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Nr. 70 Ministerkonferenz, Wien, 7. Dezember 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Btuol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 7. 12.), Bach 18. 12., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 4842 – (Prot. Nr. 67/1852) –

Protokoll der zu Wien am 7. Dezember 1852 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Geschäftsordnung der Ministerien und Kontrolle ihrer Wirkungskreise

Der vorsitzende Minister des Äußern brachte den Vollzug des Ah. Befehls vom 12. April und 17. Oktober 1852 in Erinnerung, wornach 1. die bei den einzelnen Ministerien einzuführende Geschäftsordnung vorgelegt werden soll, 2. das Gutachten über eine Maßregel zur Kontrolle der Einhaltung des Wirkungskreises und der Geschäftsordnung zu erstatten und 3. in der Konferenz die Frage zu begutachten ist, welche Bezeichnungen an den Platz jener Benennungen von Beamtenstellen zu setzen wären, welche, seit 1848 eingeführt, zum Teile nicht mehr im Einklang mit ihren jetzigen Wirkungskreisen, zum Teile Denkmale der damaligen Zeit sind1.

Hinsichtlich der sub 1. Ah. gestellten Aufgabe wurde bemerkt, daß dieselbe im Sinne des Ah. Befehls vom 17. Oktober 1852 von Seite der Ministerien der Finanzen, des Handels und der Landeskultur durch Erstattung der bezüglichen au. Vorträge an Se. Majestät gelöst worden ist2 und von den übrigen Ministerien – mit Ausnahme des Kriegsministeriums, für welches eine bereits Ah. genehmigte Geschäftsordnung besteht – in der kürzesten Frist werde gelöst werden3.

|| S. 357 PDF || Ad 2. hatte sich die Konferenz in der Sitzung vom 23. Oktober4 darin geeinigt, daß Sr. Majestät periodische Rechenschaftsberichte von den einzelnen Ministerien über die wichtigsten Momente ihrer Gestion erstattet werden sollen. Der Minister des Inneren behielt sich vor, die Gegenstände näher zu bezeichnen, welche bezüglich der Gestion in seinem Ministerium zur Aufnahme in den periodischen Bericht sich vorzugsweise eignen dürften. Ein Gleiches könnte dann auch von den übrigen Ministern bezüglich ihres Ressorts geschehen. Indessen würde die Erstattung solcher Rechenschaftsberichte nur eine Maßregel der Kontrolle der Einhaltung des Wirkungskreises der Ministerien sein. Die sub 2. gestellte Aufgabe erstreckt sich aber auch auf den Vorschlag einer Maßregel zur Kontrollierung der Einhaltung der Geschäftsordnung der Ministerien, welche, wie oben ad 1. bemerkt, erst zur Ah. Genehmigung vorgelegt worden sind oder noch werden vorgelegt werden. Ein Vorschlag über die Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsordnung könnte also gegenwärtig nur eventuell in der Voraussetzung, daß die vorgelegten Geschäftsordnungen auch wirklich die Ah. Sanktion erhalten, erstattet werden und würde, falls Allerhöchstenorts in den letzteren Modifikationen beliebt werden sollten, mit Rücksicht auf dieselben abgeändert werden müssen. Zur Vermeidung einer solchen Eventualität schien es der Konferenz nach dem Antrage ihres Vorsitzenden am angemessensten, wenn vorerst die Ah. Entscheidung über die schon vorgelegten und demnächst vorzulegenden Geschäftsordnungen der Ministerien abgewartet und alsdann erst zur Erstattung der Vorschläge über die Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsordnung geschritten und diese mit den Anträgen zur Kontrolle der Einhaltung des Wirkungskreises der Ministerien in Verbindung gebracht würden.

Der Minister des Äußern behielt sich vor, diese Ansicht der Konferenz in seinem wegen der Geschäftsordnung seines Ministeriums zu erstattenden Vortrage zur Ah. Kenntnis zu bringen und seinerzeit nach Erörterung der Vorschläge der einzelnen Minister über die Herstellung der Kontrolle in beiden Beziehungen das Resultat der diesfälligen Beratung in einem besonderen Vortrage der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät zu unterziehen5.

Ad 3. Unter den Benennungen von Beamtenstellen, welche seit 1848 eingeführt, zum Teile nicht mehr im Einklange mit ihren itzigen Wirkungskreisen, zum Teile Denkmale der damaligen Zeit sind6, haben, soweit es die unteren Behörden betrifft, diejenigen, bei welchen obige Merkmale eintreten, durch die Sr. Majestät unterlegten und von Allerhöchstderselben unterm 14. September 1852 || S. 358 PDF || genehmigten Organisierungsanträge für die politischen und Justizbehörden die erforderliche Änderung erfahren7. Gegen die Beibehaltung der bei den Organisierungsanträgen selbst gewählten Titel ergibt sich kein Bedenken. Was die höheren Branchen betrifft, so ward vom Justizminister bezüglich des Obersten Gerichtshofs bemerkt, daß die dort noch bestehenden Senatspräsidenten in Gemäßheit der für die gleiche Beamtenkategorie bei den Oberlandes- und Landesgerichten angenommenen Benennung mit dem Inslebentreten der neuen Organisierung auch wieder den Titel „Vizepräsidenten“ erhalten werden. Bei einigen Ministerien bestehen noch „Unterstaatssekretäre“8. Dieser Titel ward von der Konferenz einstimmig als unpassend erkannt, indem keine "Staatssekretäre" bestehen. Man erachtete, daß jener Posten am füglichsten mit der Bezeichnung „Staatssekretär“, als der erste Hilfsbeamte des Ministers von den mit beschränkterer \Virksamkeit ausgestatteten Sektionschefs unterschieden, und für alle noch bestehenden Unterstaatssekretäre die Benennung „Staatssekretär“ Ew. Majestät in Antrag gebracht werde. Außer diesem fand die Mehrheit der Konferenz keinen Beamtenposten, dessen Benennung unter die im Ah. Kabinettsschreiben vom 12. April und 17. Oktober 1852 unter 3. gedachte Kategorie fiele.

Nachdem aber der Justizminister im Einklange mit dem Minister für Landeskultur bemerkt hatte, daß von vielen Ministerialräten der Titel „Hofrat“ vorgezogen werde, nachdem ferner insbesondere der vorsitzende Minister des Äußern für die seiner Leitung unterstehende Hof- und Staatskanzlei die Wiedereinführung des Hofratstitels in Anspruch nehmen zu sollen erklärt hatte, wurde über die Beibehaltung des Titels „Ministerialrat“ eine längere und umständliche Beratung gepflogen.

Das Ergebnis war, daß die Stimmenmehrheit der Konferenz aeinerseits den Hofratstitel für Ministerien, welche keine Hofstellen sind, für minder passend hielt, andrerseitsa einen inneren Grund zu einer Änderung des Titels Ministerialrat bei dem Bestande yon Ministerien um so weniger aufzufinden yermochte, als nicht nur durch diese Bezeichnung der Unterschied zwischen derlei Posten und jenen der Räte bei Zentralbehörden, die nicht Ministerien sind (Oberste Polizeibehörde, Generalrechnungsdirektorium, Oberster Gerichtshof), ausgedrückt, sondern auch in der Ah. Entschließung vom 14. September 1852 über die Organisierung der Justiz- und politischen Behörden der gleiche Titel für die Stellvertreter der Statthalter oder Landespräsidenten – siehe Schema Post 4 – beibehalten, mithin anerkannt worden ist, daß die gedachte Bezeichnung nicht in die Kategorie der durch den dritten Punkt des Ah. Kabinettsschreibens vom 12. April 1852 getroffenen Benennungen falle. Imofern jedoch dem mehrseitig ausgesprochenen Wunsche nach Wiederherstellung des Hofratstitels bei den Ministerien einerseits die schuldige Verehrung alles dessen, was eine Beziehung zum Ah. Hofe hat, andererseits das Bestreben der Ministerialräte zum Grunde liegt, eben aus dieser || S. 359 PDF || Rücksicht nicht h.inter denjenigen Räten der Zentralstellen zurückstehen zu müssen, welche fortan den Titel Hofräte zu führen haben, insofern weiter der Titel Ministerialrat immerhin noch die nähere Bezeichnung des Ministeriums erfordert und es also wohlklingender heißen wird „Hofrat bei dem Ministerium N.“ als „Ministerialrat“ oder etwa bloß „Rat bei dem Ministerium N.“, insofern endlich selbst in früherer Zeit, ungeachtet des Bestandes eines Ministers des Inneren und eines Finanzministers eine andere Bezeichnung der denselben zugeteilt gewesten Hofräte niemals stattgefunden hat, erachtete der Minister des Inneren die Ansichten der Konferenzmitglieder in dem Antrage vereinigen zu können, es dem Ah. Ermessen Ew. Majestät anheimzustellen, ob und inwiefern auch bei den Ministerien der Titel „Hofrat“ wieder aufzuleben habe. Der Minister des Äußern beharrte bezüglich seines Ministeriums wiederholt und ausdrücklich auf der Wiederherstellung dieses Titels. In diesem Sinne wird demnach an Ew. Majestät der Vortrag erstattet werden9.

II. Verteilung der Battaszéker Stiftungsplätze im Theresianum

Der Minister des Inneren referierte in betreff der Verteilung der 15 Battaszéker Stiftungsplätze in der Theresianischen Akademie zwischen den Kronländern Ungern, Kroatien und Slawonien und der Woiwodina. Diese im Jahre 1755 gestifteten, im Jahre 1797 erweiterten ungrischen Stiftungsplätze sind von jeher teils an Ungern, teils an Kroaten verliehen worden. Aus Anlaß der Abtrennung der Woiwodschaft und des Banats, dann Kroatiens und Slawoniens10 kam die Frage der Repartition dieser Stiftungsplätze zwischen den drei Kronländern Ungern, Kroatien und Slawonien und der Woiwodschaft mit dem Temescher Banate zur Sprache. Das Ministerium des Inneren war der Ansicht, daß diese Repartition mit Rücksicht auf die Bevölkerung – übrigens ohne Beirrung der einheitlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens – in der Art zu bewerkstelligen wäre, daß auf Ungern elf, auf Kroatien und Slawonien je einer, also zwei, auf die Woiwodschaft mit dem Banate zwei Stiftungsplätze zu entfallen hätten. Das Unterrichtsministerium war dagegen der Meinung, daß eine derartige förmliche Verteilung beziehungsweise Ausscheidung der Stiftungsplätze ohne Verletzung erworbener Rechte und ohne Nachteil um so eher unterbleiben könnte, als die Beachtung eines bestimmten Verteilungsmaßstabes immer von Fall zu Fall bei der jedesmaligen Besetzung erledigter Plätze, wozu dem Ministerium des Inneren ohnehin der Vorschlag zusteht, anstandslos erfolgen kann. Allein alsdann müßte – entgegnete der Minister des Inneren – der Konkurs um einen erledigten Stiftungsplatz jedesmal in allen drei Provinzen ausgeschrieben und der Vorschlag von allen drei Landesstellen erstattet werden, was, sobald nach dem angenommenen Maßstabe doch nur die Kompetenten eines Kronlandes gewürdigt werden könnten, unnütze Schreiberei und Weitläufigkeit herbeiführen, ja bei der gegenseitigen Eifersucht der Nationalitäten Unzufriedenheit und Anlaß zu Reklamationen geben würde, wenn nach wiederholter Konkurs­ausschreibung in dem einen oder dem anderen Lande die dadurch erregten Erwartungen längere Zeit nicht befriedigt werden würden. Viel einfacher in Beziehung auf die Geschäftsbehandlung || S. 360 PDF || und zweckmäßiger in bezug auf die Ansprüche der verschiedenen Nationalitäten würde es sein, wenn der angetragene Verteilungsmaßstab definitiv festgesetzt und jedem Lande bekannt ist, wann und auf wieviel Stiftungsplätze es für seine Nationalen werde rechnen können.

Aus diesen Rücksichten erklärte der Minister des Inneren auf seinem Battaszéker Stiftungs­repartitionsantrage beharren zu müssen, und da der Unterrichtsminister sofort erklärte, diesem Antrage, obwohl ihm dessen Ausführung bei der vom Unterrichtsministerium angedeuteten Modalität nicht unbedingt notwendig erscheine, dennoch nicht länger mehr entgegentreten zu wollen, so wird der Minister des Inneren mit Zustimmung der Konferenz den Vortrag an Ew. Majestät seinem Antrage gemäß erstatten11.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Wien, Dezember 185212.