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Nr. 312 Ministerkonferenz, Wien, 20. Oktober 1855 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 20. 10.), Bach (24. 10.), Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.

MRZ. – KZ. 3691 –

Protokoll II der zu Wien am 20. Oktober 1855 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Fortbestand des österreichischen Kunstvereins

Gegenstand der Beratung war die Meinungsverschiedenheit zwischen den Ministern des Inneren und des Kultus und Unterrichts über den Fortbestand des österreichischen Kunstvereins1. Der Kultusminister bemerkte über die vom Minister des Inneren in dem Vortrage vom 2. d. M., KZ. 3466, MCZ. 3148, dargestellten Ansichten im wesentlichen folgendes: Der österreichische Kunstverein entstand auf Grundlage des Prinzips der freien Assoziation; darnach war, sobald er nichts Staatsgefährliches enthielt, gegen seinen Fortbestand nichts einzuwenden. Gegenwärtig hat sich das Verhältnis geändert. Der Kunstverein hatte zufolge des neues Vereinsgesetzes2 gleich allen anderen Vereinen seine Statuten den Behörden vorzulegen und die Genehmigung seines Bestandes einzuholen. Nach dem § 14 des Vereinsgesetzes, lit. c, hängt die Genehmigung der Statuten, somit des Vereines überhaupt, auch davon ab, ob der Plan des Vereines den eintretenden öffentlichen Rücksichten entspreche. Somit ist jetzt, selbst vom Standpunkt des Vereinsgesetzes, bei der Beurteilung über die Zulässigkeit eines Vereins und seiner Statuten sich nicht bloß darauf zu beschränken, ob derselbe nicht Staatsgefährliches, der Religion und Sittlichkeit Widerstrebendes beziele, sondern die Behörden sind auch aufgefordert, in die Erörterung einzugehen, ob er den eintretenden öffentlichen Rücksichten entspreche. Fragt man sich nun, ob der österreichische Kunstverein dies tut, so ergibt sich aus der Vergleichung dessen, was er ankündigt, mit dem, was er wirklich geleistet hat, die Antwort mit: Nein! Es ist somit lediglich vom Standpunkte des Vereinsgesetzes aus Grund vorhanden, ihm die Genehmigung seiner Statuten oder seinen Fortbestand zu verweigern.

Zur Begründung der Behauptung, daß der Kunstverein den obwaltenden öffentlichen Rücksichten nicht entspreche, läßt sich anführen, daß er, statt das angekündigte Institut zur Förderung der bildenden Kunst im allgemeinen und der vaterländischen insbesondere geworden zu sein – zu einem gemeinschaftlichen Verkaufsladen der Kunsthändler herabgesunken ist, awelcher hauptsächlich dazu benützt wirda welcher hauptsächlich dazu || S. 153 PDF || benützt wird, ausländischen auf Effekt gemalten Bildern Absatz zu verschaffen, bwährend auf die Förderung von Kunstbestrebungen in Österreich gar keine Rücksicht genommen wird und eben deshalb auch die bedeutendsten einheimischen Künstler sich von dem Vereine und seinen Ausstellungen ganz zurückgezogen habenb . Jeder Aktionär hat das Recht, im Vereinslokal Bilder – ohne Rücksicht und selbst gegen den Willen des Malers – auszustellen und zum Verkauf anzubieten, wovon der Verein eine Provision nimmt, also recht eigentlich Kunsthandel treibt. Die Kunsthändler als Mitglieder des Vereins beuten jene Berechtigung im weitesten Umfang aus; sie bringen eine Masse ausländischer Arbeiten zur Ausstellung und der Verein, unter dem Schilde eines patriotischen Unternehmens, wirbt Mitglieder, nimmt ihre Beiträge und begünstigt mit den ihm dadurch zur Disposition gestellten bedeutenden Geldmitteln das Interesse der ausländischenc Kunsthändler, sich den Künstlern überhaupt und den einheimischen insbesondersd immer mehr entfremdend. Infolge einer organischen Bestimmung, von der später nähere Erwähnung geschehen wird, konzentriert sich aller Einfluß auf die Leitung in einigen Vereinsgliedern, die ihre einseitigen Tendenzen verfolgend nicht nur dem Aufstreben der Kunst in Österreich in keiner Beziehung Hilfe leisten, sondern sogar die Kunstkritik durch bezahlte Organe tyrannisch beherrschen.

Daß ein solcher Verein dem selbstausgesprochenen Zwecke und den öffentlichen Rücksichten wenig entspricht, ist also ebenso klar wie die Berechtigung der Regierung, ihm gegenwärtig, wo es sich um die Genehmigung seiner Statuten handelt, dieselbe zu versagen oder deren Abänderung aufzutragen. Würde sie dieselbe, so wie sie vorliegen, genehmigen, so spräche sie hiermit auch die Billigung der Richtung aus, die der Verein bisher eingeschlagen hat; ewenigstens würde ihr Ausspruch so aufgefaßt und in diesem Sinn ausgebeutet werdene . Dazu aber könnte der Kultusminister nie seine Beistimmung geben. Soll der Verein überhaupt fortbestehen, so müssen aus seinen Statuten die seinem eigentlichen Zwecke abträglichen Bestimmungen ausgeschieden werden. fWelche diese Bestimmungen sind, ist in der vorliegenden Note des Ministeriums für Kultus und Unterricht umständlich entwickelt; als die auffallendsten, auch ohne tieferes Eingehen in den Zusammenhang der Paragraphen der Statuten können hervorgehoben werden:f 1. Der Kunsthandel, wie er itzt vom Vereine fast gewerbsmäßig ohne Steuerentrichtung betrieben wird. Nur Werke lebender Künstler sollen von diesen selbst, oder – wenn sie bereits in andere Hände übergegangen sind – von dem Privatbesitzer, jedoch nur mit Einwilligung des Künstlers im Verein ausgestellt werden dürfen. Letzteres ist zum Schutze des Künstlers selbst notwendig, damit man nicht, wie es wirklich geschehen ist, unvollkommene Jugendwerke dazu benütze, um einen Künstler in der öffentlichen Meinung zu diskreditieren.

|| S. 154 PDF || 2. Einige Anmaßungen, welche einem solchen Vereine, der kein Kunstareopag sein kann, nicht zukommen als: die Verteilung von Medaillen, von Ehrendiplomen an um die Kunst verdiente Personen etc.

3. Das Recht der Abwesenden ihre Stimmen auf die anwesenden Mitglieder in den Versammlungen zu übertragen. Dieser Einrichtung ist es wesentlich zuzuschreiben, daß die Leitung des Vereins, wie oben bemerkt, selbst bei den Versammlungen in den Händen weniger ruhte und so die verkehrte Richtung, die er einschlug, verfolgen konnte. Es ist zwar diese Stimmenübertragung darauf beschränkt worden, daß ein Anwesender nicht mehr als fünf Stimmen in sich solle vereinigen können, aber selbst in dieser Beschränkung erscheint sie bedenklich, weil sie noch immer zu Parteizwecken benützt werden kann.

4. Die Bestimmung, daß zu den Wahlen die vorbereiteten Blanketten immer den Tag vor der Wahl erhoben, am Wahltage selbst aber keine mehr ausgegeben werden, was ebenfalls zu Umtrieben und nicht zu rechtfertigenden Influenzierungen auf die Stimmgeber Anlaß gibt.

Diese und andereg Bestimmungen müßten also vor allem aus den Statuten entfernt oder entsprechend abgeändert werden, bevor von einer Genehmigung der Statuten und somit des Vereins selbst vom Standpunkte des Vereinsgesetzes aus die Rede sein könnte. Es handelt sich aber auch noch um eine vom Vereine angesprochene positive Begünstigung, um ein Privilegium, nämlich um die Bewilligung zur Verlosung der angekauften Werke. Man will selbe zwar als die in den bürgerlichen Gesetzen zugestandene Verteilung eines gemeinschaftlichen Eigentums ansehen; allein diese findet nach dem ABGB. nur bei geschlossenen Gesellschaften mit bestimmter Glieder- oder Aktienzahl mittelst des Loses statt3. Der Kunstverein aber wechselt von Jahr zu Jahr seine Teilnehmer, mehrt oder mindert seine Einnahme je nach dem größeren oder geringeren Beitritte, und jeder, dem’s beliebt, einen Anteilschein zu kaufen, spielt bei der Verlosung der Kunstwerke mit. Sie nimmt daher den Charakter einer wahren Lotterie an, welche die Regierung sonst nur gegen gewisse Gebühren zu bewilligen pflegt. Wenn nun die Regierung dem Kunstverein durch unentgeltliche Zulassung der Verlosung eine Gunst gewährt, so kann sie wohl auch eine Bedingung daran knüpfen; und diese wäre, daß man – nach dem Erachten des Kultusministers – dem Verein zur Pflicht macht, aufstrebende einheimische Künstler zu unterstützen und seine Einnahmen nicht bloß zum Ankauf kleiner Bilder, sondern auch für monumentale Werke zu verwenden.

Nur unter diesen Bedingungen schiene dem Kultusminister ein Kunstverein den dabei eintretenden öffentlichen Rücksichten zu entsprechen und im Sinne des Vereinsgesetzes zur Bestätigung geeignet zu sein. Insofern es nicht angemessen befunden werden sollte, dem österreichischen Kunstverein von Seite der Regierung selbst die Änderung seiner Statuten im Sinne der obigen Andeutung aufzutragen || S. 155 PDF || und kaum zu erwarten steht, daß er sie selbst beantragen werde, scheint dem Kultusminister nichts anderes zu erübrigen, als daß man sich auf den Ausspruch beschränke: der Verein könne in seiner dermaligen Einrichtung nicht bestehen. Die Mehrheit der Konferenz schloß sich der vom Minister des Inneren in seinem Vortrage entwickelten Antrage für die fernere Zulassung des Vereins an.

Der Minister des Inneren bemerkte hierwegen noch weiter: Die Wirksamkeit der Staatsverwaltung bei Vereinsangelegenheiten ist ihrer Natur nach mehr negativ. Sie beschränkt sich auf die Prüfung, ob ein Verein etwas Staatsgefährliches, dem öffentlichen Wohle Nachteiliges bezweckt; in eine Garantie über die Erreichung des angestrebten oder verheißenen Zieles des Vereins aber hat sie sich nicht einzulassen. Von diesem Gesichtspunkte aus sind das Ministerium des Inneren, der Finanzen und die Oberste Polizeibehörde einstimmig für den Fortbestand des österreichischen Kunstvereins gewesen und dieselben Rücksichten waren auch bei den Verhandlungen über die Gründung anderer Kunstvereine maßgebend. Stellt man sich auf den Standpunkt höherer Kunstinteressen, so mag wohl das Urteil des Kultusministers über den Verein nicht unbegründet sein; allein die Regierung als solche ist kein Kunstrichter, also nicht kompetent, darüber abzusprechen, inwiefern der Verein solchen Absichten Genüge leiste oder nicht. Täte sie dies jetzt und bei diesem Vereine, nachdem sie es bei anderen Kunstvereinen nicht unternommen, so würde sie sich damit dem Vorwurfe einer kleinlichen Verfolgung und Parteilichkeit aussetzen. Höhere Impulse der Kunst zu geben ist die Sache des Thrones, der Kirche, der Gemeinden. Kann von dieser Seite wegen beschränkter Mittel oder sonstiger Verhältnisse nicht viel getan werden, so ist es wohl nicht angezeigt, einen Verein zu unterdrücken, der, wenn auch nicht in dem erwarteten Umfange oder in der ihm zugemuteten Richtung, doch immer einiges für die Kunst getan hat und insbesondere dem kleineren Bedürfnisse der Privaten Genüge leistet, wie dies jedenfalls die bisher noch immer sehr lebhafte Beteiligung des Publikums daran beweiset.

Was die vom Kultusminister hervorgehobenen Punkte der statutarischen Einrichtung anbelangt, welche eine Änderung erheischen sollen, so bestehen die meisten bei anderen Kunstvereinen auch; namentlich der Ankauf und Verkauf von Kunstwerken, welcher eben durch die Ausstellung erleichtert wird; es ist nicht abzusehen, welcher Nachteil hieraus für die Kunst entstehen soll. Die Verteilung von Medaillen und Ehrendiplomen ist auch bei anderen Vereinen üblich. Über den Wert solcher Auszeichnungen entscheidet die öffentliche Meinung, der Kredit, in dem überhaupt ein Verein steht. Ebenso ist die Stimmenübertragung und die Wahlzettelverteilung eine bei anderen Vereinen gewöhnliche Sache; den Beteiligten steht es ja immer frei, sich sein Urteil oder seine Stimme gehörig zu wahren. Die Forderung endlich, Kunstwerke nur mit Einwilligung des Autors zur Ausstellung bringen zu dürfen, würde sich mit dem freien Dispositionsrechte des Eigentümers schwer vereinbaren lassen, und was die Verlosung betrifft, so erscheint sie bei der eigentümlichen Beschaffenheit des Vereins einerseits zur Verteilung der erworbenen Gegenstände als unumgänglich notwendig, andererseits ist sie diesen so wie den anderen Kunstvereinen bereits zugestanden, und es wäre unbillig, sie dem österreichischen Kunstverein zu entziehen.

|| S. 156 PDF || Im gleichen Sinne äußerte sich auch der Justizminister . Auf dem Standpunkte des Vereinsgesetzes hat die Staatsverwaltung keine andere Aufgabe als zu verhindern, daß Vereine gemeinschädliche Zwecke verfolgen; in eine Bevormundung derselben hat sie sich nicht einzulassen. Seit fünf Jahren wird dieser Grundsatz beobachtet; es liegt keine Erfahrung vor, die ein Abgehen davon geböte, es zeigt sich vielmehr überall die Richtigkeit des Grundsatzes, innerhalb jener Grenzen die möglichst freie Bewegung zuzulassen. Faßt man die Wirksamkeit des Kunstvereins ins Auge, so zeigt sich, daß er sich überall innerhalb dieser Grenzen bewegt. Geld zusammenschießen, um ein Lokal für Kunstwerkausstellungen zu mieten, und von den Ausgestellten teils für den Verein selbst zu kaufen, teils den Verkauf anderer zu vermitteln, ist sicher ein erlaubtes Geschäft und hat unzweifelhaft wenigstens die gute Wirkung, daß den Künstlern Gelegenheit geboten wird, ihre Werke zur öffentlichen Besichtigung auszustellen und an den Mann zu bringen, die sie sonst nicht haben würden. Die Ausstellungen haben auch für das Publikum einen Nutzen: sie führen ihm Werke – gute und schlechte – vor, fordern sein Urteil heraus und wirken hierdurch auf die Geschmacksrichtung. Die Teilnehmer, mit welchen man sich in den Sälen des Vereins drängt, die Bewunderung, die man wirklichen Kunstwerken zollt, zeugen von der Wirksamkeit und Lebenskräftigkeit des Vereines. Wäre er nicht lebenskräftig, so würde das Interesse des Publikums hund die Teilnahme der Aktionäreh daran längst erloschen sein. Unterdrückt man ihn, so werden die Kunsthändler das Monopol mit Kunstsachen an sich reißen; der Verein selbst kann nicht als Monopolist angesehen werden, denn die Kunsthändler sind ja eben auch Mitglieder desselben und treiben mit und neben ihm ihre Geschäfte. Die Kunst wird nicht befördert, wenn man einen Verein auflöst, der unverkennbar vieles für sie tut. Will man dieses nicht für genügend oder zweckdienlich erkennen, so gebe man ihm, statt ihn zu vernichten durch Gründung ähnlicher Institute durch erweiterte Konkurrenz den Impuls zu neuem kräftigeren Aufschwung. iDas Verlangen des Herrn Minister des Unterrichts, die Ausstellung der Bilder von der Einwilligung der Künstler abhängig zu machen, würde nicht nur in den Fällen des Todes oder unbekannten Aufenthaltes eines Künstlers unausführbar sein, daher die Zahl der auszustellenden Bilder sehr vermindern, sondern die Eigentumsrechte gesetzwidrig beschränken: denn dem Eigentümer eines Gemäldes darf von niemandem verwehrt werden, es öffentlich auszustellen oder zum Kaufe auszubieten, wenn dessen Ausstellung aus Rücksichten der Sittlichkeit oder Religion nicht unzulässig isti . Die Intrigen der Vereinsmitglieder untereinander gehen die Regierung nichts an, und was die angefochtenen Bestimmungen über Stimmenübertragung und Wahlzettel betrifft, so hat schon der Minister des Inneren bemerkt, daß solche auch bei anderen Vereinen anstandlos bestehen und daß jedem Mitgliede bevorsteht, seine Rechte zu wahren oder auszutreten.

Der Handelsminister stellte sich auf denselben Standpunkt wie die Vorstimmen. Er findet nichts Gemeinschädliches beim Kunstverein. Er findet auch nicht, daß derselbe der Kunstrichtung geradezu nachteilig ist. Leistet er in dieser Beziehung || S. 157 PDF || auch nicht Großartiges, so genügt er doch den Bedürfnissen der Mittelklassen. Die Vermittlung des Bilderverkaufs bringt ihn in keine gewerbliche Stellung und die Verteilung der angekauften Bilder unter die Aktionäre durch Los kann wohl nicht als eine Lotterie in dem Sinne, wie der Kultusminister meinte, angesehen werden. Im übrigen entspricht auch die Mechanik seiner Statuten demjenigen, was bei allen anderen Vereinen hierwegen mehr oder minder festgesetzt ist. Der Finanzminister sprach zwar das Bedauern aus, daß der Verein eine der Kunst minder entsprechende Richtung genommen hat und in eine Geschäftsspekulation ausgeartet ist. Demungeachtet glaubte auch er nicht, daß man ihn geradezu unterdrücken solle, sondern daß man ihm allenfalls durch Veranlassung von Kunstausstellungen durch die k. k. Akademie der bildenden Künste eine Konkurrenz bereite, die hoffentlich auf ihn anregend und wetteifernd einwirken und ihn anspornen dürfte, die bisherige Bahn zu verlassen und eine bessere Richtung einzuschlagen. Der tg. gefertigte Minister des Äußern verkannte nicht die Schwierigkeit und Mißlichkeit eines direkten Eingreifens der Regierung in dieser Angelegenheit, weil der Verein nichts Gesetzwidriges enthält. Allein den Grundsatz: Alles, was nicht schlecht ist, ist gut und kann so bleiben, vermöchte er nicht – am wenigsten rücksichtlich der Kunst – gelten zu lassen. Er würde sich daher dem Wunsche des Kultusministers nach einer zweckmäßigen Reform der Statuten gern anschließen und auch der Ansicht desselben teilen, daß der nicht dem Interesse der Kunst und der Künstler, sondern nur jenem der Kunsthändler entsprechende Handel mit Kunstwerken, den der Verein unter der Deckung seines edleren Namens betreibt, beseitigt und zu den Ausstellungen nur Werke der Künstler selbst oder mit ihrer Zustimmung zugelassen werden.

Schließlich bemerkte der Kultusminister : wenn nach der Ansicht der Majorität es bei dem Kunsthandel und dem Rechte, Bilder ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Künstlers auszustellen, verbleiben sollte, so möge der Verein statt des Namens „Kunstverein“ jwenigstens einen seiner wirklichen Natur entsprechenden Namen, etwa „Kunsthandelsverein“ oder dergleichenj annehmen4.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 4. Oktober 1859.5