Nr. 59c Ah. Entschließung über die Ernennung der Organisierungskommissionen in den einzelnen Kronländern, Wien, 30. Dezember 1852 (Beilage zu: MRP-1-3-01-0-18521106-P-0059.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
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RS.Reinschrift; diese Ah. E. erfolgte zum Vortrag Bachs v. 4. 11. 1852,
HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 3558/1852
; der Entwurf dazu stammt höchstwahrscheinlich aus dem Reichsrat oder aus dem Kreis der Organisierungskommission (zu dieser vgl. Walter , Zentralverwaltung 3/1, 563 ); der Entwurf zur Ah. E. von Bach ist auf dessen Vortrag gestrichen, sie wurde durch die vorliegende ersetzt.
MRZ. – KZ. –
Für Österreich unter der Enns ernenne Ich aus dem Stande der politischen Verwaltung den Statthaltereirat Riedl, den Kreisrat Grabmayer und den Bezirkshauptmann Graf Coudenhove zu Mitgliedern, den Kreisrat Rossmanit zum Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz die Oberlandesgerichtsräte Dr. Waidele, v. Haan und A. Neilreich zu Mitgliedern, den Oberlandesgerichtsrat v. Schulheim zum Ersatzmann.
Für Böhmen aus dem Stande der politischen Verwaltung den Kreispräsidenten in Pilsen Franz Schmück, den Statthaltereirat Halbhuber und den Bezirkshauptmann Grafen Clam-Martinitz zu Mitgliedern, den Bezirkshauptmann Rieger und W. Bach zu Ersatzmännern. Aus dem Stande der Justiz den Landesgerichtspräsidenten in Eger Dr. Wenisch und die Oberlandesgerichtsräte Hlawaczek und Patera zu Mitgliedern, den Oberlandesgerichtsrat Boresch zum Ersatzmann.
Für Mähren aus dem Stande der politischen Verwaltung den Kreispräsidenten Ritter v. Lebzeltern, den Bezirkshauptmann Wessely und den Kreisrat Widmann zu Mitgliedern, den Statthaltereirat Poche zum Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz den Oberlandesgerichtsrat Hank zum Mitgliede.
Für Steiermark aus dem Stande der politischen Verwaltung den Kreispräsidenten Dr. Marquet, den Bezirkshauptmann Stählin und den Kreisrat v. Freydenegg zu Mitgliedern. Aus dem Stande der Justiz den Senatspräsidenten Chimani, den Oberlandesgerichtsrat Dr. Wissiak und den Landesgerichtsrat Dr. Conrad zu Mitgliedern, den Landesgerichtsrat Grafen Platz zum Ersatzmann.
Für Tirol und Vorarlberg aus dem Stande der politischen Verwaltung den Kreispräsidenten Kempter, den Bezirkshauptmann Maistrelli und den Bezirkshauptmann Barth zu Mitgliedern, den Kreisrat Baron Spiegelfeld und den Bezirkshauptmann Dalla Rosa zu Ersatzmännern. Aus dem Stande der Justiz die Räte v. Spreng, Dr. Falser und Schletterer zu Mitgliedern und die Räte Strobl und Leonardi zu Ersatzmännern.
Für Siebenbürgen aus dem Stande der politischen Verwaltung die Räte v. Glanz, Conte Amadei und Gebbel zu Mitgliedern, den Gubernialrat Szabó und den Referenten Grimm zu Ersatzmännern. Aus dem Stande der Justiz die Oberlandesgerichtsreferenten v. Karabetz, Kräger und Popp zu Mitgliedern.
Für die serbische Woiwodschaft und Banat aus dem Stande der politischen Verwaltung den Ministerialkommissär v. Griez und den Bürgermeister in Maria-Theresiopel v. Antanovits als Mitglieder und den Fiskalamtsvorsteher v. Mattyassovszky als Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz den Vorstand des Landesgerichts in Lugos Th. Szerb und den Oberlandesgerichtsreferenten Stojakovics zu Mitgliedern.
|| S. 311 PDF || Für Galizien aus dem Stande der politischen Verwaltung die Gubernialräte Kwiatkiewicz, Hoppe und Mosch zu Mitgliedern, die Kreishauptleute Kratter und Saar zu Ersatzmännern. Aus dem Stande der Justiz den Appellationsrat Rojek, den Kriminalgerichtsvorsteher Baron Pohlberg und den Landrat Martinet zu Mitgliedern und den Appellationsrat Mochnacki, dann den Landrat Napadiewicz zu Ersatzmännern.
Für Bukowina aus dem Stande der politischen Verwaltung den Gubernialrat Mosch und den Gutsbesitzer Mikuli zu Mitgliedern, den Gubernialsekretär Klosson zum Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz die Landräte Martinet und Napadiewicz zu Mitgliedern und den Appellationsrat Mochnackizum Ersatzmann. Für Schlesien aus dem Stande der politischen Verwaltung den Statthaltereirat Baron Krieg zum Mitgliede. Aus dem Stande der Justiz den Landesgerichtspräsidenten Steidl v. Tulechow und den Landesgerichtsrat Dargun zu Mitgliedern, dann den Landesgerichtsassessor Adamek zum Ersatzmann.
Für Österreich ob der Enns aus dem Stande der politischen Verwaltung den Statthaltereirat Kreil und den Kreisrat Brunner zu Mitgliedern und den Kreisrat Fleischanderl zum Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz den Oberlandesgerichtsrat J. Weiss und den Staatsanwalt Kagerbauer zu Mitgliedern.
Für Salzburg aus dem Stande der politischen Verwaltung den Statthaltereirat Blaschke und den Kreisrat Stadler zu Mitgliedern, den Bezirkshauptmann Baron Handel zum Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz den Landesgerichtspräsidenten Ritter v. Scharschmid und den Landesgerichtsrat Fenzl zu Mitgliedern, den Landesgerichtsrat Babitsch zum Ersatzmann.
Für Kärnten aus dem Stande der politischen Verwaltung die Kreisräte Baron Juritsch und Baron Schluga zu Mitgliedern. Aus dem Stande der Justiz den Senatspräsidenten Josch und den Landesgerichtsrat Dr. Aichlburg zu Mitgliedern.
Für Krain aus dem Stande der politischen Verwaltung den Statthaltereirat Grafen Hohenwarth und den Kreisrat Ritter v. Kreizberg zu Mitgliedern und den Kreisrat Raab zum Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz den Landesgerichtspräsidenten v. Scheuchenstuel und den Landesgerichtsrat v. Schiwitzhoffen zu Mitgliedern und den Landesgerichtsrat Ritter v. Lendenfeld zum Ersatzmann.
Für Triest mit Görz und Istrien aus dem Stande der politischen Verwaltung den Statthaltereirat v. Malfer und den Kreisrat Klinkowström zu Mitgliedern und den Kreisrat v. Bosizio zum Ersatzmann. Aus dem Stande der Justiz den Senatspräsidenten Zima und den Oberlandesgerichtsrat Werzer zu Mitgliedern und den Landesgerichtsrat Dr. Hingenau zum Ersatzmann.
Für Dalmatien aus dem Stande der politischen Verwaltung den Hofrat Baron Roszner und den Statthaltereirat Dr. Crespi zu Mitgliedern. Aus dem Stande der Justiz den Landesgerichtspräsidenten Lallich und den Oberlandesgerichtsrat Nagy zu Mitgliedern und den Kollegiengerichtsrat Bulat zum Ersatzmann.
Für Kroatien und Slawonien aus dem Stande der politischen Verwaltung den Ministerialsekretär Daubachy und den Vizegespan Puksec zu Mitgliedern. Aus dem Stande der Justiz den Landesgerichtsrat Rulitz, den Staatsanwalt Spun zu Mitgliedern der Einführungskommission.
|| S. 312 PDF || Insofern in Böhmen, Mähren, Steiermark, Siebenbürgen, der Woiwodschaft, in Schlesien, Österreich ob der Enns, Kärnten, Dalmatien und Kroatien teils Mitglieder, teils Ersatzmänner in Meinen Ernennungen fehlen, sind Mir mit größter Beschleunigung neue gehörig motivierte Vorschläge ganz geeigneter Individuen zu erstatten. In Beziehung auf die zeitlichen Stellvertreter der Länderchefs, insoferne sie nicht Mitglieder der Kommissionen sind, ist den Länderchefs die Weisung zu erteilen, dafür angemessen zu sorgen, daß sie für den Fall ihrer Stellvertretung von dem Stande der Kommissionsgeschäfte gehörig unterrichtet seien. Das Ausmaß der Gebühren für jene fungierenden Kommissionsglieder, welche an dem Sitze der Kommission nicht wohnhaft sind, überlasse Ich den Bestimmungen der Minister des Inneren und der Justiz im Einverständnisse mit dem Finanzminister. Was die vorgelegte Instruktion betrifft, so ist bei dem § 4 den Finanzbeamten in den Fällen, wo den Kommissionen unmittelbare Entscheidungen zustehen, die Pflicht und das Recht zuzuweisen, wenn sie durch einen Beschluß der Landeskommission das finanzielle Staatsinteresse wesentlich benachteiligt zu erkennen glauben, den Vorsitzenden um die Sistierung des Beschlusses und allenfalls Einholung höherer Weisung anzugehen, wobei der Vorsitzende nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit sich zu benehmen hat.
Übrigens nehme Ich den Inhalt dieses Vortrages sowie der vorgelegten Instruktion, letztere mit dem Beifügen zur Wissenschaft, daß die von Mir darin angedeuteten Veränderungen sowie die in der Sitzung der Organisierungskommission vom 11. November 1852 besprochenen und angenommenen Berichtigungen gehörig zu beachten sind. Obschon die Organisierungseinführungskommissionen durch Meine gegenwärtige Entschließung noch nicht in allen Kronländern vollständig besetzt sind, so dürfte in dem noch eintretenden kurzen Aufschube einiger Besetzungen kein Hindernis liegen, die Kommissionen in allen bezeichneten Kronländern sogleich in Wirksamkeit zu setzen. Jedenfalls ist nunmehr unverzüglich zur Ausführung Meiner Beschlüsse vom 14. September 1852 zu schreiten und den Ländereinführungskommissionen insbesondere eindringende Gründlichkeit und alle damit verträgliche Beschleunigung in Meinem Namen zur besonderen Pflicht zu machen1.