verhältnis der Kirche zum Staate oder über die Stellung der Konfessionen untereinander sowie das Gutachten über die Besetzung von Bischofssitzen und höherer geistlicher Würdenträger, insoweit sich hier ein weltlicher Einfluß geltend zu machen hat, liegt in der Amtspflicht des Generalgouvernements.)

|| S. 38 PDF || § 28. Das Generalgouvernement ist berufen, bei den der höheren Ernennung vorbehaltenen Anstellungen im Lehrfache und an wissenschaftlichen und Kunstinstituten über die Zulässigkeit der in Vorschlag gebrachten Personen vom politischen Standpunkte das maßgebende Urteil zu fällen. Die entscheidende Behörde in bezug auf solche Anstellungen bei Lehr- und Erziehungsanstalten, die, ohne von der Regierung auszugehen, doch von der Genehmigung der Regierung oder dem Ausspruche derselben abhängen, daß gegen den Gewählten in politischer Beziehung kein Anstand obwalte, ist die politische Landesbehörde.

§ 29. Das Generalgouvernement leitet und überwacht in höherer Linie den gesamten öffentlichen Baudienst im Königreiche Ungarn und wird diesen Wirkungskreis sowohl durch die ihm etwa nötig scheinende Einwirkung und Weisungen an die Unterbehörden als durch selbständige Antragstellungen und gutächtliche Äußerung über die an die Ministerien gehenden Bau- und sonstigen Anträge ausüben; insbesonders aber wird das Generalgouvernement sein Augenmerk auf die Baujahrespräliminarien und die Bezeichnung der in dieselben aufzunehmenden Bauobjekte richten.

In der Linie des allgemeinen Baudienstes sind vom Generalgouvernement die Vorschläge zu Oberingenieuren und höheren Dienststellen dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vorzulegen; die Besetzung der übrigen Posten in diesem Dienstzweige steht, insoferne sie nicht den Landesbehörden oder [dem] Verwaltungsgebietschef zugewiesen ist, dem General­gouvernement zu.

In betreff der Anweisung von Belohnungen und Aushilfen, Erteilung von Urlauben, Anweisung der normalmäßigen Aktivitäts- und Ruhegenüssen, Diensttausche, Übersetzungen und das Disziplinar­verfahren über Baubeamte hat das Generalgouvernement auch über die Baubeamten den ihm über den Zivilbeamtenstand im Königreiche Ungarn überhaupt in den §§ 9 – 16 übertragenen Wirkungskreis zu üben, insoferne derselbe nicht einer Landes- oder Unterbehörde zugewiesen ist.

In der Linie des Postdienstes wird das Generalgouvernement die Vorschläge zu Kontrolloren der Postdirektionen und höheren Dienststellen dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vorlegen, die Besetzung der übrigen Posten dieses Dienstzweiges, insoferne sie nicht einer Landesbehörde zugewiesen ist, selbst vornehmen.

Auf die Besetzungen im Eisenbahn- und Telegraphendienste hat das Generalgouvernement nur den im § 34 normierten begutachtenden Einfluß zu nehmen.

§ 30. Das Generalgouvernement führt die Oberleitung über alle die Presse betreffenden Angelegenheiten (und ist ihm die Bewilligung von Vereinen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsgebiete erstrecken und nicht einer höheren Genehmigung bedürfen, vorbehalten).

§ 31. Das Generalgouvernement besetzt bei den Polizeibehörden im Konzeptsstatus die Stellen der Polizeikommissäre und minderen Beamtenkategorien und ernennt sämtliche Kanzleibeamte der Polizeibehörden in Ungarn.

§ 32. Dem Generalgouvernement sind die fünf Gendarmerieregimenter und die Kommanden der Militärpolizeiwachabteilungen untergeordnet.

|| S. 39 PDF || § 33. Die Statthaltereivizepräsidenten, die Statthaltereiabteilungen, die Finanzlandesdirektions­abteilungen und deren Vorsteher sind gehalten, alle ihre Dienstschreiben und Berichte an die Minister, die Ministerien, die obersten Zentralbehörden und deren Chefs im Wege des Generalgouvernements vorzulegen, welches sie unter Beifügung der eigenen Wohlmeinung oder unter Anzeige dessen, was es im eigenen Wirkungskreise in der Angelegenheit bereits verfügt habe, mit tunlichster Beschleunigung an seine Bestimmung befördert.

Geschäftsstücke, worüber das Generalgouvernement nichts zu erinnern findet, werden mit einfacher Vidierung sogleich weiterbefördert. Ebenso sind alle dienstlichen Erlässe der Minister, Ministerien, obersten Verwaltungsbehörden und deren Chefs unter offenem Siegel im Wege des Generalgouvernements an die genannten Behörden oder deren Vorstände zu senden.

§ 34. Die Postdirektionen und die Eisenbahn[bau]behörden haben ihre Berichte in nachfolgenden Fällen im Wege des Generalgouvernements an das vorgesetzte Ministerium zu erstatten: a) Anträge auf organische oder legislative Änderungen; b) Besetzungsvorschläge für Dienstplätze; c) Verhandlungen über Eröffnung neuer Verbindungslinien zu Wasser und zu Land und über Festsetzung von Fahrordnungen und Kursen für Post-, Eisenbahn- und Dampfschiffahrts­verbindungen; d) über größere und wichtigere Bauführungen, bei deren Feststellung die politischen Behörden zu intervenieren hatten; e) Disziplinarangelegenheiten für Angestellte.

Ebenso sind alle Ministerialerlässe an die genannten Behörden, welche über hier aufgeführte Gegenstände handeln, unter offenem Siegel an das Generalgouvernement zu senden.

In allen übrigen Angelegenheiten ist der Schriftenwechsel zwischen diesen Behörden und dem vorgesetzten Ministerium unmittelbar zu pflegen.

§ 35. (Sämtliche Jahresvoranschläge aller Zivilgeschäftszweige im Königreiche Ungarn, die vom Staate oder einem öffentlichen Fonds ganz oder teilweise dotiert werden, sind von den Landesbehörden dem Generalgouvernement einzusenden und von diesem mit seinen Bemerkungen versehen der betreffenden Zentralstelle vorzulegen.)

§ 36. Das Generalgouvernement ist berechtigt, auch solche Geschäftsgegenstände, die es im eigenen Wirkungskreise zu erledigen befugt wäre, an das betreffende Ministerium oder oberste Zentralstelle zur Entscheidung zu leiten, wenn aus einem solchen Vorgange eine sachgemäße Erledigung oder sonst eine Förderung des Dienstinteresses zu erwarten steht.

§ 37. Der Generalgouverneur oder in seiner Abwesenheit dessen Adlatus ist ermächtigt, über wichtige Angelegenheiten unmittelbar au. Vorträge an Se. k. k. apost. Majestät zu erstatten.

§ 38. Die persönlichen Amtsbefugnisse des Generalgouverneurs sind in einer eigenen Vorschrift enthalten.