Nr. 179 Ministerkonferenz, Wien, 26. November 1853 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Buol 26. 11.), Bach 29. 11., Thun, Baumgartner; abw.abwesend K. Krauß.
MRZ. – KZ. 4800 –
Protokoll der zu Wien am 26. November 1853 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Verbot des Tragens der Beamtenuniformkappe zum Zivilkleid
Der Finanz- und Handelsminister referierte über einige Unzukömmlichkeiten, welche sich aus der rücksichtslosen Anwendung des vom Minister des Inneren erlassenen Verbots des Tragens der Uniformkappen zu Zivilkleidern von Seite der k. k. Beamten ergeben haben. Abgesehen davon, daß wirklich Beamte in solchen Fällen von der Gendarmerie arretiert worden sind, was denn doch dem Wirkungskreise der letzteren eine allzu große Ausdehnung zu geben scheint, ist || S. 51 PDF || es für eine große Zahl minderer Angestellter bei Eisenbahnen, Straßen-, Wasser- und Zivilbau etc. bei ihren geringen Gehältern sehr schwer, fast unerschwinglich, im Dienste immer in der vollen Uniform zu erscheinen, weil ihr Dienst sich nicht auf die warme Stube beschränkt, sondern sie fast unausgesetzt im Freien allen Unbilden der Witterung preisgegeben in Anspruch nimmt, also die Uniform vor der Zeit abnützt. Andererseits ist es doch nötig, daß diese Beamten, welche fortwährend mit dem Publikum zu verkehren oder die für Ärarialbauten gedungenen Arbeiter zu leiten und zu überwachen haben, durch irgendein Abzeichen als das, was sie sind, erkenntlich gemacht werden. Hierzu schiene die Uniformkappe am geeignetsten zu sein; sie reicht hin, den Beamten auf dem Amtsplatze von den Arbeitern etc. zu unterscheiden, ohne ihm pekuniäre Verlegenheiten zu bereiten, denen er durch immerwährenden Gebrauch der vollen Uniform, sohin durch die Notwendigkeit öfterer Nachschaffungen, ausgesetzt sein würde. Der vortragende Minister beabsichtigte daher, sich von Sr. Majestät die Gestattung einer Ausnahme von jenem Verbote zugunsten der gedachten Beamtenkategorien zu erbitten. Der Minister des Inneren bemerkte: das gedachte Verbot sei im Sinne des Ah. sanktionierten Uniformierungsreglements von 1849 erlassen worden1. Dasselbe setzt im Eingang fest, daß der Beamte bei feierlichen Gelegenheiten oder, wenn er in Vollziehung seiner Amtspflichten mit Behörden oder mit dem Publikum in Dienstberührung kommt, zur Tragung der Uniform verpflichtet sei, und der § 13 gestattet ihm, im gewöhnlichen Dienste, auf Reisen etc., statt des Hutes die Uniformkappe (natürlich zur Uniform) zu tragen. Von einer Erlaubnis, einzelne Uniformstücke (also zum Exempel der Kappe) allein zu tragen, kommt im Reglement überall nichts vor. Darum hat sich der Minister des Inneren veranlaßt gesehen, den gegen das Reglement eingerissenen Gebrauch des Tragens der Uniformkappe zum Zivilrocke durch ein eigenes Verbot abzustellen, zumal da nur durch ein solches Verbot den aus dem Tragen der Uniformkappe von Zivilisten nicht selten sich ergebenen Konflikten mit Personen vom Militäre gründlich begegnet werden kann. Insofern der Finanzminister den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme hievon zugunsten einzelner oben bezeichneter Beamtenkategorien beabsichtigt, könnte der Minister des Inneren nimmermehr denselben unterstützen; schon im allgemeinen nicht, weil jede Ausnahme zu Exemplikationen führen würde; aber auch bezüglich der erwähnten Kategorien von Beamten um so minder, als deren Dienst ein vorzugsweiser exekutiver, in steter Berührung mit dem Publikum stehender ist und gerade für diese die Verpflichtung zum Tragen der Uniform besteht. Die Rücksicht auf die Auslagen kann hier nicht entscheidend sein, müssen doch auch andere gering besoldete Beamten, Praktikanten, die Uniform tragen. Die Kosten sind überdies nicht so bedeutend, indem die Uniform in den untersten Kategorien sehr einfach ist und dem Beamten das Zivilkleid ersetzt, in dem er doch auch anständig erscheinen müßte. Mögen daher auch diese Beamten entweder vorschriftsmäßig in Uniform erscheinen oder, wenn sie en civil sind, sich auch des Tragens der Uniformkappe enthalten, damit || S. 52 PDF || sie nicht versucht werden, dieselbe außer Dienst, wo sie doch keines Abzeichens bedürfen, zu tragen und zu den oben erwähnten Kollisionen Anlaß zu geben2.
II. Universitätsreform (= Sammelprotokoll Nr. 194)
Wurde mit der Beratschlagung über die Einrichtung der Universitäten begonnen, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wurde3.
Wien, den 26. November 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 4. Dezember 1853.