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Nr. 23 Ministerkonferenz, Wien, 3. Juli 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • 2 Hefte; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (auf dem Mantelbogen für das Gesamtprotokoll) und anw. Bach 6. 7., Thinnfeld 6. 7., K. Krauß; abw. Thun, Csorich, Baumgartner, Stadion; das Datum der Ah. E. und die Unterschrift des Kaisers befinden sich nur auf dem 2. (letzten) Heft.

MRZ. – KZ. (Prot. Nr. 22/1852) –

Protokoll der zu Wien am 3. Juli 1852 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. BuoI-Schauenstein.

Heft 1

BdE. (Buol 3. 7.).

I. Ah. Kabinettsschreiben betreffend die Rechnungskontrollsbehörde

Der Vorsitzende brachte zur Kenntnis der anwesenden Minister, daß Se. Majestät mit Ah. Kabinettsschreiben vom 1. l. M. den Vortrag des Präsidenten des Generalrechnungsdirektoriums vom 10. v. M. wegen Stellung und Organisierung der Kontrollbehörden mit dem Ah. Befehle herabgelangen zu lassen geruhten, diesen Gegenstand in der Ministerkonferenz zu beraten1.

Da derselbe von großer Wichtigkeit und von nicht geringem Umfange ist, so wurde sich in dem Vorschlage des Vorsitzenden geeinigt, elen Finanzminister einzuladen, denselben in der Konferenz zum Vortrage zu bringen, vorläufig aber durch Lithographierung des Vortrages und der darüber entworfenen Ah. Entschließung den einzelnen Ministern die Gelegenheit zu verschaffen, näher in den Gegenstand eindringen und dann ein erschöpfendes Gutachten darüber abgeben zu können2.

II. Strafprozeßordnung

Fortsetzung der Beratung über die Grundlinien für das neue Strafverfahren3. Es wurden die Art. 57 bis inklusive 80 vorgetragen und bis zum 76. ohne Erinnerung angenommen.

Zu den §§ 76 bis 80 bemerkte der Minister des Inneren , daß er, wenn nicht die Weglassung der Nummer 2 des § 76 und der §§ 77 bis 80, doch wenigstens die Modifizierung derselben in der Art wünsche, daß sich ohne Festsetzung || S. 144 PDF || einer bestimmten Ziffer der zum Beweise erforderlichen Verdachtsgründe auf die allgemeine Bestimmung des Zusammentreffens mehrerer Verdachtsgründe beschränkt und somit dem Richter mehr Freiheit gelassen werde, nach seiner inneren Überzeugung zu urteilen. Wenn es einerseits keinem Anstande unterliegt, das Geständnis des Angeklagten oder die übereinstimmende Aussage zweier Zeugen als vollständigen Beweis der Schuld gesetzlich zu bestimmen, so erheben sich doch gegen die Anwendung der sogenannten Beweistheorie auf die Fälle, wo der Beschuldigte leugnet und nicht durch Zeugen überwiesen werden kann, wichtige Bedenken. Denn alsdann beruht die Überweisung des Beschuldigten auf der Konkludenz der gegen ihn vorkommenden Tatumstände und auf dem Eindrucke, den sie auf den Richter machten, also auf einem seiner Natur nach subjektiven Elemente. Dieses durch formelle Bestimmungen beschränken zu wollen, ist aber ebenso mißlich als vergeblich; avergeblich, wenn der Richter doch nur seiner Überzeugung folgt, mißlich, wenn era seine subjektive Auffassung den formellen Bestimmungen des Gesetzes unterordnet und entweder bei dem Zusammentreffen der vom Gesetz geforderten zwei oder drei Umstände den Inquisiten gegen seine Überzeugung verurteilt, sich bei der formellen Vorschrift beruhigend, oder aus Mangel der vorgeschriebenen zwei oder drei Tatumstände den Inquisiten freizusprechen sich gezwungen sieht, obwohl denselben ein oder zwei solcher Umstände dergestalt gravieren, daß, nach der Überzeugung des Richters, niemand anderer als der Angeklagte die Tat verübt haben konnte. Solange das bloß schriftliche Verfahren bestand, mochten dergleichen formelle Begrenzungen notwendig und zweckmäßig sein. Nunmehr aber, wo der Richter beim Schlußverfahren den ganzen Prozeß in lebendiger Anschauung aufzufassen Gelegenheit hat, gibt es Momente genug, woraus die Schuld oder Schuldlosigkeit des Angeklagten erhellt, und es bedarf einer künstlichen Überweisungsform nicht, welche, wie oben bemerkt, eben durch die Schranken, die sie der Überzeugung des Richters setzt, entweder zum Nachteile des Inquisiten oder der Gerechtigkeit und der öffentlichen Sicherheit ausschlägt. Was soll endlich bei der rein willkürlichen Annahme von zwei oder drei Umständen oder Verdachtsgründen das entscheidende Moment sein? Sie sind so verschieden, objektiver und subjektiver Natur, und ihr zufälliges Zusammentreffen hat sehr oft weniger Gewicht als eine einzige Tatsache, welche mit der angeschuldigten Tat in so unmittelbarem Zusammenhang steht, daß daraus mit Sicherheit auf die Schuld des Angeklagten geschlossen werden kann. Es schiene daher dem Minister des Inneren jedenfalls besser zu sein, wenn überhaupt nur das Zusammentreffen mehrerer Verdachtsgründe zur Überweisung gefordert und der Richter vornehmlich nur auf die Bestimmung der Absätze 1 und 3 des § 76 gewiesen würde, deren letzterer ohnehin fast alles umfaßt, was in dieser Beziehung gefordert werden kann. Der Justizminister entgegnete: Die angefochtene Beweistheorie habe einen wesentlichen inneren Grund für sich in dem Umstande, daß ein vorsichtiger und gewissenhafter Richter durch das Vorhandensein eines einzigen Verdachtsgrundes sich von der Schuld des Angeklagten für nicht überzeugt halten wird. || S. 145 PDF || Es bedarf selbst des Zusammentreffens mehrerer solcher Umstände zu seiner eigenen Überzeugung, und da die im Gesetze aufgeführten, der bisherigen aus der Kriminalpraxis geschöpften Erfahrung zufolge, wirklich so richtig und erschöpfend ausgearbeitet wurden, daß kein Kriminalfall bekannt ist, wo Umstände vorgekommen wären, die im Gesetze nicht vorgesehen gewesen, so erscheinen sie eher als Führer denn als Hindernis oder [als] eine Schranke der Überzeugung des Richters. Eine Begrenzung der Subjektivität des Richters ist aber notwendig, damit er, besonders beim mündlichen Verfahren, wo die Aburteilung unmittelbar nach dem Schlusse des ersteren zu erfolgen hat, in seinem Urteil sich nicht übereile und von augenblicklichen Eindrücken leiten lasse, welche nur gar zu leicht zu ungerechten Verurteilungen Anlaß geben könnten. Wenn gesagt wird, daß wegen der Forderung des Zusammentreffens zweier oder dreier Verdachtsgründe zur Überweisung so mancher Schuldige losgesprochen worden, so ist das eine Petitio principii, denn es wäre erst zu erweisen, daß solche Inguisiten wirklich schuldig gewesen. Die Gefahr mag allerdings vorhanden sein, daß es geschehe. Ist aber die Gefahr nicht größer, daß bei der Aburteilung nach der bloßen inneren Überzeugung des Richters, ohne die gesetzlichen Schranken, auch viele Unschuldige verurteilt werden? Eine Rücksicht endlich darf, zumal in Galizien und in den ungrischen Landen, nicht außer acht gelassen werden, die Rücksicht nämlich auf Religion und Nationalität der Richter in dem Verhältnisse zu den Untersuchten. Ein magyarischer Richter wird sich, wenn er bloß seiner subjektiven Anschauung folgen darf, gar leicht von der Schuld eines Deutschen, Slowaken oder Romanen für überzeugt halten, der Kalviner oder nichtunierte Grieche den Katholiken verdammen oder umgekehrt, wenn ihm nicht das Gesetz selbst die Schranken setzt, innerhalb welcher er sich bei seinem Urteile zu halten hat. Der Justizminister erachtete daher, bei seinem Antrage beziehungsweise bei den Bestimmungen des Entwurfs beharren zu sollen.

Der Minister für Landeskultur und der vorsitzende Minister des Äußern würden dagegen dem erweiternden Einraten des Ministers des Inneren den Vorzug geben4.

Wien, am 3. Juli 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis.

Heft 2

BdE. (Buol 3. 7.), Bach 10. 7., K. Krauß, Baumgartner (obwohl abwesend).

III. Ablösung der Wald- und Röhrichtnutzungen in Ungarn und in der Woiwodina

Der Minister des Inneren brachte nachträglich zu der am 19. v. M. stattgehabten Beratung über das Kommassationsoperat für Ungern und die Woiwodina5 die nachträglich für zweckmäßig erachtete Einschaltung der Bestimmungen über die Regelung der Wald- und Röhrichtnutzungen in Vortrag. Diese Bestimmungen sind bei einer im Ministerium des Inneren abgehaltenen kommissionellen Beratung mit Zuziehung von Sachverständigen einstimmig angenommen und in den hier beigeschlossenen Entwürfen der Bestimmungen über || S. 146 PDF || die Regelung der aus dem Urbarialverbande herrührenden Verhältnisse in Ungern und in der Woiwodina an passenden Stellen eingeschaltet worden6

Dieselben wurden auch bei der heutigen Beratung angenommen. Hierbei bemerkte der Justizminister zum Schlußabsatze des § 10, daß es ihm nötig zu sein scheine, der Bestimmung „daß eine nachhaltige Holznutzung darin stattfinden kann“ beizusetzen: „eine alsogleiche und nachhaltige“. Denn wenn dem Untertan, welcher auf den jährlichen Bezug eines gewissen Quantums Holz Anspruch hat, eine desolierte Waldung eingeräumt wird, aus welcher er erst in Jahren dasjenige Quantum Holz auszubringen vermag, das ihm gebührt, so ist er bis dahin in seinem Rechte offenbar verkürzt. Zur Ausgleichung müßte ihm also entweder eine verhältnismäßig größere Waldfläche, welche nämlich schon zur Zeit der Übergabe das ihm vermöge der Liquidierung gebührende jährliche Holzquantum erträgt, eingeräumt, oder aber von dem Grundherrn das abgängige Holzquantum insolange vergütet werden, bis der ihm zugeteilte Waldanteil zum vollen und nachhaltigen Erträgnisse des ausgemittelten Quantums gebracht worden ist. Der Minister des Inneren erklärte sich aber gegen diesen Zusatz sowie gegen die weiters beantragte Alternative, teils weil ohnehin zu hoffen steht, daß die meisten der diesfälligen Verhandlungen durch das im Eingange des § 11 gedachte freiwillige Übereinkommen werden abgetan werden, teils weil, wenn dies nicht geschieht, den Urbarialgerichten durch die Festsetzung eines Minimums und eines Maximums die Möglichkeit geboten ist, jedem Beteiligten soviel zuzumessen, daß er mit seiner Forderung gedeckt ist. Nähere Bestimmungen hierüber zu geben, ist wohl nicht tunlich.

Zum § 43. Über den Termin, welcher zur Einbringung der Reklamationen festgesetzt werden soll, hat man sich bnach einer abermaligen Beratungb in dem Antrage auf drei Jahre geeinigt. Der Justizminister besorgte zwar, daß ein so langer Termin zur nicht unbedeutenden Belästigung des Grundherrn gereichen werde, indem er während dieser ganzen Zeit und bis der Prozeß über die Reklamation zu Ende geführt ist, nicht zum ruhigen Besitz seines Eigentums gelangt. Die Betrachtung jedoch, daß die Festsetzung einer Frist überhaupt immer etwas von Willkür an sich hat, die hier beantragte von drei Jahren aber wenigstens dem üblichen Wirtschaftsturnus, im Laufe dessen der Eigentümer den neu erworbenen Grund erst kennenlernen muß, sowie der gesetzlichen Verjährungsfrist für kurrente Leistungen entspricht, bestimmten die Mehrheit zur Annahme der vorgeschlagenen dreijährigen Frist7

Ah. E. Der Inhalt dieses Protokolls dient zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 11. August 1853 8