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Nr. 74 Ministerkonferenz, Wien, 21. Dezember 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 21. 12.), Bach 23. 12., Thinnfeld 23. 12., Thun (I und II), K. Krauß, Baumgartner; wahrscheinlich außerdem anw. Csorich; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 4844 – (Prot. Nr. 71/1852) –

Protokoll der zu Wien am 21. Dezember 1852 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Erläuterung des Vereinsgesetzes

Der Finanzminister bemerkte: Die Bestimmungen des neuen Vereinsgesetzes vom 26. November 1852 1, wornach zwar, laut § 4, bei Errichtung von Vereinen das Ministerium des Inneren rück­sichtlich aller den Wirkungskreis eines anderen Ministeriums berührenden Vereinsangelegen­heiten vorläufig mit diesem Rücksprache zu pflegen hat, außerdem aber nicht ausdrücklich bestimmt ist, wem die Überwachung der schon gebildeten Vereine zustehen soll, indem § 22 diesfalls bloß von der Staatsverwaltung spricht, haben zu der Auslegung Veranlassung gegeben, als ob die bisherige Einflußnahme des Finanz- beziehungsweise des Handelsministeriums auf die privilegierte Nationalbank und die Dampfschiffahrtsgesellschaft wie auch die Bestellung von Beamten dieser Ministerien als lf. Kommissäre bei den gedachten Instituten etc. aufgehoben und an das Ministerium des Inneren übergegangen wäre. Nachdem es nun kaum angemessen befunden werden dürfte, die gedachten Institute mit Rücksicht auf ihre ganz besonderen Zwecke und Einrichtungen dem Einflusse der genannten Ministerien zu entziehen, so glaubte der Finanzminister, daß eine Ergänzung des Gesetzes in dieser Hinsicht notwendig und einvernehmlich mit den einschlägigen Ministerien festgesetzt werden dürfte, bei welchen Vereinen die Überwachung der Staatsverwaltung durch ein anderes als das Ministerium des Inneren zu leiten sein werde.

Der Minister des Inneren erklärte sich hiermit einverstanden, indem es seinerseits nie die Absicht war, derlei Vereine dem Einflusse der einschlägigen Ministerien zu entziehen, und er erbat sich vom Finanzminister die schriftliche Mitteilung der näheren Vorschläge und Bestimmungen2.

II. Militärstrafgesetz (= Sammelprotokoll Nr. 81)

wurde die Beratung des Militärstrafgesetzes fortgesetzt3.

An der Besprechung der nachstehenden Punkte hat der Kultusminister nicht mehr teilgenommen.

III. Gehaltsvor­schußrestnachsicht für die Königgrätzer Justizbeamten

Im November 1850 erhielten die Justizbeamten in Königgrätz aus Anlaß der angeordneten dreimonatigen Verproviantierung der Festung einen dreimonatigen Gehaltsvorschuß zur Anschaffung von Vorräten gegen Rückzahlung in 20 Monatsraten4. Hieran sind mit geringen Ausnahmen alle Raten bis auf die letzte getilgt, mit deren Nachsicht zwar das Finanzministerium einverstanden ist, wozu aber vom Justizminister auch noch die zwei vorausgegangenen, bereits bezahlten Raten in der Rücksicht angesprochen werden, weil dieselben zur Zeit, als die gedachten Beamten um Nachsicht des Restes eingeschritten waren, noch unberichtigt gewesen sind. Als Grund der angesuchten Gunst wird vornehmlich die Unbedeutendheit des Betrages (im ganzen 352 fr.) und der Umstand angeführt, daß diese Leute damals die Vorräte teuer einkaufen und aus Mangel an geeigneten Aufbewahrungslokalitäten zum Teil verderben lassen mußten, also zwiefachen Nachteil erlitten haben. Allein gerade die Kleinheit des Betrages, der auf den einzelnen entfällt, während er zusammen fürs Ärar doch ein schönes Sümmchen ausmacht, ist nach der Entgegnung des Finanzministers ein Grund gegen die Gewährung der Nachsicht, so daß er, wäre noch res integra, die Bittsteller schlechterdings abweisen würde, in keinem Falle aber noch für die Herausgabe der schon bezahlten zwei vorletzten Raten stimmen könnte.

Die Mehrheit der Konferenz trat der Ansicht des Finanzministers bei, der Minister des Inneren schon der möglichen Berufungen von Seite der politischen Beamten wegen.

IV. Begnadigungsgesuche ungarischer Revolutionäre

Für den wegen Hochverrats zu vierjährigem Festungsarrest verurteilten Maximilian Ragályi verwendet sich das III. Armeekommando gegenwärtig wegen dessen gänzlicher Begnadigung5.

Nachdem aber die Konferenzmajorität erst unterm 13. November 1852, sub IV., MCZ. 3646, auf Herabsetzung seiner Strafzeit auf die Hälfte, der Kriegsminister sogar auf Abweisung im Grunde des damaligen Einratens eben dieses Armeekommandos angetragen hat, so fand sie dermalen kein zureichendes Motiv zu einem weiteren Gnadenantrage und erachtet, bei dem dermaligen Einraten stehen bleiben zu sollen.

V. Begnadigungsgesuch ...

Das Gnadengesuch des Anton v. Markovics, gewesener Vizegespan, auf vier Jahre verurteilt, stellt sich mit Rücksicht auf dessen umfassende und andauernde Tätigkeit für die ungrische Revolution nach dem einstimmigen Erachten des Justizministers und der Konferenz gegenwärtig um so minder als zur Berücksichtigung geeignet dar, als Markovics seine Strafe erst am 5. Mai 1852 angetreten hat6.

VI. Begnadigungsgesuch ...

Die Abweisung des Gnadengesuchs des wegen sehr hervorragender Beteiligung an der ungrischen Revolution, Verausgabung von 200.000 fr. ärarischer Gelder für sie etc. auf zehn Jahre verurteilten Gabriel Sillye ward nach dem Antrage des Justizministers einhellig beschlossen7.

VII. Begnadigungsgesuch ...

Das Gnadengesuch des auf zwei Jahre verurteilten Priesters Georg Salaman, eines fanatischen Revolutionärs und Volksaufwieglers, stellt sich nach dem einstimmigen Erachten der Konferenz als zur Berücksichtigung nicht geeignet dar8.

VIII. Begnadigungsgesuch ...

Stephan Bardi, aus Siebenbürgen, wegen :Mitbeteiligung an der Erschießung von 123 Romanen auf 12 Jahre abgeurteilt, verdient insoferne Rücksicht, als das Urteil wider andere Wüteriche der Revolution milder ausgefallen ist9.

Der Justizminister trug daher auf die Ermäßigung der Strafe auf sechs Jahre an, womit die Konferenz einverstanden war10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. [Wien, am 29. 12. 1852 a .]