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Nr. 6 Ministerkonferenz, Wien, 27. April 1852 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 28. 4.), Bach 1. 5., Thun, Csorich, K. Krauß, Baumgartner 1. 5.; abw. Thinnfeld, Stadion. Teildruck (III): Walter , Zentralverwaltung 3/4, Nr. 7 .

MRZ. – KZ. 1683 – (Prot. Nr. 5/1852) –

Protokoll der am 27. April 1852 in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Auszeichnung für mehrere Personen aus Anlaß ihrer Tätigkeit bei Einbringung von Falschmünzern

Der Minister der Finanzen und des Handels Ritter v. Baumgartner eröffnete, daß der Zivil- und Militärgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches Feldmarschall Graf v. Radetzky Anträge zu Auszeichnungen für einige Individuen vorgelegt habe, welche sich bei Entdeckung und Einbringung von Falschmünzern besonders hervorgetan haben, und daß der referierende Minister über diese Individuen und ihre Würdigkeit Auskünfte von dem Minister des Inneren zu erhalten für angemessen und notwendig erkennen würde. Nachdem jedoch Se. Majestät in der Ah. Entschließung vom 21. April über das Ministerkonferenzprotokoll vom 15. April d.]., MCZ. 1182, auszusprechen geruht haben, daß Auszeichnungsanträge nicht mehr in den Ministerkonferenzen vorgetragen werden sollen, so wird der Minister Ritter v. Baumgartner mit Zustimmung der Konferenz diesen Gegenstand einstweilen zurückbehalten, bis Se. Majestät von dem späteren Ministerkonferenz­protokoll vom 24. April d. J., [MCZ. 1299], Ah. Einsicht genommen haben werden.

II. Rückkehr des Generals Lazarus v. Mamula auf seinen Posten in Dalmatien

Der Minister des Kriegswesens FML. Freiherr v. Csorich machte aufmerksam, wie sehr es wünschenswert wäre, wenn der General Mamula sobald als möglich auf seinen Posten in Dalmatien abgehen gemacht würde1. Der Ban Jellačić habe zwar seine Instruktionen, allein er sei von Dalmatien zu weit entfernt, um, wenn die Türken eine Verletzung des Territoriums sich zuschulden kommen lassen oder sonst etwas Wichtiges sich ereignen sollte, zur rechten Zeit und mit gehörigem Nachdruck einschreiten zu können.

Der Minister des Inneren Dr. Bach bemerkte, daß er eben jetzt mit Mamula über wichtige Landesangelegenheiten in Beratung stehe, womit er in acht Tagen ungefähr fertig zu sein hoffe. Dann werde es keinem Anstande unterliegen, daß sich General Mamula unverweilt auf seinen Dienstposten nach Dalmatien begebe.

III. Geschäftsordnung für die Ministerkonferenzen und deren Kanzlei

Hierauf wurde der beiliegende Entwurf der Geschäftsordnung für die Ministerkonferenzen und für deren Kanzlei von dem Kanzleidirektor der Ministerkonferenz vorgelesen, worüber [sic!] sich über nachfolgende Textänderungen, Zusätze und Weglassungen geeinigt wurde:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Die §§ 2 und 3 wären aus dieser Geschäftsordnung ganz wegzulassen, weil die Gegenstände, welche in den Ministerkonferenzen zur Verhandlung zu kommen haben, durch die Ah. Entschließung vom 12. April d. J., [MeZ. 77], bestimmt sind und die Geschäftsordnung nur die Art und Weise festzustellen hat, wie dem Wirkungskreise nachzukommen sei, nicht aber die Bestimmungen zu wiederholen [hat], welche in dem Wirkungskreise bereits gegeben worden sind. Die Geschäftsordnung habe das Formelle und der Wirkungskreis das Materielle der Geschäftsbehandlung zum Gegenstande, die erstere bestimme, auf welche Weise man der Form nach vorgehen soll, ohne sich weiter in das Materielle einzulassen.

Der § 4 (neu 2) hätte sich nur auf den Ausdruck zu beschränken: „An den Ministerkonferenzen nehmen alle Minister teil.“ Das übrige dieses Artikels wäre wegzulassen, weil die Abhaltung von Spezialkommissionen der Fakultät eines jeden Ministers anheimgestellt bleibt und eine Bestimmung darüber in der Geschäftsordnung nicht notwendig erscheint.

§ 5 (neu 3) hätte zu lauten: „Diese Konferenzen finden in der Regel wöchentlich zweimal statt“, und den Zusatz zu erhalten: „doch bleibt jedem Minister vorbehalten, nach Erfordernis des Dienstes die Berufung einer außerordentlichen Konferenz (Sitzung) bei dem Präsidenten in Antrag zu bringen.“

§ 6 (neu 4) hätte folgende Textierung zu erhalten: „Wenn in einer Ministerkonferenz Gesetzesentwürfe von größerem Umfange zum Vortrag kommen sollen, so ist von denselben einige Tage vor der Beratung jedem Minister ein Exemplar mitzuteilen.

Für den § 7 (neu 5) wurde sich in folgender Textierung geeinigt: „Die Beratungen beginnen in der Regel und wenn der Präsident nicht etwas anderes bestimmt, mit dem Vortrage der laufenden Geschäfte. Nach Beendigung dieser kommt die Reihe an die Gegenstände der Gesetzgebung.“

§ 6 neu: „Die Abstimmung findet in der Art statt, daß in der Regel nach dem vortragenden Minister die übrigen Minister nach dem Altersrange, von dem ältesten angefangen, ihre Stimmen abgeben. Der Präsident der Konferenz gibt seine Meinung zuletzt ab.“ Man hat hier „in der Regel“ gesetzt, weil es Fälle geben kann, wo der Präsident der Konferenz nach dem Vortrage des referierenden Ministers der nötigen Information wegen auch einen anderen als den rangältesten Minister zur Abgabe der ersten Stimme einladen kann.

Hierauf einigte man sich über folgende Textierung:

§ 8 (neu 7): „Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, und die Sitzungsprotokolle enthalten die Ergebnisse der Beratung mit Angabe der einzelnen Anträge und ihrer Begründung.“

|| S. 30 PDF || § 9 (neu 8): „Die Protokolle werden von den Ministern, die an der Konferenz teilgenommen haben, revidiert, gefertigt und sofort durch den Präsidenten Sr. Majestät vorgelegt.“

§ 10 (neu 9) ist statt der Worte: „Gesuch, Vorstellungen und Beschwerden“ in der ersten Zeile der allgemeine Ausdruck „Eingaben“ zu setzen.

II. Bestimmungen für den Präsidenten der Ministerkonferenzen.

Hier wurde vor allem bemerkt, daß die Numerierung der Absätze oder Paragraphe die ganze Geschäftsordnung hindurch in fortlaufenden Zahlen zu geschehen habe, was bei der letzten Redaktion beobachtet werden wird.

In dem Art. Nr. 1 dieser Bestimmungen ist am geeigneten Orte der obige § 7 (neu 5) in einer Parenthese zu beziehen, welcher durch Art. Nr. 1 ergänzt wird. Der Absatz 2 hat erst am Schlusse der hier besprochenen Bestimmungen für den Präsidenten der Ministerkonferenzen seinen Platz einzunehmen. Art. 6 hat sich bloß auf die Bestimmung zu beschränken: „Wenn Se. Majestät die Beeidigung eines Ministers vorzunehmen geruhen, wohnt der Präsident der Handlung bei“, und das übrige ist wegzulassen.

III. Bestimmungen über die Ministerkonferenzialkanzlei.

Hier wurden nur einige Wortänderungen als zweckmäßig erkannt, nämlich daß bei a) statt „jene“ das Wort „solche“, daß im dritten Absatz ad a) statt der Worte „kein Resolutionsentwurf beiliegt“ die Worte „ein Resolutionsentwurf nicht beiliegt“ und im vierten Absatz ebenfalls ad a) 6. und 7. Zeile statt der Worte „in einer Ministerkonferenz beschlossen“ die Worte gesetzt werden: „der Konferenzberatung unterzogen worden ist“ usw.

Die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gaben zu einer Bemerkung nicht Anlaß2.

IV. Strafnachsicht für Christoph Graf Niczky

Der Justizminister Ritter v. Krauß referierte zum Schlusse über die Begnadigung bzw. Nachsicht des Strafrestes des Grafen Christoph Niczky. Graf Niczky ist 36 Jahre alt, war Leutnant und ist ohne Beibehaltung des Charakters ausgetreten. Im September 1849, wo die ungarischen Wirren bereits vorüber waren, hat er in einem Dorfe, wo zwei italienische Soldaten schliefen, mit einer Bouteille Wein versehen, angeblich im berauschten Zustande Italien hoch leben lassen, den Soldaten eine 5 fr.-Kossuthnote geschenkt und sie aufgefordert, mit den Ungarn gemeinschaftliche Sache zu machen. Er wurde deshalb zu fünf Jahren Schanzarbeit verurteilt3, welche Strafe er am 22. September 1849 angetreten, somit bereits über die Hälfte überstanden hat. Der Herr Erzherzog Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn bevorwortet das Gnadengesuch des Grafen Niczky. Der Justizminister fand sich bestimmt, auf die Ah. Nachsicht des Strafrestes für Grafen Niczky, der, wie bemerkt wurde, weniger schlecht als beschränkten Geistes ist || S. 31 PDF || und das Verbrechen im berauschten Zustande begangen hat, anzutragen4, womit sich die Ministerkonferenz ebenso wie mit dem weiteren Antrage

V. Strafnachsicht für den Apotheker Anton Angyal

des Justizministers auf die Nachsicht des Strafrestes für den hiesigen Apotheker Angyal vereinigte. Angyal hat in seiner Wohnung eine Kossuthbüste verziert gehabt und sie seinen Freunden gezeigt. Von einem derselben verraten, wurde er zum Tode verurteilt, dann auf acht Jahre und später auf die Hälfte dieser Strafdauer begnadigt5. Seine Familie ist mittlerweile gänzlich herabgekommen, seine Frau und ein Kind sind gestorben, und zwei noch übrige Kinder desselben befinden sich in mißlichen Umständen. Diese Verhältnisse und der Umstand, daß Angyal bereits über zwei Jahre sitzt, bestimmten den Justizminister auf die Ag. Nachsicht des Strafrestes für denselben anzutragen6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, den 5. Mai 1852 a .