Nr. 101 Ministerkonferenz, Wien, am 1., 5., 8. und 19. März 1853 - Retrodigitalisat (PDF)
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- Sammelprotokoll; RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr (1., 8. 3.), Wacek (5., 19.3.); VS.Vorsitz Buol-Schauenstein; BdE.Bestätigung der Einsicht (Buol 19. 3.), Bach 20. 3., Thun 21. 3., K. Krauß.
MRZ. – KZ. 1379 –
Protokoll der zu Wien am 1., 5., 8. und 19. März 1853 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.
I. Patentsentwurf über die Regulierung und Ablösung des Holzungs- und Weiderechtes, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlicher Besitz- und Benützungsrechte
[Sitzung vom 1. März 1853]
[anw. Bach, Thun, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion]
Gegenstand der Beratung war der von dem Minister des Inneren in Vortrag gebrachte Entwurf eines Ah. Patentes über die Regulierung und Ablösung der Holzungs- und Weiderechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlicher Besitz- und Benützungsrechte in Österreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien, Krakau, Steiermark, Kärnten, Krain, Salzburg, Bukowina, Tirol und Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska, Stadt Triest samt Gebiet1.
Hierbei haben sich nachstehende Bemerkungen und Modifikationen ergeben:
Ad § 1, Absatz 1: „Den Bestimmungen dieses Patents unterliegen: 1. alle wie immer benannten Holzungs- und Holzbezugsrechte in oder aus einem fremden Walde.“ Die Einbeziehung aller solcher Rechte schien dem Kultusminister zu weit, selbst über die Absicht des Patents hinauszugehen. Es kommen häufig Holzbezugsrechte vor, welche sich auf Privatrechtstitel gründen und eine bestimmte, numerisch ausgedrückte Quantität Brenn- oder Werkholzes für gewisse Zwecke, Personen oder Anstalten auf einige Zeit oder für immer zum Gegenstande haben. Auf solche, der Quantität nach bestimmte, kontrakt- oder stiftungsmäßige Holzbezüge hätte sich seines Erachtens das Patent nicht zu erstrecken, indem es seiner Tendenz nach nur die aus den Urbarialverhältnissen zwischen ehemaligen Gutsherren und Untertanen abgeleiteten Holzungsrechte und die eigentlichen Dienstbarkeiten vor Augen haben kann, bei denen eine Regulierung oder Ablösung aus öffentlichen Rücksichten notwendig ist. Solche Rücksichten aber können bei kontraktmäßigen, numerisch bestimmten Holzlieferungen, bei Holzdeputaten, welche einem Beamten, einer Schule etc. alljährlich erfolgt werden müssen, nicht eintreten oder dürfen mindestens nicht beachtet werden, weil, wenngleich der Waldstand die Verabfolgung der bestimmten Holzguantität verböte, der Verpflichtete doch jedenfalls das kontraktmäßige Quantum || S. 504 PDF || – wo immer her – wird herbeischaffen müssen. Der Kultusminister würde daher zu diesem Paragraphenabsatze die Beisetzung einer Klausel für wünschenswert halten, wodurch derlei Leistungen einer bestimmten Quantität Holz von der Bestimmung des § 1, Absatz 1, ausgenommen werden. Der Justizminister vermeinte, diese Ausnahme entweder durch einen Beisatz zur Schlußphrase des § 1: „jedoch alle hier aufgeführten Berechtigungen nur insofern, als sie sich nicht bloß als zeitliche oder unbedingt widerrufliche Gestattungen darstellen“ mittelst Einschaltung der „vertragsmäßigen Verhältnisse“ oder aber durch Restringierung der in Rede stehenden Bezugsrechte auf die „als Dienstbarkeiten ausgeübten“ bezeichnen zu können, indem er in letzterer Beziehung bemerkte, daß hierbei der Begriff der Dienstbarkeit maßgebend sein dürfte, welcher bloß eine Duldung von Seite des Verpflichteten voraussetzt, während in den vom Kultusminister bezeichneten Fällen eine positive Leistung des Verpflichteten angenommen wird. Da jedoch der Minister des Inneren bemerklich machte, wie schwierig es sei, den Sinn des auf reifliche Beratung gegründeten Textes des § 1, 1, und des Schlußsatzes durch einen Beisatz zu alterieren, welcher ihn gegen die Absicht des Gesetzes „Befreiung des Grundes“ vielleicht allzusehr einschränken würde, daß ferner das vom Kultusminister angeführte Beispiel von Holzlieferung oder Deputaten ohnehin nicht leicht unter die Bestimmung des § 1, 1: „Holzungsrechte etc. in einem fremden Walde“, subsumiert werden dürfte, indem dasselbe vielmehr die direkte Abgabe des Holzes durch den Verpflichteten selbst aus dessen eigenem Walde vor Augen hat, so wurde über Antrag des Kultusministers selbst der Beschluß über § 1, 1, einstweilen noch sistiert, bis aus der weiteren Prüfung des Gesetzentwurfs die genauere Überzeugung von dem Umfange seiner Bestimmungen würde gewonnen worden sein.
Zum § 5 beantragte der Kultusminister sub a) die Hinweglassung der Worte „übliche“ und „auf eine unersetzliche Weise“, weil dieselben etwas zu beschränkend, in praxi leicht zu Mißbräuchen und Vexationen Anlaß geben dürften. aEs sei z. B. auch mit Rücksicht auf die in dem Motivenberichte dargestellten Verhältnisse kein Grund vorhanden, da wo der Bau von Futterhäusern ausführbar und Stallfütterung von einzelnen betriebsamen Landwirten vielleicht schon eingeführt ist, die Ablösung des Weideservituts nur deshalb nicht eintreten zu lassen, weil jener bessere Wirtschaftsbetrieb noch nicht üblich seia .2 Der Minister des Inneren bhält die Beibehaltung des Textes eben zur Ausschließung von willkürlichen Annahmen wünschenswert, weil von den in diesen Paragraphen vorkommenden Bedingungen die Lösung der Vorfrage, ob Ablösung oder Regulierung stattzufinden habe, abhängig sei und daher eine Cynosur für die den Durchführungskommissionen zu erteilenden näheren Instruktionen in dem Gesetze unentbehrlich seib hält die Beibehaltung des Textes eben zur Ausschließung von willkürlichen Annahmen wünschenswert, weil von den in diesen Paragraphen vorkommenden Bedingungen die Lösung der Vorfrage, ob Ablösung oder Regulierung stattzufinden habe, abhängig sei und daher eine Cynosurc für die den || S. 505 PDF || Durchführungskommissionen3 zu erteilenden näheren Instruktionen in dem Gesetze unentbehrlich sei; in Ansehung des Beisatzes „auf eine unersetzliche Weise“ bemerkte der vorsitzende Minister des Äußern , daß ihm derselbe in der Rücksicht notwendig erschiene, weil sonst die bloße „Gefährdung des Hauptwirtschaftsbetriebs“ im entgegengesetzten Sinne ausgebeutet und cfast in allen Fällend als Hindernis der Ablösung vorgeschützt werden würde. In dieser Tendenz schlug der Justizminister die nähere Bezeichnung der „Unersetzlichkeit“ vor und trug an zu sagen: „wenn der Wirtschaftsbetrieb nicht auf eine durch keine Regulierung zu ersetzende Weise gefährdet wird“. Der Minister des Inneren bemerkte hierauf: Handelt es sich um die Ablösung eines derlei Bezugsrechtes, so ist das einfachste Mittel dazu an sich der Erlag der den Wert des Rechts darstellenden Geldsumme. Allein sehr oft wird damit dem Bezugsberechtigten nicht gedient sein. In holzarmen Gegenden z. B. wird der Bauer auf dem bisher genossenen Naturalholzbezug bestehen, und wenn alsdann der Verpflichtete sich nicht herbeiläßt, einen jenen Holzbezug deckenden Anteil seines \X!aldes abzutreten, wird die Kommission zu untersuchen haben, ob und inwieweit dem Berechtigten der Holzbezug in natura zu seinem Wirtschaftsbetriebe so unentbehrlich ist, daß er ohne denselben, weil er ihn auf eine andere Weise beizuschaffen nicht vermag, nicht bestehen kann. In diesem Sinn ist es § 5, a, gemeint, daß dann eine Ablösung nicht eintreten darf. Die bloße Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes scheint also doch einer Schranke zu bedürfen, um den Verpflichteten gegen unbegründete Einsprüche des Berechtigten über die angebotene Ablösung zu schützen. Weiters erachtete der Justizminister , daß im § 5, a, die Worte „oder des verpflichteten“ hinwegzulassen wären, weil das verpflichtete Gut durch die Ablösung niemals gefährdet, vielmehr von einer Last befreit wird. Der Minister des Inneren erwiderte jedoch, daß es Fälle geben könne, wo der Berechtigte die Ablösung verlangt, der Verpflichtete aber verweigert, weil es seinen Wirtschaftsverhältnissen mehr zusagt, die Naturalbezüge als Geld zu geben. Für solche Fälle scheint auch eine Vorsorge nötig und in dem beanständeten Satze gefunden zu sein.
Fortsetzung am 5. März 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie in der Sitzung am 1. März 1853.
[abw. Stadion]
In dieser Sitzung wurde vom § 6 bis zum § 24 vorgeschritten.
Zu § 9 erachtete der Justizminister , daß im 2. Absatz dieses Paragraphes nach den Worten „Sicherstellung eines Kapitals“ die Worte „durch Bestimmung von Raten oder jährlichen Renten“ in der Absicht einzuschalten wären, damit den Parteien das Geschäft der Ablösung so viel möglich erleichtert werde.
Zu § 11 wurde einstimmig beschlossen, daß der 2. Absatz dieses Paragraphes bei dem Worte „auszumitteln“ abgebrochen und aus dem weiteren Text dieses Absatzes ein eigener Satz: || S. 506 PDF || „Eine auf den Bedarf lautende Nutzungsberechtigung kann nur insoweit in Anschlag kommen, als der Bedarf nicht aus der Nutzung des berechtigten Gutes usw. befriedigt werden kann“ in der Absicht gebildet werde, um der darin enthaltenen Bestimmung eine allgemeine, auf alle Fälle dieser Art anwendbare Geltung zu geben. Es liegt nämlich im Sinne der ganzen Verfügung des § 11 und will durch jene Trennung in zwei unabhängige Sätze nur deutlicher hervorgehoben werden, daß z. B. Gemeinden, welche einen eigenen Wald haben, der ihren Bedarf deckt, keinen Anspruch auf einen Holzbezug aus dem herrschaftlichen (verpflichteten) Walde haben, weil auf ihrer Seite kein Bedarf vorhanden ist, wenn sie das Holz aus eigenem Wald beziehen können. Bei Servituten, die auf den Bedarf lauten, ist von beschränkenden Grundsätzen auszugehen, weil durch das Gegenteil der Holzverschwendung und dem unnötigen Holzverbrauche Vorschub geleistet würde, was unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst hintanzuhalten ist.
Mit Rücksicht auf die in dem Motivenaufsatz zu § 13 enthaltene Begründung machte der Minister Graf Thun den Antrag, am Schluß des 1. Absatzes dieses Paragraphes statt des Wortes „erkannt“ die Worte „ein motiviertes Erkenntnis darüber gefällt“ zu setzen, womit sich die Konferenz einverstanden erklärte, der Minister des Inneren mit Beifügung der Bemerkung, daß diese Bestimmung bei den Beratungen über diesen Paragraph nur deshalb aus dem Texte ausgelassen worden sei, weil man sie zur Aufnahme in die Instruktion vorbehalten wollte, bei welchem Umstande gegen die Aufnahme jener Worte in den Paragraph nicht wohl etwas erinnert werden könne.
Zu §14, a, fand der Minister Graf Thun folgende Vervollständigung für notwendig: Auf Zahlung des Ablösungskapitals „1. in Geld oder durch die den Verpflichteten für die aus dem verpflichteten Gute von dem Entlastungsfonds ausgefertigten Schuldverschreibungen, 2. oder Sicherstellung eines 5%igen verzinslichen, längstens binnen sechs Jahren zahlbaren Kapitals“. Zur Begründung dieses Antrages bemerkte der Minister Graf Thun, daß bei dem ersten Akte der Grundentlastung die Bezugsberechtigten die ihnen für ihre aufgehobenen Bezüge ermittelten Entschädigungskapitalien in von dem Entlastungsfonds ausgefertigten Schuldverschreibungen erhalten. Es erscheine daher bei dem nun in Rede stehenden zweiten Akte der Grundentlastung nicht nur billig, sondern gerecht, denselben nun als Verpflichteten zu gestatten, die Ablösung in Geld oder in den erwähnten Wertzeichen zu leisten. Der Genuß der Servitut sei eine Rente, welche bei einer Ablösung in Geld oder in Grundentlastungsobligationen den Bezugsberechtigten fortan gesichert bleibt. Bezüglich des zweiten Punktes bemerkte der Minister Graf Thun, daß es für den Servitutsverpflichteten zu hart wäre, wenn er das Ablösungskapital gleich zu zahlen hätte. Auch sei es für den Bezugsberechtigten hinreichend, wenn ihm ein 5%iges, längstens binnen sechs Jahren rückzahlbares Kapital sichergestellt wird. dDie Servitut gebe den Berechtigten nur den Anspruch auf eine fortlaufende Nutzung, gleichsam eine Rente, es sei also keine rechtliche Notwendigkeit vorhanden, ihn im Falle der Expropriation sogleich mit Kapital zu entschädigen. e Die Servitut gebe den Berechtigten nur den Anspruch auf eine fortlaufende Nutzung, gleichsam eine Rente, es sei also keine rechtliche Notwendigkeit vorhanden, ihn im Falle der || S. 507 PDF || Expropriation sogleich mit Kapital zu entschädigen. Mit dem ersten vom Grafen Thun angetragenen Punkt, nämlich dem Beisatz „in Geld oder in ... Grundentlastungsschuldobligationen“, erklärten sich der Minister des Inneren und mit ihm die Konferenz einverstanden, weil diese Art der Entrichtung der Ablösung dem Geiste des Gesetzes entspricht, die Servitutsverpflichteten im Besitze solcher Obligationen sein werden und es nicht bloß billig, sondern gerecht erscheint, daß Grundlasten mit Grundentlastungskapitalien oder Obligationen abgelöst werden. Die Servitutsberechtigten seien im Besitze einer Rente gewesen, statt welcher sie die Zinsen des Kapitals erhalten, wogegen nichts eingewendet werden könne. Bezüglich des zweiten oben vom Grafen Thun in Antrag gebrachten Punktes (Sicherstellung eines 5%igen, längstens binnen sechs Jahren zahlbaren Kapitals) fand der Minister des Inneren zu bemerken, daß die Annahme dieses Punktes bei der Ausführung auf nicht unbedeutende Schwierigkeiten stoßen dürfte. Es müßte nämlich für ein solches Kapital die Hypothek ausgemittelt werden, und das Kapital müßte, wie der Justizminister bemerkte, auch in Terminen oder Raten zahlbar sein. Die Ausmittlung von Hypotheken würde aber Schätzungen von Gütern notwendig machen und die Geschäfte der aufzustellenden Kommissionen sehr vervielfältigen, da von denselben jederzeit untersucht werden müßte, ob die Hypotheken als genügend anerkannt werden können oder nicht. Der Minister des Inneren glaubte sich daher gegen eine solche Bestimmung, wenn sie mandativ sein sollte, auszusprechen, würde aber keinen Anstand nehmen, sie aufzunehmen, wenn sie den Kommissionen fakultativ gestattet, auch in diese Art der Ablösung einzugehen, wenn die Parteien damit einverstanden sind und die Nachweisung über die Hypothek, d. i. die Sicherheit des Kapitals, vorliegt, eglaubt aber, daß in dieser Richtung keine besondere Bestimmung hier erforderlich sei, wenn unter dieser Voraussetzung die Maßregel den Charakter einer wechselseitigen Übereinkunft annehme, welche ohnehin jederzeit von Amts wegen anzustreben ist, und wobei daher auch die fragliche Modalität der Zahlung nicht ausgeschlossen erscheintf . Die Konferenz erklärte sich damit einverstanden, und der Minister des Inneren behielt sich vor, in diesem Sinne einen Absatz für dieses Gesetz zu stilisieren. Was den in dem § 14 festgesetzten Termin von vier Wochen anbelangt, welchen der Justizminister zu beschränkt fand, einigte sich die Konferenz für die Erweiterung dieses Termines auf drei Monate. Ferner wurde in demselben § 14, b, am Schlusse nach dem Worte „erlegt“ für den Fall der Einschaltung des vom Grafen Thun gewünschten Beisatzes eventuell noch der Beisatz „oder die Sicherstellung nicht ausweist“ als wünschenswert erkannt.
§ 16. Den letzten Absatz dieses Paragraphes: „Der Berechtigte kann jedoch auch die Regulierung seiner Gebühr an Bau- oder Zeugholz auf eine gleich wertvolle jährliche Brennholzabgabe verlangen“ fand der Minister Graf Thun unbegründet. Wenn die Parteien sich über eine solche Regulierung im Vergleichswege einigen, könne dagegen nichts eingewendet werden. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so sei nicht wohl abzusehen, warum der Verpflichtete zu einer solchen || S. 508 PDF || Regulierung verhalten werden sollte. Der Verpflichtete kann nämlich gute Ursachen haben, die in dem Absatz erwähnte Regulierung nicht zu wünschen, z. B. wegen Schwierigkeit des Schlagens des zum Brennen bestimmten Holzes u. dgl., und dann sei kein Grund vorhanden, dem Berechtigten die Wahl zu gestatteng . Der Minister Graf Thun fände den ganzen letzten Absatz des § 16 nicht notwendig und daher zur Weglassung geeignet, mit welcher Ansicht sich die Ministerkonferenz vereinigte. Bei diesem Anlaß, bemerkte der Minister Graf Thun, wäre es angemessen, wohl zu erwägen, ob nicht, gum dem in manchen Gegenden drohenden Holzmangel entgegenzuwirkenh, dem Verpflichteten die Wahl zu gestatten wäre, statt Brennholz Steinkohle zu leisten, etwa bis zur Hälfte des schuldigen Quantums, wobei die relative Quantität des Wärmestoffes des einen und des anderen Brennmaterials zum Anhaltspunkt genommen werden müßte; oder ob nicht wenigstens der Kommission zu gestatten wäre, unter gewissen Verhältnissen auf die Zulässigkeit einer solchen Änderung der Leistung zu erkennen.
§ 17, 2. Absatz, 4. Zeile, wäre statt des Wortes „Bewertung“ das richtigere „Wertbestimmung“ hier und überall dort zu setzen, wo das Wort „Bewertung“ oder „bewertet“ vorkommt.
§ 22. Bezüglich der in dem dritten Absatz dieses Paragraphes enthaltenen Bestimmung, wornach die als Gegenleistung bestehenden Naturalarbeitsleistungen jedenfalls in eine jährliche Geldabgabe nach den ortsüblichen Lohnpreisen der gedachten Durchschnittsperiode – aus den Jahren 1836 bis einschließig 1845 – umgewandelt werden müssen, bemerkte der Minister Graf Thun, daß der \Vert des Holzes sowie der der Arbeit fortwährend steigen. Die Leistung an Holz hin natura aufrechtzuerhalten, die Gegenleistung aberi auf einen bestimmten Geldbetrag zu setzen, sei geradezu ungerecht. Nach seiner Ansicht wäre nur zu bestimmen, daß die Arbeit nach den jeweiligen Lohnpreisen reluiert werden könne, idie Verpflichtung zur Naturalarbeit als Grundlage des bestehenden Rechtsverhältnisses aufzugeben beziehungsweise durch legislative Maßregeln abzuhalten, sei seines Erachtens durchaus nicht wünschenswert, da größtenteils die Forstkultur von der Sicherheit disponibler Arbeitskraft bedingt sei, gerade in minder bevölkerten Waldgegenden der Fall leicht eintreten könne, daß um Geld Arbeiter schwer zu gewinnen sein werden und die Verpflichtung zur Arbeitsleistung da, wo eine völlig entsprechende Gegenleistung fortwährend besteht, jene Übelstände, welche die Robot allmählich erzeugte, keineswegs hervorzurufen geeignet seij . Dagegen erinnerte der Minister des Inneren , daß der Arbeitslohn seit langem gleich geblieben ist und nur die Valutaverhältnisse sich geändert haben, || S. 509 PDF || während die Holzpreise eine große Preisänderung erlitten haben. Es sei aber nicht anzunehmen, daß sie bei der großen Menge der vorhandenen Steinkohlen und bei der hierdurch möglichen Holzersparung weiter steigen werden. Die in dem erwähnten Absatz enthaltene Bestimmung sei eine billige, und es sei dringend notwendig, mit der Grundentlastung so bald als möglich zu Ende zu kommen und einen Abschnitt zu machen, was nicht der Fall wäre, wenn etwa von fünf zu fünf Jahren neue Preiserhebungen veranstaltet werden müßten, abgesehen von der Masse der Arbeit, die solche Erhebungen jedesmal verursachen würden. Wenn sich die Parteien vertragsmäßig über die Lohnpreise vereinigen, könne dagegen nichts erinnert werden, aber die Bedingung von Naturalarbeitsleistungen über Begehren des Verpflichteten, welches eine Naturalrobot wäre, könnte als den solche Naturalarbeitsleistungen klar und bestimmt aufhebenden Ah. Anordnungen zuwider niemals zugestanden werden4.
Fortsetzung am 8. März 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie vorher.
[abw. Stadion]
Heute wurden die §§ 24 bis inklusive 43 beraten.
Zu § 29 wurde über Bemerkung des Justizministers , daß hier nicht Grund und Boden im allgemeinen, sondern ein spezielles Grundstück gemeint ist, statt des dort und in einigen folgenden Paragraphen vorkommenden generischen Ausdrucks „Grund und Bodens“ gesetzt: „Grundes“.
Die im § 33 vorkommende Bezeichnung „Vertreter der Berechtigten“ gab dem Justizminister Anlaß, für die beteiligten ehemaligen Untertanen wenigstens in Galizien die Fiskalvertretung in Anspruch zu nehmen. Nachdem jedoch der Minister des Inneren jene Bezeichnung damit aufgeklärt hatte, daß darunter nicht die Vertreter (Sachwalter, Advokaten) der einzelnen Berechtigten oder Verpflichteten, sondern Repräsentanten sämtlicher Interessenten eines Kronlandes gemeint seien, so wurden zur Vermeidung jeder Zweideutigkeit statt jener Bezeichnung die Worte gewählt: „Mitglieder aus dem Stande der Berechtigten und Verpflichteten“.
Zu §§ 34–36. In allen schwierigen Prozessen, wo es wie hier auf die Ermittlung und Richtigstellung zweifelhafter faktischer Verhältnisse ankommt, um darauf die Entscheidung zu gründen, ist es nach der Ansicht des Kultusministers von hoher Wichtigkeit, daß der instruierende zugleich erkennender Richter sei, weil er dadurch offenbar jmehr genötigt werde, den Prozeß gründlich zu instruieren, als wenn ihm nur die Berichterstattung aufgetragen wird, und weil [er] auf Grundlage der unmittelbaren Anschauungk besser über den eigentlichen Sachverhalt urteilen kann als jeder andere. Nach der Bestimmung der §§ 34–36 soll nun die Lokalkommission bloß die Instruktion des Prozesses führen, die Entscheidung selbst aber der Landeskommission, und zwar mit Ausschließung des Rechtsweges und in den Hauptpunkten inappellabel, zustehen. || S. 510 PDF || Der Kultusminister fände es daher zweckmäßiger, wenn der Lokalkommission, welche die faktischen Verhältnisse erhebt, mit den Parteien selbst verhandelt und somit durch unmittelbare Anschauung zur vollständigen Kenntnis des Sachverhaltes gelangt, auch die Entscheidung zugestanden würde. Ohnehin erscheint die Ausschließung des Rechtsweges und die Inappellabilität der Entscheidungen der nicht auf eigene Anschauung hin urteilenden Landeskommission demselben Minister bedenklich. Das Bedenken gegen die Inappellabilität der Entscheidungen ward auch vom Justizminister geteilt. Er hob insbesondere hervor, daß jene Inappellabilität gerade für die wichtigsten Gegenstände, nämlich für die Punkte a, b, c, d, e und f des § 7, statuiert worden, während für die minder wichtigen, namentlich für Formalia, die Berufung an das Ministerium des Inneren (§ 35) zugelassen sei. Werde nun in den minder wichtigen Dingen eine Berufung an eine höhere Instanz zugestanden, warum sollte dieselbe oder warum sollte der Rechtsweg ausgeschlossen sein bei Entscheidungen über die Hauptpunkte? Was die Einräumung des Entscheidungsrechts an die Lokalkommissionen betrifft, so besorgte der Justizminister nur, daß man nicht die hinreichende Anzahl verläßlicher und geeigneter rechtskundiger Beamter für so viele Lokalkommissionen werde finden können. Da indessen auch in der unterm 20. November 1852 Ah. genehmigten Ziviljurisdiktionsnorm5 der Grundsatz anerkannt ist, daß der Einzelnrichter in der Regel über alle, auch die wichtigsten Rechtssachen in seinem Bezirk zu entscheiden habe, so ergäbe sich auch gegen den Antrag des Kultusministers, den hier besprochenen Lokalkommissionen das Entscheidungsrecht einzuräumen, in thesi keine Einwendung. Es ergäbe sich sonach nach der übereinstimmenden Ansicht des Kultus- und [des] Justizministers folgende Modifikation der Bestimmungen der gedachten Paragraphe: Die Lokalkommissionen hätten – kund zwar mit Ausschließung des Rechtsweges, dessen Zulassung allerdings der Durchführung des Gesetzes übergroße Hindernisse bereiten würdel – in erster Instanz, die Landeskommissionen über Berufung in zweiter und im Revisionswege das Ministerium des Inneren in dritter Instanz zu entscheiden. Der Minister des Inneren behielt sich vor, diesen neuen Antrag einer genauen Erwägung zu unterziehen und seine Ansicht darüber in der nächsten Sitzung zu eröffnen6.
Zu § 41 bemerkte der Kultusminister , daß durch die Bestimmung dieses Paragraphes dem jeweiligen Nutznießer eines Gutes das wichtige Recht, über die Substanz des Gutes oder über einen Teil desselben zu verfügen, eingeräumt würde. In Ansehung der geistlichen Güter müsse er den gesetzmäßigen Einfluß der Ordinariatskommissäre wahren und demnach darauf antragen, daß zur Giltigkeit einer von einem Inhaber einer geistlichen Pfründe abgegebenen Erklärung, welche mit rechtlichen Folgen für das Benefizium selbst verbunden sein soll, die Zustimmung des Ordinariatskommissärs erfordert werde. || S. 511 PDF || Desgleichen nahm der Justizminister eine Maßregel zur Wahrung der Rechte Minderjähriger und Pflegebefohlener in dieser Hinsicht in Anspruch, indem das bei solchen Verhandlungen einem Kurator oder Vormund eingeräumte Recht, über die Substanz des Pupillarvermögens zu disponieren, zu wichtig ist, um dem gesetzmäßigen Einfluß der Oberbehörde entzogen zu werden. Der Minister des Inneren berichtigte zuvörderst den Text des Paragraphes bei der Stelle, wo es heißt: „zu ihrer Giltigkeit weder die Zustimmung der Hypothekargläubiger noch jener der Anwärter oder Kuratoren“ dahin, daß unter letzteren zunächst die lSubstitutionsfideikommiß- und Lehenanwärterm und Kuratoren gemeint seien, weshalb das Wort „Substitutionsfideikommiß und Lehen“ gehörigen Orts eingeschaltet wurde. Sodann aber erklärte er sich in thesi gegen den Antrag des Kultus- und [des] Justizministers, weil, wenn die Giltigkeit der von den Parteien abgegebenen Erklärungen, eingegangenen Vergleiche oder gemachten Zugeständnisse von der Genehmigung der geistlichen, administrativen oder Pflegschaftsbehörden abhängig gemacht werden wollte, nur endlose Schreibereien und Verzögerungen veranlaßt und höchst selten ein Vergleich zustande gebracht werden würde, indem niemand sich gern in eine Vergleichsverhandlung mit einer Partei einläßt, deren Erklärung von einer erst nachträglich einzuholenden höheren Genehmigung korroboriert werden muß. Will die geistliche Behörde irgendwelchen Einfluß auf die Unterhandlung mit dem Besitzer einer geistlichen Pfründe in dieser Beziehung nehmen, so mag sie dies etwa vor der Verhandlung tun und den Benefiziaten die ihr geeignet scheinende Instruktion erteilen. Und was die Kuratel- oder Pupillarbehörde betrifft, so kann dieselbe durch den der Kommission bei- oder vorsitzenden richterlichen Beamten vertreten werden, wenn demselben zur Pflicht gemacht .wird, das Interesse der Pupillen oder Kuranden wahrzunehmen, sobald ihm dasselbe durch eine vom Vormund oder Kurator abgegebene Erklärung wesentlich gefährdet erscheint. In dieser Beziehung ist der Minister des Inneren bereit, eine entsprechende Weisung in die für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes zu erlassende Instruktion aufzunehmen, wobei sich dann auch der Justizminister beruhigte. mAuch der Kultusminister erklärt sich hiermit insoweit befriedigt, daß er sich nur vorbehalte, seinerzeit den Ordinariaten anzudeuten, daß sie die Benefiziaten zu den Vergleichsverhandlungen zu ermächtigen oder ihnen einen Ordinariatskommissär beizugesellen haben werden.n Auch der Kultusminister erklärt sich hiermit insoweit befriedigt, daß er sich nur vorbehalte, seinerzeit den Ordinariaten anzudeuten, daß sie die Benefiziaten zu den Vergleichsverhandlungen zu ermächtigen oder ihnen einen Ordinariatskommissär beizugesellen haben werden.
Bei § 43 beantragten der Kultus- und der Justizminister die Weglassung des Schlußsatzes des 1. Absatzes des Paragraphes von: „Solche Rechte können später überhaupt nicht anders als ... werden“. Denn wenn die Erwerbung dieser Rechte nur gegen Vertrag und unter der Bedingung der Ablösbarkeit erworben werden dürfe, so müssen auch die Modalitäten der letzteren festgesetzt und die Kommissionen zur Verhandlung über die Ablösung für permanent erklärt werden. Andererseits wird es kaum zu hindern sein, daß in der Bewirtschaftung größerer Güter nach und nach Servituten oder Bezugsrechte der hier || S. 512 PDF || in Rede stehenden Art faktisch sich bilden. Wäre es nun billig, solche, weil sie nicht kontraktmäßig bedungen worden, ohne weiteres für null und nichtig zu erklären? Der Justizminister fand überdies in der Bestimmung, daß solche Rechte nur durch schriftlichen Vertrag erworben werden dürfen, eine Beschränkung der im § 480 ABGB. aufgezählten Erwerbstitel, wozu er in keinem Fall seine Zustimmung geben könnte. Der Minister des Inneren erklärte dagegen in Übereinstimmung mit dem Minister des Äußern : Der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfs sei, dem Grundbesitzturn durch Ablösung oder Regulierung der Holzungs-, Weide- und Servitutsrechte einen den jetzigen Zeit- und Kulturverhältnissen entsprechenden Zustand zu sichern. Soll dieser Zustand ein bleibender sein und der Grundbesitz nicht wieder in denjenigen zurückfallen, woraus ihn eben dieses Gesetz erheben will, so muß wohl auch für die Zukunft Vorsorge getroffen werden, daß er nicht wieder dahin zurückfalle. In dieser Absicht ist der beanständete Satz abgefaßt worden. Er soll verhindern, daß Rechte der hier behandelten Art in Zukunft auf anderem als auf vertragsmäßigem Wege und mit behördlicher Genehmigung entstehen. Der Vertrag und die behördliche Genehmigung werden die Grenzen der Berechtigung und Verpflichtung, die Ablösbarkeit derselben sowie die Modalitäten der Ablösung festsetzen, und es wird keiner Kommissionen zu deren Austragung mehr bedürfen. Gegen die von dem Justizminister erhobene Einwendung wegen Beschränkung des § 480 ABGB. aber wäre zu erinnern, daß derlei Einschränkungen durch politische Vorschriften jederzeit stattgefunden haben.
Schließlich kam der Minister des Inneren auf die anfänglich offen gelassene Frage über die dem Absatz 1 des § 1 zu gebende Ausdehnung zurück. Er erkannte an, daß die Bestimmung dieses Paragraphenabsatzes sich nicht auf gewisse fixe Holzbezüge von Pfarren, Schulen oder Versorgungsanstalten, dann auf zeitliche Holzabstockungs- oder Lieferungskontrakte beziehe. Obwohl er nun der Meinung gewesen wäre, daß dergleichen Bezüge bereits im Schlußabsatze des § 1 ausgenommen seien, erklärte er sich gleichwohl bereit, hierwegen den dem Antrage des Kultusministers entsprechenden Beisatz auch hier einzuschalten, welcher dahin lauten würde: „Fixe Holzbezüge der Pfarren, Schulen, pia causa etc. sowie zeitliche Holzabstockungs- und Lieferungsverträge werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“ Mit diesem Zusatz erklärten sich sofort die übrigen Stimmen einverstanden.
Fortsetzung und Schluß am 19. März 1853. Vorsitz und Gegenwärtige wie in den früheren Sitzungen mit Hinzutritt des Finanz- und Handelsministers Ritter v. Baumgartner.
[abw. Stadion]
Der Minister des Inneren erklärte bezüglich der in der Sitzung vom 8. d. M. vorbehaltenen Äußerung seiner Ansicht über die §§ 34, 35 und 36 dieses Gesetzes, daß er nach nochmaliger genauer Erwägung der darin enthaltenen Bestimmungen die Meinung aussprechen müsse, daß es bei der angetragenen Textierung dieser Paragraphe, nämlich der Bestellung der Landeskommissionen als Austrägalgerichte, zu verbleiben hätte. Alle auf die Ablösung und Regulierung || S. 513 PDF || der Servitute bezug habenden Prozesse sollen durch dieses Schiedsgericht endgiltig entschieden werden. Die Bestellung dreier Instanzen, wie sie die Minister des Kultus und der Justiz für notwendig erkennen, würde, abgesehen von den damit verbundenen großen Kosten, die Operation der Ablösung und Regulierung der Servituten außerordentlich erschweren, und in größeren Provinzen würde man das dazu erforderliche Gerichtspersonal gar nicht aufzubringen imstande sein. Nach der Ansicht dieses Ministers hätte es daher bei der Fassung der §§ 34, 35 und 36 des Gesetzentwurfes zu verbleiben.
Hiermit wurde das Protokoll, da die Begründung der abweichenden Anträge der Minister des Kultus und der Justiz weiter oben angeführt erscheint, geschlossen7.
Wien, am 19. März 1853. Gr[af] Buol.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommeno .