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Nr. 157 Ministerkonferenz, Wien, 6. September 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 7. 9.), Bach 10. 9., K. Krauß, Baumgartner; abw. Thun.

MRZ. – KZ. 3445 –

Protokoll der am 6. September 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein. Der Justizminister Freiherr v. Krauß referierte über die während seines Urlaubs von seinem Stellvertreter mit den Ministern des Inneren und der Finanzen geprüften und vereinbarten Anträge:

I. Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz in Schlesien

Zur Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz1 in dem Herzogtume Schlesien.

Das Herzogtum Schlesien soll hiernach zwei Gerichtshöfe erster Instanz erhalten, ein Landesgericht in Troppau und ein Kreisgericht in Teschen, beide mit dem gesetzlichen Wirkungskreise und den für dieselben angetragenen Sprengeln, jedoch mit Belassung der Berggerichtsbarkeit bei dem künftigen Gerichtshofe erster Instanz in Olmütz. Für diese Gerichtshöfe wird ein Personalstand von 75 Individuen mit den gewöhnlichen Genüssen und einem Gesamtaufwande von 53.014 fr. angetragen; wogegen sich keine Erinnerung ergab2.

II. Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz im Gebiet der Oedenburger Statthaltereiabteilung

Zur Organisierung der in dem Verwaltungsgebiete der Oedenburger Statthaltereiabteilung zu errichtenden Gerichtshöfe erster Instanz.

In diesem Verwaltungsgebiete sollen nach dem übereinstimmenden gemeinschaftlichen Antrage folgende Gerichtshöfe erster Instanz errichtet werden: ein Landesgericht zu Oedenburg für das Oedenburger und Wieselburger Komitat, zugleich als Berggericht für den ganzen Oedenburger Oberlandesgerichtssprengel; ein Komitatsgericht zu Steinamanger für das Eisenburger Komitat; ein Komitatsgericht zu Kanizsa für das Zalader und Sümegher Komitat (vorbehaltlich der Bestimmung seines Amtssitzes an einem anderen Orte, wenn die Unterbringung in Kanizsa mit zu großen Auslagen für das Ärar verbunden sein sollte); ein Komitatsgericht zu Fünfkirchen für das Baranyaer und Tolnaer Komitat und ein Komitatsgericht zu Veszprim für das Veszprimer und Raaber Komitat. || S. 315 PDF || Für diese Gerichtshöfe wird ein Personalstand mit 226 Individuen und einer Beköstigung von jährlichen 161.660 fr. angetragen.

Die Konferenz fand nichts dagegen zu erinnern3.

III. Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz in Galizien und Krakau

Über die in dem Königreiche Galizien samt dem Großherzogtume Krakau zu errichtenden Gerichtshöfe erster Instanz, Feststellung ihrer Standorte und Sprengel und Bemessung ihres Personal- und Besoldungsstandes.

Diesen Anträgen zufolge sollen im Statthalterei- und Oberlandesgerichtsgebiete von Lemberg sechs, in jenem von Krakau vier Gerichtshöfe erster Instanz4 errichtet werden. Im ersteren: in Lemberg für den Lemberger und Źołkiewer Kreis, in Sambor für den Samborer und Stryer Kreis, in Stanislau für den Stanislauer und Kołomcaer Kreis, in Tarnopol für den Tarnopoler und Czortkówer Kreis, in Złoczów für den Złoczówer und Brzežaner Kreis, in Przemyśl für den Przemyśler und Sanoker Kreis. Im Krakauer Gebiete: in Krakau für das Krakauer Gebiet und den Wadowicer Kreis, in Tarnow für den Tarnower und Bochniaer Kreis, in Neu-Sandec für den Sandecer und Jasłoer Kreis, in Rzeszów für den Rzeszówer Kreis. In Lemberg und Krakau sollen Landesgerichte, in den übrigen genannten Orten aber nur Kreisgerichte sein. Die Gerichtshöfe zu Sambor, Stanislau und Krakau haben zugleich für die ihnen zugewiesenen Sprengel als Berggerichte zu fungieren. Der Personalstand für die Gerichtshöfe erster Instanz im Lemberger Gebiete wird mit 482 Individuen und einer Beköstigung von 297.356 fr., im Krakauer Gebiete mit 249 Individuen und einer Beköstigung von 158.528 fr., zusammen mit 731 Individuen und einer Gesamtauslage von 455.884 fr., angetragen.

Diese Anträge gaben der Konferenz zu keiner Erinnerung Anlaß5.

IV. Organisierung der Gerichtshöfe erster Instanz im Preßburger Oberlandesgerichtssprengel

Über die im Preßburger Oberlandesgerichtssprengel zu errichtenden Gerichtshöfe erster Instanz.

Hiernach sollen ein Landesgericht in Preßburg und Komitatsgerichte in Tyrnau, Neutra, Trentschin, Sz. Márton (provisorisch bis zur Ausmittlung der Amtslokalitäten daselbst, zu Alsó-Kubin), Neusohl und Balassa-Gyarmath bestellt werden, mit einem Personalstande von 266 Beamten und Dienern und einer Gesamtauslage von 189.824 fr.; wogegen sich von keiner Seite eine Erinnerung ergab6.

V. Begnadigungsgesuche der Festungssträflinge Wilheim Rausch, Károly Acs, Karl Horváth, Aurel Okrutszky und Zsigmond Csuthÿ

Der Justizminister referierte weiter über mehrere Gnadengesuche von Festungssträflingen um Nachsicht des Restes ihrer Strafdauer, und zwar:

a) Des Wilhelm Rausch, Hörer der Technik im dritten Jahre und gewesener Lieutenant der akademischen Legion in Wien, von Sonnenberg in Böhmen gebürtig, 28 Jahre alt, katholisch, ledig. Derselbe wurde wegen entfernter Teilnahme am Morde des Kriegsministers Grafen Latour teils durch Anreizung der Volksmenge, teils durch den bei der Aufsuchung des Grafen geleisteten Beistand unterm 9. Juli 1849 zu sechsjährigem Festungsarreste in Eisen verurteilt, welche Strafe er am 12. Juli 1849 angetreten hat7. Als am 6. Oktober 1848 die Tore im Kriegsgebäude bei dem ausgebrochenen Kampfe gesperrt worden waren, erschien Rausch in der Uniform eines Lieutenants der akademischen Legion bei dem Kriegsminister Grafen Latour im Kriegsgebäude, in welchem sämtliche Minister zur gemeinschaftlichen Beratung versammelt waren, und machte dem Grafen Vorwürfe über das Blutvergießen an der Taborbrücke und in der Stadt und forderte ungestüm einen Ministerialbefehl zur Einstellung der Feindseligkeiten, welcher Befehl auch in mehreren Exemplaren ausgefertigt worden ist. Rausch verpflichtete sich gegen den Kriegsminister durch Ehrenwort, die aufgeregte Volksmenge zu beschwichtigen, was er auch, jedoch vergebens, versuchte. Er war es auch, der auf Anregung der Landtagsdeputierten Smolka und Fischhof die zum Schutze des Lebens für Grafen Latour zusammengestellte Wache von 20 Mann anführte. Es fällt ihm vorzüglich zur Last, daß er, als das Volk in das Kriegsgebäude eindrang, sagte: „Meine Herren, Latour ist da.“ Und daß er ihn im vierten Stocke aufsuchte und die Tür, hinter welcher Latour verborgen war, öffnete und ihn so dem Volke überlieferte, aus dessen Händen er ihn später, ungeachtet seiner Bemühungen, nicht mehr befreien konnte. Als Milderungsumstände machte das Auditoriat für diesen Sträfling geltend: die längere Untersuchungshaft (7 Monate), die bei seinem Handeln von Einfluß gewesene Furcht und seine schwächliche Körperbeschaffenheit, ferner daß jugendliche Unbesonnenheit und Zusammenfluß widriger Umstände mehr als Bosheit seiner Handlungsweise zur Last fallen dürften. || S. 317 PDF || Das Festungskommando in Josefstadt bemerkt, daß er sich in der Strafe stets ruhig und ergeben benehme und sich viel mit wissenschaftlichen Studien beschäftige, und bevorwortet sein Gnadengesuch. Das Militärgouvernement in Wien kann jedoch mit Rücksicht auf das Faktum und die gegenwärtigen Zeitverhältnisse auf eine Strafnachsicht nicht antragen, da die mit der revolutionären Bewegung in Wien in so enger Verbindung gestandene Ermordung des Grafen Latour die Bedeutung eines überschweren politischen Verbrechens habe. Das Militärappellations- und Kriminalobergericht glaubt, daß diesem Sträflinge für den Rest seiner Strafdauer jene Erleichterungen zu verschaffen wären, welche sein ärztlich bestätigter leidender Zustand erheischt. Der Justizminister vermag zwar bei den dargestellten Verhältnissen nicht auf eine Nachsicht der Strafe anzutragen, glaubt aber bei dem Umstande, daß der Sträfling bereits über vier Jahre sitzt, daß nach allem, was vorliegt, seine Absicht keineswegs auf die Ermordung des Grafen Latour gerichtet war, folglich bei ihm mehr culpa als dolus untergelaufen ist, daß nach der Bemerkung des Vorsitzenden Rausch nach dem Strafgesetze nicht wohl wegen Teilnahme an der Ermordung des Grafen Latour, sondern wegen Teilnahme am Aufstand hätte verurteilt werden sollen, dann mit Rücksicht auf den leidenden Zustand des Sträflings die Ah. Gnade Sr. Majestät für denselben dahin in Anspruch zu nehmen, daß die Untersuchungshaft in seine Strafdauer eingerechnet und ihm nach dem Antrage des Militärappellationsgerichtes jene Erleichterungen (wie Abnahme der Eisen) gewährt werden, welche anderen Festungssträflingen durch die Ah. Gnade Sr. Majestät zuteil geworden sind.

Die Konferenz erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden.

b) Des Károly Acs, Stuhlgeschworener und zuletzt Stuhlrichter des Waitzener Bezirkes, 29 Jahre alt, reformierter Religion, ledig. Derselbe wurde wegen Hochverrates durch kriegsrechtliches Urteil vom 19. November 1851 nebst dem Verluste seines sämtlichen Vermögens zum Tode durch den Strang verurteilt, von Sr. Majestät jedoch unterm 10. April 1852 Ah. begnadigt, worauf ihm unter Einrechnung des überstandenen Untersuchungsarrestes eine sechsjährige Festungshaft zuerkannt wurde, welche Strafe er am 5. Mai 1852 angetreten hat8. Da dem Acs eine rege Teilnahme und Unterstützung der Revolution zur Last fällt, da er sich der heftigsten Ausfälle gegen die Ah. Dynastie und die k. k. Truppen schuldig machte, das Volk zur Ausdauer und pünktlichen Befolgung der revolutionären Befehle und freiwilligen Rekrutenstellung aufforderte und der Geistlichkeit die feierliche Kundmachung der demselben zugeschickten Unabhängigkeitsmanifestea aufgetragen, überhaupt sich an der Revolution hervorragend beteiligt hat, so fand sich der Justizminister nicht veranlaßt, für diesen Sträfling auf eine noch weitere Ah. Gnade, als ihm bereits zuteil wurde, anzutragen, womit sich die Ministerkonferenz vollkommen einverstanden erklärte.

c) Des Karl Horváth, Advokat und Obernotär der Stadt Pest, 40 Jahre alt. Durch kriegsrechtliches Urteil vom 27. November 1851 wurde Horváth wegen Hochverrates nebst Verfall seines gesamten Vermögens zum Tode durch den Strang verurteilt, || S. 318 PDF || von Sr. Majestät jedoch unterm 10. April 1852 begnadigt, worauf ihm vom Kriegsgerichte unter Einrechnung der Untersuchungshaft ein zweijähriger Festungsarrest zuerkannt wurde, welchen er am 10. Mai 1852 angetreten hat9. Es fällt ihm zur Last, daß er in den öffentlichen Sitzungen eine sehr freie, gegen die k. k. Regierung und die Ah. Dynastie gerichtete Sprache führte, daß er auf die Entfernung der Bilder der kaiserlichen Familie aus dem Magistratssitzungssaale und auf Löschung der Worte: „königliche Freistadt“ aus den städtischen Insigelnb antrug, was auch geschehen ist, und daß er seine ämtliche Stellung zu revolutionären Zwecken mißbrauchte. Für ihn spricht sein früheres Wohlverhalten, daß er kein selbständiges Amt bekleidete, sondern als untergeordnetes Organ des Magistrates den Befehlen und Beschlüssen seiner Oberen gehorchen und selbe vollziehen mußte und daß er überhaupt kein gefährliches und hervorragendes Revolutionsglied war. Das IH. Armeekommando trägt bei diesen Umständen und den traurigen Familienverhältnissen des Sträflings, dessen Mutter gestorben und er zwei unversorgte Töchter hat, dann weil er sich in der Strafe stets ruhig und anständig betragen und bereits über die Hälfte seiner Strafzeit überstanden hat, auf die Erwirkung der gebetenen Nachsicht des Strafrestes an. Der Justizminister und einverständlich mit demselben die Konferenz glauben, auf die Ag. Nachsicht der noch übrigen kurzen Strafdauer für Horvath bei Sr. Majestät au. antragen zu sollen10.

d) Des Aurel Okrutszky, Gerichtsadvokat, 29 Jahre alt, evangelischer Religion, ledig, welcher gleichfalls wegen Hochverrates unterm 15. Oktober 1851 nebst Vermögenskonfiskation zum Tode durch den Strang verurteilt, von Sr. Majestät aber am 27. März 1852 begnadigt wurde. Das Kriegsgericht hat hierauf für Okrutszky unter Aufrechthaltung der Konfiskation und Einrechnung der Untersuchungshaft bis zum Antritte der Strafe (vom 26. Juli 1850 bis 5. Mai 1852) auf vierjährigen Festungsarrest erkannt. Derselbe hat bei der Revolution eifrig mitgewirkt und in Pest auf die Vollziehung der Todesstrafe gegen den loyalen Advokaten Kmety gestimmt11. Das III. Armeekommando erklärt sich gegen die Begnadigung, d. i. gegen die Nachsicht des Strafrestes. Der Justizminister und die Konferenz sind derselben Ansicht, weil dem Okrutszky mit Rücksicht auf seine Sträflichkeit die Ah. Gnade im hinlänglichen Grade bereits zuteil geworden ist12.

e) Des Zsigmond Csuthÿ aus Doboz in Ungarn gebürtig, 38 Jahre alt, verheiratet. Derselbe war im Jahre 1848 Kaplan der reformierten Gemeinde zu Siklós, || S. 319 PDF || wurde im Mai 1848 nach Klein-Waitzen übersetzt und proklamierte daselbst einige Kundmachungen der Rebellen von der Kanzel herab, ohne jedoch in eine Erläuterung derselben sich einzulassen. Zur Feier der von der Rebellenregierung beschlossenen Unabhängigkeit Ungarns hielt er eine sehr sträfliche Predigt, die er im Drucke verbreitete. Hierauf zum reformierten Pfarrer zu Veröcze befördert, versah er sein Amt, ohne sich um die politischen Ereignisse weiter zu kümmern. Csuthÿ wurde vom Kriegsgerichte wegen Hochverrates nebst Verlust des sämtlichen Vermögens zum Tode durch den Strang verurteilt. Se. Majestät geruhten, ihm die Todesstrafe unterm 27. März 1852 Ag. nachzusehen, worauf ihm vom III. Armeekommando am 10. April 1852 unter Einrechnung der Untersuchungshaft ein sechsjähriger Festungsarrest zugesprochen und dieser über einem erneuerten au. Vortrag infolge Ah. Entschließung vom 11. September 1852 auf vier Jahre herabgesetzt wurde, welche Strafdauer am 20. März 1855 zu Ende gehen würde13. Das Militär- und Zivilgouvernement für Ungarn bemerkt, daß Csuthÿ vor 1848 ein rechtschaffener, nüchterner und anständiger Priester war, daß er weder vor noch nach der ihn gravierenden Predigt für die Revolution tätig war, daß die Verkündigung der Rebellenproklamationen durch den damaligen Terrorismus entschuldbar erscheine und daß die erwähnte anstößige Predigt nicht von Csuthÿ verfaßt, sondern deren Abhaltung ihm aufgetragen worden sei. Das Militär- und Zivilgouvernement glaubt demnach, daß dem Sträflinge Zsigmond Csuthÿ die Ag. Nachsicht des Restes der gegen ihn verhängten vierjährigen Arreststrafe erwirkt werden dürfte.

Der Justizminister und einverständlich mit demselben die Konferenz glauben, sich von diesem Antrage umso weniger trennen zu sollen, als Csuthÿ bereits mehr als zwei Jahre seiner Strafe überstanden hat, das erste Urteil für das Verschulden des Csuthÿ viel zu strenge war und das Militär- und Zivilgouvernement selbst auf die Nachsicht des Strafrestes anträgt14.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. September 1853.