MRP-1-3-01-0-18530205-P-0090.xml

|

Nr. 90 Ministerkonferenz, Wien, am 5. Februar 1853 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 7. 2.), Bach 12. 2., Thun, Baumgartner; außerdem anw. Csorich; abw. K. Krauß, Stadion.

MRZ. – KZ. 447 – (Prot. Nr. 11/1853) –

Protokoll der am 5. Februar 1853 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Kundmachungsmodus der Regierungsverordnungen in kirchlichen Angelegenheiten in Ungarn

Der Minister des Inneren erklärte mit Beziehung auf die von dem Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Grafen Thun in der Konferenz vom 1. d. M. vorgetragene, von dem Primas für Ungarn unterstützte Bitte der ungarischen Bischöfe, daß die Verordnungen der Regierung in kirchlichen Angelegenheiten dem Klerus nur im Wege der Ordinariate zur Darnachachtung oder Kundmachung mitgeteilt werden sollen1 – wie dies für die deutsch-slawischen Provinzen bereits seit dem 17. März 1791 vorgeschrieben ist2 –, mit dem Antrag des Ministers Grafen Thun, daß ein gleicher Vorgang sowohl in Ungarn als auch in dessen vormaligen Nebenländern in Wirksamkeit gesetzt und dies bei Sr. Majestät au. angetragen werden möge, vollkommen einverstanden zu sein, gegen welchen Antrag auch die übrigen Glieder der Konferenz nichts zu erinnern fanden3.

II. Befreiung der Staatsbeamten und Diener von den Gemeindezuschlägen zur Einkommensteuer

Der Minister des Inneren bemerkte weiter, daß Se. kaiserliche Hoheit der Herr Erzherzog Albrecht, Militär- und Zivilgouverneur für Ungarn, die Enthebung der dortigen Staatsbeamten und Diener für ihre Person und ihre Amtsbezüge von der Verpflichtung zu Gemeindezuschlägen von der Einkommensteuer ihrer Amtsbezüge bevorwortet haben. Die dafür geltend gemachten Gründe waren im wesentlichen folgende: Abgesehen davon, daß die Einkommensteuer schon an und für sich weniger als die übrigen direkten Steuern zu Gemeindeumlagen geeignet ist, erscheint sie, wenn sie als Grundlage zu Gemeindeumlagen von den Amtsbezügen der Staatsbeamten und Diener benützt werden will, besonders unbillig. Der Handels- und Gewerbsmann vermag durch größeren Fleiß und durch Erhöhung der Preise seiner Waren und Manufakte das wieder hereinzubringen, was er an der Steuer zu zahlen verpflichtet ist, || S. 464 PDF || was alles bei dem Beamten und Diener nicht geschehen kann. Diese Steuer vermindert also die ohnehin nicht reichlich bemessenen Beamtengehälter und reduziert sich in letzter Auflösung auf eine Gehaltsherabsetzung. Ferner sei zu berücksichtigen, daß die Wahl der Gemeinde nicht in der Macht der Staatsbeamten liegt, welche dahin gehen müssen, wohin man sie sendet. Ist die Ortsgemeinde seiner Anstellung stark verschuldet, wie dies in Ungarn nach den letzten Ereignissen häufig der Fall ist, so wird er mit Abzügen an seiner Besoldung härter getroffen als jene Beamten, welche in Gemeinden von geregelten Vermögensverhältnissen kommen. Wie sollen nun Beamte zu Beiträgen verhalten werden, welche die Tilgung der alten Schulden oder die Begründung von Anstalten und Einrichtungen zum Zwecke haben, welche doch nur den mit Haus und Hof oder mit Gewerbe Angesessenen oder gar wohl erst ihren Nachkommen zum Vorteile gereichen? Der Minister des Inneren teilte die Überzeugung von der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von Sr. kaiserlichen Hoheit angetragenen Verfügung vollkommen. Nachdem jedoch die Abnahme von Gemeinde­zuschlägen von der Einkommensteuer der Beamtenbezüge in Ungarn sich lediglich auf die Instruktionen zur Regelung der Gemeindeverhältnisse gründet, welche provisorisch von dem ehemaligen interimistischen Chef der dortigen Statthalterei erlassen worden sind4, deren Modifizierung also dem Ermessen Sr. kaiserlichen Hoheit überlassen werden kann, so hat der Minister des Inneren die weitere Verfügung hierin höchstdemselben mit dem Beisatze anheimgestellt, daß bei Gemeinden, welche ihre Präliminarien für das kommende Jahr 1853 vorgelegt und darin die gedachten Beiträge als einen Teil der Bedeckung der Gemeindebedürfnisse aufgenommen haben, die Enthebung der Beamten und Diener von diesen Beiträgen erst von dem kommenden Jahre 1854 einzutreten hätte. Der Minister des Inneren benützt bei dem Umstande, daß die nämlichen Motive, welche die Enthebung der Staatsdiener in Ungarn von den Gemeindezuschlägen von der Einkommensteuer ihrer Amtsbezüge als zweckmäßig und notwendig darstellen, auch rücksichtlich der Beamten der übrigen Kronländer bestehen, diesen Anlaß, eine gleiche Enthebung der Beamten und Diener in den übrigen Teilen der Monarchie mit Ausnahme der Militärgrenze, wo faktisch eine solche Enthebung bereits besteht, unter der obenerwähnten Modalität hinsichtlich der bereits vorgelegten Gemeindepräliminarien bei Sr. Majestät au. in Antrag zu bringen. Die oberwähnte Verpflichtung der Beamten in den übrigen Teilen der Monarchie gründet sich nämlich auf das Gemeindegesetz und kann daher nur infolge einer Ah. Entschließung eine Änderung erhalten5. Der Minister des Inneren bemerkte hier, daß er bereits in den Grundzügen für ein neues Gemeindegesetz, welche er Sr. Majestät vorzulegen in dem Falle war, die Maxime mitaufgenommen habe, daß Beamte zu Gemeindeumlagen nur rücksichtlich ihres steuerbaren Grundund Hausbesitzes verpflichtet sein sollen6.

Die Ministerkonferenz erklärte sich mit diesem Antrage des Ministers des Inneren einverstanden7.

III. Erziehungsbeitrag für die Waise Antonia Strzelecki

Der Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes Graf v. Thun brachte eine Meinungsdifferenz zwischen seinem und dem Finanzministerium bezüglich der anzutragenden Ag. Bewilligung des Fortbezuges des Erziehungsbeitrages von jährlichen 25 fr. für die Waise Antonia nach dem im Jahre 1833 verstorbenen Gymnasiallehrer in Stanislau Stephan Strzelecki zum Vortrage. Diese Differenz besteht darin, daß Graf Thun die physischen Gebrechen und die dadurch bedingte Erwerbsunfähigkeit der Antonia Strzelecki als ärztlich gehörig nachgewiesen erkannt, während das Finanzministerium bemerkt, daß die absolute Erwerbsunfähigkeit der genannten Waise durch das ärztliche Zeugnis nicht vollkommen nachgewiesen erscheint. Diese Differenz hat sich jedoch dadurch behoben, daß der Finanzminister gegen den obigen Antrag unter der Voraussetzung keine weitere Einwendung erhob, wenn in der Ah. Entschließung die Klausel aufgenommen wird „bis zu ihrer Herstellung oder sonstigen Versorgung“, und Graf Thun bemerkte, den Entwurf der Ah. Entschließung in diesem Sinne verfaßt zu haben.

IV. Vortragspflicht für Besetzungsvorschläge betreffend Statthalterposten in der Ministerkonferenz

Derselbe Minister Graf Thun erwähnte hierauf, von der Ah. Ernennung mehrerer Landeschefs in der letzten Zeit erst durch die Zeitungsblätter Kenntnis erhalten zu haben. Ihm scheine es wünschenswert, daß die Anträge auf Ah. Ernennung von Statthaltern, Landeschefs und ähnlichen hohen Würdenträgern gleichfalls in der Konferenz zur Sprache gebracht aund dadurch allen Gliedern derselben Gelegenheit geboten werde, ihre Beobachtungen mitzuteilen und von den Motiven des zu erstattenden Antrages Kenntnis zu erlangen, zumal die Statthalter und Landeschefs die Organe sind, von deren Mitwirkung die Geschäftsführung aller Departements bedingt ista . Der Minister des Inneren bemerkte, die Vorschläge zu den gedachten Ernennungen deshalb nicht in der Konferenz zur Sprache gebracht zu haben, weil bei der Ah. Feststellung des Wirkungskreises der Konferenz dem au. Antrage, daß jeder Vorschlag zur Besetzung eines Statthalterpostens in der Konferenz zu beraten sei, keine Folge gegeben wurde8 und weil Se. Majestät ihn mit den letzten Vorschlägen insbesondere beauftragt haben. Diese Betrachtungen haben ihn bestimmt, die gedachten Anträge unmittelbar Sr. Majestät vorzulegen9.

|| S. 466 PDF || Die Ministerkonferenz einigte sich mit dem Minister Grafen Thun in dem Wunsche, daß an solchen Vorschlägen die Ministerkonferenz aus den oberwähnten Gründen teilzunehmen hätte, bwobei Graf Thun bemerkte, daß allerdings, wenn Se. Majestät bereits im vorhinein den Ah. Willen ausgesprochen haben, von einer Beratung des zu erstattenden au. Vortrages keine Rede mehr sein könne, es aber allen Ministern erwünscht sein müsse, von den Gründen der bezüglichen Maßregeln unterrichtet zu werdenb .

V. Kirchliche Organisierung der beiden evangelischen Konfessionen und der Unitarier

Der Kultus- und Unterrichtsminister Graf v. Thun hat mit seinem au. Vortrag vom 14. Dezember 1852, KZ. 5141, MCZ. 4099, die Grundsätze für die kirchliche Organisierung der Evangelischen beider Konfessionen im österreichischen Kaiserstaate und der Unitarier in Siebenbürgen der Ah. Entscheidung Sr. Majestät unterzogen10. Se. Majestät haben dieses Operat an Allerhöchstihren Reichsrat zur Beratung gelangen zu lassen geruht. Nachdem der Reichsratspräsident Freiherr v. Kübeck in die Kenntnis gesetzt worden ist, daß der Minister Graf v. Thun diesen Gegenstand noch in der Ministerkonferenz zur Beratung zu bringen und deshalb den Akt in seine Hände zu bekommen wünsche, hat Freiherr v. Kübeck nach eingeholter und erhaltener Ah. Genehmigung diesen Akt an den Präsidenten der Ministerkonferenz zur Einleitung der Beratung und seinerzeitigen unmittelbaren Rücksendung an den Reichsrat übermittelt11. Der Minister Graf v. Thun hat diesen Gegenstand in der heutigen Ministerkonferenz zum Vortrag gebracht.

Nachdem derselbe die in dem Akte MCZ. 4099/1852 auseinandergesetzten geschichtlichen, staatsrechtlichen und faktischen Verhältnisse der Protestanten dies- und jenseits der Leitha und der Unitarier in Siebenbürgen umständlich dargelegt hatte, bemerkte er, daß durch diese Darlegung die Frage, daß zur kirchlichen Organisierung der Protestanten überhaupt etwas geschehen müsse, unwiderleglich gelöst sein dürfte. In Ungarn und Siebenbürgen bestehe diesfalls ein Zustand, der es unmöglich macht, unter Wahrung der Rechte der Regierung mit Schul- und Unterrichts­angelegenheiten, wozu Geld erfordert wird, und mit anderen wesentlichen Dingen zu Ende zu kommen12. Die Protestanten diesseits der Leitha tragen es ungern, daß ihre Konsistorien durch einen katholischen Präsidenten geleitet werden. Obwohl diese Einrichtung manches Gute im Gefolge hat, da auf diese Art vorkommende Streitigkeiten zwischen den beiden Konfessionen leichter geschlichtet werden können, so dürfte diese Einrichtung, wie der referierende Minister bemerkte, dennoch nicht länger haltbar sein, weil durch das Ah. Patent vom 31. Dezember 1851 den in dem Staate rezipierten || S. 467 PDF || Konfessionen überhaupt die Autonomie (die Selbstverwaltung und Selbstgesetzgebung) gewährleistet wurde13. Bezüglich der Frage, wie vorzugehen wäre, um zu der in der Frage stehenden kirchlichen Organisierung zu gelangen, glaubte der Minister auf vorläufige Einvernehmung evangelischer Vertrauensmänner, denen die Verhältnisse ihrer Kirche am besten bekannt sein müssen, antragen und sich zu einer solchen Einvernehmung die Ah. Bewilligung Sr. Majestät erbitten zu sollen. Die Anträge dieser Vertrauensmänner wären nach keiner Seite als bindend anzusehen und wären nur Ratschläge, welche die nachfolgenden Bestimmungen der Regierung durchaus nicht präjudizieren würden. Erst nach dieser Vernehmung wäre das eigentliche Operat der Organisierung, und zwar zunächst in seiner Anwendung auf Ungarn und Siebenbürgen, der Ah. Schlußfassung zu unterziehen, und die für Ungarn und Siebenbürgen angenommenen Grundsätze dürften dann auch für die Protestanten diesseits der Leitha maßgebend sein.

Um aber für die gedachte Einvernehmung der evangelischen Vertrauensmänner eine bestimmte und feste Grundlage zu gewinnen, hat der referierende Minister Graf Thun in seinem erwähnten au. Vortrage vom 14. Dezember 1852 gewisse Grundsätze – zwölf an der Zahl, wie sie in dem hier angeschlossenen lithographierten Auszuge seines Vortrages dargestellt erscheinen14 – in Antrag gebracht und sich deren vorläufige Ah. Genehmigung erbeten. Die leitenden Gedanken hierbei waren, daß den Protestanten der ganzen Monarchie so viel möglich eine gleiche kirchliche Organisation zuteil werden möge und daß die der Neugestaltung des einheitlichen Reiches entsprechende Idee der Einsetzung eines aus lauter Protestanten bestehenden Oberkirchenrates für das ganze Reich als oberste kirchliche Aufsichtsbehörde Verwirklichung erhalte. Ein weiterer leitender Gedanke war, daß Sr. Majestät und der Regierung der erforderliche Einfluß gewahrt und die den Protestanten notwendigerweise einzuräumende Selbstverwaltung und Selbstgesetzgebung in ihren kirchlichen Angelegenheiten mit den staatlichen Interessen in entsprechenden Einklang gebracht werden. Dies letztere kann nach der Ansicht des Grafen v. Thun nur durch die Institution eines Oberkirchenrates für die ganze Monarchie erzielt werden, und es würde dadurch auch die Möglichkeit geboten, die beiden Generalkonvente in Ungarn, welche selbst politisch bedenklich erscheinen, ganz zu beseitigen. Die Ausführung der obigen von dem Grafen Thun vorgelesenen zwölf Grundsätze, insbesondere die nicht zu umgehende Durchführung des Prinzips der Selbstverwaltung und Selbstgesetzgebung, dürfte, wie der Referent weiter bemerkte, auch nicht verfehlen, die protestantische Kirche enger an den Staat anzuschließen und ihren Zustand, besonders in Ungarn, wesentlich zu verbessern.

Der Minister des Inneren , welchem der obige Akt von dem Minister Grafen Thun zur vorläufigen Durchsicht mitgeteilt wurde, erklärte sich sowohl mit den vom Referenten geltend gemachten Prinzipien wie mit den daraus abgeleiteten zwölf Grundsätzen vollkommen einverstanden. || S. 468 PDF || Auch nach seiner Meinung tritt die Notwendigkeit zur Regelung der kirchlichen Verhältnisse in Ungarn und Siebenbürgen gebieterisch hervor und auch er findet es vollkommen zweckmäßig, diese Regulierung auf die ganze Monarchie um so mehr auszudehnen, als in den Verhältnissen der Protestanten diesseits der Leitha, welche nicht zahlreich und sehr zerstreut sind, kein Hindernis dagegen gefunden werden dürfte, zumal diesen Protestanten durch solche Regulierung nur eine Erweiterung ihrer bisherigen Rechte zugehen würde und die Protestanten in Ungarn und Siebenbürgen dadurch im wesentlichen nur das behalten, was ihnen staatsrechtlich schon gebührt. Se. Majestät, im Besitze des Rechtes supremae inspectionis circa sacra und als oberster Vorstand der protestantischen Kirche15, haben das Recht zu einer solchen Regulierung, und in der bisherigen ungarisch-siebenbürgischen Gesetzgebung besteht gleichfalls kein Anstand dagegen, sowie er noch weniger bezüglich der Protestanten diesseits der Leitha vorhanden ist. Der Minister des Inneren hält es gleichfalls für notwendig, prinzipiell dahin zu arbeiten, daß die Protestanten verschiedener Konfessionen in einem Konsistorium, im Oberkirchenrate, geeinigt werden. Das Bedenken, daß sie dadurch etwa gegen den Staat oder die katholische Kirche gekräftigt werden dürften, entfalle durch die Betrachtung, daß mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen in den übrigen Provinzen nur wenige Protestanten sind und die Regierung auf den Oberkirchenrat, dessen Mitglieder vom Staate besoldet und vom Kaiser ernannt werden sollen, immerhin den nötigen Einfluß haben wird. Die wünschenswerte Zentralbehörde sei daher politisch und kirchlich unnachteilig. In protestantischen Ländern selbst bestehe eine solche Einrichtung, wie in Preußen „der Oberste Kirchenrat“. Auch mit der Art der Durchführung erklärte sich der Minister des Inneren einverstanden. Der Weg der Beratung mit den protestantischen Vertrauensmännern sei der einzige zum Ziele führende. Diese Beratung wird durchaus keinen konstituierenden Charakter und nur die Bestimmung haben, Se. Majestät über die Verhältnisse aufzuklären und den weiteren definitiven Bestimmungen vorzuarbeiten, an ihre Anträge wird man keineswegs gebunden sein. Dieser Vorgang ist auch analog mit jenem, den Se. Majestät zur Regelung der Verhältnisse der katholischen und griechisch-nichtunierten Kirche einschlagen zu lassen geruht haben.

Ein politisch wichtiges Moment sei es auch, daß der Behandlung der protestantischen Angelegenheiten dieser immerhin zahlreichen Klasse der Bevölkerung die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt und den Protestanten überhaupt nicht feindlich entgegengetreten werde. Der Minister des Inneren stimmte sonach den Anträgen des Grafen Thun in allen Punkten bei, was auch die übrigen Glieder der Konferenz mit der allgemeinen Bemerkung taten, daß dadurch Ordnung in den kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten mit der gehörigen Wahrung der Macht und des Einflusses der Regierung angebahnt würde, zumal die auf der vom Grafen Thun angetragenen Basis zu pflegenden Verhandlungen mit den Vertrauensmännern der Protestanten nur vorberatend und || S. 469 PDF || keineswegs noch bindend sind, dadurch auch späteren anderen definitiven Beschlüssen nicht präjudiziert wird16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 18. Feber 1853.