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Nr. 16 Ministerkonferenz, Wien, 1. Juni 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • 3 Hefte; RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (sowohl auf dem Mantelbogen wie auf den Einzelheften) und anw. (Buol 2. 6.), Bach 5. 6., Thinnfeld 5. 6., Csorich, K. Krauß, Baumgartner (am Mantelbogen dieses Protokolls wurde die Unterschrift Baumgartners offensichtlich vergessen, in den Einzelseiten scheint sie dagegen auf); abw. Thun, Stadion.

MRZ. – KZ. 1966 – (Prot. Nr. 15/1852) –

Protokoll der am 1. Juni 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

Heft 1

Vermerk Ransonnets auf der ersten Seite: Wegen Dringlichkeit des Gegenstandes konnte das gegenwärtige Protokoll vor der au. Vorlage nicht mehr von den k. k. Ministern vidiert werden. 3. Juni 1852. Ransonnet. Das Hefl ist ohne Ah. Kenntnisnahme geblieben.

I. Disziplinarrecht für Beamte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Der Justizminister Freiherr v. Krauß bemerkte, daß nach den organischen Gesetzen für Gerichtsstellen und Staatsanwaltschaften vom 28. Juni und 10. Juli 1850 1 die Disziplinarbehandlung selbständiger richterlicher Beamter und der ihnen gleichgehaltenen staatsanwaltschaftlichen Beamten nur dem Ausspruche eines Disziplinargerichtes überlassen war, das heißt, sie waren inamovibel. Schon bei Einführung dieser Gesetze hat man Anstand genommen, die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen sogleich beim Beginne der Wirksamkeit der neu organisierten Behörden gelten zu lassen, und es wurde in den Ah. Patenten zu den gedachten organischen Gesetzen, Art. II, angeordnet, daß gegen die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten die im 4. Hauptstücke dieser Gesetze bestimmte Wirksamkeit der Disziplinargewalt erst mit dem 1. Juli 1851 einzutreten habe. || S. 90 PDF || Durch die Ah. Verordnung vom 15. Mai 1851 wurde die Wirksamkeit der vorangeführten Vorschriften bis zum 1. Juli 1852 verschoben2. Die mittlerweile erflossenen Ah. Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates vom 31. Dezember 1851 sprechen im § 18 aus, daß die Justizbeamten und Richter mit Wahrung ihrer Selbständigkeit bei der gesetzlichen Ausübung des Richteramtes in Absicht auf ihre sonstigen persönlichen Dienstbeziehungen nach den für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften zu behandeln sind3. Da die in den gedachten organischen Gesetzen vom 28. Juni und 10. Juli 1850 enthaltenen Disziplinarbestimmungen damit nicht im Einklange stehen, so wären sie nach der Ansicht des Justizministers als behoben anzusehen und dies, um allen Zweifeln und Anfragen zu begegnen, durch eine kaiserliche, noch vor dem 1. Juli d. J. kundzumachende Verordnung mit dem Beisatze auszusprechen, daß das durch die Artikel lI der Einführungspatente vom 28. Juni und 10. Juli 1850 normierte Verfahren noch weiterhin bis zur Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen zu beobachten ist4.

Die Ministerkonferenz erklärte sich damit einverstanden.

Wien, am 2. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen.

Heft 2

II. Geschäftsordnung für die Ministerkonferenzen

Der vorsitzende Minister der auswärtigen Angelegenheiten Graf Buol- Schauenstein teilte der Ministerkonferenz die Ah. genehmigte Geschäftsordnung für die Ministerkonferenzen und ein darauf Bezug habendes Ah. Kabinettsschreiben zur Kenntnisnahme mit5. Diese Geschäftsordnung wird lithographiert und sodann unter den Ministern verteilt werden6.

III. Regulierung der Wehrpflicht

Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich las das Ah. Kabinettsschreiben vom 31. Mai d. J. vor7, womit Se. Majestät zum Behufe einer gleichen Verteilung der Wehrpflicht im ganzen Kreise anzuordnen geruhen, daß das bisher bestandene Landwehrinstitut vom 1. November 1852 aufzuhören habe, || S. 91 PDF || daß dafür die Reserveverpflichtung nach ausgedienter Kapitulation auf zwei Jahre mit Ausnahme der Militärgrenze eintrete und nach zehn Jahren alle Wehrpflicht aufhöre und daß die Armee neu organisiert werden solle. Nur in Tirol soll der sogenannte Zuzug ferner aufrechterhalten werden. Die Rekrutierung für das Jahr 1853 soll bereits nach den neuen Grundsätzen stattzufinden haben. Wegen Aktivierung des Reserveinstitutes sollen nach Einvernehmung der Minister des Inneren und der Justiz Sr. Majestät Anträge erstattet werden. Der Kriegsminister behielt sich vor, seine diesfälligen Entwürfe und Anträge zusammenzustellen, sie den berufenen Ministern mitzuteilen und sodann mit ihnen darüber behufs der Beschleunigung der Erledigung dieser Angelegenheit eine gemeinschaftliche Beratung vorzunehmen, deren Resultat Sr. Majestät vorgelegt werden wird. Der Kriegsminister wird auch berechnen lassen, wie sich die Kosten der neuen Einrichtungen gegen die bisherigen stellen werden8.

IV. Beförderungen in der k. k. Armee und Gendarmerie

Der Kriegsminister FML. Freiherr v. Csorich teilte weiter eine Ah. Entschließung der Ministerkonferenz mit, nach welcher FML. Joseph v. Gerstner, Militär- und Distriktskommandant in Preßburg, zum Kommandanten der Gensdarmerie unter dem Generalinspektor FML. v. Kempen und zum Militärkommandanten der Haupt- und Residenzstadt Wien, GM. Georg Hartmann zum Adlatus des Kommandanten der Gensdarmerie, GM. Anton Edler v. Ruckstuhl zum Militärdistrikts­kommandanten in Preßburg, GM. und Brigadier Joseph Freiherr v. Hohenbruck zum Adlatus des Landesmilitärkommandanten in Ungarn und GM. Emil Kussevich v. Szamobor, Sektionschef beim Kriegsministerium, zum Brigadier beim 10. Armeekorps Ah. ernannt worden sind9.

V. Kontrolle der Gendarmerieausgaben

Mit Beziehung auf die soeben erwähnte neue Einrichtung des Kommandos bei der Gensdarmerie glaubte der Kriegsminister nur auf den Umstand aufmerksam machen zu sollen, daß durch diese Einrichtung der Gensdarmerie- und Generalinspektor FML. v. Kempen aus seinem bisherigen Verbande mit dem Ministerium des Inneren getreten ist, daß die bis jetzt von dem Ministerium des Inneren überwachten Ausgaben der Gensdarmerie nun den Generalinspektor selbst angehen und daß durch die Unterstellung des neuen Kommandanten der Gensdarmerie unter ihn er sich eigentlich selbst kontrolliert, was nicht wohl bestehen könne. Hieraus dürfte sich die Notwendigkeit ergeben, eine Gelegenheit wahrzunehmen, um dasjenige, was früher das Ministerium des Inneren bezüglich der Gensdarmerie anging, in irgendeine Form und die Gensdarmerieauslagen unter eine bestimmte Kontrolle zu bringen. Auslagen, welche das Militärärar nicht betreffen, sollen aus diesem Anlasse das Militärbudget nicht beschweren.

VI. Beschränkung der Wechselfähigkeit der Militärs

Der Kriegsminister Freiherr v. Csorich bemerkte weiter, von Sr. Majestät beauftragt worden zu sein, Anträge zu erstatten, wie den Übelständen begegnet werden könnte, welche dadurch entstanden sind, daß durch das Patent || S. 92 PDF || vom 25. Jänner 1850 10 (Art. 1: wechselfähig ist jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann) die Wechselfähigkeit auf die Offiziere ausgedehnt wurde und ob es nicht zweckmäßig und dienstförderlich wäre, die Militärpersonen auf das frühere Verhältnis zurückzuführen, nach welchem sie nicht wechselfähig waren. Daß die Wechselfähigkeit der Offiziere manche Unzukömmlichkeiten im Gefolge habe, daß sie öfter Veranlassung zur Verletzung des Militärdekorums abgebe und daß zum Schuldenrnachen geneigte Offiziere gegen Wechsel leichter Geld erhalten als gegen Schuldscheine, könne nicht in Abrede gestellt werden. Das vernommene Militärappellationsgericht und der Oberste Militärgerichtshof erachteten, daß nicht bloß den aktiven Offizieren und Pensionisten, sondern auch der Militärgeistlichkeit und den Militärbeamten, dann den Frauen und Witwen der Offiziere und Beamten die Wechselfähigkeit zu entziehen wäre. Nach der Ansicht der Justizgesetzgebungs­hofkommission wären dagegen nur die im aktiven und im Pensionsstande befindlichen Offiziere und die Mannschaft des streitbaren Standes von der Wechselfähigkeit auszuschließen. Der Kriegsminister vereinigte sich mit dieser letzteren Ansicht.

Der Justizminister bemerkte, daß zwar allerdings zu wünschen wäre, daß die Offiziere in Ansehung der Wechselfähigkeit gleich den anderen Staatsbürgern behandelt würden. Es habe erst in neuerer Zeit eine Kommission in Dresden ein allgemeines deutsches Wechselrecht ausgearbeitet, und dieses Wechselrecht habe die Ah. Genehmigung Sr. Majestät erhalten11. Ausnahmen hiervon sollten also nicht wohl stattfinden. Durch die Entziehung der Wechselfähigkeit der Offiziere wolle man vorzüglich den Nachteil, nämlich die schnelle Exekution durch Arrest, beseitigen. Allein dies erscheine nicht notwendig, weil die Offiziere und andere einem solchen Arreste bereits entzogen sind, und dem Wucher werde dadurch nicht begegnet. Indessen glaubte der Justizminister der Entziehung der Wechselfähigkeit bei Offizieren in der vom Kriegsminister beabsichtigten Beschränkung nicht entgegentreten zu sollen, womit sich auch die Ministerkonferenz vereinigte.

Der Kriegsminister wird sonach zur Beseitigung der nachteiligen Folgen des Art. 1 der am 25. Jänner 1850 kundgemachten Wechselordnung die kaiserliche Verordnung bei Sr. Majestät in Antrag bringen, durch welche die Offiziere aus dem aktiven und Pensionsstande (also nicht die mit Charakter ausgetretenen, nicht die Auditoren etc.), dann die Mannschaft des streitbaren Standes als nicht wechselfähig erklärt werden sollen12

VII. Gerichtsstand des Klerus in der Militärgrenze

Wasil Barbulovich, Grenzadvokat beim illyrischen Banater Grenzregiment, brachte eine Klage gegen den griechisch-unierten Priester Michael Popovieh wegen des Betruges zur Verhandlung13. Die katholische Geistlichkeit des griechischen und lateinischen Ritus war früher der Gerichtsbarkeit des Konsistoriums unterworfen. Durch das Patent vom Jahre 1849 wurde jedoch die geistliche Gerichtsbarkeit in Strafsachen in Ungarn aufgehoben14, weshalb der katholische Bischof in Großwardein jene Klage von seinem Forum abgelehnt hat. Das Militärappellationsgericht und der Oberste Militärgerichtshof vereinigen sich in der Ansicht, daß der katholische und griechisch-unierte Klerus in der Militärgrenze der Militärgerichtsbarkeit in Strafsachen unterworfen sein solle. Der Kriegsminister teilt diese Ansicht mit der Bemerkung, daß vor der Kundmachung des Urteils die Akten von den Regimentsgerichten dem Appellationsgerichte vorzulegen wären.

Gegen die in diesem Sinne bei Sr. Majestät in Antrag zu bringende kaiserliche Verordnung ergab sich von Seite der Ministerkonferenz keine Erinnerung15.

VIII. Plan zur Erweiterung der Inneren Stadt Wiens

Schließlich brachte der Kriegsminister noch einen von dem hiesigen Gemeinderat vorgelegten Plan des Architekten Professor Förster zur Erweiterung der Inneren Stadt zur Sprache. Nach diesem Plane soll die Innere Stadt zwischen dem Schottentor und dem Kettenstege oder Neutor angemessen erweitert und der ärarische Grund im Interesse der Fortifikation dazu benützt werden, um darauf unter anderem zwei große Kasernen zu erbauen. Die Notwendigkeit, große Kasernen in der Stadt zu haben, hat sich, wie der Kriegsminister bemerkte, in der letzteren Zeit deutlich herausgestellt. Derselbe bemerkte, daß schon früher ein anderer Plan über die Erweiterung der Stadt ausgearbeitet und an die Reichsbefestigungskommission zur Erstattung des Gutachtens geleitet wurde16. Ob und inwiefern dieser Plan ausführbar sei, darüber könne der Kriegsminister nichts angeben. || S. 94 PDF || Was den nun vorliegenden neuen Plan anbelangt, so sei er so entworfen, daß die Ausführung desselben in kurzer Zeit geschehen könnte.

Hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Annehmbarkeit dieses Planes wurde im allgemeinen bemerkt, daß bei dessen Ausführung die angetragenen, schlecht situierten zwei Kasernen zwischen dem Post- und dem Hauptzollamtsgebäude unterbleiben könnten, da statt ihrer andere am geeigneteren Platze hergestellt werden würden, daß sich die angetragene neue Erweiterung recht wohl sukzessiv ausführen ließe, daß die alte Stadtmauer stehen, somit die Stadt geschlossen bleiben könnte, bis die neue Stadtmauer dort aufgeführt wäre u. dgl. Der Kriegsminister wird nun diesen Plan mit Beziehung auf den früheren Sr. Majestät au. vorlegen17.

Wien, am 2. Juni 1852. Gr[af] Buol.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Ofen, am 10. Juni 1852.

Heft 3

IX. Gnadengaben für die Schwestern Regina und Johanna des Bezirkshauptmanns von Wiener Neustadt Johann Killinger

Der Minister des Inneren Dr. Bach brachte eine Meinungsdifferenz zwischen ihm und dem Finanzministerium hinsichtlich einer ausnahmsweisen Gnadenbehandlung zum Vortrage. Der zu dieser Meinungsverschiedenheit Anlaß gebende Fall ist folgender: Der Bezirkshauptmann in Wiener Neustadt Killinger ist vor kurzem nach einer 31jährigen mit Auszeichnung zurückgelegten Dienstzeit im ledigen Stande gestorben. Seine zwei Schwestern, eine 57, die andere 54 Jahre alt, waren mit ihrem Lebensunterhalte an ihn gewiesen und befinden sich seit seinem Tode, unfähig etwas zu erwerben, im äußersten Notstande. Sie sind bei Sr. Majestät um eine ausnahmsweise Gnadenbeteilung eingekommen, und Se. Majestät haben dieses Gesuch Ah. zu bezeichnen geruht. Der Statthalter von Niederösterreich bevorwortet ihr Gesuch und trägt für jede auf eine Gnadengabe von jährlich 200 fr. an. Diese Ziffer schien dem Minister des Inneren zu hoch, und er glaubt auf eine ausnahmsweise Gnadenbeteilung von 150 fr. für jede au. anzutragen.

Das Finanzministerium verkennt nicht die Rücksichtswürdigkeit der Bittstellerinnen an und für sich, meint aber, da dieselben normalmäßig gar keinen Anspruch gegen das Ärar haben, da durch die Gewährung von Gnadengaben an Geschwister von Beamten das Prinzip der Pensionsnormen zu stark verletzt würde18 und da ein solcher Vorgang zahlreiche dem Staatsschatze lästige Exemplifikationen zur Folge haben könnte, || S. 95 PDF || daß eine Gnadengabe von 500 fr. ein für allemal genügen dürfte. Der Minister Dr. Bach glaubt jedoch bei seinem Antrage beharren zu sollen, weil das Gesuch der Schwestern Killinger von allen Behörden unterstützt wird, weil er sich für eine Gnadenbehandlung aussprechen müßte, die den Zweck erreicht, was bei einer Gnadenabfertigung nicht der Fall wäre, und weil Se. Majestät durch die Ah. Bezeichnung des Gesuches die Ah. Geneigtheit zu erkennen gaben, den Bittstellerinnen eine Gnade, also wohl eine nachhaltige, erweisen zu wollen.

Nach dem Beschlusse der Ministerkonferenz ist Sr. Majestät au. anheimzustellen, welchen der erwähnten alternativen Anträge Allerhöchstdieselben zu genehmigen geruhen19.

X. Begnadigung des Grafen Ladislaus Csaky

Der Minister des Inneren referierte weiter über die Behandlung des Grafen Ladislaus Csaky. Derselbe hat sich als Obergespan des Zipser Komitates an der ungarischen Revolution beteiligt, hat sich nach Unterwerfung des Landes in das Ausland begeben und hat dort bis in die neuere Zeit verweilt. Dem Gesuche seiner Mutter, einer geborenen Gräfin Lazanzky, und seinem eigenen um Begnadigung haben Se. Majestät keine Folge zu geben geruht. Er wurde ediktaliter vorgerufen, in contumaciam zum Tode verurteilt und dieses Urteil mit den übrigen Urteilen über die Hochverräter hierher gesendet. In dem Momente, als diese Sache hier in Verhandlung stand, bat er zurückkehren und sich vor das Kriegsgericht stellen zu dürfen, was ihm zugestanden wurde. Das Kriegsgericht, dessen Akten nun vorliegen, hat ihn zum Tode verurteilt, jedoch mit Rücksicht auf den Umstand, daß er jung und von keiner verdorbenen Gemütsart und daß er selbst ohne besondere drängende Ursache zurückgekehrt ist, auf Nachsicht der Todesstrafe und auf einen vierjährigen Festungsarrest angetragen20. Se. kaiserliche Hoheit der Herr Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn Erzherzog Albrecht empfehlen ihn der besonderen Ah. Gnade, ohne sich jedoch darüber näher auszusprechen21. Der Minister Dr. Bach hat dieses Operat derselben Kommission zur Begutachtung zugewiesen, welche sich über die früheren Hochverratsprozesse bereits geäußert hatte22. Diese Kommission erachtet, daß Graf Ladislaus Csaky, der beim Ausbruche der Revolution kaum 27 Jahre alt war, der die persönliche Sicherheit und das Eigentum ohne Rücksicht auf die Partei beschützte, der den Übergriffen der Freischaren streng entgegentrat, dem nur negatives Verhalten zur Last fällt23, der keine hervorragende Tätigkeit entwickelte || S. 96 PDF || und der freiwillig zurückkehrte, um sich dem Gerichte zu stellen, der endlich, wenn er hiergeblieben, auch nicht strenger als mit vier Jahren bestraft worden wäre, der Ah. Gnade Sr. Majestät dahin empfohlen werden dürfte, daß ihm die Todesstrafe nachgesehen und daß er sonst auch ganz straflos gelassen werde. Die Konfiskation seines Vermögens wird dadurch nicht aufgehoben. Der Minister des Inneren stimmt diesem Antrage der Kommission bei und macht dafür noch insbesondere die Familienverhältnisse des Grafen Csaky geltend.

Die Ministerkonferenz hat sich gleichfalls mit diesem Antrage vereinigt24.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Ofen, am 10. Juni 1852.