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Nr. 325 Ministerkonferenz, Wien, 5. Jänner 1856 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 15. 1.), Bach, Thun, Toggenburg, Bruck; abw. K. Krauß.

MRZ. – KZ. 37 –

Protokoll der zu Wien am 5. Januar 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Die lombardisch-venezianischen Bischöfe und die Presseangelegenheiten

Die Bischöfe des lombardisch-venezianischen Königreichs haben bei einer Zusammentretung in Ro[vigo] über die Maßregeln zur Ausführung des Konkordats1 beraten und ihre diesfälligen Beschlüsse in einer vom 15. datierten, am 27. v. M. präsentierten Eingabe zur Kenntnis des Statthalters gebracht2. Einige davon betreffen die Presse und nehmen mit Bezug auf das im Art. IX des Konkordats den Bischöfen eingeräumte Recht des Verbots schädlicher Bücher die Ausübung einer vorläufigen bischöflichen Zensur in Anspruch3. Insbesondere hat der Erzbischof von Mailand bereits unterm 23. v. M. ein Zirkular an alle Buchhändler und Buchdrucker erlassen, worin ihnen befohlen wird, kein Werk zu drucken oder, wenn es im Auslande erscheint, zu verkaufen, ohne vorher die erzbischöfliche Approbation dazu eingeholt und erhalten zu haben4. Der Statthalter hat sich hierüber die höhere Weisung erbeten.

Nachdem die Ausübung einer Präventivzensur von Seite der Bischöfe der Bestimmung des gedachten Artikels des Konkordats nicht entspricht, so hat der Kultusminister unter einem in diesem Sinne dem Statthalter die Weisung erteilt, den Bischöfen zu eröffnen, daß die k. k. Regierung jene Forderung derselben nicht unterstützen könne und bei Konflikten in einzelnen Fällen in diesem Sinne entscheiden würde. Gleichzeitig hielt er es aber auch für wünschenswert, daß den Behörden baldmöglichst die Andeutung gegeben werde, was die Regierung für Folgen daran knüpft, wenn ein Bischof von dem ihm durch das Konkordat || S. 215 PDF || unzweifelhaft zugestandene Rechte, Bücher zu verbieten, Gebrauch macht5. Da dieser Fall voraussichtlich im lombardisch-venezianischen Königreiche bald eintreten dürfte, so ist es zur Vermeidung von Anfragen notwendig, wenigstens den dortigen Behörden die Instruktion zu erteilen, wie sie sich in einem solchen Falle zu benehmen haben.

Hiebei ging nun der Kultusminister von der Ansicht aus, daß in einem ganz katholischen Lande, wie das lombardisch-venezianische Königreich es ist, auch die Regierung nicht zugeben kann, daß den von den Bischöfen in ihrem Wirkungskreise erlassenen Anordnungen öffentlich Trotz geboten werde. Wenn also ein dortiger Bischof ein Buch zu verbieten fände, so würde sich die Regierung zwar das ihr zustehende Recht vorbehalten zu beurteilen, ob und inwiefern auch ihrerseits ein solches Buch zu unterdrücken sei; sie müßte aber dabei auch die obenerwähnte Rücksicht beachten und dafür sorgen, daß jeder Anlaß zu einem Ärgernisse vermieden werde. Zu diesem Ende gedächte der Kultusminister von Sr. Majestät sich die Ah. Ermächtigung zu erbitten, daß für den Umfang des lombardisch-venezianischen Königreiches den lf. Behörden die Weisung erteilt werde, daß in diesem Falle die öffentliche Ankündigung und Ausstellung eines solchen Buches den Buchhändlern und Leihbibliotheksinhabern untersagt werde. Er hielte dieses für eine Forderung der Schicklichkeit, welche die Regierung in einem ganz katholischen Lande der bischöflichen Autorität gegenüber beobachten muß und besorgte nicht, daß hieraus eine Beeinträchtigung der Regierungsgewalt oder eine Folgerung für andere Kronländer von gemischter Bevölkerung abgeleitet werde, weil das bloße Verbot der öffentlichen Ankündigung und Auslegung eines solchen Buches noch keineswegs dessen gänzliche Unterdrückung in sich schließt und weil das Verbot eines katholischen Bischofs für Akatholiken ohnehin niemals eine Wirksamkeit haben kann. Gegen die von dem Kultusminister in Ansehung der beabsichtigten bischöflichen Präventivzensur beschlossene Weisung fand die Konferenz nichts zu erinnern.

Was die von ihm weiters beantragte Maßregel wegen Mitwirkung der weltlichen Macht zur Aufrechthaltung eines bischöflichen Verbots anbelangt, so erklärte sich der Handelsminister hiermit in thesi einverstanden, weil es sowohl im Geiste der bestehenden Gesetzgebung überhaupt als auch des Konkordats insbesondere liegt, daß die weltliche Macht jede Demonstration des Ungehorsams gegen eine von der kirchlichen Gewalt in ihrem Wirkungskreise getroffene Anordnung hintanhalte. Ob es hierzu der Ermächtigung Sr. Majestät bedürfe, stellte er der Erwägung des Kultusministers anheim.

Die Minister des Inneren und der Finanzen , dann der tg. gefertigte Präsident der Konferenz sprachen sich jedoch entschieden gegen diesen Antrag aus. Sie hielten denselben sowohl für vorzeitig als auch wegen der dabei eintretenden prinzipiellen Frage für bedenklich. Die Feststellung der Maßregeln zur Durchführung des Konkordats – bemerkte der Minister des Inneren – ist noch nicht erfolgt, und es ist zu diesem Behufe von Sr. Majestät die Berufung einer allgemeinen || S. 216 PDF || Versammlung der Bischöfe beabsichtigt, deren Berufung nunmehr stattfinden soll. Bei derselben wird auch die Frage über den Einfluß der Bischöfe auf die Presse und die Mitwirkung der Staatsgewalt dabei zur Entscheidung kommen. Dieser kann aus Anlaß einer einseitigen, ohne Vorwissen und Einvernehmen der Regierung erfolgten Beschlußnahme einiger Bischöfe nicht vorgegriffen werden. Macht nun die Regierung mittelst der angetragenen Maßregel schon jetzt den lombardisch-venezianischen Bischöfen ein Zugeständnis über die Wirksamkeit eines bischöflichen Bücherverbotes nach außen hin, so ist nicht abzusehen, wie das gleiche anderen Bischöfen würde verweigert werden können, während doch ohne eine solche Voraussetzung zu erwarten steht, daß bei der allgemeinen Beratung auch die Stimmen anderer gehört und einer alle Rücksichten beachtenden Auffassung werde Geltung verschafft werden können. Die Anordnung, daß ein vom Bischof verbotenes Buch weder angekündigt noch ausgelegt werden darf, kommt in ihrer Wirkung einem vollständigen Staatsverbote gleich, indem sie einerseits dem Buchhändler die gewöhnlichen Mittel entzieht, das Buch in Verkehr zu bringen, und andererseits, um wirksam zu sein, jedenfalls mit einer staatlichen Strafsanktion verbunden werden müßte. Hiermit wäre tatsächlich die Regierungsgewalt über die Presse in die Hände der Bischöfe gelegt, und nachdem dies der Kultusminister selbst nicht zugeben kann, vielmehr der Regierung ebenfalls die Beurteilung über die Schädlichkeit eines Buches gewahrt wissen will, so kann die Entscheidung über die bürgerlichen Wirkungen eines kirchlichen Bücherverbots wohl nur nach gegenseitigem Einvernehmen der kirchlichen und weltlichen Autorität getroffen werden. Dies ist auch ganz im Einklange mit den bei Abschließung des Konkordats überhaupt sowie des Art. IX über die Presse festgehaltenen Standpunkts. Das Konkordat wahrt die Selbständigkeit der Kirche auf ihrem, jene des Staats auf seinem Gebiete. Dies gilt auch von dem Verhältnisse zur Presse. Der Art. IX spricht nirgends von Bücherverboten, da solche offenbar auf das weltliche Gebiet gehören. Er räumt den Bischöfen nur das Recht ein, „Bücher, die der Religion und Sittlichkeit verderblich sind, als verwerflich zu bezeichnen und die Gläubigen von deren Lesung abzuhalten“. Der Staat aber hat erklärt, daß er durch jedes entsprechende Mittel die Verbreitung solcher Bücher verhindern werde. Worin die „entsprechenden Mittel“ zu bestehen haben, darüber spricht sich die zur Ergänzung des Konkordats erlassene Note des Kardinals Erzbischof Rauscher, welche beginnt: „Ecclesia etc.“, näher dahin aus, daß 1. die bestehenden Pressegesetze des Staats strenge gehandhabt und andererseits den Wünschen der Bischöfe, welche sie im geeigneten Wege an die Staatsregierung bringen werden, tunlichste Berücksichtigung zugesichert wird6. Von einer sofortigen Anerkennung eines kirchlichen Bücherverbotes von Seite des Staats ist nirgends die Rede gewesen; vielmehr wurde sich, wie vom Erzbischof Rauscher bei den Beratungen im Kirchenkomitee über den Punkt IX des Konkordats ausdrücklich bemerkt wurde, || S. 217 PDF || für den Staat das volle selbständige Urteil vorbehalten7. In diesem Sinne wurden auch nach Kundmachung des Konkordats sämtliche Länderchefs im Einvernehmen mit dem Kultusminister instruiert. Von diesem Zusatze auch nur in Italien abzugehen, müßte umso bedenklicher erscheinen, als gerade dort der erste Übergriff der Bischöfe, und zwar nicht bloß in betreff der Presse, sondern auch in betreff anderer Punkte des Konkordats vorgekommen ist, daher es gewiß nicht geraten erscheint, denselben mit einer prinzipiellen Konzession von Seite des Staates zu erwidern. Daß die Rücksicht auf die Dezenz und die Vermeidung einer Kompression der bischöflichen Autorität das von dem Kultusminister bevorwortete Vorgehen erheische, könnten die gedachten Stimmführer keineswegs zugeben, weil es sich eben darum handelt, daß die kirchliche Autorität sich auf das ihr gehörige Gebiet beschränkte und nicht in jenes des Staats hinübergreife, und weil – wenn bei Lösung der Frage, inwiefern einer Verfügung der geistlichen Autorität eine staatliche Wirkung einzuräumen sei, lediglich die Rücksicht auf die etwaige Kompromittierung der erstern entscheidend wäre, die selbständige Stellung der weltlichen Gewalt auf ihrem Gebiete völlig und grundsätzlich vernichtet wäre. Auch würde ein solcher Grund nicht bloß in Italien, sondern in allen Teilen des Reiches maßgebend sein, und damit die Regelung der Presse gänzlich aus den Händen des Staats in jene der Kirche überantwortet werden.

Nach dem Erachten der mehreren Stimmen der Konferenz sollte daher diese Angelegenheit nach den von ihnen angedeuteten Grundsätzen behandelt und namentlich der Standpunkt festgehalten werden, daß ein kirchliches Bücherverbot zunächst nur kirchliche Wirkungen nach sich ziehe; insoweit aber demselben die Garantie eines weltlichen Verbots beigelegt werden sollte, könnte dieses nur von Seite der kompetenten Staatsbehörde nach gehöriger Untersuchung ausgesprochen werden. Nach diesen Grundsätzen würde überhaupt seinerzeit die Regelung dieser Frage zu erfolgen haben; mittlerweile aber und insolang nicht durch die einzuberufende bischöfliche Versammlung die gedachte Frage im allgemeinen die befriedigende Erledigung erhalten haben wird, sollte die Sache vorderhand bloß kasuell behandelt und jeder einzelne Fall im vorläufigen wechselseitigen Einvernehmen der Bischöfe und der Behörde geschlichtet werden. In diesem Sinne wäre den Behörden die Weisung zu geben und mit der gehörigen Rücksicht den Bischöfen die nötige Eröffnung zu machen. Der Kultusminister , weit entfernt, mit seinem Antrage einer prinzipiellen Entscheidung der Frage vorgreifen zu wollen, beabsichtigte, damit nur eine vorläufige Instruktion für die lombardo-venezianischen Behörden, damit sie, wenn es dort, wie nach dem Vorgange des Mailänder Bischofs zu vermuten, zu einem kirchlichen Bücherverbot kommt, nicht erst um Instruktion bitten müssen. Weniger als das Verbot des öffentlichen Anschlags und Auslegens eines Buches, das vom Bischof verboten wird, dürfte, ohne das Ansehen des Bischofs in Italien preiszugeben, kaum getan werden können. Dieses aber kommt doch in keinem Falle einem Staatsverbote des Buchs gleich, weil bei dem || S. 218 PDF || letztern schon der Besitz des verbotenen Buches gesetzwidrig ist. Die Forderung, in jedem einzelnen Falle wegen eines solchen Buchs mit der Staatsbehörde ins Einvernehmen zu treten, wäre nicht einmal immer anwendbar, weil es dringende Fälle geben kann, in denen der Bischof sich im Gewissen verpflichtet findet, seinen Diözesanen8 die Lesung eines religions- oder sittenverderblichen Buchs sogleich zu verbieten, wo er, ohne erst die Entscheidung der weltlichen Behörden abzuwarten, doch wenigstens jenes Maß der Unterstützung von ihr anzusprechen berechtigt sein dürfte, welches durch den besprochenen Antrag beabsichtigt wird9.

II. Reihung der Ministerkonferenz und des Reichsrates im Staatshandbuch

Der Minister des Inneren referierte über die Meinungsdifferenz, welche zwischen ihm und dem tg. gefertigten Vorsitzenden einer-, dann dem Reichsratspräsidium andererseits darüber besteht, ob in dem neuen Staatshandbuche zuerst die Ministerkonferenz und dann der Reichsrat anzuführen sei. Während die beiden Minister für diese Reihung sich aussprachen, verlangte das Reichsratspräsidium die Einholung der Ah. Entscheidung hierüber, indem es bemerkte, daß weder die vor dem Jahre 1848 bestandene Staatskonferenz noch der Staatsrat mit der heutigen Ministerkonferenz und dem Reichsrate in gleicher Stellung sich befinden, daß insbesondere nach § 3 des Reichsratsstatus die Stellung des Reichsrates zu dem Ministerium jene der Nebenordnung sei und nach § 24 der Reichsratspräsident den Rang unmittelbar nach dem Ministerpräsidenten habe10, sonach, da diese Stelle seit des Fürsten Schwarzenbergs Tode nicht mehr verliehen wurde11, der Reichsratspräsident den ersten Rang im Zivilstaatsdienste behaupte, was wohl auch auf die Rangordnung des Reichsrates rückwirke. Der Minister des Inneren fand sich durch diese Bemerkungen nicht bestimmt, von seiner früheren Ansicht abzugehen. Es handelt sich nämlich hier nicht sowohl um einen Vorrang der einen Körperschaft vor der anderen, als um die Einreihung derselben nach ihrer natürlichen Stellung zum Monarchen. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Konferenz vor 1848 schon vermöge ihrer Zusammensetzung anders gestellt war als die gegenwärtige, so ist doch nicht zu verkennen, daß die Ministerkonferenz den ersten und obersten Rat der Krone bildet, wo die wichtigsten und entscheidendsten Staatsangelegenheiten ohne Unterschied beraten und ausgetragen werden, und welcher nicht selten unter dem unmittelbaren Vorsitze Sr. Majestät versammelt wird. Letzteres ist beim Reichsrate als solchem bisher nie der Fall gewesen. Selbst sein Wirkungskreis ist ein beschränkterer als jener der Konferenz, indem ihm nur die Beratung der legislativen und organischen Angelegenheiten, dann jener einzelnen Verhandlungen obliegt, welche ihm Se. Majestät speziell zur Vergutachtung zuzuweisen finden. aAuch in den Ah. Patenten geruhen Se. Majestät der Vernehmung der Minister vor der Anhörung des Reichsrates zu erwähnena . Selbst gegen den bestandenen Staatsrat erscheint er in einer dem || S. 219 PDF || Monarchen entfernteren Stellung. Der Staatsrat bildete keinen selbständigen Körper, er bestand aus geheimen Referenten, welche unmittelbar zu Handen des Souveräns arbeiteten, ohne besondere Vorträge an Se. Majestät zu erstatten; dagegen steht der Reichsrat unter seinem Präsidenten fast in dem Verhältnisse der übrigen Zentralstellen zu Sr. Majestät, weil er über die ihm zur Vergutachtung zugewiesenen Gegenstände ebenso wie jene besondere Vorträge erstattet. Wird auf die Zusammensetzung Rücksicht genommen, so dürfte sich auch hieraus ein Grund ergeben, die Konferenz vor dem Reichsrate einzureihen, weil erstere lediglich aus den Chefs der obersten Verwaltungsbehörden, den Ministern und zeitweilig den andern Chefs der Zentralstellen (Polizei, Rechnungskontrollbehörde, Armeeoberkommando) zusammengesetzt, der Reichsrat dagegen – mit Ausnahme des Präsidenten – bloß aus Reichsräten besteht, welche im Range von Statthaltern stehen. Endlich, bemerkte der tg. gefertigte Minister des Äußern und Präsident der Konferenz , daß er nicht glaube, Se. Majestät hätten, nachdem infolge des Ah. Kabinettsschreibens vom 20. August und 31. Dezember 1851 der Ministerrat die Bedeutung in konstitutioneller Beziehung verloren hatte12, mit dem ihm selbst unter verändertem Titel übertragenen Vorsitze eine wesentliche Änderung in der Beziehung der Ministerkonferenz zu Allerhöchstdenselben beabsichtigt, bdann ihm überhaupt das respektive Rangverhältnis der beiden Präsidenten bei der zu bestimmenden Rangordnung der beiden Körperschaften gar nicht in Betracht kommen zu dürfen scheine. Die letztere erheische eine definitive Bestimmung, während obiges Rangverhältnis, wie erwiesen, Veränderungen erleiden könne.b Alle übrigen Votanten traten der Meinung der beiden Vorstimmen bei, und wird hiernach der Minister des Inneren den Vortrag an Se. Majestät erstatten13.

III. Pension für die Aktuarswitwe Marie Bernardi

Die Differenz, welche zwischen dem Minister des Inneren laut des Vortrags vom 31. Dezember 1855 (KZ. 6/1856, MCZ. 7/1856) und dem Finanzminister in Ansehung des Betrags der der Präturaktuarswitwe Marie Bernardi zu bewilligenden Pension obwaltet, wurde durch den Beitritt des Finanzministers zum Antrage des Ministers des Inneren aus den in dem speziellen Falle geltend gemachten besonderen Billigkeitsrücksichten behoben.

IV. Pension für die Hinterlassene der bei Behandlung der Cholerakranken verstorbenen Sanitäter

In der Angelegenheit wegen Reaktivierung der Ah. Entschließung vom 1. Juli 1832 14 wegen Versorgung der Hinterlassenen der bei der Cholerabehandlung || S. 220 PDF || verstorbenen Sanitätsindividuen (Vortrag vom 28. Dezember 1855, KZ. 4514, MCZ. 4101) konnte zwischen den beiden Ministern des Inneren und der Finanzen eine Einigung der Ansichten im Prinzipe nicht erreicht werden, indem der letztere aus dem Antrage auf den vollen Betrag der nach den Normalien15 gebührenden Pension die bedenklichsten Konsequenzen befürchtete. In dieser Rücksicht erklärte er sich in dem konkreten Falle der Witwe Beschek nur für die Bewilligung einer Pension von 130 fr., nahm dagegen keinen Anstand, sowohl rücksichtlich der Kinder der Genannten als auch der Zotter und Inglikhoferschen Waisen dem Antrage des Ministers des Inneren auf Erziehungsbeiträge von 25 respektive 20 fr. beizutreten. Hiernach stellte die Konferenz die Auswahl der Ah. Gnade Sr. Majestät anheim16.

V. Pensionserhöhung der Straßeninspizientenswitwe Daniela Bioni

Die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Handels- und Finanzminister über die im Vortrage vom 4. Dezember 1855 (KZ. 4284, MCZ. 3878) besprochene Pensionsbemessung für die Straßeninspizientenswitwe Bioni, wurde durch die – auch von der Konferenz akzeptierte – Erklärung des Finanzministers behoben, daß er, um wenigstens das Prinzip über den Unterschied einer Gnaden- und einer normalmäßigen Pension zu wahren, einwillige, für die genannte Witwe auf eine Beteilung mit 110 fr. anzutragen.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 27. Jänner 1856.