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Nr. 268 Ministerkonferenz, Wien, 21., 28. und 31. Oktober, 4., 7., 11., 14., 18., 21. und 28. November, 9., 23. und 30. Dezember 1854, 16. und 20. Jänner 1855 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Wacek (21., 31. 10. 1854), Marherr (28. 10., 4., 7., 11., 14., 18., 21., 28. 11., 9., 23., 30. 12. 1854, 16., 20. 1. 1855); VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 26. 1. 1855), Bach (23. 2. 1855), Thun, K. Krauß, Baumgartner (21. 2. 1855).

MRZ. – KZ. 4154/1856 –

Protokoll der am 21., 28. und 31. Oktober, 4., 7., 11., 14., 18., 21. und 28. November, 9., 23. und 30. Dezember 1854, 16. [und 20.] Jänner 1855 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. [21. Oktober 1854] [anw. Baumgartner, Thun, K. Krauß; abw. Bach]

I. Entwurf eines österreichischen Handelsrechts

Der Justizminister brachte den hier ehrfurchtsvoll angeschlossenen „Entwurf eines österreichischen Handelsrechtes“ nach den Anträgen des k. k. Justizministeriums zum Vortrage1.

Bezüglich der Genesis dieses Entwurfes glaubte der vortragende Minister vor allem folgendes zur Kenntnis der Konferenz bringen zu sollen:

Die Verfassung eines Handelsrechtes sei bereits mittelst eines von Sr. Majestät dem Kaiser Franz an den damaligen Oberstlandrichter unterm 15. Februar 1809 erlassenen Handbillets2 angeordnet, der Wechselgerichtsrat v. Zimmerl, als Referent bezeichnet, || S. 11 PDF || und die Beiziehung einiger Hofräte der Hofkammer, später auch zweier Räte der Hofkanzlei, zweier Großhändler und zweier Kleinhändler befohlen worden. Der Referent v. Zimmerl entwarf hiernach den Plan eines Handelsgesetzbuches in fünf Abteilungen, deren erste vom Handelsrechte, die zweite vom Wechselrechte, die dritte vom Seerechte, die vierte von Fallimenten und die fünfte von dem Wechselprozesse handeln sollte. Die Beratungen über die erste Abteilung fanden in den Jahren 1812 bis 1816 statt. Bei denselben zeigte sich jedoch, daß die aufzunehmenden Justizvorschriften, mit den in den einzelnen Kronländern über Handelsverhältnisse bestehenden verschiedenen politischen Anordnungen derart vermengt waren, daß die Hofkommission in Justizgesetzsachen es für unmöglich hielt, zu einer bestimmten Schlußfassung über einzelne Materien zu gelangen, wenn sie nicht früher Rücksprache mit der Kommerzhofkommission gepflogen haben würde. Die erste Abteilung wurde daher im Jahre 1816 der Kommerzhofkommission zur Begutachtung mitgeteilt. Diese erwiderte im Mai 1823, daß sie ein politisches Handelsgesetzbuch zu entwerfen gedenke und in dieser Absicht bereits vorläufig in jeder Provinz die Einleitung zur Sammlung der daselbst geltenden Verordnungen in Handels- und Gewerbssachen getroffen habe. Zugleich bemerkte sie, daß es nötig sein werde, das Politische von dem Rechtlichen ganz abzusondern, da beides in dem ihr mitgeteilten Entwurfe des Handelsrechtes zu sehr vermengt sei3.

Die Hofkommission in Justizgesetzsachen teilte mit der Kommerzhofkommission die Überzeugung von der Notwendigkeit der Trennung des Handelsrechtes in den politischen und den rechtlichen Teil und sprach sich in dem au. Vortrag vom 16. August 1823 aus, worauf Se. Majestät der Kaiser Franz mit Ah. Entschließung vom 28. Oktober 1826 zu verfügen geruhten, daß der Handelskodex in zwei Teile zerfallen solle, deren erster das politische Handelsgesetzbuch, der zweite aber das eigentliche Handelsrecht in sich zu begreifen habe4.

Se. Majestät der Kaiser Ferdinand haben mit Ah. Entschließung vom 4. Mai 1841 den Antrag zu genehmigen geruht, daß jeder Teil des Handelsgesetzbuches als ein für sich bestehendes Ganzes bearbeitet werde, welches im Falle der Ah. Genehmigung allein kundgemacht und in Kraft gesetzt werden könne. Aus den hierauf gepflogenen Beratungen der Hofkommission in Justizgesetzsachen, welchen ein Abgeordneter der allgemeinen Hofkammer und ein Abgeordneter des Handelsstandes beigegeben worden war, ist ein in Druck gelegter Entwurf eines österreichischen Handelsrechtes hervorgegangen, welcher mit dem au. Vortrage des Präsidenten der Hofkommission in Justizgesetzsachen vom 22. September 1842 zur Ah. Genehmigung vorgelegt, mit der Ah. Entschließung vom 18. April 1848 aber dem || S. 12 PDF || damaligen Justizminister zurückgestellt wurde, daß er den Zeitpunkt wahrnehme, in welchem von diesem Entwurfe Gebrauch gemacht werden könne5.

Das Justizministerium wendete sich nunmehr an das Handelsministerium. Inzwischen hoffte das Justizministerium, daß in ähnlicher Art wie eine Allgemeine deutsche Wechselordnung mit dem Wechselverfahren auch ein gemeinsames deutsches Handelsrecht werde zustande gebracht werden können6, daher es, im Einverständnisse mit dem Ministerium des Äußern im Oktober 1849 um die Ah. Ermächtigung zu den in dieser Beziehung einzuleitenden Schritten bat, welche auch mit Ah. Entschließung vom 2. November 1849 erteilt wurde7. Die eingeleiteten Schritte sind indes ohne Erfolg geblieben.

Das Justizministerium nahm daher die Verhandlungen mit dem Handelsministerium wieder auf, und man ist bezüglich der für das österreichische Handelsrecht zu wählenden Ordnung der Materie darin endlich übereingekommen, die von der Hofkommission in Justizgesetzsachen angenommene Ordnung und Einteilung beizubehalten.

Hiernach zerfällt das österreichische Handelsrecht in zehn Hauptstücke, von denen das erste von den dem Handelsrechte unterworfenen Personen, das zweite von der Protokollierung der Handelsleute und ihren Folgen, das dritte von den Rechten und Pflichten der Handelsleute überhaupt, das vierte von den Handlungsbüchern, das fünfte von den Handelsgesellschaften, das sechste von Handlungsbediensteten, das siebente von Kommissionären, das achte von Spediteuren, das neunte von Frächtern und das zehnte von Marine und Seefahrt handelt. Das Gesetz hat übrigens nur die rein juridischen Rücksichten der Handelsleute und der im Handel vorkommenden Hilfspersonen zum Gegenstande, und das, was das ABGB. über die Geschäfte des Handelsverkehrs und der im Handel vorkommenden Hilfspersonen aussagt, behält insofern, als es nicht durch das vorliegende Gesetz modifiziert wird, seine volle Gültigkeit.

Von den obigen fünf von dem damaligen Referenten v. Zimmerl vorgeschlagenen Abteilungen des Handelsgesetzbuches sind, wie der Justizminister bemerkte, das Wechselrecht und das Seerecht bereits abgesondert behandelt, und die Fallitenordnung macht einen Teil der Gerichtsordnung aus8.

Hieraus ist man zur Würdigkeit der einzelnen Paragraphen des vorliegenden Entwurfes eines österreichischen Handelsrechtes übergegangen.

|| S. 13 PDF || Zu § 1 (welcher die Definition des Handelsrechtes enthält) bemerkte der Minister des Kultus und Unterrichtes , daß dieser Paragraph füglich weggelassen werden könnte, weil Definitionen nicht in das Gesetzbuch gehören, sondern der wissenschaftlichen Abhandlung und den Lehrbüchern überlassen werden sollten. Die übrigen Stimmführer sprachen sich jedoch für die Beibehaltung des Paragraphes aus, weil dadurch gleich im Anfange des Gesetzes als Grundlage des Ganzen gezeigt wird, daß es Verhältnisse im Handelsverkehre gebe, die nicht durch andere Gesetze geregelt sind.

Bei § 2 sprach der Finanz- und Handelsminister den Wunsch aus, daß, wenn im Verlaufe des Gesetzes Beziehungen auf Paragraphe des ABGB. oder auf andere gesetzliche Bestimmungen vorkommen sollten, wie sie wirklich vorkommen, die bezogenen Stellen in einer Anmerkung unten, ihrem ganzen Inhalte nach, aufgeführt werden, weil dadurch der Gebrauch des Gesetzes für alle jene, welche nicht im Besitze der Gesetzbücher sind, in welchen die bezogenen Stellen vorkommen, wesentlich erleichtert würde. Dieser Meinung wurde allgemein beigestimmt, und der Justizminister behielt sich vor, hiernach an den betreffenden Orten die zitierten Stellen aufnehmen zu lassen.

Im § 3 haben vor „oder“, dann „und“ die Kommata wegzubleiben. Bei der definitiven Durchsicht des Gesetzentwurfes wird auf den gehörigen Gebrauch der Interpunktion auch an anderen Orten Rücksicht genommen werden.

Im zweiten Absatze des § 7 ist für den Ausdruck „Handelsunternehmungen, welche frei gegeben sind“, der kürzere „freigegebene Handelsunternehmungen“ zu wählen.

In der Aufschrift des zweiten Hauptstückes ist nach dem Worte „Protokollierung“, das Wort „Matrikulierung“, und im § 9, erste Zeile, nach dem Worte „Protokoll“, das Wort „Matrikel“ einzuklammern, weil diese Ausdrücke bei den Handelsleuten für das hier erwähnte Geschäft üblich und geläufig sind und durch die erwähnte Einschaltung gezeigt wird, daß Protokollierung und Matrikulierung, dann Protokoll und Matrikel ein und derselbe Begriff sind. Im weiteren Verlaufe des Gesetzes kann sich der wiederholten Einschaltung der gedachten Worte enthalten werden. Im § 13, erste Zeile, ist der größeren Deutlichkeit wegen statt des Wortes „mehrerer“, das Wort „verschiedener“ zu setzen.

Die ersten Worte des § 17: „Niemandem außer Handelsleuten ist es erlaubt“, sind in die Worte: „Nur Handelsleuten ist es erlaubt“, umzugestalten, und die im § 18 vorkommende positive Negation ist auf folgende Art zu ändern: „Eine, selbst befugter Weise gewählte oder übertragene Firma darf nicht gebraucht werden usw.“.

Fortsetzung am 28. Oktober 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 21. Oktober 1854, dann der Minister des Inneren Freiherr v. Bach.

Der Minister des Inneren bemerkte anknüpfend am § 17 und mit Beziehung auf §§ 3 und 4, daß die hier und sonst im Gesetze, namentlich auch im § 30 vorkommende exklusive Fassung, wornach immer „nur Handelsleuten“ die im Gesetze vorkommenden Berechtigungen als z. B. der Firmierung, Ausgabe von Oblatorien || S. 14 PDF || usw. zukommen sollen, einer Erweiterung bedürfen. Denn es ist zuverlässig nicht die Absicht des Gesetzes, den Fabrikanten, Aktiengesellschaften und gewissen andern Erzeugern die bisher gesetzlich zugestandenen Berechtigungen dieser Art zu entziehen, was, wenn die beanständete Textierung beibehalten werden sollte, allerdings darauf gefolgert werden könnte. Die Hinweisung auf besondere Vorschriften (§ 4), welche bestimmen, wer sonst noch in Ansehung des Handelsrechtes den Handelsleuten gleichgestellt und dem Handelsgesetze unterworfen sein soll, erscheint als ein Mangel in einem Gesetze, das seiner Bestimmung nach vornehmlich praktisch sein und wenigstens das Subjekt des Gesetzes genau bezeichnen soll. Der Minister des Inneren hielt es daher für sehr wünschenswert, wenn im § 4, statt der Berufung auf besondere Vorschriften, diejenigen Personen namhaft gemacht würden, welche in Ansehung der Rechte und Pflichten aus ihren Geschäften den Handelsleuten gleichgestellt und dem gegenwärtigen Gesetze unterworfen sind. Außerdem müßte in den weiters berührten §§ 17, 30 usw., wo der Ausdruck: „nur Handelsleute“, vorkommt, immer auch der Beisatz: „und die ihnen gleichgestellten Personen“ eingeschaltet oder, um solche immer wiederkehrende Wiederholungen zu vermeiden, eine Bestimmung aufgenommen werden, welche im allgemeinen festsetzt, daß was von Handelsleuten gesagt wird, auch auf die ihnen gleichgehaltenen Personen Bezug habe.

In dem Entwurfe, welcher beim Handelsministerium redigiert worden, ist jenem Wunsche des Ministers des Inneren entsprochen; es heißt dort, § 8: daß zur Erwirkung der Eintragung der Firma in die Matrikel auch alle Fabrikanten und Handwerker berechtigt seien usw., und infolgedessen an den in diesem Gesetze enthaltenen besonderen Rechten und Pflichten partizipieren. Gleichwohl hielten der Finanz- und Handels- , dann der Justizminister eine Änderung in der Textierung des § 4 des vorliegenden Entwurfs nicht für unbedingt nötig, weil die Vorschriften, welche gewissen Personen die Gleichhaltung mit Handelsleuten im Handelsrechte zusichern, bereits bestehen und weil dieselben sofort auch in dem Gewerbegesetze ihren Platz finden werden, welches mit dem Handelsrechte zugleich hinausgegeben zu werden bestimmt ist. Im vorliegenden Entwurfe handelt es sich bloß um die rechtlichen Beziehungen: Es kann sich daher füglich auf diese allein beschränkt werden. Was die weitere Bemerkung des Ministers des Inneren anbelangt, daß die exklusive Fassung im § 17 und 30: „Niemand außer“ oder „nur Handelsleuten“ usw., erweitert werde, so erkannten der Justiz-, dann der Finanzund Handelsminister die Richtigkeit derselben an, und es wurde demgemäß der Eingang des § 17 also modifiziert: „Nur Handelsleuten und solchen Personen, welche Handelsleuten nach den besondern Vorschriften gleichgehalten werden, ist es erlaubt usw.“ Auch wird der Justizminister darauf bedacht sein, eine allgemeine Bestimmung hierwegen zur Einschaltung an passender Stelle in Vorschlag zu bringen.

§ 20, zweite Zeile, wurde auf Vorschlag des Handelsministers statt „ungehindert“ der bezeichnendere Ausdruck: „unabhängig von“ gewählt.

Der § 21 wurde der besseren Verständlichkeit wegen auf Antrag eben dieses Ministers unter allseitiger Zustimmung in folgender Weise abgefaßt: „Nach dem Tode eines Handelsmanns haben diejenigen, welchen das Recht zur Fortführung der Handlung zukommt, || S. 15 PDF || dem Handelsgerichte binnen einer Frist von vier Wochen ihre Erklärung, ob sie die Handlung übernehmen wollen, vorzulegen und im bejahenden Falle die künftige Firma anzuzeigen.

Diese Frist kann in der Regel bis auf sechs Monate und nur aus besonders wichtigen Gründen weiter verlängert werden. Bis diese Erklärung erfolgt, wozu die zur Fortführung der Handlung berechtigten Personen im erforderlichen Fall durch die im § 20 bezeichneten Mittel anzuhalten sind, kann denselben von dem Handelsgerichte die Bewilligung erteilt werden, die Handlung einstweilen unter der von dem Erblasser geführten Firma zu verwalten.“

Im § 22 muß es, erste Zeile, statt „Firma“ heißen: „Firmen“.

§ 23 wurde, ebenfalls über Vorschlag des Finanz- und Handelsministers, in folgender veränderter Fassung angenommen: „Damit das Handelsgericht die Anordnungen der §§ 21 und 22 in Vollzug setzen könne, ist demselben anzuzeigen:

1. Jeder Todesfall eines Handelsmanns, von der Verlassenschaftsabhandlungsbehörde;

2. die Einstellung des Geschäftsbetriebs, von derjenigen Behörde, welche von der Einstellung der Handlung in Kenntnis gesetzt wird;

3. jedes rechtskräftige Erkenntnis usw. bis Behörde“.

Im § 24 ist nach Zeile eins: „der“, vor „übrigen“ einzuschalten.

§ 25, erste Zeile, wurde in folgender Art umgeändert: „Jede Eintragung ist bis zu ihrer Löschung giltig.“

§ 26, zweite Zeile, wurde über Antrag des Handelsministers statt „bei Ablauf“ gesetzt: „nach Ablauf wirksam“. Die weiteren Bestimmungen wurden dahin modifiziert: „Nur bei einer Verlängerung über die erstgesetzte Frist hat eine neue Eintragung stattzufinden.“ Bei dem Satze: „ist über die Dauer usw.“, wurde die Modifikation beliebt: „so muß die Erlöschung eingetragen werden, widrigens sie Personen usw. nicht entgegengesetzt werden kann.“

§ 30, zweiter Absatz: Oblatorien9 können nur von Handelsleuten „und den ihnen gleichgestellten Personen“, muß es infolge Beschlusses ad § 17 heißen, insofern nicht durch eine allgemeine Bestimmung ein solcher Beisatz überflüssig wird. Bei diesem Paragraphen brachte der Handelsminister die Frage zu Sprache, ob nicht die Handelsleute zu verpflichten wären, Oblatorien auszugeben, wie dies im Entwurf des Gesetzes vom Handelsministerium beantragt war. Er seines Orts würde für die Verpflichtung stimmen, weil die Oblatorien nicht bloß im eigenen Interesse des angehenden Kaufmanns, sondern auch im Interesse aller derjenigen ausgegeben werden, die mit ihm in und außer seinem Wohnsitz in Geschäftsverbindung treten wollen.

Die Minister des Inneren und der Justiz teilten jedoch diese Ansicht nicht, letzterer, weil in Rechtsbeziehung die Eintragung der Firma genügt, ersterer, weil überdies die Einhaltung der Verpflichtung solcher Art schwer durchzusetzen und zu kontrollieren ist, da die Behörden den Umfang nicht kennen, in welchem einer sein Geschäft betreiben oder bis zu welchem er es ausdehnen will. Wohl aber schiene es dem Minister des Inneren wünschenswert, || S. 16 PDF || wenn außer der Eintragung der Firma auch deren öffentliche Kundmachung durch die offizielle Landeszeitung angeordnet würde, indem hierdurch jedermann in die Kenntnis dessen, der hinter der Firma steckt, gelangt, und in dringenden Fällen nicht erst zum Handelsgericht um Auskunft darüber zu gehen braucht. Der Handelsminister erklärte sich hiermit einverstanden, nicht so aber der Justizminister , welcher, wie schon oben erwähnt, in rechtlicher Beziehung die erfolgte Eintragung der Firma (§ 24) für hinreichend erkannte.

Der § 31 wird seiner minder präzisen Fassung wegen vom Justizminister umgearbeitet werden.

Fortsetzung am 31. Oktober 1854. Vorsitz, Gegenwärtige und Abwesende wie am 21. Oktober 1854.

Der Justizminister hat in der heutigen Sitzung für den § 31 folgende präzisere Textierung in Antrag gebracht: „Die Rechtswirkung der in das Handlungsprotokoll nicht eingetragenen Bestimmungen über Handelsverhältnisse ist in Beziehung auf Personen, die solche Bestimmungen getroffen oder von denselben Kenntnis erlangt haben, nach den allgemeinen Gesetzen zu beurteilen.“ Mit dieser veränderten Textierung erklärte sich die Konferenz einverstanden.

Ferner brachte der Justizminister dem in der Sitzung vom 28. Oktober 1854 von dem Minister des Inneren ausgesprochenen Wunsche gemäß, daß irgendwo in dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Bestimmung aufgenommen werde, daß was von den Handelsleuten gesagt wird, auch auf die ihnen gleichgehaltenen Personen Bezug habe, zu dem § 4 folgenden Zusatz in Antrag: „Die für Handelsleute in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften sind auch auf Personen anwendbar, welche Handelsleuten gesetzlich gleichgestellt werden.“

Mit diesem Zusatze erklärte sich die Konferenz einverstanden.

Bezüglich der in der Sitzung vom 28. Oktober 1854 vorgekommenen und von der Stimmenmehrheit geteilten Bemerkung des Ministers des Inneren, daß außer der Eintragung der Firma (§ 24) auch deren öffentliche Kundmachung durch die offizielle Landeszeitung angeordnet werde, fand der Justizminister noch nachträglich zu erinnern, daß eine Kundmachung der vielen und verschiedenen Firmen durch die offizielle Landeszeitung mit großen Weitläufigkeiten verbunden sein würde und daß es kürzer und vollkommen genügend sein dürfte, dieselben lediglich der Handelskammer mitzuteilen, welcher es dann freistünde, dieselben durch die Zeitungen kundzumachen. Mit dieser den Zweck vollkommen sicherstellenden Modalität erklärten sich alle Stimmführer der Konferenz einverstanden.

Für den zweiten, eine alternative Bestimmung enthaltenden Teil des § 35 wurde nach dem Antrage des Finanz- und Handelsministers folgende genauere Textierung angenommen: „So steht dem verletzten Handelsmanne frei, entweder auf die Erfüllung des Vertrags zu dringen von demselben gänzlich oder, || S. 17 PDF || awenn der Vertrag vor der Verletzung desselben bereits teilweise vollzogen ista, in dem noch unerfüllten Teile abzugehen.“

Ebenso wurde nach dem Antrage desselben Ministers für den § 37 folgende Textierung beliebt: „Ob dem Übernehmer einer Ware wegen Gewichtsverlustes ein Nachlaß und in welchem Maße zukomme“, dann usw. bis „sei, ist nach dem Handelsgebrauche des Ortes der Übergabe, wenn daselbst ein solcher besteht, zu bestimmen.“

Zu § 41 ist, zweite Zeile, nach dem Worte: „fordern“, der Satz mit einem Punkt zu schließen und für den zweiten, eine wichtige Bestimmung enthaltenden Teil dieses Paragraphes ein eigener Satz in folgender Art zu machen: „Die bloße Übersendung der Rechnung kann als Einmahnung nicht angesehen werden.“

Ebenso ist im § 42, fünfte Zeile, nach „berechnen“, der Satz zu schließen und der Schluß in folgender Art zu textieren: „Diese Zinsen dürfen bei Übersendung der Schlußrechnung des Jahres, in welchem sie entstanden sind, der verzinslichen Hauptforderung zugeschlagen werden.“

Im § 44, vierte Zeile, ist nach dem Worte: „Personen“, der Deutlichkeit wegen das Wort: „dazu“ hinzuzufügen und vorletzte Zeile statt: „jeder Assignant10 wird dadurch“, zu setzen: „Die Assignanten werden dadurch“.

§ 45, vierte Zeile, sind die Worte: „Auf gleiche Weise kommt dieses Recht auch demjenigen Handelsmanne zu“, in folgender Art zu versetzen: „Dieses Recht kommt auf gleiche Weise auch demjenigen Handelsmanne zu usw.“

Im § 47 sind bei den Zahlen 1., 2., 3., die ersten Worte ganz zu streichen, weil die damit bezeichneten Bücher von den Handelsleuten verschieden benannt werden, und es wäre nur zu setzen:

1. Zur Eintragung der täglich vorkommenden Geschäfte.

2. Zur Eintragung der Forderungen und Schulden (Haben und Sollen).

3. Zur Darstellung des Vermögensstandes (Bilanzbuch).

Für den § 49 wurde nach dem Antrage des Finanz- und Handelsministers folgende Textierung angenommen: „Zur Eintragung der täglich vorkommenden Geschäfte ist das Tagebuch (nach Verschiedenheit der Buchführung auch Prima Nota, Strazze, Journal oder wie immer genannt) bestimmt. In dasselbe müssen alle Geschäfte, durch welche eine Veränderung in dem Vermögen der Handlung vor sich geht („ohne Unterschied ihrer Gattung und Beschaffenheit“ bleibt als nicht notwendig weg, weil kurz zuvor gesagt wird: „alle Geschäfte“) verzeichnet werden, sie mögen Empfänger usw. sein.

Der erste Satz des § 50, welcher eine noch zum § 49 gehörige Bestimmung enthält, wird nach dem allseitig angenommenen Antrage des Finanz- und Handelsministers dem § 50 in folgender Art angehängt: „Kein Handlungsgeschäft, welcher Art es sei, darf in weitere Bücher eingetragen werden, ohne durch dasselbe (nämlich Tagebuch) gelaufen zu sein.“

Der § 50 hat sodann mit dem Worte: „Handelsleute“, anzufangen und wird übrigens unverändert bis zu Ende beibehalten.

|| S. 18 PDF || § 51, zweite Zeile, ist statt „ihren“, „deren“ zu setzen und

§ 52 ist zwischen die Worte: „und“ und „leer“, zweite Zeile, das Wort: „ohne“ einzuschalten.

Fortsetzung am 4. November 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 28. Oktober 1854.

Nachdem der in der vorigen Sitzung nicht anwesend gewesene Minister des Inneren gegen einige Punkte der dort vorgenommenen Paragraphen Bedenken zu haben erklärt hatte, wurde anheute die Beratschlagung der §§ 38 und 39 des dritten Kapitels und der §§ 47 bis 52 des vierten Kapitels reassumiert.

Zu § 38 und 39 bemerkte der Minister des Inneren, daß die Beschränkung der Zinsenforderung bei Darleihensgeschäften unter Handelsleuten, wie sie der § 39 statuiert, die gegenseitige Kreditierung unter Handelsleuten, also die Seele des Geschäftsverkehrs lähmen oder die Kaufleute zu fingierten Geschäften bestimmen würde, um der den Handel beschränkenden Bestimmung des § 39 zu entgehen. Dieselbe erscheint daher, wenn bungeachtet des sehr vagen Begriffs vom bloßen Darlehen, der im Verkehr unter Handelsleuten sich kaum präzisieren lassen dürfteb, auf ihre Befolgung gedrungen werden könnte, für den Geschäftsverkehr unter Handelsleuten als verderblich oder, wenn sie umgangen wird, als unpraktisch. Der Minister des Inneren, welchem sich der Finanz- und Handelsminister anschloß, beantragte daher die Hinweglassung des § 39. Der Justizminister entgegnete, daß der § 39 mit Zustimmung der Repräsentanten des Handelsstands abgefaßt worden sei, also wohl kaum etwas so Bedenkliches für dessen Interessen haben könne. Er bemerkte ferner, daß nicht alle Darleihensgeschäfte unter Handelsleuten wirkliche Handelsgeschäfte sein müssen und daß in der Festsetzung der 6%igen Zinsen und der gesetzlichen Provision eher eine Erleichterung als eine Erschwerung des Geschäfts zu finden sein dürfte, weil hiernach der Kaufmann nicht erst genötigt ist, um die Bedingnisse zu unterhandeln, unter welchen er das Darleihen erhalten kann.

§ 47. Sowohl der Minister des Inneren als der Handels- und Finanzminister hielten die positive Vorschrift, welche Bücher jeder Kaufmann führen müsse, teils für entbehrlich, teils für bedenklich. Denn es haben die Bücher nach Verschiedenheit der bei den einzelnen Kaufleuten üblichen Buchführung verschiedene Namen und Bestimmung, so daß die im § 47 vorkommenden Benennungen der Bücher nicht auf alle passen, noch alle die Bücher selbst, namentlich das Bilanzbuch, bei allen Handelsleuten erforderlich sind. Sicherer erscheint es jedenfalls, wenn vorgeschrieben wird, über welche Gegenstände und Geschäfte Bücher geführt werden sollen, und die Benennung der Bücher der kaufmännischen Übung überlassen wird.

Der Justizminister bemerkte, es sei dieser Absicht bereits entsprochen durch die in der vorigen Sitzung gewählte Textierung ad § 47, 1. zur Eintragung der täglichen || S. 19 PDF || Geschäfte, 2. zur Eintragung der Forderungen und Schulden (Haben und Soll), 3. zur Darstellung des Vermögens (Bilanzbuch). Es sei auch anerkannt, daß über alle diese Gegenstände Aufschreibungen geführt werden müssen, denn auch die Darstellung des Vermögens (Inventar) muß vorhanden sein. Ob es nötig sei, jedesmal auch die Vergleichung der Aktiva mit den Passiven (Bilanz) darzustellen, d. i. ein eigenes Bilanzbuch zu führen, darüber behielt sich der Justizminister vor, nach Einsicht der umständlichen Motive des Gesetzentwurfs seine Ansicht abzugeben.

Mit Rücksicht auf die zu § 47 dargestellte Auffassung und auf den Umstand, daß bei ausgebreiteten, über verschiedene Artikel sich erstreckenden Handelsgeschäften, schon der zuweilen getrennten Aufbewahrungslokalitäten wegen, mehrere Tagebücher geführt werden mögen, ward über Antrag des Handels- und Finanzministers die Modifizierung des Textes des § 50 dahin beschlossen, daß, dritte Zeile, statt: „in das allgemeine Tagebuch“, gesetzt werde: „in ein Tagebuch“, dann statt: „in dem allgemeinen Tagebuche“, „in einem dieser Tagebücher“, dann daß bei den Worten: „gerichtliche Bezeichnung“, die Einschaltung der Hinweisung auf § 48 durch die Anmerkung: „(§ 48)“, erfolge.

Fortsetzung am 7. November 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 4. n[ämlichen] M[onats] mit Ausnahme des Kultusministers Graf Thun.

§ 53. Konsequent mit der zu den früheren Paragraphen geäußerten Ansicht, daß nicht bestimmt genannte Bücher, sondern nur überhaupt die Buchführung, d. i. dasjenige vorgeschrieben werde, was jeder Handelsmann aufzuzeichnen hat, beanständete der Finanz- und Handelsminister vornehmlich den zweiten Absatz des § 53, worin vorgeschrieben wird, daß in dem hier genannten Buche alle Posten des Tagebuchs eingeschrieben werden müssen. Um daher dem Handelsmanne nach Maßgabe der bei ihm eingeführten Buchführung in dieser Beziehung die möglichste Freiheit zu lassen, schlug der Handelsminister folgende allgemeinere Textierung dieses Absatzes vor: „Es muß daher für jeden Gläubiger und Schuldner eine eigene Rechnung (Konto) eröffnet werden, in welche alle Posten usw.“ wie im Text bis zu Ende.

Hiermit erklärte sich der Justizminister cin der Voraussetzung, daß das Konto in einem und demselben Buche für alle Handelsfreunde vorkommen müssec, so wie die übrigen Stimmen einverstanden.

§ 54. Der Handelsminister fand die unbedingte Forderung der Führung eines eigenen Bilanzbuchs nicht notwendig und wünschte, daß der Text des betreffenden Paragraphs nach dem Entwurf des Handelsministeriums berücksichtigt werden möge, ohne übrigens der erforderlichen juridischen Schärfe der diesfälligen Bestimmungen Abbruch zu tun, was der Justizminister zusagte.

|| S. 20 PDF || Fortsetzung am 11. November 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 4. n[ämlichen] M[onats].

§ 56. Mit Zustimmung des Justizministers wurde auf Antrag des Handelsministers statt: „Keinem Handelsmanne usw.“, gesetzt: „Die Führung eines Geheimbuchs usw. ist einem Handelsmanne nicht gestattet.“

Im § 57, erster Absatz, wurde über Antrag des Ministers des Inneren und des Handelsministers durch Stimmenmehrheit beschlossen, zu bestimmen, daß die Handelsbücher „in der deutschen, italienischen, französischen oder, bei unzulänglicher Kenntnis dieser Sprachen, in einer der im betreffenden Kronlande üblichen Sprachen“ geführt werden sollen, damit der deutschen Sprache der Vorrang erhalten und sie nicht etwa aus bloßen Nationalgelüsten oder Parteirücksichten verdrängt werde.

Der Justizminister hielt jenen Beisatz nicht für nötig, weil durch Voranstellung der deutschen Sprache für den beabsichtigten Zweck gesorgt ist und die subsidiarisch zugestandene „Landessprache“ wohl keine andere als die im betreffenden Kronlande übliche sein kann. Die Worte „ordentlich und deutlich“, wurden nach dem Texte des Entwurfs des Handelsministeriums abgeändert in: „mit deutlich lesbaren Schriftzügen“. Im zweiten Absatze wurde statt: „keine Radierungen, keine zweifelhaften usw.“, beliebt: „Radierungen usw., dunkle und zweifelhafte Abkürzungen nicht enthalten.“

§ 58. Da die Korrespondenz der Handelsleute gegenwärtig gewöhnlich mittelst der Kopiermaschine vervielfältigt wird, so schien dem Minister des Inneren und dem Handelsminister die Bestimmung genügend, daß der Kaufmann von seinen Handelsbriefen ein Pare11 aufbehalte, ohne ihn zur Haltung eines besondern Kopierbuchs zu verpflichten. Will er den also aufbewahrten Kopien die Vorteile des § 73 sichern, so müssen sie paraphiert sein. Wie dies anzustellen sei, darüber wird nach eingeholter Auskunft über das Verfahren bei dieser Art Kopierung das weitere bestimmt werden. Der Justizminister behielt sich hiernach den Schlußantrag vor.

§§ 60 und 62, 63, und 64, wurden einige Stilverbesserungen beliebt, als:

§ 60, statt: „Wenn der gegründete Verdacht besteht“, „Wenn ein gegründeter usw.“

§ 62, zweiter Absatz, statt: „so ist nicht nur dieser, sondern nach Maß seines Verschuldens auch der Eigentümer der Handlung“, hat es zu heißen: „sondern auch der Eigentümer der Handlung nach Maß seines Verschuldens.“

§ 63, statt: „oder durch längere Zeit fortgesetzter Unordnung“, „oder längerer Dauer der Unordnung“.

§ 64, statt: „zu untersuchen und bei der Strafbestimmung zu berücksichtigen“, „zu untersuchen, und der Erfolg der Untersuchung bei usw.“

§ 65, erster Absatz entfallen die Wörter: „zwar“ und „jedoch“.

§ 66, zweite Zeile, nach „Leistungen“ ist einzuschalten: „auf“, dann nach „und“ das Wort „die“.

|| S. 21 PDF || §§ 67 und 68. Die Bestimmung dieser Paragraphen, wornach die Beweiskraft der vorschriftsmäßig geführten Handelsbücher suspendiert wird, sobald entweder gegenseitige, ebenfalls vorschriftsmäßig geführte Bücher damit im Widerspruche stehen oder sobald der Handelsmann in Konkurs verfällt, schien dem Minister des Inneren sehr bedenklich. Die Beweiskraft der vorschriftsmäßig geführten Bücher ist eine absolute: sie erstreckt sich auf alle in Handelsgeschäften empfangenen und entrichteten Leistungen, auf deren Rechtsgrund und die übrigen tatsächlichen Bestimmungen, sie ist sowohl gegen Handelsleute als auch gegen andere Personen wirksam (§ 67, erster Satz); ihnen diese Wirksamkeit in den obgedachten zwei Fällen gesetzlich entziehen hieße dieselbe von zufälligen Umständen abhängig machen, die auf die vorschriftsmäßige Führung der Bücher als die einzige Bedingung ihrer Beweiskraft keinen Bezug haben. Warum sollte in dem Falle des § 67 der Beweis durch die Bücher von vornherein von Amts wegen ausgeschlossen werden, ehe noch die Parteien ihre Einwendungen und Verteidigung vorgebracht haben? Hier scheint wohl eher die Bestimmung des § 68 zu passen, daß das Gericht die Beweiskraft der Bücher zu beurteilen habe. Was aber den Fall des § 68 selbst betrifft, so liegt der diesfälligen Bestimmung eine frühere Vorschrift zum Grunde, wornach zur Beweiskraft der Bücher auch der gute Ruf des Handelsmanns erforderlich war. Da dieses Erfordernis nicht mehr besteht, so ist auch kein Grund vorhanden, die Beweiskraft der ordnungsmäßig geführten Bücher zu bezweifeln, bloß weil der Handelsmann in Konkurs verfallen ist. Es würden damit offenbar auch die Gläubiger des Handelsmanns benachteiligt, denn auch für – nicht bloß gegen – sie beweisen die vorschriftsmäßig geführten Bücher. Der Minister des Inneren beantragte daher die Hinweglassung dieser Bestimmungen der beiden Paragraphen. Der Justizminister entgegnete, daß im Falle des § 67, wo zwei gleich tadellos geführte Bücher über einen Umstand sich widersprechen, schon der Natur der Sache nach beide sich gegenseitig aufwiegen, somit keinem von beiden gegen das andere über diesen Umstand eine Beweiskraft zustehen und keinem der beiden Handelsleute der Erfüllungseid auferlegt werden könne, vielmehr zu anderen Beweismitteln gegriffen werden müsse; dann daß im Falle des § 68 eine unredliche Krida wohl auch die Art der Buchführung zu verdächtigen geeignet sein dürfte, und der Kridatar ebenfalls nicht zum Erfüllungseide zugelassen werden kann, mithin auch hier die Beweiskraft der Bücher immer mangelhaft bleibt. Der Justizminister glaubte sonach auf der Aufrechterhaltung der Bestimmungen dieser zwei Paragraphen beharren zu sollen. Der Finanz- und Handelsminister trat ihm bei, insofern die in dem Buche des einen Handelsmanns enthaltene Post von dem Gegenteile bestritten wird, ad § 67. Bei § 68 wünschte er, daß die Worte: „selbst deren Beweiskraft zu beurteilen“, in die Worte: „die Beweiskraft der letztern zu beurteilen“, abgeändert werden, was auch der Justizminister annahm.

Fortsetzung am 14. November 1854. Vorsitz wie am 11. n[ämlichen] M[onats]. Gegenwärtig: alle Minister.

Der Andeutung des Finanz- und Handelsministers entsprechend schlug der Justizminister folgende abgeänderte Textierung des § 67 vor: „Die Beweiskraft der Handelsbücher || S. 22 PDF || ist sowohl gegen Handelsleute als auch gegen andere Personen wirksam. Sind in dem ersten Falle die gegenseitigen Bücher bei gleich tadelloser Führung untereinander im Widerspruche, oder ist in den Büchern des Handelsmanns eine bestrittene Post enthalten, die in den Büchern des andern nicht vorkommt, so kann weder von dem einen noch von dem andern dieser Bücher zum Beweise der streitigen Forderung Gebrauch gemacht werden.“

Der Finanz- und Handelsminister erklärte sich hiermit einverstanden. Auch er war der Ansicht, daß der Beweiskraft des einen, vorschriftmäßig geführten Buches über den Bestand einer Forderung die gleiche Beweiskraft des gegenseitigen, gleich vorschriftsmäßig geführten Buchs über den Nichtbestand jener Forderung entgegenstehe, daß sie sich also über diese Post gegenseitig aufheben, mithin von keiner Seite als Beweismittel darüber gebraucht werden können, sondern in anderem Wege der Beweis beschafft werden muß. Alle übrigen, also die mehreren Stimmen, waren jedoch der entgegengesetzten Meinung des Ministers des Inneren beigetreten. Sie glaubten nicht, daß das Nichtvorkommen der betreffenden Post in dem, wenn auch sonst ordentlich geführten Buche eines Handelsmanns den Gegenbeweis der aus dem gleich ordnungsmäßig geführten Buche des andern behaupteten Post enthalte. Denn das Handelsbuch kann doch nur über dasjenige einen Beweis geben, was darin enthalten, aufgeschrieben ist. Wenn also in dem Buche des einen eine Post den andern belastet und in dem Buche des letztern diese Post als ausgeglichen oder in einem andern Betrage aufgezeichnet erscheint, so mag diese dem Buche entnommene positive Tatsache allenfalls der im ersteren behaupteten Tatsache entgegengesetzt werden. Anzunehmen aber, daß der Beweis über eine in einem Buche erscheinende Post durch die Nichteintragung derselben im gegenteiligen Buche entkräftet oder aufgehoben werde, hieße diesem Buche auch die Beweiskraft über Tatsachen beilegen, welche darin nicht aufgezeichnet sind –, hieße die Möglichkeit der Annahme ausschließen, daß eine zufällige oder absichtliche Auslassung stattfand, und gäbe dem unredlichen Kaufmann Gelegenheit, sich gegen jede ihn belastende Post einfach durch Nichteintragung in seine Bücher zu decken. Die Majorität war daher für die Hinweglassung der beanständeten Bestimmungen dieses Paragraphes. Der Justizminister fand hierauf noch zu erwidern: Wenn, wie hier vorausgesetzt wird, die Bücher ordentlich geführt sind, so müssen sie alles enthalten, was auf die Handelsgeschäfte Bezug hat (§ 50). Erscheint also eine Post nicht darin, so gibt das Buch denselben Beweis, daß diese Post usw. nicht bestehe, und muß demnach unter gleicher Voraussetzung die Beweiskraft des widersprechenden Buchs bezüglich dieser Post entkräften.

§ 69. Hier wurde über Antrag des Ministers des Inneren die Einschaltung: „in der Regel“ nach „muß“ beliebt, weil gleich darauf die Ausnahmen folgen.

§ 75. Die Befugnis, die Bücher soweit einzusehen als es notwendig ist, um sich von der Führung derselben in gesetzmäßiger Form zu überzeugen, schien dem Minister des Inneren und der Majorität der Konferenz zu weitgehend. Die Handelsbücher sind kein Instrumentum commune in dem Sinne, daß jedermann dieselben in allen ihren Teilen zu durchsehen berechtigt wäre; dagegen würde sich jeder Kaufmann verwahren. Es kann also die hier enthaltene Befugnis der Büchereinsichtnahme nur auf die Posten bezogen werden, die von dem Gegenteile bestritten oder beanständet werden. || S. 23 PDF || Die Mehrheit glaubte daher, den Schluß des § 75 dahin abändern zu müssen: „im übrigen aber nur insoweit einzusehen als es notwendig ist, um sich von der übereinstimmenden Verbuchung der bezüglichen Posten zu überzeugen.“ Die Überzeugung von der ordnungsmäßigen Führung der Bücher überhaupt hätte sich der Richter zu verschaffen, der nach § 76 ohnehin dazu berufen ist, und der hiernach der Partei auf Verlangen ein Zeugnis darüber ausfertigen kann.

Der Justizminister beharrte dagegen auf dem Texte des Entwurfs. Denn der Kaufmann muß im streitigen Verfahren selbst in der Lage sein, sich von der ordentlichen Führung der ihn belastenden Bücher des Gegeners zu überzeugen und seine Bedenken dagegen und allenfalls wirklich entdeckte Mängel bei Gericht vorzubringen, indem der Richter im kontentiösen Verfahren von Amts wegen nicht vorgehen, also in eine Beurteilung der Bücher ohne Aufforderung von der Partei sich nicht einlassen darf. Wird dem Kaufmann diese Art der Einsichtnahme in die Bücher verweigert, so ist ihm damit ein wesentliches Verteidigungsmittel entzogen und es bleibt ihm nichts übrig als, um sich für alle Fälle sicher zu stellen, die gegenteiligen Bücher von vornehinein für bedenklich zu erklären, um hierdurch den Richter zu deren Beurteilung zu veranlassen, was in vielen Fällen zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Partei die Einsicht im Sinne des § 75 zugestanden ist. dÜbrigens ist nach dem Entwurfe diese Einsicht dem Gegner nur insoweit gestattet, als es notwendig ist, um sich von der gesetzmäßigen Führung derselben zu überzeugend .

Fünftes Hauptstück. Der § 78 als die bloße Definition enthaltend wurde auf Antrag des Handelsministers weggelassen und durch Einschaltung der Berufung auf § 1175 ABGB.12 im § 79 nach „Handelsgesellschaft“ ersetzt.

Bei § 81 wurde auf Antrag des Ministers des Inneren der Schlußsatz: „und hinsichtlich der öffentlichen Gesellschafter in dem Falle des § 7 mit dem Zeugnisse usw.“, weggelassen, weil, um Gesellschafter einer Handlung zu werden, eine besondere Konzession überhaupt nicht, also umso weniger dort erforderlich ist, wo nicht einmal zur Führung der Handlung selbst eine Konzession notwendig ist.

Fortsetzung am 18. November 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 14. n[ämlichen] M[onats].

Der Handelsminister gab mit Beziehung auf die Beratung zum § 58 (Sitzung vom 7. d. M.) über die Manipulation mit den Kopierbüchern folgende Auskunft: Die Handelsbriefe werden mittelst der Kopiermaschine auf einzelne Blätter übertragen und diese sodann in ein Buch, woraus die leeren Blätter mit Zurücklassung eines Vorstoßes ausgeschnitten wurden, auf dem letzteren angeklebt. Die so beschaffenen Kopierbücher gewähren selbst dann, wenn der Vorstoß paraphiert || S. 24 PDF || wäre, keine Garantie gegen Fälschung, weil die eingeklebten Blätter abgelöst und durch andere ersetzt werden können. Es müßte daher, um einem solchen Buche die Rechtswirkung des § 73 ohne Gefahr eines Mißbrauchs einzuräumen, eine ähnliche Vorrichtung wie bei Losen getroffen werden, um bei einem etwaigen Anstande durch Einpassung des Kupons (worauf die Kopie des Briefs sich befindet) mit dem Ausschnitte aus dem paraphierten Buche die Echtheit der Kopie konstatieren zu können. Da aber dieses etwas zu kompliziert wäre und doch keine volle Sicherheit gegen Einschiebungen oder Änderungen gewährt, so erscheint es geratener, nur solchen Kopien die Rechtswirkung des § 73 zuzugestehen, welche in das vorschriftsmäßig geführte Kopierbuch eingetragen sind. Dem Handelsmanne bleibt es überlassen, je nach seinem Interesse ausgedehnteren oder eingeschränkteren Gebrauch davon zu machen. Die Konferenz war mit diesem Antrage einverstanden.

§ 82, wurde statt: „um protokolliert werden zu können“ beliebt: „damit dessen Protokollierung bewilligt werden könne.“ Lit. f beanständete der Minister des Inneren den Ausdruck: „Standort der Niederlassung“, als mit der gesetzlichen Terminologie nicht übereinstimmend, infolgedessen der Handelsminister die Änderung der lit. f dahin vorschlug: „den Ort, wo die Firma geführt wird“, wogegen wieder der Justizminister die Beibehaltung der im Entwurfe gewählten Textierung in der Rücksicht befürwortete, weil damit der juridische Begriff des Domizils festgehalten wird, wornach es beim Texte verblieb.

Im § 83 wurden die Worte: „Dritten Personen gegenüber“ zur Hebung des Gegensatzes vorangesetzt.

Im § 85 wurde statt: „allen gemeinschaftlich“ beliebt: „mehreren gemeinschaftlich“.

Bei § 86 beanständete der Minister des Inneren die Bestimmung, daß bei Austritt eines in der Firma genannten Mitgliedes die Firma verändert und nur wenn anstatt desselben ein anderer öffentlicher Gesellschafter eintritt, der § 16 Anwendung finde. Denn es bestehen alte Firmen, z[um] E[xempel] Stametz & Cie., Schuller & Cie., wo weder der Chef des Hauses noch ein Kompagnon mehr den in der Firma ausgedrückten Namen führt. Tritt nun ein Mitglied einer solchen Firma aus, welches natürlich in der Firma nicht genannt ist, und ein anderer Gesellschafter an dessen Stelle ein, so könnte nach der Textierung des § 86, welcher bloß ein in der Firma genanntes Mitglied vor Augen hat, der § 16, d. i. die Fortführung der alten, ohnehin schon übertragenen Firma nicht stattfinden, bloß weil das austretende Mitglied nicht in der Firma genannt ist. Solches wäre aber eine der Handelswelt unliebsame Beschränkung, wo man auf die Beibehaltung alter akkreditierter Firmen vielen Wert legt. Es schien daher dem Minister des Inneren notwendig, eine diese Beschränkung beseitigende Textierung zu wählen, welche der Justizminister vorzuschlagen sich vorbehielt.

Die Bestimmung des § 87, daß verschiedene Gesellschaften nicht gleiche Firmen sollen führen dürfen, schien dem Handelsminister zu allgemein zu sein. Es gibt Namen, die sehr häufig vorkommen, wie z. B. Mayer, Müller usw. Sollte also die Firmierung mit diesen Namen für Gesellschaften überall in der ganzen Monarchie ausgeschlossen sein, weil schon eine Firma dieses Namens besteht? || S. 25 PDF || Wohl dürfte es angemessen sein, die Protokollierung zweier gleichlautender Gesellschaftsfirmen in demselben Gerichtsbezirke für unstatthaft zu erklären, was auch von der Konferenz einstimmig angenommen, und darnach der Rest des § 87 abgeändert wurde.

§ 90. Der Minister des Inneren war der Meinung, daß ein stiller Gesellschafter zu jeder Zeit austreten und sich außer obligo setzen könne, sobald ein anderer mit gleicher Verpflichtung seine Stelle einnimmt und protokolliert wird. Er wünschte daher, daß dieser – durch die bestehende Übung gerechtfertigten Ansicht gemäß – der § 90 modifiziert werde, um so mehr als zu § 96 die Haftung der ausgetretenen Gesellschafter bei Fortführung der Handlung durch die übrigen sich nur auf die zur Zeit des Austritts der erstem bestandenen Gläubiger erstrecken kann, was auch von der Konferenz für richtig angenommen wurde. Indem der Justizminister der Modifikation des § 96 in diesem Sinne beistimmte, behielt er sich vor, zu erwägen, inwiefern auch § 90 der oben angedeuteten Ansicht des Ministers des Inneren entsprechend stilisiert werden könne.

Ein weiteres Bedenken erhob der Minister des Inneren gegen die Verständigung der Gläubiger vom Austritte eines Gesellschafters (§ 96). Soll diese speziell bei jedem einzelnen Gläubiger erfolgen? Dies würde in vielen Fällen sehr schwierig sein. Viel einfacher würde der Zweck erreicht, wenn, wie er es zum § 26 beantragt hatte, die Verlautbarung eines solchen Austritts durch die Landeszeitung veranlaßt würde – wogegen sich jedoch der Justizminister emit Beziehung auf den in der Sitzung vom 31. Oktober zum § 26 gefaßten Beschluß umso mehre erklärte, als es auch im eigenen Interesse der Austretenden ist, ihre Gläubiger vom Austritte zu verständigen, indem sie ihnen sonst nicht bloß drei Jahre, sondern durch die ganze gesetzliche Verjährungsfrist haften würden.

Fortsetzung am 21. November 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 18. n[ämlichen] M[onats].

§ 99 würde der Handels- und Finanzminister in diesem Gesetze, welches bloß die rechtlichen Beziehungen enthalten soll, entbehrlich finden, denn er enthält nur administrative Bestimmungen. Was zur Protokollierung eines Aktienvereins erfordert wird, enthielten ohnehin die §§ 100 und 101. Den übrigen Stimmführern erschien jedoch die Beibehaltung des § 99 unbedenklich.

§ 100. Da nicht bei jedem Aktienverein ein besonderer Vertrag über dessen Gründung errichtet wird, so willigte der Justizminister in die vom Minister des Inneren beantragte Modifikation der Worte: „Sowohl der über die Gründung errichtete Vertrag“ in die beschränkendere Form: „Sowohl der etwa über die Gründung errichtete besondere Vertrag usw.“

Im § 101 hielt der Handelsminister unter Beitritt des Kultusministers den ersten Satz des ersten Abschnitts als eine Berufung auf die besonderen Vorschriften für entbehrlich. Die Mehrheit erkannte jedoch in dessen Beibehaltung keinen Nachteil. || S. 26 PDF || Der Handelsminister würde ferner die Vorschrift, die Statuten protokollieren zu lassen, für genügend halten, da dieselben alles enthalten, was in den einzelnen Posten dieses Paragraphes besonders vorgeschrieben wird. Hiergegen bemerkte der Minister des Inneren , daß dieses nicht immer der Fall sei, daher er es vorzöge, hier speziell festzusetzen, was protokolliert werden muß.

Wohl aber ist er, einstimmig mit dem Handelsminister, der Ansicht gewesen, daß „die Bestimmung der Größe des Verlusts am Kapitale, welcher die Auflösung zur Folge haben soll“ (lit. f des § 101), zu entfallen hätte, weil die Aktiengesellschaften bisher nicht verpflichtet waren, sich von vornehinein über eine solche Bestimmung zu binden, und eine Verpflichtung dieser Art von wesentlichem Nachteile für die freie Bewegung des Kapitals wäre, zumal bei großen Unternehmungen, wo Gewinn und Verlust schnell wechseln. Der Handelsminister führte dieses weiter durch das Beispiel der Nordbahngesellschaft aus, deren Aktien einmal bis auf 60% sanken, was einem Verluste von 40% an Kapital gleichkommt. Weit entfernt, sich aufzulösen, hob sie später ihre Unternehmung wieder so, daß ihre Aktien über 220% notiert waren und gegenwärtig noch mit 176% stehen. Es wäre sehr schwierig und mißlich, im voraus die Ziffer des Verlusts festzusetzen, welche die Auflösung eines Aktienvereins zur Folge haben soll. Ist diese Ziffer klein, so zwingt sie eine Gesellschaft wegen einer vorübergehenden geringen Einbuße zur Auflösung und entzieht dadurch große Kapitalien einer sonst Gewinn bringenden Unternehmung. Wird aber eine große Ziffer des Kapitalverlusts zur Bedingnis der Auflösung im voraus festgesetzt, so schreckt die Größe derselben jeden Kapitalisten von der Teilnahme an einer Unternehmung ab, bei der man so große Verluste für möglich hält. Der Justizminister ferklärte, den Absatz f nicht aufgeben zu könnenf .

Fortsetzung am 28. November 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 21. n[ämlichen] M[onats].

§ 103. Um jede Zweideutigkeit über die hier und in den folgenden Paragraphen vorkommenden Ausdrücke: „Teilnehmer“, „Teilhaber“, „Aktionär“, welche eins und dasselbe bezeichnen sollen, zu beseitigen, wurde über Antrag des Handelsministers und mit Zustimmung des Justizministers beschlossen, im Anfange des § 103 die Bezeichnung: „Teilhaber (Aktionär)“ zu wählen und sich im Verlaufe keiner andern als einer dieser beiden zu bedienen. Am Schlusse kann der Satz: „Wenn diese verweigert wird“ nach dem eigenen Erachten des Justizministers als entbehrlich weggelassen werden.

§ 104. Der erste Satz dieses Paragraphes wurde über Antrag des Ministers des Inneren mit Zustimmung der Majorität gestrichen; denn es versteht sich von selbst, daß jeder Aktionär seinen Anteil, Aktie, als sein Eigentum beliebig veräußern kann. Der zweite Satz – bemerkte der Minister des Inneren – setzt voraus, daß jede Aktie auf den Namen des Aktionärs laute, denn nur auf diesen kann || S. 27 PDF || der Aktionär die Protokollierung erwirken. Allein es gibt Unternehmungen, wo die Aktien auf Überbringer lauten, und selbst bei Aktien, die auf einen bestimmten Namen lauten, ist es nach der dermaligen Praxis zulässig, eine Übertragung durch Giro in bianco13 zu bewerkstelligen und den neuen Inhaber in die Lage zu versetzen, mittelst Deponierung der zur Stimmfähigkeit erforderlichen Anzahl solcher übertragenen Aktien an den Verhandlungen der Gesellschaft sich zu beteiligen. In der gegenwärtigen Zeit, wo es nötig ist, Kredit und Geldverkehr auf alle mögliche Weise zu beleben, wäre eine Beschränkung dieser Praxis gewiß sehr nachteilig. Sie wäre aber die unausbleibliche Folge der Anordnung, daß der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Aktionär gelten soll, der als solcher protokolliert ist. Der Minister des Inneren beantragte daher die Hinweglassung auch des zweiten Satzes des § 104 – und die übrigen Votanten traten ihm bei.

Gegen den dritten Satz wurde nichts eingewendet.

Dagegen fand der Minister des Inneren den Schluß- (vierten) satz dieses Paragraphes nicht nötig, ja bedenklich, weil im vorhergehenden bereits gesagt ist, daß die Entbindung von der Haftung für die fernere Ratenzahlung bei Veräußerung des Interimscheins nur von der Gesellschaft erfolgen kann, und die Bestimmung, wer im Namen der Gesellschaft die Loszählung von einer solchen Haftung auszusprechen berechtigt sei, in den Statuten enthalten sein muß. Der Votant war daher – unter Beitritt der übrigen Stimmführer – der Meinung, daß dieser Schlußsatz auch zu entfallen hätte.

Dem Justizminister schien aber die Beibehaltung desselben wenigstens für jene Fälle nötig, wo diesfalls in den Statuten nichts vorgesehen ist. Auch würde er den ersten und zweiten Satz des Paragraphes für unbedenklich halten, wenn deren Anordnungen auf Aktien beschränkt wird, welche statutenmäßig auf bestimmte Namen lauten müsseng .

Zum § 106 brachte der Minister des Inneren die Modifikation des Satzes: „ist nach dem Inhalte ihrer Vollmacht“ in die Worte: „ist nach dem Inhalte der protokollierten Firma“ in Vorschlag, was auch allseitig angenommen wurde, da jede etwaige Beschränkung in der Prokura protokolliert sein muß.

Im § 107 muß es – zur Beseitigung jedes Zweifels in der Textierung – heißen, statt: „Sie können usw.“ „Die Bevollmächtigten der Gesellschaft usw.“; dann statt: „Die Gläubiger können“ „Die Gläubiger der Gesellschaft können usw.“ Aber auch nach dieser Berichtigung drängten sich den Ministern des Inneren, des Kultus und des Handels gewichtige Bedenken gegen die Bestimmungen des zweiten Satzes dieses Paragraphes auf. Vorerst fiel es dem Kultusminister auf, daß nach dem Texte dieses zweiten Satzes den Gläubigern der Gesellschaft eigentlich nur zustehen würde, sich auch an das Gesellschaftsvermögen nur insoweit zu halten, als die Mitglieder ihre Beiträge nicht entrichtet oder unredlicher Weise Bezüge erhalten haben. Dann schien ihm der Ausdruck „halten“ zu unbestimmt, indem darnach || S. 28 PDF || nicht ersichtlich ist, ob darunter das Klagerecht oder die Exekutionsführung verstanden werde. Der Justizminister schlug zur Beseitigung der Zweideutigkeit in ersterer Beziehung folgende Fassung vor: „Die Gläubiger der Gesellschaft können sich nur an das Gesellschaftsvermögen und insoweit an die Mitglieder überhaupt halten, als diese usw.“ Was aber den Ausdruck „halten“ betrifft, so fand der Justizminister denselben eben seiner Allgemeinheit wegen hier passend, indem es die Absicht ist, dem Gläubiger der Gesellschaft das Recht einzuräumen, seine Forderung gegen dieselbe mit dem Vermögen derselben, in wessen Händen es sich immer befinden möge, zu befriedigen. Er wird also sowohl an die Gesellschaft bezüglich des in ihrem Besitze befindlichen Vermögens als auch an die Mitglieder, so weit sie nach der Voraussetzung des Paragraphes Gesellschaftsvermögen in Händen haben, sich halten, d. h. sie darum gerichtlich belangen und darauf die Exekution erwirken können. Allein eben diese solidarische Verpflichtung der Gesellschaft und der einzelnen Mitglieder rücksichtlich ihrer noch nicht entrichteten Beiträge schien den vorgenannten drei Ministern um so bedenklicher, als nicht einmal im Unterschied zwischen schon fälligen und nicht fälligen Beiträgen gemacht ist. Unmöglich könnte die Exekution auf Beiträge, die noch nicht fällig sind, auf die also nicht einmal die Gesellschaft ein Recht hätte, dem Gläubiger der letzteren bewilligt werden. Und was die schon fälligen, aber noch nicht eingezahlten Beiträge der Aktionäre oder deren unrechtmäßige Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen betrifft, so würden sie nach dem Texte des Paragraphes von dem Gläubiger zugleich mit dem Gesellschaftsvermögen, ja selbst vor demselben in Anspruch genommen werden können, was sich doch mit dem Verhältnisse des Gläubigers, der nur an die Gesellschaft, nicht an die einzelnen Aktionäre eine Forderung hat, schwer vereinbaren ließe. Allerdings vermöchte man dem Gläubiger die Befugnis zuzugestehen, sich, falls er von der Gesellschaft selbst nicht befriedigt worden wäre, subsidiarisch an dasjenige zu halten, was die Gesellschaft von ihren Mitgliedern oder anderen zu fordern hat; aber diese Befugnis ist bereits im gemeinen Rechte begründet und bedarf also hier keiner eigenen Bestimmung. Der Justizminister erklärte zwar, in merito von der Bestimmung des angefochtenen Absatzes nicht abgehen zu können, weil seiner Ansicht nach dem Gläubiger der Gesellschaft unbenommen sein muß, das Gesellschaftsvermögen, wo es sich immer befinden möge, also auch bei den einzelnen Aktionären, in Anspruch zu nehmen. Indessen behielt er sich eine zulässige Änderung des Textes vor.

Fortsetzung am 9. Dezember 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 28. November 1854 mit Ausnahme des Ministers des Inneren Freiherrn v. Bach.

Nachträglich zu seiner ad § 104 geäußerten Meinung zitierte der Justizminister den § 12 lit. b des Gesetzes von 1852 über die Aktienvereine14, wornach sowohl Interimsscheine als Aktien immer auf einen bestimmten Namen lauten müssen. || S. 29 PDF || Unter diesen Umständen erachtete er seines Orts auf der unveränderten Beibehaltung des Textes des Entwurfs zum § 104 verharren zu sollen. Der Finanzminister entgegnete jedoch, daß dieses keinen Bezug auf diejenigen Aktiengesellschaften haben könne, denen die Befugnisaktien auf Überbringer auszustellen schon vor dem Gesetze von 1852 zustand oder in der Folge von Sr. Majestät als besondere Begünstigung etwa zugestanden werden würde.

Dem § 109 wurde nach den Worten: „sich ergebenden Gewinn“ vom Justizminister selbst der Zusatz: „nach Maßgabe der Statuten“ eingeschaltet.

§ 111 wurde auf Vorschlag des Handelsministers unter allseitiger Zustimmung zur mehreren Deutlichkeit also umgeändert: „Haben die Geschäftsleiter die ihnen eingeräumte Macht überschritten; haben sie mehr als den durch die Statuten bestimmten Gewinnanteil verteilt; haben sie die Geschäfte noch fortgeführt und Verbindlichkeiten gegen Dritte eingegangen oder eingehen lassen, nachdem ihnen bekannt geworden oder schon hätte bekannt sein sollen, daß solche Umstände eingetreten sind, welche die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben sollten; oder haben sie, nachdem ihnen die Zahlungsunfähigkeit usw.“ – weiter wie im Entwurfe.

Gegen den § 112 erklärten sich sowohl der Handels- als der Kultusminister . Sie fanden es unzulässig, die Geschäftsleiter der Gesellschaft, wenn letztere zahlungsunfähig wird, als Kridatare behandeln und sonach mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft einstehen zu lassen. Denn den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber ist nur die letztere selbst und allein in ihrer Gesamtheit als Kridatar anzusehen, nicht aber die einzelnen Direktionsmitglieder, wenn sie auch Aktionäre sind, so wenig als die einzelnen Aktionäre selbst. Haben die Geschäftsleiter durch ihre Schuld die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt, so haften sie ihr schon nach § 111 zur ungeteilten Hand. Daß zu diesem Ende die Untersuchung der Administration vorangehen müsse, ist ganz in der Ordnung; allein die Direktoren darum schon als Kridatare zu behandeln, folgt nicht aus der ihnen im § 111 auferlegten Verpflichtung und berührt den Ehrenpunkt in einer der Gesellschaftsleitung kaum zuträglichen Weise.

Der Justizminister entgegnete, der § 112 beabsichtige nichts anderes als die Untersuchung und Bestrafung der an der Krida der Gesellschaft schuldtragenden Geschäftsführer derselben in der nämlichen Weise, wie diese Untersuchung und Bestrafung für mutwillige oder betrügerische Kridatare vorgeschrieben ist. Hiermit soll keineswegs eine Verhängung des Konkurses über das Vermögen der Geschäftsführer verhängt oder das Maß ihrer Ersatzpflichtigkeit und Haftung nach § 111 alteriert werden. Indem man aber anordnet, daß gegen sie, wenn sie infolge der Untersuchung für schuldig an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft befunden werden, dieselben Strafen zu verhängen seien, welche sie hätten treffen müssen, wenn sie im eigenen Geschäfte so gebart haben würden, statuiert man bloß einen Akt der Gerechtigkeit und eine Maßregel, die geeignet ist, den Kredit der Handelsgesellschaften zu stärken. Denn dieser erhält eine Bürgschaft mehr, sobald die Überzeugung vorhanden ist, daß wachsame Gesetze bereit sind, Unterschleife und Nachlässigkeiten in der Gebarung mt dem Gesellschaftsvermögen gehörig zu bestrafen. Auch hat sich die Repräsentanz des Handelsstandes mit der Bestimmung dieses Paragraphes, || S. 30 PDF || der aus dem Entwurfe des Handelsministeriums aufgenommen wurde, vollkommen einverstanden erklärt. Der Justizminister bestand daher auf der Beibehaltung des § 112 und auch der Vorsitzende Minister des Äußern fand kein Bedenken dagegen. Der Handelsminister dagegen behielt sich vor, eine andere, seiner und des Kultusministers Ansicht entsprechende Bestimmung zu formulieren.

§ 113. Hier wurde der Eingang folgendermaßen einstimmig umgeändert: „Löst sich die Gesellschaft freiwillig auf oder ist ihre Dauer abgelaufen, so haben usw.“ wie im Entwurfe.

Fortsetzung am 23. Dezember 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 9. n[ämlichen] M[onats].

Zum sechsten Hauptstücke bemerkte der Handelsminister im allgemeinen, daß die §§ 115 bis 122 eigentlich nicht in das Handelsrecht gehören, weil die darin vorkommenden Beziehungen der Bediensteten zu den Handelsherren diejenigen Verhältnisse betreffen, welche zwischen Dienstherren und Dienstleuten im allgemeinen bestehen und gewöhnlich im administrativen Wege ausgetragen werden, wenn darüber Streit oder Zweifel entsteht. Dieselben treten daher nicht bloß bei dem Kaufmanns-, sondern in gleicher Weise auch bei dem Gewerbsstande ein und finden sonach richtiger in dem allgemeinen Gewerbsgesetze ihren Platz, was selbst der § 122 anerkennt, indem er anordnet, daß sich nach den Gewerbsgesetzen zu benehmen sei, sofern sie besondere Vorschriften über das Verhältnis der Handelsbediensteten enthalten. Es kann sich also ebenso wohl an diese Gesetze gehalten werden, sobald sie, wie man beabsichtigt, alle Verhältnisse der Bediensteten zu den Gewerbs- oder Handelsinhabern regeln. Der Justizminister hielt es jedoch für erwünscht, der Vollständigkeit wegen die wenigen Bestimmungen beizubehalten, welche dieser Entwurf hierwegen enthält, weil sie das rechtliche Verhältnis der Diener zu den Herrn sowohl als zu dritten Personen feststellen, in welches diese zu jenen kommen können. Es wurde demnach zur Prüfung der einzelnen Paragraphen geschritten.

Im § 117 wurde auf Vorschlag des Handelsministers im letzten Absatz statt des minder bestimmten Ausdrucks: „in der Regel“ der bündigere: „wenn nichts anderes darüber bestimmt ist“, gewählt.

§ 118 wurde auf Verlangen eben dieses Ministersh dahin modifiziert, daß wie im letzten Absatze: „Bei Lehrlingen usw.“ auch im ersten Absatz mit den Worten: „Bei Buchhaltern und Kassieren“ begonnen werde.

Ebenso wurde § 119 dahin umtextiert: „Dagegen hat der Handelsmann das Recht, den Bediensteten vor der durch das Gesetz usw. bestimmten Frist zu entlassen, wegen wesentlicher usw.“ Im Schlußsatze muß es heißen: „Krankheit oder andere unverschuldete Dienstesunfähigkeit usw.“ In merito bemerkte der Handelsminister, || S. 31 PDF || daß dieser letzte Absatz dem Handelsmann eine unverhältnismäßig große, von den allgemeinen Vorschriften zu sehr abweichende Last auferlege, wenn er fordert, daß der Kaufmann seine erkrankten Diener noch durch sechs Wochen respektive drei Monate in Sold und Verpflegung behalten müsse. Der Justizminister erkannte die Richtigkeit dieser Bemerkung an und behielt sich vor, mit Rücksicht auf die diesfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften die Fristen auf drei und rücksichtlich sechs Wochen herabzusetzen.

Die §§ 120 und 121 sollen ebenfalls – nach dem Wunsche des Handelsministers – so gestellt werden, daß das Subjekt, von dem diese Paragraphen aussagen, immer im Anfange stehe. Dem letztem Paragraphen schaltete der Justizminister selbst in fine nach den Worten: „von dem Vertrage“ den Zusatz ein: „vor der Aufkündigungszeit“.

§ 123 wurde vom Justizminister selbst in der Stilisierung dadurch mehr präzisiert, daß es, dritte Zeile, statt: „seiner eigenen Unterzeichnungsart“ heißen muß: „der eigenen Unterzeichnungsart desselben“ (d. i. des Bestellten), und statt: „dessen Eigenschaft als Bevollmächtigter“ (letzte Zeile) zu lauten hat: „die Eigenschaft als die eines Bevollmächtigten“.

Aber selbst nach dieser Modifikation war der Kultusminister mit der Fassung des Paragraphes nicht einverstanden. Denn nach der Praxis wird von größern Handlungs[häusern] die Firmaführung einem Bestellten übertragen, ohne daß ihm die Verwaltung oder Stralzierung15 der Handlung übertragen worden wäre. In diesem Falle zeichnet der Bestellte die Firma nicht mit seinem eigenen Namen mit dem Zusatze per procura des Handelshauses N. N., sondern er zeichnet einfach mit der Firma des letztern selbst ohne weitern Zusatz. Im § 123 wird jedoch der Fall vorausgesetzt, daß die Firmaführung zum Behufe der Verwaltung oder Stralzierung der Handlung übertragen wird; hier ist also der eigentliche Gegenstand der Übertragung die Führung der Verwaltung oder die Stralzierung und die Firmaführung nur das Mittel dazu. Es sollte daher auch dieser Fall deutlicher von jenem der bloßen Firmaführungsübertragung geschieden und demgemäß der Paragraph ungefähr so modifiziert werden: „Handelsleute, welche zur Verwaltung oder Stralzierung ihrer Handlung jemand andern aufstellen, haben dieses dem Handelsgericht anzuzeigen und die eigene Unterzeichnungsart des Bestellten vorzulegen, welche die Firma der Handlung unter Beifügung des Namens des letztern mit dem Beisatze ,per procura‘ enthalten muß.“ Der Justizminister hielt diese Modifikation nicht für nötig, weil für die gewöhnliche Firmaführung die §§ 12 bis 14 maßgebend sind, und der im § 123 vorgesehene besondere Fall ohnehin durch den Beisatz: „zur Verwaltung oder Stralzierung der Handlung“ hinlänglich bezeichnet ist, für die Firmaführung in dem vom Kultusminister vorausgesetzten Falle aber der § 127 die nötige Bestimmung enthält, welche, nach dem Vorschlage des Justizministers selbst noch durch den Zusatz: „aus was immer für Ursachen“ vor: „nicht selbst verwalten“ die möglichste Erweiterung erhalten hat.

|| S. 32 PDF || Fortsetzung am 30. Dezember 1854. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 23. n[ämlichen] M[onats].

Bei denen anheute durchgenommenen §§ 125 bis inklusive 165 haben sich nur einige stilistische Bemerkungen ergeben, und zwar wurde bei § 135 statt: „Auch wenn er“ gesetzt: „Auch wenn der Kommissionär“ – bei § 137 statt: „oder Zufall auf Seite des Kommittenten unerfüllt bleibt“ hat es zu lauten: „des Kommittenten oder darum unerfüllt bleibt, weil ihn ein Zufall getroffen hat.“

§ 140 wurde statt: „deren Leistung“ beliebt: „an welchen sie geleistet wurden“ – und statt: „in Aufrechnung zu bringen“, „anzurechnen“.

§ 143. Wurde ivon der Majoritäti von der Majorität dem Worte, „erkennbar“ der auch im § 156 gebrauchte Ausdruck, „äußerlich“ vorgesetzt, weil es wesentliche Bedingung hier ist, daß die Ware noch vor der eigenen Eröffnung der Emballage durch den Empfänger zur gerichtlichen Beschau gelange. Der Justizminister hielt jedoch diesen Zusatz nicht für jzulässig, weil der Kommissionär ohnedies die Ware öffnen und sich von ihrem Zustande überzeugen muß, daher sogar das im Texte vorkommende Wort „erkennbar“ als überflüssig weggelassen werden könntej .

§ 149, zweite Zeile, wurde nach „anzusehen“ das Wort, „daher“ eingeschoben. § 154 muß es statt: „für des Aufgebers, sondern für seine eigene Rechnung“ richtiger heißen: „für Rechnung des Aufgebers, sondern für seine eigene usw.“

§§ 157 und 158, wurde statt, „Er“ gesetzt: „Der Spediteur“ – und im letztern Paragraphen, auf Vorschlag des Handels- und Finanzministers , zur Vermeidung eines Mißverständnisses über das bloß subsidiarische Regreßrecht des Spediteurs statt der Worte: „nach ihm aber auch an dem Versender zu erholen“, beliebt: „nach diesem aber an dem Versender zu erholen“.

Fortsetzung am 16. Jänner 1855. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 28. November 1854.

In dieser Sitzung wurden die Paragraphen 166 bis zum letzten § 212 durchgenommen und mit folgenden wenigen Änderungen in der Redigierung angenommen: § 169, zweiter Absatz, wurde statt, „dieses“, gesetzt „das Duplikat“.

§ 179, zweiter Absatz, wurde die Textierung des Entwurfs des Handelsministeriums vorgezogen, worin der Fall dieses Paragraphenabsatzes deutlicher bezeichnet ist. § 182. Hier fand man die Klausel: „wenn auch kein Nachteil erfolgt wäre“ durch die bestimmtere zu ersetzen: „wenn auch kein Nachteil erfolgt ist“.

Im § 185 hat nach den Worten: „Der Frächter ist“ das Wörtchen, „aber“ wegzubleiben – und im § 188 ist vor „Streit“ einzuschalten, „ein“.

Dem § 189 ist nach dem Erkenntnisse der Majorität der erste Absatz des § 190: „Das Gericht usw.“ bis, „setzen“ anzufügen, weil derselbe offenbar dahin gehört. || S. 33 PDF || Der § 190 würde dann auf den letzten Satz: „Der Frächter bleibt für den Schaden verantwortlich, wenn sich in der Folge ein Verschulden desselben offenbaren sollte“ beschränkt.

Im zehnten Hauptstücke, „Von Warensensalen“, wurde bestimmt, daß überall, wo das Wort, „Sensal“ vorkommt, „Warensensal“ gebraucht werde.

Im § 210, zweiter Absatz, endlich muß es statt, „Kurszettel“ welcher sich auf Wechselgeschäfte bezieht, heißen: „Preiskurants“.

Im ganzen wird der Justizminister bedacht sein, bei der Endredaktion des Entwurfs nach dem Resultate der bisherigen Beratungen allenfalls sonst noch nötige stilistische Verbesserungen anzubringen.

Heute wurde das Einführungspatent zu dem Gesetze zur Beratung gebracht und einstimmig nach dem Entwurfe angenommen16. A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 8. November 1856 17.