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Nr. 77 Ministerkonferenz, Wien, 30. Dezember 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 12.), Bach 4. 1., Thinnfeld 4. 1., Thun, Csorich (I-III), K. Krauß (lI-IV), Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 26/1853 – (Prot. Nr. 74/1852) –

Protokoll der am 30. Dezember 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Differenzen zwischen der Türkei und Montenegro

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich brachte einen Bericht des Dalmatiner Landes­militärkommandos vom 21. Dezember d. J. zur Kenntnis der Konferenz, nach welchem der k. k. Vizekonsul zu Skutari dem Kreisamte zu Cattaro bekannt gemacht hat, daß von Konstantinopel an die Wesire von Bosnien, Herzegowina und Albanien die vorläufige Mitteilung von einem beschlossenen Angriffe auf Montenegro ergangen sei, welcher Mitteilung seinerzeit die weiteren Dispositionen folgen würden1. Zur Zeit des Erlasses dieser Mitteilung an die Wesire soll die Überrumpelung und Einnahme von Zabljak in Konstantinopel noch gar nicht bekannt gewesen und der erwähnte Beschluß der Pforte bloß durch die letzten Einfälle der Montenegriner in die Herzegowina veranlaßt worden sein2. Ferner teilte der Kriegsminister bezüglich auf das Protokoll vom 28. Dezember 1852/I, ad b, mit, daß Se. Majestät dem Marineoberkommando zu überlassen geruht haben, ob und was im Einverständnisse mit dem Dalmatinischen Truppenkommando bei dem Erscheinen einer türkischen Flottille an der albanesischen Küste zur Sicherung der dalmatinischen Gewässer durch eine Flottillenabteilung zu verfügen wäre, und daß an das 1. Armeekommando der Ah. Befehl ergangen sei, das 4. Bataillon des Infanterieregiments Hess auf 130 Mann per Kompagnie zu setzen und dann unverweilt mit Benützung der Eisenbahn nach Triest abrücken zu machen, von wo es mittelst Kriegsdampfschiffen nach Dalmatien zur Vereinigung mit dem Regimente transportiert werden soll. Von diesem letzteren Ah. Befehle seien das Marineoberkommando und der Banus von Kroatien in Kenntnis gesetzt worden3.

II. Reservepflicht der Freiwilligen in Ungarn

Das Landesmilitärkommando in Ofen stellte unterm 7. [sic!] Dezember d. J. die Anfrage, ob die freiwillig auf acht oder zehn Jahre gegen ein höheres Handgeld assentierten Leute nach zurückgelegter achtjähriger Dienstzeit || S. 382 PDF || reservepflichtig sind4. Der referierende Kriegsminister bemerkte, daß das Kriegsministerium einverständlich mit dem Ministerium des Inneren unterm 10. November d. J. an das Landesmilitärkommando in Siebenbürgen die angesuchte Erläuterung des Reservestatuts dahin erlassen habe, daß die bei der in älterer Zeit bestandenen freien Werbung assentierten Individuen nur die gesetzmäßige achtjährige oder, insofern sie sich bei der Werbung zu einer geringeren Kapitulation verpflichtet hätten, die eingegangene kürzere Militärpflicht abzudienen haben und hierauf, wenn sie sich nicht freiwillig reengagieren lassen, ohne Reserveverpflichtung zu entlassen seien5. Ferner bemerkte derselbe, daß Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 3. November 1852 aus Gnade zu bewilligen geruht haben, daß die durch den Aufruf des Banus im Jahre 1848 mit vierjähriger Kapitulation in die Armee getretenen Rekruten von der Reservepflicht enthoben werden6. Da dieselben Motive, welche der obigen im Sinne des § 1 des Reservestatuts ergangenen Entscheidung für Siebenbürgen zum Grunde lagen, auch für Ungarn sowie für Kroatien, Slawonien, das Ternescher Banat und die serbische Woiwodschaft bestehen, so beabsichtigte der Kriegsminister, die Anfrage des ungarischen Landesmilitärkommandos in gleicher Weise zu beantworten und solches auch den Landesmilitärkommanden in Agram und Temesvar zur Richtschnur bekanntzugeben7.

Der Minister des Inneren fand sich zu der Bemerkung veranlaßt, daß die oberwähnte Ah. Entschließung für Kroatien und Slawonien und der Erlaß für Siebenbürgen mehr Gnadenakte zur Belohnung der in dem Jahre 1848 an den Tag gelegten Treue und Aufopferung waren und Individuen ganz anderer Kategorie betrafen, als die in Ungarn auf drei, vier, sechs oder acht Jahre Angeworbenen sind, um welche es sich hier eigentlich handelt. Abgesehen von der Besorgnis, daß durch die Ausdehnung der Befreiung von der Reservepflicht die Komplettierung der Reservebataillone beeinträchtigt würde und man zur Rekrutierung schreiten müßte, um sie vollständig zu machen, bemerkte der Minister des Inneren, daß die Kapitulation in Ungarn sich früher auf zehn Jahre erstreckte und daß kein zureichender Grund vorhanden sei, die Ungarn hinsichtlich der Gesamtmilitärdienstzeit zu begünstigen. Hier handle es sich um zwei Fragen: a) ob die avertragsmäßig bedungene kürzerea Dienstleistung der Angeworbenen die bdermalige längereb aktive obligate Dienstleistung ersetze und b) ob die Angeworbenen dadurch auch von der Reserve frei werden. Ad a) scheine es nicht zweifelhaft, daß eine solche Dienstzeit die Kapitulation ersetze, weil sie auf einem Vertragsverhältnisse beruht. Was dagegen ad b) die Reservepflicht anbelangt, || S. 383 PDF || so sei diese eine neue und kein Grund vorhanden, die Befreiung davon zum Nachteil der übrigen Untertanen auszudehnen. In Ansehung der Militärpflicht und Militärdienstleistung, einer der wichtigsten aber auch schwierigsten Obliegenheiten der Untertanen, müsse man von beschränkenden Grundsätzen ausgehen, sowenig Ausnahmen als möglich zu machen und überhaupt das gemeine Recht gelten zu lassen.

Dieses vorausgeschickt, einigte sich die Konferenz auch mit Zustimmung des Kriegsministers in dem Beschlusse, daß jene Leute, welche sich auf kürzere Zeit als acht Jahre anwerben ließen, nur diese kürzere Zeit als Kapitulation und hierauf zwei Jahre in der Reserve zu dienen haben. Leute, welche auf acht Jahre angeworben worden sind, haben nach Abdienung dieser acht Jahre noch zwei Jahre in der Reserve zu verbleiben, jene dagegen, welche auf zehn Jahre angeworben wurden, sind nach dieser Kapitulationszeit von der Pflicht, in der Reserve noch weiter zu dienen, enthoben, und es sind ihnen die letzten zwei Jahre als Reservedienstleistung einzurechnen.

III. Gnadengabe für die Oberstleutnantsauditorswitwe Theresia Zimanyi

Der Kriegsminister referierte weiter über das Ah. bezeichnete Gesuch der Oberstleutnants- und Geniecorpsauditorswitwe Theresia Zimanyi um ein Gnadengehalt zur Ergänzung ihrer durch die Interessen ihrer Heiratskaution nicht gedeckten Pension. Die Bittstellerin hat aus Anlaß ihrer Vereheligung mit dem damaligen Hauptmannsauditor Johann Zimanyi eine Kaution von 8000 fr. Wiener Währung gelegt. Die Interessen dieser im Jahre 1818 gelegten, jetzt 3200 fr. Konventionsmünze 5% Staatsschuldverschreibungen betragenden Heiratskaution belaufen sich jährlich auf 160 fr., von welchem Betrage die erwerbsunfähige Witwe eines Oberstleutnantsauditors, die kein sonstiges Einkommen hat, nicht den notdürftigen, viel weniger den standesgemäßen Unterhalt bestreiten kann. Die außergerichtliche, mit Verabreichung einer Sustentation begleitet gewesene Trennung der Ehegatten hat ein Jahr vor dem Tode des Zimanyi stattgefunden. Bei der 38jährigen ausgezeichneten Dienstleistung des Zimanyi im Militärjustizfache, bei den mißlichen Verhältnissen seiner Witwe und bei der vorhandenen Ah. Bezeichnung ihres Gesuches erklärte das Kriegsministerium seine Absicht dahin, für die Bittstellerin auf eine Gnadenzulage zu ihren Kautionsinteressen im Betrage von 150 fr. bei Sr. Majestät antragen zu wollen. Das Finanzministerium stimmte jedoch diesem Antrag nicht bei, weil die Witwe im Genusse ihrer Heiratskautionsinteressen steht, ihre Kinder versorgt sind und sie mit ihrem Gatten nicht fortwährend vereint gelebt hat.

Bei der in der Konferenz hierüber veranlaßten Besprechung äußerte der Finanzminister seine Meinung gegen die Bewilligung einer Gnadengabe an die besagte Witwe. Würde solchen Gesuchen willfahrt, so käme man dadurch auf ein ganz anderes Feld, nämlich auch Witwen, welche gegen Kaution geheiratet haben, Zulagen zu den Heiratskautionsinteressen zu bewilligen, was zu weit führen und zu sehr lästigen Folgerungen Anlaß geben würde. Und wenn schon eine Ausnahme gemacht werden sollte, so könnte das nur unter besonders rücksichtswürdigen, ganz vorwurfsfreien Umständen geschehen, welche aber hier nicht vorhanden sind.

|| S. 384 PDF || Die übrigen Stimmführer vereinigten sich mit dem Antrag des Finanzministers, auf die Abweisung der Bittstellerin bei Sr. Majestät au. anzutragen8.

IV. Militärstrafgesetz (= Sammelprotokoll Nr. 81)

Der Kriegsminister setzte hierauf seinen Vortrag über das Militärstrafgesetzbuch für das Kaisertum Österreich fort, worüber das Nähere in dem über dieses Strafgesetzbuch besonders aufgenommenen Protokoll erscheint9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 5. Jänner 1853.