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Nr. 11 Ministerkonferenz, Wien, 15. Mai 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 16. 5.), Bach 24. 5., Thinnfeld 24. 5., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 1688 – (Prot. Nr. 10/1852) –

Protokoll der am 15. Mai 1852 zu Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Wirkungskreis der Obersten Polizeibehörde

Der Minister des Inneren brachte den auf Ah. Befehl im Einvernehmen mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde FML. v. Kempen entworfenen Wirkungskreis dieser Obersten Polizeibehörde in Vortrag. Dabei ergaben sich folgende Bemerkungen:

Zu § 2, welcher die Anordnung enthält, daß bei legislativen Gegenständen jederzeit das Einvernehmen mit dem einschlägigen Ministerium zu pflegen sei, hatte der Chef der Obersten Polizeibehörde das Wort „jederzeit“ mit dem Ausdrucke „in der Regel“ zu vertauschen angetragen, weil sich dringende Fälle ergeben können, wo Gefahr auf dem Verzuge ist und wo ein Einvernehmen mit dem Ministerium ohne Nachteil nicht tunlich wäre. Allein in legislativen Gegenständen ist eine solche Dringlichkeit, welche nicht einmal ein Einvernehmen allenfalls im kürzesten Wege mündlich gestattete, kaum denkbar. Andererseits ist der Charakter einer Obersten Polizeistelle schlechterdings nicht legislativ, daher sich alle Stimmen der Konferenz mit dem Minister des Inneren darin vereinigten, in den Antrag des Obersten Polizeichefs nicht einzugehen. Dagegen würde es keinem Anstande unterliegen, das Wort „jederzeit“ hinwegzulassen.

Zum § 4 beanständete der Justizminister die darin der Polizei auferlegte Handhabung der Beobachtung der Gesetze. Diese steht nämlich zunächst nur den betreffenden politischen, Justiz-, Finanz-, Bau-, Gewerbs- und Verwaltungsbehörden zu, während es die Aufgabe der Polizei – außer den ihr eigentümlich zugewiesenen Sicherheitsangelegenheiten – nur sein kann, wahrzunehmen, ob die Gesetze und welche beobachtet werden oder nicht und hiervon den betreffenden Verwaltungsbehörden oder Gerichten die Anzeige zur weiteren Verfügung zu erstatten. In diesem sowohl vom Minister des Inneren als von den übrigen Stimmführern der Konferenz geteilten Sinne wurde die bezügliche Stelle dieses Paragraphes entsprechend modifiziert.

Zu § 7 regte schon der Kultusminister die Notwendigkeit an, das Recht zur Erteilung der Konzession zur Herausgabe eines Journals dem Ministerium des Inneren zu wahren, und der Handelsminister führte dies auch in Ansehung der Entziehung derselben weiter durch die Betrachtung aus, daß Unternehmungen zur Herausgabe von periodischen Schriften zunächst den Charakter eines Erwerbszweiges haben und daß der Polizeibehörde vorzüglich nur eine überwachende und präventive und nicht eine entscheidende Wirksamkeit eingeräumt werden soll. Der Kultusminister machte zwar darauf aufmerksam, || S. 68 PDF || daß die Entziehung einer derlei Konzession nicht wohl dem Ministerium vorbehalten werden kann, wenn die Verwarnung, welche jener vorausgehen muß, der Polizeioberbehörde vorbehalten wird, indem sonst das eine oder das andere, Verwarnung oder die Befugnis zur Entziehung, unwirksam gemacht werden kann. Indessen vereinigten sich doch alle Stimmen in dem Antrage, welchem auch der Minister des Inneren beitrat, daß die Erteilung und Entziehung von Journalkonzessionen der Obersten Polizeibehörde nur im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren zustehen und bei Verschiedenheit der Meinungen der Ah. Entscheidung Sr. Majestät unterzogen werden soll – vornehmlich aus dem Grunde, weil es bei der Entscheidung sowohl hierüber, als, wie der Minister des Äußern hinzusetzte, über das Verbot oder die Zulassung ausländischer Zeitschriften im Inlande darauf ankommt, die Einseitigkeit zu vermeiden und nicht in Widerspruch mit den Ansichten der für ihre Zwecke der Presse sich bedienenden Regierung zu geraten, welche Ansichten der Chef der Polizei, da er nicht Minister ist und nicht in der Konferenz sitzt, nicht immer kennen kann. Proben solcher Konzessionsentziehungen oder Verbote, welche den An- und Absichten der Regierung nicht entsprachen, sind bereits wirklich ab Seiten des Gouverneurs vorgekommen. Man glaubt also, das Verbot auswärtiger Zeitungen auch noch an die Zustimmung des Ministeriums des Äußern knüpfen zu sollen.

Zum § 8 beanspruchte der Chef der Obersten Polizeibehörde für diese sogar das Recht zur Erteilung der Buchhandlungs- etc. und Druckereibefugnisse. Allein dieser Anspruch ward allseitig für unstatthaft erkannt, weil derlei Verleihungen rein zu den Gewerbsangelegenheiten gehören und die dabei eintretenden, allerdings wichtigen Polizeirücksichten durch das Einvernehmen der Polizeibehörde gewahrt sind.

Zum § 10 ward vom Minister des Inneren eine genauere Scheidung der Fälle, in denen Polizeiauskünfte eingeholt werden müssen, von jenen, wo es den Behörden freisteht, solche einzuholen, mittelst einer neuen Fassung dieses Paragraphes vorgeschlagen und angenommen.

Zum Schlusse kam die Frage zur Sprache, in welcher Form die von der Obersten Polizeibehörde für nötig erachteten legislativen Anträge zur Ah. Entscheidung Sr. Majestät zu bringen wären. Der Minister des Inneren schlug mit Beziehung auf das ad § 2 Gesagte vor, daß der Chef der Obersten Polizeibehörde seine diesfälligen Anträge unmittelbar an Se. Majestät zu erstatten hätte, Allerhöchstwelche sodann dieselben an den oder die betreffenden Minister zu leiten geruhen dürften, um im Einvernehmen mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde hierüber die Verhandlung zu pflegen und sie nach dem Vortrage derselben in der Ministerkonferenz Sr. Majestät zu weiterer Einholung des Gutachtens des Reichsrates und zur Erteilung der Ah. Schlußfassung vorzulegen. Eine andere Modalität wäre, wenn der Chef der Obersten Polizeibehörde seine legislativen Vorschläge unmittelbar an das oder die einschlägigen Ministerien leitete und dann die Verhandlung in der oben angedeuteten Weise fortgeführt würde. Die Ministerkonferenz glaubte indessen, die zuerst vorgeschlagene Modalität, nämlich die unmittelbare Unterbreitung der Vorschläge des Chefs der || S. 69 PDF || Obersten Polizeibehörde an Se. Majestät als diejenige erkennen zu sollen, welche der Ah. ausge­sprochenen Stellung des gedachten Chefs sowie der für Verhandlungen dieser Art angenommenen Regel am meisten entspräche.

Der Minister des Inneren wird daher in diesem Sinne den bezüglichen Antrag in dem au. Vortrage abfassen, mit welchem der Entwurf des Wirkungskreises für die Oberste Polizeibehörde Sr. Majestät zur Ah. Entscheidung wird vorgelegt werden1.

II. Hausiergesetz

Hierauf setzte der Finanz- und Handelsminister den Vortrag über den Entwurf eines Gesetzes über den Hausierhandel fort2.

Die in der Konferenz vom 13. d. M. sub Nr. III zum § 4 gemachte Bemerkung wegen Gestattung des Einschreitens um die Bewilligung des Hausierhandels bei der Bezirksbehörde würde nach dem Erachten des vortragenden Ministers ihre Berücksichtigung besser im § 5 finden, welcher die Bestimmung enthält, bei welcher Behörde um eine solche Bewilligung eingeschritten werden darf. Hier beantragte er nach den Worten „haben bei der Kreis- (Komitats-)“ einzuschalten „oder Bezirksbehörde“, wornach dann die Notwendigkeit des zum § 4 beantragt gewesenen Zusatzes entfällt. Bei dieser Gelegenheit erinnerte der Kriegsminister , daß, insofern dieses Gesetz auch in der Militärgrenze Geltung zu erhalten hätte, in den besprochenen Paragraphen die Militärbehörden zu verstehen sein müßten, daß übrigens in dem dermal für die Militärgrenze geltenden Hausiergesetze strengere Bestimmungen enthalten sind als in dem hier angetragenen.

Zum § 8, welcher bestimmt, daß sich die Hausierbewilligung nur auf jenes Kronland erstreckt, für welches sie erteilt wird, beantragte der Handelsminister selbst den auch allgemein angenom­menen Zusatz „in der Regel“, in dem Ausnahmen davon im § 18 enthalten sind.

Zum § 11 bemerkte der Kriegsminister , daß in der Militärgrenze im Bezirk des Cordans der Hausierhandel unbedingt verboten ist. Dieses Verbot kann, als auf besonderen Polizei- und Sanitäts­rücksichten beruhend, ohne Anstand aufrechterhalten werden, versetzte der Handelsminister.

Im § 12 wurde auf dessen eigenen Antrag die Worte „ohne Ausnahme“ als entbehrlich gestrichen und die sub lit. o erwähnten Narkotika sub lit. e „Gifte“ eingereiht.

Im § 16 hat der Schluß „mit Ausnahme des Punktes d“ wegzubleiben, nachdem derselbe auch im § 3 (Protokoll vom 13. d. M.) entfällt.

|| S. 70 PDF || Zum § 18 im Eingang, vereinigte man sich bezüglich des dort festgesetzten Minimalalters von 20-24 Jahren in dem Mittel von 22 Jahren, welches, da es die zwei ersten Klassen des militärpflichtigen Alters ausschließt, der Rücksicht auf die Rekrutierungsvorschriften hinlänglich entsprechen dürfte.

Bezüglich der ad lit. g vom Ministerio des Inneren einbezogenen Fiumaner wird der Handelsminister sich die nähere Überzeugung von ihrer Berechtigung und ihren Handelsartikeln verschaffen.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 28. Mai 1852.