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Nr. 256 Ministerkonferenz, Wien, 25. November 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 25. 11.), Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner.

MRZ. – KZ. 4183 –

Protokoll der zu Wien am 25. November 1854 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Durchführung der Konfiskation des Vermögens der Revolutionäre in Ungarn

In Befolgung des von dem Reichsratspräsidenten dem tg. gefertigten Vorsitzenden mit Note vom 22. d. M. eröffneten Ah. Befehls vom 21. November 1854 brachte der Justizminister den unterm 14. Oktober l. J., KZ. 4025, MCZ. 32671, zur Ah. Genehmigung Sr. Majestät vorgelegten Entwurf einer Vorschrift über die Durchführung der durch kriegsgerichtliches Urteil verhängten Einziehung des Vermögens verurteilter Hochverräter in Ungarn, Kroatien, Slawonien, in der Woiwodina und Siebenbürgen und die hierwegen zwischen ihm und dem Finanzminister bestehende Meinungs­differenz in Vortrag2.

Der Finanzminister fand sich durch die vom Justizminister in dessen Vortrag vom 14. v. M. entwickelten Gegengründe nicht bestimmt, von seiner Ansicht || S. 361 PDF || abzugehen, daß die angetragene Verordnung dermalen, wo die Konfiskationen bereits aerfolgt und großteilsa vollzogen sind und neue nicht mehr werden angeordnet werden, nicht mehr zeitgemäß, für die bereits im Besitze der Finanzverwaltung befindlichen Güter bedenklich und rücksichtlich der Forderungen dritter Personen, also auch aller Mitbesitzer und Fruchtnießer, durch die Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. März 18513 entbehrlich sei. Der Minister des Inneren sprach sich in ähnlicher Weise aus4. Auch er fand die Erlassung dieser Verordnung nicht mehr rätlich, weil die meisten Konfiskationen aus jenem Titel bereits vollzogen sind, der eigentlichen und Hauptbeschwerde gegen vollzogene Konfiskationen von Seite unschuldiger Mitbesitzer aber durch den neuen Verordnungsentwurf nicht abgeholfen wird5. Die Hauptbeschwerde ist nämlich nach den bisherigen Vorlagen dagegen gerichtet, daß die Konfiskation des dem Verurteilten gehörigen Vermögens, wenn es im ungeteilten Mitbesitze oder Fruchtgenusse Unschuldiger war, durch Beschlagnahme des Ganzen ohne Rücksicht auf die Rechte dieser Mitbesitzer oder Genießer im administrativen Wege ausgeführt und den letzteren nur die Liquidierung ihrer Ansprüche nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. März 1851 oder der Rechtsweg vorbehalten worden ist. An diesem Grundsatze wird durch die vorgeschlagene neue Vorschrift nichts geändert und kann wohl auch der bedenklichen Folgen wegen nichts geändert werden. Wohl aber vermöchten die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung den Beteiligten Anlaß zu der Voraussetzung geben, daß die Vollziehung der Konfiskation von einem gerichtlichen Erkenntnisse abhänge. Die weiteren Paragraphe enthalten im wesentlichen nichts, was nicht schon in der Hauptsache durch die kaiserliche Verordnung dieser Art nicht nötig zu sein. Zur Beseitigung der Beschwerden gegen die Beschlagnahme der im Mitbesitz oder Genuß von Verurteilten gestandenen Güter Unschuldiger dürfte aber eine Weisung an die Liquidierungskommission bim administrativen Wegeb genügen, die Ansprüche derselben vor allem und mit möglichster Beschleunigung nach billigen Grundsätzen entweder im administrativen Wege zu befriedigen oder ihnen unverweilt den Rechtsweg zu eröffnen, indem lediglich die Langsamkeit der bisherigen Operationen als das Hindernis der noch nicht erfolgten Ausgleichung der gegründeten Beschwerden unschuldiger Mitbesitzer konfiszierter Güter anzusehen ist. cWofern übrigens Ew. Majestät die Vollziehung des Ah. Kabinettschreibens vom 6. September 1852 anzuordnen geruhen sollten, hätte der Minister des Inneren gegen den Verordnungsentwurf in merito nichts zu erinnern. Dies erklärten auch die anderen Minister mit Ausnahme des Finanzministers.c Wofern übrigens Ew. Majestät die Vollziehung des Ah. Kabinettschreibens vom 6. September 1852 anzuordnen geruhen sollten6, hätte der Minister des Inneren gegen den Verordnungsentwurf in merito || S. 362 PDF || nichts zu erinnern. Dies erklärten auch die anderen Minister mit Ausnahme des Finanzministers. Der Justizminister bemerkte, ddie vorgeschlagene Vorschrift beabsichtige die Vermeidung der zu vielen Klagen Anlaß gebenden Außerbesitzsetzung der Personen, deren Vermögen unangetastet zu bleiben hat und welche durch solche im administrativen Wege vorgenommenen Veränderungen des Besitzstandes in die mißliche Lage versetzt werden, im Prozeßwege ihr Recht erstreiten zu müssen. Der Justizminister bemerkte fernerd, gegen die Einwendung, daß die vorgeschlagene Verordnung nicht mehr zeitgemäß sei, vor allem, daß zu der Zeit, als er in Befolgung des ausdrücklichen Ah. Befehls vom 6. September 1852 zur Entwerfung der Verordnung schritt, nicht vorauszusehen war, die Verhandlung hierüber werde sich so in die Länge ziehen, um jene Einwendung begründen zu können. Auch hielte er sich jetzt noch von der Wirkungslosigkeit der Verordnung nicht für überzeugt, weil nach dem Zugeständnisse des Finanzministers die Konfiskationen größtenteils vollzogen sind, mithin noch immer neuere Konfiskationsfälle vorkommen, auf welche die vorgeschlagene Verordnung Anwendung fände. Wenn indessen wirklich erkannt werden sollte, daß sie nicht mehr zeitgemäß sei, so würde er sich dem Vorschlage des Ministers des Inneren anschließen und demgemäß fin Antrag bringenf, daß Se. Majestät gebeten werden,g eine Weisung an die administrativen Behörden zu erlassen, daß sie alle jene Fälle, wo das Eigentum Unschuldiger zugleich mit den Gütern der Verurteilten mit Beschlag belegt worden ist hund Personen, deren Vermögen der Konfiskation gesetzlich nicht unterliegt, aus ihrem Besitze im administrativen Wege gesetzt wurdenh, mit aller Beschleunigung zur Entscheidung zu bringen iund den ungebührlich geänderten Besitzstand solcher Personen im administrativen Wege wiederherzustelleni hätten.

Da die sämtlichen Stimmführer der Konferenzj dem ersten Antrage des Ministers des Inneren auf Nichterlassung der Verordnung beitraten, so kam schließlich noch die Frage zur Sprache, in welcher Form die Konferenz diesen ihren Beschluß zu erklären hätte. Der Justizminister war der Meinung, daß dieses der Eröffnung des Reichsratspräsidenten entsprechend am einfachsten dadurch geschehen könnte, wenn demselben von dem tg. gefertigten Präsidenten der Konferenz der Beschluß der letzteren unter Rückschluß der Kommunikate und unter Mitteilung einer Abschrift dieses Protokolls bekanntgegeben würde.

Die Stimmenmehrheit war jedoch übereinstimmend mit dem Minister des Inneren der Meinung, daß der Gegenstand zur unmittelbaren Vortragserstaltung an Se. Majestät im Wege des Präsidenten der Konferenz sich eigne, weil der ursprüngliche Antrag des Justizministers geändert und von || S. 363 PDF || Sr. Majestät die Zurücknahme des Ah. Befehls vom 6. September 1852 erbeten werden will, dann weil überhaupt die Konferenz ihr Gutachten nur unmittelbar an Se. Majestät zu erstatten berufen ist7.

II. Aufhebung der Privilegien zur Befahrung der Seen, Ströme und Flüsse

Der Handelsminister brachte in Gemäßheit des mit Ah. Entschließung vom 20. Oktober 1854, [MCZ.] 31218, genehmigten Grundsatzes der künftigen Unstatthaftigkeit ausschließender Privilegien zur Befahrung inländischer Seen, Ströme und Flüsse mit Dampfschiffen den Entwurf einer diesfalls zu erlassenden Ministerialverordnung in Vortrag9.

Ihre wesentlichen Bestimmungen sind: Die zugunsten der Donaudampfschifffahrt unterm 20. Juni 1813 und 6. November 1817 erlassenen Vorschriften10 werden aufgehoben. Neue ausschließliche Privilegien zur Befahrung inländischer Gewässer werden nicht mehr erteilt. Unternehmungen zum periodischen Transporte mittelst Dampfschiffen bedürfen einer Konzession der politischen Landesstelle und einer vorläufigen Sicherheitsprobe des betreffenden Fahrzeugs sowie eines geprüften Schiffsführers. Minorenne, nicht im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte Befindliche, dann jene, so eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens schuldig befunden wurden, sind von der Zulassung zu der Prüfung als Schiffsührer ausgeschlossen. Bei nicht genügender Kenntnis des Fahrwassers muß jeder Transportunternehmer mit Dampfschiff einen Lotsen nehmen. Jedes Dampfschiff muß ferner mit einem guten Maschinisten, der nötigen Bemannung und Requisiten versehen sein. Übertretungen werden mit 5 bis 100 f. oder Arrest von einem Tag für je 5 f. bestraft. Vereine zum periodischen Transport unterliegen auch den Vereinsvorschriften11. Die bisher erworbenen Privilegien bleiben bis zu deren Erlöschung aufrecht. Auf neue Erfindungen oder Verbesserungen in den Transportmitteln usw. werden im Sinne des Privilegiengesetzes12 ausschließliche Privilegien jedoch mit strenger Beschränkung auf den Gegenstand der Erfindung oder Verbesserung erteilt.

|| S. 364 PDF || Die Konferenz fand gegen diese Bestimmungen nichts einzuwenden. Nur der Kultusminister , dem sich auch der Justizminister anschloß, erachtete, daß es wünschenswert sei, eine Andeutung über die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung privilegierter Schiffahrtsunternehmungen in dieses Gesetz aufzunehmen, weil manche Unternehmung zur Befahrung eines bestimmten Gewässers mit Dampfschiffen nur in der Voraussetzung möglich sein dürfte, wenn sie durch eine gewisse Anzahl von Jahren gegen Konkurrenz geschützt wird. Hiergegen bemerkte jedoch der Handelsminister , daß Ausnahmen von bestehenden Gesetzen zu bewilligen Sr. Majestät jederzeit vorbehalten bleiben und es einer besonderen Andeutung hierüber nicht bedürfe13.

A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 6. Dezember 1854.