Nr. 322 Ministerkonferenz, Wien, 18. und 22. Dezember 1855 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- R.S.; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 22. 12.), Bach, Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck; außerdem anw.anwesend Schlitter.
MRZ. – KZ. fehlt –
Protokoll der zu Wien am 18. und 22. Dezember 1855 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Gesetzesentwurf über die Stellvertretung beim Militärdienst
Gegenstand der Beratung war der Entwurf eines Gesetzes über Stellvertretung im Militärdienste, wirksam für die ganze Monarchie mit Ausnahme der Militärgrenze1.
Nach einem einleitenden Vortrage des GM. Freiherrn v. Schlitter2 über die Grundzüge des neuen Gesetzes wurde zur Beratung der einzelnen Paragraphen des Entwurfs geschritten, wobei sich nachstehende Anträge und Bemerkungen ergaben: Zu § 1 war der Zweifel angeregt worden, ob nicht statt der Stelle: „welche nach den bestehenden Vorschriften nicht von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind“, eine Aufzählung dieser Ausgeschlossenen, nämlich: „der ex officio gestellten Leute mit Ausnahme der Paßlosen, dann der Deserteure und Selbstverstümmler“, aufzunehmen sei.
Nachdem jedoch, wie der Minister des Inneren bemerkte, in Ansehung der Ausschließung der ex offo Gestellten eine Verhandlung im Zuge ist, deren Resultate durch die Aufnahme jener Aufzählung in das Gesetz vorgegriffen würde, und nachdem das vorliegende Gesetz selbst im Hauptgrundsatze der Zulassung der Stellvertretung überhaupt mit dem früheren übereinstimmt und nur die Modalitäten derselben zu modifizieren beabsichtigt, so erklärten sich alle Stimmen für die unveränderte Beibehaltung des an sich klaren Textes des Entwurfes.
Gegen die vom GM. Baron Schlitter vorgeschlagene Modifikation der Stelle: „vorbehaltlich des Rechtes der Staatsverwaltung etc. eine Suspendierung eintreten zu lassen“, dahin, daß gesagt werde: „insoferne nicht Se. Majestät eine etc. eintreten zu lassen finden“, ward von der Konferenz nichts eingewendet und nur bemerkt, daß, je nach dem das Gesetz etwa unter der Form eines Patents oder einer kaiserlichen Verordnung erlassen werden sollte, auch der Ausdruck „Sr. Majestät“ in „Wir“ oder „Ich“ abgeändert werden müßte.
Der § 2 schien einigen Stimmführern mit Rücksicht auf die im § 1 enthaltene Beschränkung überflüssig zu sein. Man vereinigte sich jedoch schließlich in der Beibehaltung desselben, weil es, wenn auch nicht unbedingt notwendig, doch gewiß zweckmäßig erscheint, die Einstellung der Stellvertretung für die Zeit einer || S. 202 PDF || Kriegsrüstung oder eines Krieges unbedingt und von vornehinein auszusprechen. Zu § 4 bemerkte der Minister des Inneren, aus Anlaß der vom GM. Baron Schlitter in seinem Referate3 gemachten Andeutung wegen Festsetzung der Befreiungstaxe mit 1500 fr., daß die Bemessung der Taxe, welche nach § 4 jährlich im Einvernehmen zwischen dem Armeeoberkommando und den Ministern des Inneren und der Finanzen stattzufinden hat, Gegenstand einer sorgfältigen Erwägung sein werde. Dabei müsse auf einen angemessenen Übergang von der bisherigen, weit niedrigeren Taxe von 500, 600 und 700 fr. und auf den Umstand Rücksicht genommen werden, daß eine allzuhohe Taxe nur den Reiz vermehrt, die Befreiung durch unerlaubte Mittel zu versuchen. Zum § 6 beantragte der GM. Baron Schlitter die Beseitigung der abgesonderten Darstellung der Vorgemerkten für Tirol, das lombardisch-venezianische Königreich und die übrigen Kronländer, weil bei der bekannten Tatsache, daß in Tirol und im lombardisch-venezianischen Königreich sehr viele Befreiungswerber und nur äußerst wenige Reengagierungslustige sich melden, das Stellvertretungsgesetz nach seinen, in den folgenden Paragraphen vorkommenden Bestimmungen dort beinahe wirkungslos sein würde. Der Minister des Inneren und mit ihm die Konferenz stimmte in Ansehung des lombardisch-venezianischen Königreichs dem Antrage des GM.’s Baron Schlitter vornehmlich aus der Rücksicht bei, daß es militärischerseits wünschenswert ist, deutsche Unteroffiziere für die welschen Regimenter zu gewinnen. Bei Tirol dagegen – bemerkte der Minister des Inneren – tritt ein besonderes Verhältnis ein. Tirol ist von jeher in Ansehung der Wehrpflicht ausnahmsweise günstiger gestellt als alle andern Kronländer. Es stellt ein einziges Regiment, asein jährliches Kontingent betrage im Verhältnis zu seiner Bevölkerung bedeutend weniger als jenes aller anderen Länder. Dafür habe es freilich das eigentümliche Landesverteidigungssystem, in welchem es den Ersatz für das geringere Kontingent zur Armee biete. Dem Lande ist verfassungsmäßig versichert, daß sein Jägerregiment immer ein nationales bliebe, und es legt großen Wert darauf, daß demselben immerfort der Charakter eines einheimischen Regiments gewahrt werde. Das Land ist eifersüchtig auf dieses sein Vorrecht und wünsche es auch im Stellvertretersgesetze in der Art gewahrt, daß nicht Stellvertreter aus anderen Kronländern in das T[iroler] Jägerregiment gelangena sein jährliches Kontingent betrage im Verhältnis zu seiner Bevölkerung bedeutend weniger als jenes aller anderen Länder. Dafür habe es freilich das eigentümliche Landesverteidigungssystem, in welchem es den Ersatz für das geringere Kontingent zur Armee biete. Dem Lande ist verfassungsmäßig versichert, daß sein Jägerregiment immer ein nationales bliebe, und es legt großen Wert darauf, daß demselben immerfort der Charakter eines einheimischen Regiments gewahrt werde4. Das Land ist eifersüchtig auf dieses sein Vorrecht und wünsche es auch im Stellvertretersgesetze in der Art gewahrt, daß nicht Stellvertreter aus anderen Kronländern in das T[iroler] Jägerregiment gelangen.
Der Minister des Inneren beantragte daher, die Beibehaltung der abgesonderten Ausweise a) für Tirol und Vorarlberg, b) für alle übrigen Kronländer, womit sich || S. 203 PDF || sowohl GM. Baron Schlitter als auch die Konferenz einverstanden erklärte. Nach dieser Abstimmung müßte dann auch § 8 modifiziert werden und demnach die Berufung auf § 6 zu d) in „§ 6 zu b“ abgeändert, und im Schlußsatze die Phrase: „oder in einem der Statthalterei-Verwaltungsgebiete des lombardisch-venezianischen Königreichs“ gestrichen werden.
Zu § 9 schlug der Finanzminister unter allseitiger Beistimmung vor, zur Vereinfachung der Manipulation und Verrechnung, die Kriegskassen von dem Empfange des Taxerlags auszuschließen. Hiernach entfielen die Worte: „der nächsten Kriegskassa in Orten, wo sich eine solche nicht befindet, aber“, dann der Schlußabsatz des Paragraphes.
bDer § 12 ward auf Antrag des Ministers des Inneren unter Beistimmung sämtlicher Votanten gestrichen, da er lediglich eine reglementäre Bestimmung enthält, welche füglich in der das Geschäftsverfahren normierenden Instruktion ihren Platz finden würdeb Der § 125 ward auf Antrag des Ministers des Inneren unter Beistimmung sämtlicher Votanten gestrichen, da er lediglich eine reglementäre Bestimmung enthält, welche füglich in der das Geschäftsverfahren normierenden Instruktion ihren Platz finden würde.
Im § 13 ward über Antrag des GM.’s Baron Schlitter der Herabsetzung der zur Entlassung eines dienenden Soldaten erforderlichen Dienstzeit von den angetragenen vier auf zwei Jahre beigestimmt.
Zu § 14 sub 1 schien dem Handelsminister die Rückzahlung der Befreiungstaxe in dem Falle, wenn derjenige, für den sie erlegt wurde, vor dem Rekrutierungstage stirbt, nicht gerechtfertigt zu sein. Durch den Erlag der Taxe wird dem Betreffenden nach § 3 die Befreiung vom Militärdienste ganz und für immer in einem Zeitpunkte zuteil, wo er noch nicht einmal weiß, ob ihn das Los zur wirklichen Dienstleistung treffen würde, wenn er sich ohne Taxerlag hätte zur Rekrutierung stellen müssen. Mit der Zulassung zum Taxerlage tritt auch schon der für ihn bestimmte Stellvertreter ein, nachdem vermöge §§ 7 und 8 nicht mehr Befreiungswerber zum Erlage der Taxe zugelassen werden, als durch die angemeldeten Reengagierungslustigen gedeckt sind. Sein Platz, der von dem Kontingent bereits vorweg abgezogen wurde, ist und bleibt also ersetzt, so daß ein rechtlicher Grund zur Rückzahlung der Taxe nicht besteht, wenn der Befreiungswerber auch den Tag der Rekrutierung nicht erlebt.
Der Minister des Inneren teilte ebenfalls diese Ansicht; derselbe bemerkte weiters, daß eine Rückzahlung der Taxe in diesem Falle auch die Enthebung des bereits designierten Stellvertreters, sohin die Stellung eines anderen Manns statt des Verstorbenen bedingen und dadurch eine verwickelte und weitwendige Verrechnung veranlassen würde.
Nachdem auch von Seite des GM’s. Baron Schlitter gegen die Hinweglassung des Absatzes 1 dieses Paragraphes nichts eingewendet wurde, vereinigten sich sämtliche Stimmen mit der Meinung der vorgenannten beiden Minister, wobei übrigens der Justizminister die – von den andern nicht geteilte – Besorgnis äußerte, daß die Beseitigung jener Bestimmung abschreckend auf die Befreiungswerber wirken dürfte.
|| S. 204 PDF || Statt §§ 15 und 16 hatte der GM. Freiherr v. Schlitter vorgeschlagen zu setzen: „Die einfließenden Befreiungstaxen, aus welchen die den Stellvertretern zugestandenen Bezüge bestritten werden, sind monatlich in dem eingegangenen Gesamtbetrage dem Finanzministerium behufs der Abrechnung von der jeweiligen Militärdotation bekanntzugeben. Dem Finanzministerium wird die Gebarung der Taxkapitalien mit Rücksicht auf deren Bestimmung überlassen, und es hat die entfallenden Bezüge der Stellvertreter in monatlichen Raten das denselben zu erfolgende Kapital nach Maßgabe der von dem Armeeoberkommando geschehenen Anforderung mit der ordinären Dotation flüssig zu machen.“ Dieser Stimmführer ging bei seinem Antrage von der Ansicht aus, daß es der Armeeverwaltung nicht wünschenswert erscheint, mit der Administration eines Fonds belastet zu werden, nachdem die zu dessen Gründung bestimmten Beträge laut § 9 nur bei den Kameralkassen erlegt werden und die Gebarung damit der Militärverwaltung ganz gleichgültig ist, sobald ihr nur die für ihre Zwecke erforderlichen Summen zur Verfügung gestellt werden. Um der Absicht des GM.’s Baron Schlitter wegen Enthebung der Militärverwaltung von der Administration dieses Fonds zu entsprechen, schlug der Finanzminister vor, in dem ursprünglichen Texte des § 15 des Entwurfs statt der Worte: „bilden einen unter der Administration des Armeeoberkommandos stehenden Fonds“ zu setzen: „bilden einen unter der Administration des Finanzministeriums stehenden Fonds“, und im § 16, wo es heißt: „Die nutzbringende Anlegung der Taxkapitalien wird stets durch das Finanzministerium vermittelt“, statt des letzteren Ausdrucks zu setzen „besorgt“. Hiermit wäre die Mühewaltung von Seite des Armeeoberkommandos in dieser Beziehung beseitigt, den einfließenden Taxbeträgen aber die Bestimmung als spezieller Fonds gewahrt, worauf der Finanzminister mit Rücksicht auf die nach §§ 25 und 29 erwarteten, nicht unbeträchtlichen Zuwächse allerdings einen Wert legen würde.
Die Konferenz stimmte der Meinung des Finanzministers vollkommen bei, wornach es also bei der ursprünglichen Textierung der beiden Paragraphen mit obiger Modifikation zu verbleiben hätte. Nur hätte nach dem von der Konferenz ebenfalls angenommenen Antrage des GM.’s Baron Schlitter jedenfalls das Wort „Rekrutierungsstrafgelder“ unter den im § 15 aufgezählten Zuwächsen wegzubleiben, nachdem solche gegenwärtig, wo die Rekrutierung lediglich in den Händen der lf. Behörden ruht, nicht mehr vorkommen.
Zum § 17 wünschte der Justizminister , daß, nachdem für alle Vorarbeiten bestimmte Termine festgesetzt worden sind, eine solche Frist auch für die Bestimmung und Verlautbarung des Betrags der Befreiungstaxe festgesetzt werde, damit die Parteien, die von der Stellvertretung Gebrauch machen wollen, beizeiten ihre Vorbereitungen zur Aufbringung der nötigen Summe etc. treffen können. Der Minister des Inneren hält jedoch unter Beitritt der übrigen Stimmen die Festsetzung eines Termins cin den zu erlassenden Vorschriftenc zu diesem Ende nicht für notwendig, weil es schon in der Verpflichtung der Zentralbehörden liegt, || S. 205 PDF || die Bestimmung der Höhe der Taxe rechtzeitig zu treffen, sie sich aber hierin umso weniger binden können, als diese ihre Amtshandlung eben durch das rechtzeitige Einlangen der Vorarbeiten bedingt ist. Im Schlußabsatze dieses Paragraphes haben gemäß der Abstimmung zu § 6 die Punkte b) und c) zu entfallen.
Im § 19 wurde auf Antrag des GM.’s Baron Schlitter unter die sub 2 zu Stellvertretern vorzumerkenden Leute vom Gefreiten abwärts, nach den Matrosen, auch noch „Offiziersdiener“ aufgenommen.
Im Absatz 4 dieses Paragraphes wurde für Stellvertreter aus dem Zivilstande die „wissenschaftliche“ Bildung nicht gefordert und sich mit „Bildung“ überhaupt begnügt.
Der § 22 stellt sich nach dem Erachten der Minister des Inneren und des Handels als überflüssig dar, weil es sich von selbst versteht, daß, wenn keine Entlassung vom Militär stattfindet, auch eine Reengagierung nicht möglich ist. Dies würde aber nicht ausschließen, daß sich Personen aus dem Zivilstande (§ 19, Absatz 4) engagieren lassen dürften.
Im § 24, erster Absatz, wurden die Worte „was immer für“ gestrichen.
§ 25. Hier hatte GM. Baron Schlitter gemäß seinem Antrage zu §§ 15 und 16 geglaubt, daß die eingestellten Zulagen statt „dem Stellvertreterfonds“ dem „Ärar“ anheimzufallen hätten. Nachdem aber die Konferenz zu jenen Paragraphen, für die Aufrechthaltung des ursprünglichen Textes mit der einzigen Modifikation der Enthebung des Armeeoberkommandos von der Einflußnahme auf die Verwaltung jenes Fonds sich ausgesprochen hatte, so wäre demzufolge auch in diesem Paragraphe der „Stellvertreterfonds“ beizubehalten, welchem nach den Bestimmungen dieses Paragraphes sowohl als der §§ 15, 26 und 29 nicht unbedeutende Zuwächse in Aussicht gestellt sind.
Zum § 29, zweitens beantragte GM. Baron Schlitter, daß dem Stellvertreter statt 80% der ganze und statt 40% der halbe Taxbetrag in den hier bemerkten Fällen erfolgt werde. Es ist dieses eine Konsequenz seiner zu den §§ 15 und 16 geäußerten Meinung und rechtfertigt sich durch die Rücksicht, daß es der Würde der Staatsverwaltung nicht entspricht, dem Stellvertreter den für ihn nirgends erlegten Betrag durch einen willkürlichen Abzug zu verkürzen und sich selbst für die Vermittlung des Geschäfts gewissermaßen einen Lohn, eine Prämie, zahlen zu lassen. Nach der Auffassung der Konferenz verliert jedoch dieser Abzug den Charakter einer Entlohnung oder Prämie für die Geschäftsvermittlung, sobald die Idee eines „Stellvertreterfonds“ – lediglich für militärische Zwecke bestimmt – festgehalten wird. Wenn ein Militärpflichtiger – bemerkte der Minister des Inneren – der persönlichen Leistung sich entschlagen und sich durch einen andern vertreten lassen will, so fordert der Staat, der ihm den Vertreter schafft, mit Recht ein Opfer dafür. Wird dasselbe nun nicht nur zur Entlohnung des gestellten Manns, sondern auch für höhere Zwecke, für Bildung der Armee, Versorgung der Invaliden etc. in Anspruch genommen, so veredelt eine solche Widmung den Loskauf und gewährt dem Befreiungswerber neben dem persönlichen Vorteil auch noch die Genugtuung, für höhere Staatszwecke etwas beigetragen zu haben. Der Mann aber, der für ihn eintritt, kann sich über eine Verkürzung nicht beklagen, denn er meldet sich freiwillig und um das, was ihm das Gesetz für seinen Eintritt zugesprochen hat. || S. 206 PDF || Wenn endlich erwogen wird, daß die Stellvertreter nach dem Gesetz von 18496 außer der lebenslänglichen Zulage von 5 Kreuzer täglich nur über ein Kapital von 30 fl. letztwillig zu verfügen haben, so scheint es, wie schon zum § 4 angedeutet worden, bedenklich zu sein, gegenwärtig ohne weitern Übergang ein so hohes Kapital ausfolgen zu lassen, wie es nach der Voraussetzung des Ministeriums des Inneren und des Armeeoberkommandos mit 1000 fl. – oder gar nach jener des GM. Baron Schlitter mit 1500 fl. – entfiele. 800 fl. für die ganze, 400 fl. für die halbe Kapitulation7 ist immerhin eine ansehnliche Summe. Mehr würde nur geeignet sein, die Unzufriedenheit der nach dem Gesetze von 1849 Eingetretenen zu erhöhen und für die Zukunft die Stellvertretung zu verteuern. Die Konferenz erklärte sich hiernach einstimmig für die Beibehaltung der im Entwurfe festgesetzten Perzente und erachtete, daß durch eine angemessene Textierung bezüglich Unterscheidung des für den Fonds und des für den Stellvertreter bestimmten Taxbetrags einer allfälligen Mißdeutung der Absicht des Gesetzes vorgebeugt werden könnte. Schließlich wurde noch bemerkt, daß aus dem dem Fonds verbleibenden Betrage auch noch das sub 1. dieses Paragraphes mit 15 fl. festgesetzte Handgeld zu entrichten ist, welches, wenn nach dem Antrage des GM’s. Baron Schlitter dem Stellvertreter der ganze Taxbetrag erfolgt werden sollte, von dem Befreiungswerber noch insbesondere erlegt werden müßte.
Mit den weiters zu diesem § 29 bei 4 vom GM. Baron Schlitter angetragenen Zusätzen: „Die zu Oberoffizieren beförderten Stellvertreter erhalten mit diesem Zeitpunkte ohne Rücksicht auf die wirklich vollstreckte Reengagierungsdienstverpflichtung den ganzen Taxbetrag“ – so weit er nämlich für den Stellvertreter, nicht für den Fonds, bestimmt ist, dann, wenn der Mann durch schwere Verletzungen „und Krankheiten“ realinvalide geworden ist, war die Konferenz einverstanden; desgleichen damit, daß die §§ 30 und 31 in die Einführungsverordnung aufgenommen werden. Was die Form betrifft, in welcher das Gesetz zu erlassen wäre, so stimmte die Konferenz dem Antrage des Ministers des Inneren bei, daß dasselbe, wie jenes von 1849 in der Form einer nach erfolgter Ah. Genehmigung Sr. Majestät von den einschlägigen drei Zentralstellen erscheinenden Verordnung publiziert werde; ddann, daß diese Vorschriften im wesentlichen schon bei der nächsten Rekrutierung in Anwendung zu bringen, was die neuen Bezüge der Stellvertreter, die Erhöhung der Taxe und die Beschränkungen der Zulassung zum Loskauf betrifft; daß aber in Betracht der übrigen, mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit nicht mehr ausführbaren Bestimmungen, ob der Termine etc. für die nächste Rekrutierung die erforderlichen Übergangsbestimmungen das Einvernehmen der beteiligten drei Zentralstellen überlassen werden sollend . Zum Schlusse brachte der GM. Baron Schlitter die Frage zur Sprache, wie die nach dem Gesetze von 1849 reengagierten Freiwilligen zu behandeln seien. Obwohl denselben ein rechtlicher Anspruch auf eine andere als die ihnen nach der Vorschrift von 1849 || S. 207 PDF || gebührende Behandlung, d. i. auf die lebenslängliche Zulage und das Testierungsrecht8 über ein Kapital von 30 fr., nicht zusteht, so erkannten doch der Finanzminister sowohl in der schriftlichen Verhandlung hierwegen als auch jetzt, dann auch die Konferenz es für billig, dieselben analog den Bestimmungen des eben beratenen Gesetzesentwurfs zu behandeln. Nur über die Ausdehnung desselben waltet eine Meinungsverschiedenheit ob. Das Armeeoberkommando meinte, es wäre denjenigen, welche acht Jahre gedient haben, wenn sie es wünschen, gegen Verzicht auf die lebenslängliche Zulage und das Testierungsrecht ein Kapital von 500 fr. zu erfolgen. GM. Baron Schlitter trat diesem Antrage mit dem weiteren bei, daß demselben zwei Jahre der Kapitulation nachgesehen werden, und motivierte diesen Antrag, außer den bereits im schriftlichen Votum9 angeführten Billigkeitsrücksichten noch mit dem Umstande, daß durch diese, nach dem Gesetze von 1849 engagierten Leute dem Ärar Millionen erspart worden sind.
Der Finanzminister glaubte jedoch mit Rücksicht auf die bedeutenden Summen, die dieser Antrag kosten würde, einer so umfassenden Begünstigung nicht beitreten und sich höchstens dafür erklären zu können, daß allen noch im aktiven Dienste befindlichen Freiwilligen die achte Quote des Kapitals von 500 fr. für jedes wirkliche Dienstjahr erfolgt werde.
Auch gegen die Nachsicht von zwei Dienstjahren erheben sowohl der Finanzminister als der Minister des Inneren Bedenken, weil bei der alsdann in größerer Masse auf einmal eintretenden Entlassung sowohl die Finanzen rücksichtlich der Kapitalauszahlung als auch die Bevölkerung rücksichtlich des zu deckenden Ausfalls bei den Truppen in erhöhtem Maße in Anspruch genommen werden müßte. Auf die Bemerkung des Handelsministers jedoch, daß es bei Zugestehung der Nachsicht von zwei Kapitulationsjahren möglich sein würde, die Ziffern des den Ausgedienten zu erfolgenden Kapitals angemessen zu beschränken, pflichteten sowohl die beiden oben[erwähnten] als auch die übrigen Minister dem Antrag auf Nachsicht der zwei Jahre bei. Es handelt sich also nunmehr noch um die Frage, wie hoch das den Ausgedienten gegen Verzicht auf die lebenslängliche Zulage und das Testierungsrecht zu erfolgende Kapital bemessen werden soll. GM. Baron Schlitter erklärte, von dem Antrage auf 500 fr. nicht abgehen zu können, weil er jede Verminderung dieses Betrages als eine Verkürzung der Beteiligten gegenüber den Vorteilen ansieht, welche nach dem neuen Gesetze den Stellvertretern zugedacht sind. Nachdem nämlich den letzteren entweder das ganze Einstandskapital, also jedenfalls mehr als 500 fr., erfolgt werden soll, so erscheint es nur recht und billig, auch den nach 1849 Eingetretenen wenigstens das nach dem damaligen Gesetze mindeste Ausmaß des an das Ärar eingezahlten Kapitals, 500 fr., zuzuwenden.
Nach dem Erachten der Konferenz kann jedoch von einem Anspruche der Einstandsmänner von 1849 auf eine gleiche Behandlung mit den künftigen nicht die Rede sein. Eine billige Berücksichtigung würde den ersteren allerdings schon durch den Antrag des Finanzministeriums zuteil werden. Allein die Ausführung desselben || S. 208 PDF || wäre mit vielen Berechnungen und Komplikationen verbunden. Der Minister des Inneren schlug daher vor, im Grundsatze die Reversibilität der den Stellvertretern von 1849 gebührenden lebenslänglichen Zulage und des Testierungsrechts auf 30 fr. gegen ein Ablösungskapital zuzulassen, welches nach dem Maßstabe der gegen Leibrenten vorgestreckten Kapitalien zu berechnen und in runder Summe festzusetzen wäre. Nach dieser Berechnung dürfte das Kapital etwa mit 400 fr. für eine achtjährige Dienstzeit entfallen und hievon mit Rücksicht auf den Nachlaß von zwei Dienstjahren ein Viertel in Abschlag gebracht werden. Mit diesem Antrage erklärte sich sowohl der Finanzminister als auch die Konferenz emit Ausnahme des GM.’s Schlitter, der hinsichtlich dieses Punktes sowie jenes der Kreierung eines Fonds betrifft, bei seiner geäußerten Ansicht beharrte mit Ausnahme des GM.’s Schlitter , der hinsichtlich dieses Punktes sowie jenes der Kreierung eines Fonds betrifft, bei seiner geäußerten Ansicht beharrt, einverstanden, wornach es dann im Falle der Ah. Genehmigung Sache der Militärverwaltung sein wird, dem Finanzminister die erforderlichen Daten behufs der Berechnung und Anweisung der Summe an Hand zu geben10.
Wien, den 22. Dezember 1855. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, am 6. April 1856.