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Nr. 249 Ministerkonferenz, Wien, 21. Oktober 1854 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 22. 10.), Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Bach.

MRZ. – KZ. 4177 –

Protokoll der am 21. Oktober 1854 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Dienstrang für die aus Anlaß der neuen Verwaltungsorganisierung ernannten Justizbeamten

Nach der mit der Ah. Entschließung vom 1. Februar 1828 genehmigten Bestimmung ist der Dienstrang der Beamten vom Tage ihrer Ah. Ernennung und bei mehreren an demselben Tage Ernannten gleicher Kategorie derjenige Beamte früher zu reihen, der in der vorhergegangenen Anstellung schon einen höheren Rang einnahm1.

Der Justizminister Freiherr v. Krauß bemerkte, daß dieser bei einem schon geregelten Organismus ausreichenden und an sich gerechten und billigen Vorschrift bei ihrer Anwendung auf die Besetzungen aus Anlaß der gegenwärtigen allgemeinen Organisierung wesentliche Bedenken entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift wäre nämlich das frühere oder spätere Zustandekommen der Organisierung in den einzelnen Kronländern das allein maßgebende und entscheidende Moment, dieses aber würde den Übelstand der kränkenden und unverdienten Zurücksetzung bei vielen Beamten zur Folge haben. Bei der Unmöglichkeit einer gleichzeitigen Durchführung der in den einzelnen Kronländern durch so verschiedenartige Verhältnisse bedingten Organisierung2 müßten die Beamten der zufällig früher organisierten Kronländer jenen der später organisierten im Dienstrange vorgehen, und die letzteren wären gegen die ersten bloß durch Zufall benachteiligt, während die ersteren ohne allen Grund eines Vorzuges teilhaftig würden. Zur Beseitigung dieses Übelstandes wäre, wie der Justizminister in seinem au. Vortrage vom 18. Oktober 1854 (MCZ. 3268) in Antrag bringt, die nach gleichen Grundsätzen im ganzen Reiche Ah. angeordnete Organisierung als ein Ganzes und deren länderweise Durchführung nur als ebenso viele partielle Akte derselben anzusehen. Bei der im lombardisch-venezianischen Königreiche und in Dalmatien, wo die Justizbehörden schon seit längerer Zeit organisiert sind, neu einzuführenden Staatsanwaltschaftsbehörde hätten die für die übrigen Kronländer angetragenen Bestimmungen in Anwendung zu kommen. Dagegen wären die in der Organisierungsperiode dort ernannten Gerichtsbeamten bloß bei der Rangbestimmung unter sich als gleichzeitig ernannt anzusehen, in dem || S. 346 PDF || Verhältnisse zu den Justizbeamten anderer Kronländer aber nach dem allgemeinen Dienstrangnormativ vom Jahre 1828 zu behandeln. Diesen Grundsätzen gemäß erachtete der referierende Justizminister, daß alle Ernennungen, welche in jedem Kronlande aus Anlaß der Ah. angeordneten (neuen) Justizorganisierung für die neu errichteten Gerichts- und Staatsanwaltschaftsbehörden bis zum Zeitpunkte ihrer Aktivierung vorgenommen wurden, als gleichzeitig vollzogene Ernennungen anzusehen und deshalb bei der Rangbestimmung der neu ernannten Beamten derselben Kategorie lediglich die Rangverhältnisse in ihrer nächstfrüheren Anstellung zu berücksichtigen wären. Nur in bezug auf die Gerichtsbeamten des lombardisch-venezianischen Königreiches und in Dalmatien wäre sich bei Ausmittlung ihres Dienstranges im Verhältnisse zu den Staatsanwaltschaftsbeamten überhaupt und zu den Gerichtsbeamten aus den übrigen Kronländern an die allgemeine Vorschrift vom Jahre 1828 zu halten.

Mit diesen an Se. Majestät zu richtenden au. Anträgen des Justizministers hat sich die Ministerkonferenz vollkommen einverstanden erklärt3.

II. Verteilung von Hütten- und Hammerwerksbefugnissen

Der Finanz- und Handelsminister Freiherr v. Baumgartner referierte, daß infolge des neuen Berggesetzes eine Abänderung der diesfalls in Absicht auf die Verleihung von Hütten- und Hammergewerksbefugnissen bestehenden Vorschriften sich als notwendig darstelle4.

Derselbe bemerkte, daß es Gewerke gebe, die nur solche Produkte gewinnen, die an sich keine kaufrechte Ware sind. Solchen Gewerken müssen schon bei der ursprünglichen Verleihung auch alle jene Mittel zugestanden werden, wodurch die von ihnen gewonnenen Produkte zu einer kaufrechten Ware werden; z. B. Gewerke, welche Eisenerz gewinnen, müssen auch das Recht haben, Hochöfen zu errichten, in denen sie die Erze schmelzen und Eisen als Kaufware erzeugen. Gewerke dagegen, welche Produkte erzeugen, welche für sich eine Kaufware sind, erhalten in der Konzession der Bergbehörden nur das Befugnis auf diese Erzeugung und nur auf jene Mittel, wodurch ihre Erzeugnisse zu einer Kaufware gestaltet werden. So weit erstrecken sich in beiden Fällen die Konzessionen der Bergbehörden. Konzessionen auf weitere Verarbeitung der als Kaufmannsware || S. 347 PDF || bereits dastehenden Bergwerksprodukte haben von der ordnungsmäßigen Gewerbe verleihenden Behörde auszugehen. Wenn z. B. jemand Schwefel gewinnt, welcher ausgeschmolzen werden muß, so ist in der Konzession der Bergbehörde auch das Recht enthalten, Schmelzöfen zu errichten. Wollte aber derselbe auch Schwefelsäure erzeugen, so müßte er dazu eine besondere Konzession, und zwar von der Gewerbe verleihenden Behörde, erhalten. Dasselbe wäre auch der Fall, wenn jemand Kohlen und Holz, die er im Überflusse hat, diese Materialien nicht an Gewerke verkaufen, sondern dieselben durch Verwendung zum Erzschmelzen usw. selbst verwenden wollte.

Hieraus ergibt sich, daß zwei Gattungen von Hütten- und Hammergewerkskonzessionen zu berücksichtigen sind: a) die mit und in der Bergwerkskonzession verbunden und enthalten sind und von den Bergbehörden ausgehen und b) solche, welche von den Behörden verliehen werden, die für die Gewerbeverleihungen im allgemeinen aufgestellt sind. Der Finanzminister beabsichtigt, diesfalls eine nur wenige Paragraphe enthaltende Verordnung, welche er vorlas, azu erlassen, welchea Verordnung die Bestimmungen und Bedingungen zur Erlangung der nicht mit den Bergwerkskonzessionen verbundenen Gewerbsbefugnisse in sich faßt. Wo Gewerbe verliehen werden, ist sich nach den allgemeinen Gewerbevorschriften zu benehmen. Ein Nachweis über das Vorhandensein von Brennstoffen wird nicht als notwendig erkannt, die Hütten- und Hammergewerke können auch Fabriksbefugnisse erhalten, die Gewerbe verleihenden Behörden haben bei Verleihung von Gewerben, Fabriks- und Landesfabriksbefugnissen an Hütten- und Hammerwerksbesitzer nur nach oder über Einvernehmung der Bergbehörde vorzugehen usw.5.

Die Ministerkonferenz erklärte sich mit den diesfälligen Anträgen des Finanzministers einverstanden6.

III. Entwurf des Handelsrechts

Der Justizminister begann hierauf den Vortrag über den Entwurf eines österreichischen Handelsrechtes, worüber das Nähere in dem besonderen darüber aufgenommenen Protokolle erscheint7.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 9. November 1854.