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Nr. 52 Ministerkonferenz, Wien, 16. Oktober 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (BuoI 18. 10.), Bach 23. 10., Thinnfeld, Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 4151 – (Prot. Nr. 49/1852) –

Protokoll der am 16. Oktober 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Mitteilung der Ah. Bestimmungen über die Organisierung der politischen und Justizbehörden an das Generalrechnungsdirektorium; Organisierung der obersten Finanzkontrollbehörde

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten Graf Buol-Schauenstein referierte über eine Note des Generalrechnungsdirektoriums, worin dasselbe um die Mitteilung der von Sr. Majestät mit Ah. Entschließung vom 14. September d. J. genehmigten Grundsätze der Organisierung der politischen Behörden zu seiner Darnachachtung und Information bei jenen Beratungen ersucht, welche über den Vortrag des Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums vom 10. Juni 1852 mit seiner Beiziehung in der Ministerkonferenz stattfinden sollen1. Nach der Ansicht des vortragenden Ministers und der ihm beistimmenden Ministerkonferenz dürfte es keinem Anstande unterliegen, die gedachten Bestimmungen dem Präsidenten des Generalrechnungs­direktoriums mitzuteilen, indem dieselben in einigen Beziehungen auch die Kontrollbehörden berühren, das Generalrechnungsdirektorium gleichfalls eine Zentralbehörde ist und eine Ah. Weisung besteht, dem Chef der Obersten Polizeibehörde alle organisatorischen Erlässe mitzuteilen2. Die Ministerkonferenz glaubt daher dem Willen Sr. Majestät zu entsprechen, indem sie die gedachten Bestimmungen sogleich dem Generalrechnungsdirektorium zukommen läßt. Bezüglich der Beratungen, welche in der Ministerkonferenz über die Organisierung der Kontrollbehörden stattzufinden haben, wurde bemerkt, daß diese Beratungen davon bedingt seien, daß die im Zuge begriffene Organisierung der politischen etc. Behörden vorhergehe und zum Ziele geführt sei. Es sei noch das Gemeindegesetz zu beraten und zu bestimmen, welchen Einfluß die Gemeinden, Kreise und Länder auf die Geldgebarung zu nehmen haben werden etc. Vor Beendigung und Feststellung dieser und anderer Gegenstände könne die Organisierung der Kontrollbehörden || S. 263 PDF || nicht vorgenommen werden. Diesfalls wäre daher dem Generalrechnungsdirektorium zu erwidern, daß demselben der Zeitpunkt zur Abhaltung jener Beratungen seinerzeit werde eröffnet werden3.

II. Geistliche Jurisdiktion des Bischofs von Corno und des Erzbischofs von Mailand im Schweizerischen Kanton Tessin

Derselbe Minister referierte weiter, daß der Bischof von Corno und der Erzbischof von Mailand geistliche Jurisdiktion über gewisse geistliche Institute im Schweizerischen Kanton Tessin, der letztere insbesondere über das geistliche Seminar zu Pollegio, auszuüben berechtigt sind. Der Kanton Tessin – beziehungsweise seine Regierung – hat verschiedene geistliche Institute, auf welche sich diese Jurisdiktion erstreckte, aufgehoben, verhält die Seminaristen von Pollegio zu militärischen Exerzitien und erlaubt sich andere Beschränkungen der diesfälligen Rechte der lombardischen Bischöfe. Alle Bemühungen dieser Bischöfe, die gedachten Ausschreitungen zu hemmen, blieben erfolglos, was Beschwerden derselben und selbst Reklamationen des Heiligen Vaters veranlaßte4. Die kaiserliche Regierung konnte nicht umhin, den Bischöfen den angesuchten Beistand zu gewähren und hat sich bereits im August d. J. durch die kaiserliche Gesandtschaft an den Bundesrat der Schweiz gewendet, dahin zu wirken, daß die lombardischen Bischöfe in ihren diesfälligen Rechten nicht beeinträchtigt werden5. Eine Antwort hierüber ist noch nicht erfolgt, und es ist zu besorgen, daß sie in keiner Beziehung befriedigend ausfallen werde.

Der Minister Graf Buol fand sich daher schon vorläufig veranlaßt, durch den Feldmarschall Grafen Radetzky Erkundigungen einzuziehen, was, für den Fall, wenn wir bei der Schweizerischen Regierung nichts erzielen, für Mittel gegen den Kanton Tessin in Anwendung zu kommen hätten. Der Feldmarschall Graf Radetzky legte diesfalls zwei Berichte vor, einen vom lombardischen Statthalter, den anderen vom Landesmilitärkommando. Der Statthalter gibt als Mittel, den Kanton Tessin zu zwingen, an: a) Ausschließung der Tessiner von den hierländigen Studienanstalten, insbesondere von der Akademie der schönen Künste zu Mailand, b) strengere Fremdenpolizei, c) Erschwerung der schweizerischen Industrie und des Handels und d) vexatorische Auslegung der mit der Schweiz geschlossenen Verträge.

|| S. 264 PDF || Das Militärkommando würde das militärische Einschreiten als am ehesten zum Ziele führend erkennen, und wenn dieses nicht in Anwendung kommen sollte, die Ausweisung aller Tessiner aus dem lombardisch-venezianischen Königreiche. Graf Radetzky erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden6. Nach längerer Besprechung über diesen Gegenstand, wobei insbesondere der Antrag des Statthalters ad a) als zur Annahme nicht geeignet erkannt wurde, weil dadurch manche bessere Studierende aus dem Tessin nach Piemont gedrängt und schlechten Lehrern in die Hände gespielt würden und weil diese Maßregel bezüglich der beabsichtigten Hilfe für die Bischöfe ganz erfolglos wäre, und [da] hinsichtlich des Antrags ad d) bemerkt wurde, daß dessen Ausführung sich mit der Würde der Regierung nicht wohl vereinbaren ließe, einigte man sich nach dem Antrage des Referenten in dem Beschlusse, für den erwähnten Fall der nicht erfolgten Abhilfe von Seite des Kantons Tessin, mit der Androhung gegen denselben, sämtliche Tessiner vom lombardisch-venezianischen Königreiche auszuschließen, mit Beifügung der Bemerkung vorzugehen, daß man zu ernsteren Maßregeln zu schreiten veranlaßt sein würde, wenn diese nichts fruchten sollte7.

III. Ersatzleistung des Lemberger Kreishauptmannes Leopold Kratter

Der Minister des Inneren brachte eine Meinungsdifferenz mit dem Finanzministerium über das Ah. bezeichnete Gesuch des Lemberger Gubernialrates und Kreishauptmannes Leopold Kratter zum Vortrage, worin derselbe um Nachsicht des ihm mit zwei Dritteilen auferlegten Ersatzes aus Anlaß der durch den Stryer Kreiskassier Anton Fischer verübten Veruntreuung bittet. Die Darstellung des Sachverhaltes enthält der au. Vortrag des Finanzministers vom 11. September 1852, KZ. 3667, MeZ. 2915. Hiernach ist dem Kreishauptmann Kratter mit Ah. Entschließung vom 12. Jänner 1851 ein Drittel seiner Subsidiarhaftung im Gnadenwege nachgesehen worden8, und seine Haftung erstreckt sich nach der Vorschreibung der Finanzlandesdirektion noch auf 28.210 f. 53 Kreuzer, um deren gänzliche Nachsicht er bittet. Der Statthalter Graf Goluchowski unterstützt diese Bitte, und auch der Minister des Inneren sprach sich gegen das Finanzministerium dahin aus, bei den für Kratter sprechenden Entschuldigungsgründen auf die Ah. Gewährung des Gesuches um so mehr antragen zu wollen, als Kratter in Anerkennung seiner Verdienste mit Ah. Entschließung vom 2. November 1852 a mit dem Ritterkreuze des Franz-J oseph-Ordens beteilt wurde, mit welcher Ah. Auszeichnung die hier in Rede stehende gleichzeitige Bestrafung in einem argen Widerspruch stehen würde. Der Finanzminister ist dagegen gegen jede weitere Nachsichtsbewilligung, weil es keinem Zweifel unterliegt, daß Kratter auf die Überwachung der Kreiskasseverwaltung nicht die pflichtmäßige Aufmerksamkeit – und zwar durch lange Zeit – richtete, weil die Verdienste desselben durch die Ah. Nachsicht eines Drittels und durch die Verleihung des || S. 265 PDF || Franz-Joseph-Ordens bereits anerkannt worden sind und weil durch solche Nachsichten die für die Verwaltung so zahlreicher Kassen heilsame und unentbehrliche Strenge sehr gelockert würde.

Bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung sprachen sich die Minister des Inneren, der Justiz und der Landeskultur aus den zugunsten des Kratter angeführten vielfältigen Entschuldigungsgründen für die Nachsicht noch eines zweiten Dritteils auch aus dem Grunde aus, weil daraus keine Exemplifikation abgeleitet werden könne, indem alle jetzigen Kreishauptleute keinen Einfluß mehr auf die Kreiskassen haben. Die übrigen Stimmführer (Graf Thun, Freiherr v. Csorich und der vorsitzende Minister Graf Buol-Schauenstein, somit die Stimmenmehrheit) traten dem Antrage des Finanzministers auf die Zurückweisung des Nachsichtsgesuches des Kreishauptmannes Kratter bei.

IV. Schadenvergütungsgesuch des Freiherrn Joseph v. BruckenthaI

Eine weitere Meinungsverschiedenheit zwischen dem Ministerium des Inneren und jenem der Finanzen besteht über das Ah. bezeichnete Gesuch des Freiherrn Joseph v. Bruckenthal um Vergütung seines während des militärischen Besitzes abgebrannten Meierhofes bei Hermannstadt, wodurch ihm ein Schade von wenigstens 12.000 fr. zugegangen sei. Dieser von dem Militär zum Behufe der Unterbringung der Gefangenen in Besitz genommene Meierhof ist in der Nacht vom 12. auf den 13. September 1849 bdurch Unvorsichtigkeit der Gefangenen oder der Wachmannschaft oder auf eine andere, nicht ermittelte Artb ganz abgebrannt. Aus Anlaß eines früheren, Ah. bezeichneten Gesuches wurde v. Bruckenthal über Vortrag des Kriegsministers mit Ah. Entschließung vom 29. April 1851 mit seinem Ersatzanspruche zur Geduld verwiesen bis der Zeitpunkt herangekommen sein würde, die den Privaten im letzten Kriege erwachsenen Schäden zu vergüten9. v. Bruckenthal cbat in einem der Ah. Bezeichnung gewürdigten Gesuche um eine Entschädigungc, nachdem der ihm zugegangene Schaden kein eigentlicher Kriegsschaden ist. Der Gouverneur unterstützt das Gesuch aus dem angegebenen Grunde und trägt auf Vergütung des Schadens aus dem Militärärar an, gegen Regreßnahme an den Schuldtragenden. Der Finanzminister sprach sich für die Aufrechterhaltung der berufenen Ah. Entschließung vom 29. April 1851 aus, weil Ausnahmen hieryon für die Finanzen zur Exemplifikation bedenklicher Art führen könnten. Der Minister des Inneren bemerkt, daß das Brandunglück erst nach der Revolutionszeit erfolgte, daß der Meierhof ganz im Besitze des Militärs war, daß der Fall so vereinzelt dastehe, daß nicht leicht eine Exemplifikation daraus zu besorgen sei, und daß die Familie Bruckenthal wegen ihrer Treue und Anhänglichkeit Berücksichtigung verdiene.

Die Ministerkonferenz glaubt es der Ah. Gnade Sr. Majestät anheimstellen zu sollen, ob und welchen Betrag Allerhöchstdieselben dem v. Bruckenthal als || S. 266 PDF || Entschädigung für das gedachte Brandunglück aus dem Staatsschatze zuteil werden lassen wollen10.

V. Pensionsgesuch der Hofratswitwe Susanna v. Conradsheim

Der Justizminister Freiherr v. Krauß referierte hierauf über das Ah. bezeichnete Gesuch der k. k. Hofratswitwe Susanna Freiin v. Conradsheim um Verleihung der höheren als der normalmäßigen Pension von 600 fr., beziehungsweise über die diesfalls obwaltende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Finanzministerium, welches bei dem normalmäßigen Ausmaß stehenbleiben zu sollen erachtet, und dem Justizministerium, welches auf eine Pension von 800 fr. anträgt. Für diesen letzteren Antrag wurde geltend gemacht, daß Hofrat Freiherr v. Conradsheim über 50 Jahre mit Auszeichnung gedient und deshalb und wegen seiner bewiesenen Treue den Stephansorden erhalten hat und daß Witwen verdienstvoller Hofräte allezeit die höhere Pension von 800 fr. zu erhalten pflegen.

Die Ministerkonferenz vereinigte sich mit Einschluß des Finanzministers mit dem Antrage des Justizministers, wornach sich die diesfällige Meinungsverschiedenheit behoben hat11.

VI. Dienstentlassung des Landrates Maximilian Mochnacki

Derselbe Minister referierte weiter über die Behandlung des Lemberger k. k. Landrates Maximilian Mochnacki aus Anlaß seiner Dienstentlassung. Der Oberste Gerichtshof hat unterm 17. Mai 1850 erkannt, daß Mochnacki des Dienstes zu entlassen sei, weil bei einem Justizbeamten es unzulässig sei, daß er als abhängig von seinen Gläubigern erscheine, was bei Mochnacki eintrete, empfahl ihn aber für eine Gnadengabe von 600 fr.12 Der Justizminister vereinigte sich mit diesem Antrage aus Billigkeitsgründen. Mochnacki geriet dschon als armer Student, der sich durch Instruktionen erhalten mußted, gleich anfangs in Schulden, weil er am Anfang seiner Diensteslaufbahn die Doktoratsauslagen mit fremdem Geld bestreiten mußte und dadurch in wucherische Hände verfiel. Seine Dienstleistung war anfangs und auch später zeitweise ausgezeichnet, es ist kein Fall einer verübten Parteilichkeit gegen ihn vorgekommen, er hat im Jahre 1848 Treue und Anhänglichkeit bewiesen und seine unschuldige Gattin würde durch die Entlassung desselben ohne alle Gnadenunterstützung sehr hart getroffen13. Der Finanzminister erklärte sich gegen diesen Antrag beziehungsweise gegen die Versorgung eines Beamten, den man des Dienstes zu entlassen findet.

Bei der hierüber vorgenommenen Abstimmung trat der Ansicht des Finanzministers nur der Minister Graf Thun bei, während die anderen Stimmführer || S. 267 PDF || der Konferenz der Ah. Gnade Sr. Majestät anheimstellen, ob und welche Gnadengabe dem Mochnacki zuteil werden soll14.

VII. Strafnachsicht für Professor Alexius Dosa

Schließlich hat der Justizminister aus Anlaß des Ah. bezeichneten Gesuches der Theresia Gyarmathy, Gattin des Alexius Dosa, Professors zu MarosVasarhely, welcher sich an der ungarischen Revolution beteiligt hat, auf gänzliche Nachsicht der Strafe angetragen. Alle über Dosa eingeholten Zeugnisse tun dar, daß derselbe bezüglich der Revolution nur dem Drange der Verhältnisse gefolgt ist, daß er sich den Schutz der Privaten eifrig angelegen sein ließ und daß ihm in keiner Beziehung eine besondere und hervorragende Teilnahme an der Revolution zur Last gelegt werden könne15. Das Komitee hat deshalb auf gänzliche Strafnachsicht für den Dosa angetragen, und die Ministerkonferenz ist diesem Antrage beigetreten. Se. Majestät haben aber die Strafdauer desselben auf vier Jahre zu bestimmen geruht16.

Die Ministerkonferenz erlaubt sich bei der neuerlichen Würdigung dieser Angelegenheit auf ihren früheren Antrag zurückzukommen und auf gänzliche Begnadigung des Dosa au. anzutragen17.

VIII. Militärpflicht der Zöglinge des feldärztlichen Instituts

Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich brachte die von der oberstfeldärztlichen Direktion gestellte Anfrage zum Vortrage, ob die in das neuerrichtete feldärztliche Zöglingsinstitut aufgenommenen und assentierten Zöglinge, wenn sie das Los der Rekrutierung trifft, dem betreffenden Rekrutenkontingente ihrer Heimat zugute gerechnet, oder ob sie mit Rücksicht auf die Hofkanzleidekrete vom 9. Jänner und 10. Februar 1829 der Militärwidmung unterzogen werden sollen18. Das Ministerium des Inneren, mit welchem das Kriegsministerium darüber Rücksprache pflog, sprach sich unterm 21. September d. J. dahin aus, daß die Zöglinge des genannten Instituts so wie die Fournierspraktikanten, Regiments- und Flügelschreiber der Gensdarmerie behandelt und ihren Heimatgemeinden von dem Zeitpunkte, wo sie von dem Lose getroffen || S. 268 PDF || und kriegsdiensttauglich befunden werden, zugerechnet werden sollen. Der Kriegsminister meint dagegen, daß die Zöglinge des feldärztlichen Instituts ebenso wie jene aller übrigen Militärerziehungsanstalten, und zwar aus gleichem Grunde wie diese, nämlich weil sie auf Staatskosten erzogen und ausgebildet werden, gar nicht in die Losung gezogen und nach ihrer Anstellung dem Konkreto der Monarchie, nicht aber einzelnen Bezirken zugute geschrieben werden sollen, und die Freiwilligentaxe für sie soll für die Militärdotation zur teilweisen Entschädigung des Militärärars für die verwendeten Bildungskosten in Empfang gestellt werden. Der vortragende Kriegsminister beabsichtigt daher, mit Berufung auf die Ah. Entschließung vom 23. März d. J., wornach die ausgemusterten Zöglinge der Bildungsanstalten dem Kontingente keines Kronlandes gutzurechnen sind, sondern als Stellvertreter bei den Regimentern in Stand genommen werden19, bei Sr. Majestät den au. Antrag zu stellen, daß die Zöglinge des feldärztlichen Instituts nach ihrem Austritte aus diesem Institute als Wundärzte und approbierte feldärztliche Gehilfen in die k. k. Armee dem Rekrutenkonkretum der ganzen Monarchie gutgerechnet und die Freiwilligentaxen für sie pro aerario in Empfang gestellt werden.

Der Minister des Inneren bemerkte, daß er bei seinem obigen Antrage von der Ansicht ausging, die Befreiungen von der Militärpflicht nicht auszudehnen, daher denn nach dieser Ansicht auch die Zöglinge des feld ärztlichen Instituts als militärpflichtig behandelt und eingerechnet werden sollten. Nachdem jedoch die Zahl solcher Zöglinge mit Rücksicht auf die Monarchie nicht von Belang ist und durch den Antrag des Kriegsministers eine gleichmäßige Behandlung der Zöglinge aller Bildungsanstalten erzielt wird, so fand er sowie die Ministerkonferenz gegen den obigen Antrag des Kriegsministers nichts weiter zu erinnern20.

IX. Verwendung des Gebäudes Sa. Anastasia in Verona für den Unterricht

Das für die Unterbringung des Lycealgymnasiums bestimmte Gebäude Santa Anastasia in Verona wird seit 1848 als Kaserne benützt, ohne daß es bisher gelang, von den Militärautoritäten die Räumung desselben zu erwirken. Da nach den Erhebungen dieses Gebäude zur Unterbringung der höheren Gymnasialklassen dringend benötigt wird und die Venediger Statthalterei sich an das Ministerium des Kultus und Unterrichts mit der Bitte gewendet hat, dahin wirken zu wollen, daß das genannte Gebäude seiner Bestimmung zurückgegeben werde, so brachte der Minister Graf Thun diese Angelegenheit in der Absicht zum Vortrage, ob nicht vielleicht von dem Kriegsministerium an das Armeekommando in Verona die Weisung wegen Räumung des gedachten Gebäudes oder Beseitigung der Hindernisse erlassen werden wolle, welche dieser Räumung im Wege stehen. Der Kriegsminister bemerkte, daß von Seite der Militärbehörde Projekte wegen Rückstellung der von dem k. k. Militär noch besetzten Gebäude von Humanitäts- und Unterrichtsanstalten ausgearbeitet und vorgelegt worden seien, welche auf bedeutende Neubauten hinausgehen, || S. 269 PDF || und daß, bevor dem Militär nicht andere Unterkunftslokalitäten ausgemittelt und hergestellt sind, nach der Äußerung des Militärkommandos und des Feldmarschalls Grafen v. Radetzky von der Rückstellung der gedachten Gebäude von Seite des Militärs keine Rede sein könne21. Der Finanzminister erklärte, daß keine Hoffnung vorhanden sei, für die vom Militär okkupierten Gebäude in der nächsten Zukunft andere herzustellen, weil diese Bauten Auslagen erfordern würden, welche die Finanzen unmöglich erschwingen würden, zumal die nächste und dringendste Aufgabe derselben ist, für die Ordnung unserer Geldverhältnisse großen Aufwand zu machen.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz ]oseph. Schönbrunn, 24. Oktober 1852.