- Zum Problem "Neoabsolutismus" unter der Regierung Buol-Schauenstein
- Die Durchführung der Bauernbefreiung
- Die Milderung der Urteile der Ausnahmegerichte von 1849 in Ungarn
- Die Universitätsreform Leo Thuns
- Eisenbahnen
- Finanzen
- Konfessionelle Angelegenheiten
- Auswärtige Politik
- Aufhebung des Belagerungszustandes
Zum Problem "Neoabsolutismus" unter der Regierung Buol-Schauenstein - Retrodigitalisat (PDF)
Nach dem Tode des Fürsten Felix Schwarzenberg am 5. April 1852 begann jene Periode der österreichischen Geschichte, die man recht eigentlich als die des Neoabsolutismus bezeichnen kann und die ihren prägnanten Ausdruck in der Ansprache gefunden hat, die der Monarch nach dem Zeugnis seines Adjutanten „gegenüber dem versammelten Minister- und Reichsrat gesprochen“ hat. Sie ist in ihrer Urfassung in diesem Band zum erstenmal veröffentlicht; erst nach zweimaliger „Milderung“ wurde sie in die Protokolle des österreichischen Ministerrates eingereiht. Die kaiserliche Ansprache vom 14. April 1852 ist die einzige, die Franz Joseph an seine Minister während des in diesem Bande besprochenen Zeitraums hielt, in welchem deren gemeinsame Beratungen vom „Ministerrat“ auf eine „Ministerkonferenz“ zurückgeschraubt worden waren; auch hat der Kaiser keiner anderen Ministerkonferenz in diesen Monaten präsidiert. Aber der Kaiser erscheint gelegentlich fast physisch präsent, wenn er etwa in der Frage der Pensionierung des Historikers Hurter den Antrag seiner Minister kurzerhand umstößt, wenn er nach der lebhaften Diskussion über die Promotionsrede Leo Thuns auf die ihm von der Majorität der Konferenz nahegelegte Mißbilligung nicht reagiert, wenn er manche beantragte Milderung der Militärgerichte Ungarns beiseite schiebt. Diese Jahre mögen in Wahrheit als das Zeitalter Kaiser Franz Josephs gelten, nicht nur, weil seine Minister berichten, daß ihm jährlich mehr als 300.000 Referatsbögen vorgelegt wurden1. Aber den Ministerkonferenzen fehlen in diesen Jahren die großen leitenden Themen, wie später etwa die Kämpfe um eine Verfassung, der herannahende Konflikt mit Sardinien oder der Ausgleich mit Ungarn.
Aus den Protokollen ergibt sich klar, wie wenig die Persönlichkeit des neuen präsidierenden Außenministers Graf Buol imstande war, einen Vergleich mit der seines Vorgängers auszuhalten. Keineswegs aber kann man sagen, || S. 10 PDF || daß unter den Mitgliedern dieses Ministeriums des Absolutismus, das in der Geschichtsschreibung fast durchwegs nur negativ beurteilt wurde, keine markanten Persönlichkeiten zu finden waren. Zwei Männern zumindest kommt in den in diesem Bande publizierten Protokollen eine gesteigerte Bedeutung zu: dem vielumstrittenen, aber in seiner Grundeinstellung klar erkennbaren Innenminister Dr. Alexander Bach, dem anfangs die Nachfolge nach Felix Schwarzenberg zugedacht zu sein schien, und dem Minister für Kultus und Unterricht, Leo Graf von Thun und Hohenstein, dessen fesselnde geistige Persönlichkeit auch heute noch nicht völlig enträtselt zu sein scheint2. Für beide bringen unsere Protokolle vielfache Aufschlüsse, nicht nur für die Gegensätzlichkeit ihrer Grundauffassungen, die gelegentlich, wie in der Auseinandersetzung über das Preßgesetz, aufeinanderprallten, den sorgsam gehüteten und verbreiteten Glauben an die geschlossene Einmütigkeit der Ratgeber des Monarchen ernsthaft gefährdend.
Innerhalb des nach französischem Vorbild deutlich genug vom jungen Monarchen abgesteckten absolutistischen Rahmens fiel dem Ministerium BuolSchauenstein die Aufgabe zu, die von der Revolution des Jahres 1848 und dem Ministerium Felix Schwarzenberg gelegten Grundlinien auszuführen, den Kaiserstaat wiederaufzurichten; eine Aufgabe, die in ihrer Größe von der Geschichtsschreibung nicht voll gewürdigt wurde3 und die um so mehr betont werden soll, als dieses Ministerium gemäß der kaiserlichen Willenserklärung vom 14. April 1852 ja kein einheitliches Regierungsorgan bildete. In der Denkschrift, die Buol im Juli 1859, zwei Monate nachdem er sein Amt als Minister des Äußern aufgeben mußte, niederschrieb, führte er unter den für Österreich notwendigen Reformen aus, daß „die Stellung und das Wirken der Minister einer Modifikation unterworfen würden. Diese müßten in einen Körper und unter einem Chef vereinigt sein“. Es müßte ihrer Tätigkeit ein allen Ministern gemeinsames Programm zugrunde gelegt werden4.
Der Metternichschen Tradition und der kaiserlichen Willenserklärung vom 14. April gemäß ist die auswärtige Politik ein Reservat des Außenministers, dem es obliegt, diese im Sinne der Befehle des Monarchen zu führen; sie wird nur selten und nur am äußersten Rande in den Konferenzen dieses Bandes zur Sprache gebracht werden, etwa zur Zeit, als die in der orientalischen Frage verborgenen Gefahren sichtbar zu werden beginnen oder die Tiefe des Gegensatzes mit Sardinien erkennbar wird.
Graf Buol sprach nach seinem Rücktritt über die von ihm geleiteten Ministerberatungen das Urteil: „In den Beratungen der Ministerkonferenzen || S. 11 PDF || wird nicht viel mehr als leeres Stroh gedroschen5.“ Bestätigen die Protokolle diesen verbitterten Ausspruch? Die „Entmachtung“ der Ministerkonferenz im Sinne der vom Kaiser proklamierten „rein monarchischen Gestaltung der Monarchie“ hat Helmut Rumpier im Einleitungsbande dieser Edition auseinandergesetzt6. Die Minister haben dabei bereitwillig mitgewirkt, als sie in den ersten Konferenzen beim Monarchen beantragten, Wendungen, die an die Befugnisse eines eigentlichen „Ministerrates“ erinnerten, zu entfernen, und die Protokolle auf die Anführung der „Ergebnisse der Beratung mit Angabe der einzelnen Anträge und ihrer Begründung“ einschränkten, also die Mitteilung der individuellen Stellungnahmen eliminierten. Über welche historisch relevanten Fragen beriet die derart entmachtete österreichische Ministerkonferenz, der in einer der ersten Sitzungen selbst das Recht der Beantragung von Auszeichnungen, „da sie allein Ausfluß der kaiserlichen Gnade sind“, genommen wurde, worauf die Minister sich „zu der ehrerbietigsten Vorstellung veranlaßt [fanden], daß es nicht im entferntesten ihre Absicht war, durch die Besprechung von derlei Auszeichnungsanträgen eine Beschlußfassung darüber zu erzielen oder der Ah. Gnade in irgendeiner Weisevorzugreifen7“? Wurde in diesen Beratungen wirklich, wie ihr Vorsitzender sagte, „nicht viel mehr als leeres Stroh gedroschen“?
Die Geschäftsordnung, die sich die Ministerkonferenz gab und die die Approbation des Monarchen fand, war der präzise Ausdruck der Haltung von Franz Josephs Ratgebern; es wurde überdies Vorsorge getroffen, daß ihre genaue Einhaltung kontrolliert wurde8. Mit dieser Auffassung stand im Einklang, daß es für angemessen befunden wurde, die Publizierung der Wirkungskreise der Ministerien zu unterlassen. Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Wirkungskreise wurden auch da erwogen, und man einigte sich auf die Erstattung periodischer Rechenschaftsberichte9. Die am 5. April 1852 beschlossene Errichtung einer Obersten Polizeibehörde mochte auch in dieser Richtung einige Dienste leisten; sie wurde der Ministerkonferenz am 8. Mai mitgeteilt und von ihr ohne Diskussion zur Kenntnis genommen10.
Die Durchführung der Bauernbefreiung - Retrodigitalisat (PDF)
Die wichtigste sozialpolitische Aufgabe, die dem Ministerium Buol gestellt war, betraf die Durchführung des einzigen Gesetzes, das der Reichstag von 1848/49 beschlossen hatte: die Bauernbefreiung. Entsprechend dem regional unterschiedlichen Entwicklungsstand in den Gebieten der Monarchie waren die der Regierung in den einzelnen Provinzen gestellten Aufgaben unterschiedlich, || S. 12 PDF || vor allem handelte es sich, nachdem das Prinzip der „persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit“ vom Reichstag festgestellt worden war, um die Berechnung des Kapitals, das den ehemaligen Grundherren zu bezahlen war. Das Reichsgesetz hatte lediglich bestimmt: „Für einige dieser aufgehobenen Lasten soll eine Entschädigung geleistet werden, für andere nicht.“ Diese Arbeit war beim Tode des Fürsten Schwarzenberg in Galizien, Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien überhaupt noch nicht begonnen; in Mähren, Schlesien und Salzburg war sie vollendet; in den übrigen Ländern stand man mitten in der Arbeit11.
Ausführlich und nachdrücklich hieß es in dem Motivenbericht für das Patent über die Grundentlastung in Ungarn12: „Es ist von der größten Wichtigkeit, daß durch diese gesetzliche Verfügung der Gegenstand der Frage ein für alle Mal in seinem vollen Umfange die allen dabei beteiligten Interessen möglichst entsprechende Regelung erhalte, weil davon erstens nicht nur die nachhaltige Herstellung eines völlig klaren Besitzes an Grund und Boden und damit die Schaffung der Grundelemente der künftigen Entwicklung der Landeskultur und des Realkredits und der hiermit so innig verknüpften Steuerkraft des Landes abhängt, weil ferner nur auf solche Weise der durch die gewaltsamen Ereignisse der letzten Jahre schwer gestörte innere Friede zwischen großem und kleinem Besitz dauernd gesichert werden kann und weil es endlich mit der huldvollen Gerechtigkeit, mit welcher die erlauchten Landesherren von Österreich stets alle ihre Völker umfaßt haben, nicht wohl vereinbar wäre, wenn die Wohltat der Befreiung der Untertanen in Absicht auf Person und Besitz denselben in den ungarischen Ländern, insoweit analoge Verhältnisse bestehen, in wesentlich beschränkterer Weise zugewendet würde, als dies in den angrenzenden Ländern bereits jetzt durch die Ah. Gnade unseres jetzt regierenden Monarchen geschehen ist, und wenn dort die Wegräumung der in diesen Verhältnissen fußenden Elemente neuerlicher künftiger agrarischer oder sozialer Agitation nicht jetzt, wo es sich um die Regelung dieser Verhältnisse handelt, vollständig durchgeführt, sondern selbe einer späteren Zeit vorbehalten werden wollte.“ In den höfischen Formeln versteckt, ist etwas von dem Geiste verspürbar, aus dem heraus sich Metternich zehn Jahre vorher einen Sozialisten genannt hatte. Aber vier Jahre nach 1848 war die Mahnung, die in der Erinnerung an die Tätigkeit „agrarischer oder sozialer“ Agitatoren lag, kaum zu überhören.
Die sozialen Härten, die mit der Regelung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in diesen Jahren, besonders im Jagd- und Servitutenrecht, verbunden waren, hat Otto Bauer mit scharfen Worten, aber auch scharf sehend dargelegt13.
In der Beratung über die Durchführung der Grundentlastung in Kroatien und Slawonien, die am 18. Jänner 1853 begann, setzte der referierende Innenminister auseinander, daß bis dahin das kroatische Recht mit den ungarischen Bestimmungen|| S. 13 PDF || fast völlig übereinstimmte, während in Slawonien „die Leistungen der Untertanen geringer und die Rechte vielfach ausgedehnter sind als die in Ungarn und Kroatien“. Auf die Parteinahme der kroatischen Komitatsbehörden „für die Grundherren und gegen die Untertanen“ wies Bach auch im folgenden hin und erklärte deshalb die Erlassung wenigstens einiger Vorschriften zum Schutze dieser gegen Übervorteilung für notwendig. Aber einiges davon, etwa das Recht der Berg- und Zinsherren, „in gewissen Fällen“ die Giebigkeiten einseitig zu erhöhen, scheint sich auch in die neue Ordnung hinein erhalten zu haben14.
In dieselbe Richtung deutet auch die Sonderbehandlung, die das Ministerium zwei Provinzen zukommen ließ. In der Ministerkonferenz vom 11. Jänner 1853 führte der Finanzminister aus, „daß die Not der galizischen Grundherrschaftsbesitzer und deren häufige Gesuche um Vorschüsse auf Abschlag der ihnen dereinst zukommenden Urbarialentschädigung sowie die Lage der Finanzen ...“ ihn zu dem Antrage veranlaßten, diesen in einem angemessenen Betrage Obligationen zu geben. Solche Papiere würden auf der Börse gesetzmäßig notiert, und so könnten sich deren Besitzer „jeden Augenblick“ dafür bares Geld verschaffen. Einen analogen Antrag stellte Minister Krauß zwei Wochen später für Siebenbürgen, „indem dort ähnliche Verhältnisse wie hier bestehen15“. Beide Anträge wurden von der Konferenz ohne Diskussion angenommen.
In der Konferenz vom 3. Juli 1852 16 beantragte der Justizminister, daß dem ehemaligen Untertan nicht nur eine nachhaltige, sondern auch eine „alsogleiche“ Holznutzung gesetzlich zugesprochen werde; „denn, wenn dem Untertan, welcher auf den jährlichen Bezug eines gewissen Quantums Holz Anspruch hat, eine desolierte Waldung eingeräumt wird, aus welcher er erst in Jahren dasjenige Quantum Holz auszubringen vermag, das ihm gebührt, so ist er bis dahin in seinem Rechte offenbar verkürzt“. Gegen diesen Antrag aber sprach sich Bach aus, da in solchen Fällen der Untertan entweder durch freiwilliges Übereinkommen oder durch Schiedsspruch des Urbarialgerichts zufriedengestellt werden könne; er hatte sich schon zur Zeit Schwarzenbergs bei Besprechung der Berechnung der Servituten gegen die Interessen der Bauern gewendet, die aufgrund seiner Ausführungen statt einer Entschädigung ihrer Nutzung im Ausmaß von 100 Klafter Holz nur eine solche für 26,8 Klafter erhielten17.
Obwohl Bach in seinem Vortrag vom 31. Juli 1852 um möglichste Beschleunigung der Ah. Schlußfassung gebeten hatte, erfolgte diese für die endgültigen Gesetze über die Grundentlastung in Ungarn erst am 2. März 1853 18. Diese Verzögerung mochte den Befreiungsakt um einen Teil seiner Wirkung bringen; die Bauern fuhren hartnäckig fort, nicht Wien, sondern Kossuth ihre Befreiung zuzuschreiben.
Die Milderung der Urteile der Ausnahmegerichte von 1849 in Ungarn - Retrodigitalisat (PDF)
Beinahe die Ausmaße eines echten sozialen Problems erreichten jene Beratungen der Minister, die sich mit der Aufhebung oder Milderung der Urteile der ungarischen Ausnahmegerichte von 1849 befaßten, von denen die Todesstrafen an den „Märtyrern von Arad“ die bekanntesten in der Geschichte geworden sind und im Volksgedächtnis auch heute noch fortleben. § 71 der Reichsverfassung vom 4. März 1849, der die „Verwirkungstheorie“ Ungarn gegenüber formulierte, war als ein juristisches Präludium vorausgeschickt worden19.
Als Beispiel für die Art der Verhandlung eines Einzelfalles sei die „Begnadigung des Grafen Ladislaus Csáky“, Punkt X der Ministerkonferenz vom 1. Juni 1852, zitiert: „Der Minister des Inneren20 referierte weiter über die Behandlung des Grafen Ladislaus Csáky. Derselbe hat sich als Obergespan21 des Zipser Komitates an der ungarischen Revolution beteiligt, hat sich nach Unterwerfung des Landes in das Ausland begeben und hat dort bis in die neuere Zeit verweilt. Dem Gesuche seiner Mutter, einer geborenen Gräfin Lazanzky, und seinem eigenen um Begnadigung haben Se. Majestät keine Folge zu geben geruht. Er wurde ediktaliter vorgerufen, in contumaciam zum Tode verurteilt und dieses Urteil mit den übrigen Urteilen über die Hochverräter hierher gesendet. In dem Momente, als diese Sache hier in Verhandlung stand, bat er, zurückkehren und sich vor das Kriegsgericht stellen zu dürfen, was ihm zugestanden wurde. Das Kriegsgericht, dessen Akten nun vorliegen, hat ihn zum Tode verurteilt, jedoch mit Rücksicht auf den Umstand, daß er jung und von keiner verdorbenen Gemütsart und daß er selbst ohne besondere drängende Ursache zurückgekehrt ist, auf Nachsicht der Todesstrafe und auf einen vierjährigen Festungsarrest angetragen. Se. kaiserliche Hoheit, der Herr Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn, Erzherzog Albrecht, empfehlen ihn der besonderen Ah. Gnade, ohne sich jedoch darüber näher auszusprechen. Der Minister Dr. Bach hat dieses Operat derselben Kommission zur Begutachtung zugewiesen, welche sich über die früheren Hochverratsprozesse bereits geäußert hatte. Die Kommission erachtet, daß Graf Ladislaus Csáky, der beim Ausbruche der Revolution kaum 27 Jahre alt war, der die persönliche Sicherheit und das Eigentum ohne Rücksicht auf die Partei beschützte, der den Übergriffen der Freischaren streng entgegentrat, dem nur negatives Verhalten zur Last fällt, der keine hervorragende Tätigkeit entwickelte und der freiwillig zurückkehrte, um sich dem Gerichte zu stellen, der endlich, wenn er hiergeblieben, auch nicht strenger als mit vier Jahren bestraft worden wäre, der Ah. Gnade Sr. Majestät dahin empfohlen werden dürfte, daß ihm die Todesstrafe nachgesehen und daß er sonst auch ganz straflos gelassen werde. Die Konfiskation seines Vermögens wird dadurch nicht aufgehoben. Der Minister des Inneren stimmt diesem Antrage der Kommission bei und macht dafür noch insbesondere die Familienverhältnisse des Grafen Csáky geltend. Die Ministerkonferenz hat sich gleichfalls mit diesem Antrage vereinigt22.“
|| S. 15 PDF || Noch unter dem Regime des FZM. Baron Haynau, dem bis zum Jahr 1850 die oberste Gewalt in dem zurückeroberten Ungarn übertragen worden war, war eine Wendung in der Beurteilung der Judikatur der Militärgerichte eingetreten, und eben Bach hatte es im September 1849 sehr bedauerlich gefunden, „daß die Strafbehandlung der ungarischen Rebellen durch die ungarischen Militärgerichte so äußerst ungleich sei und oft in gar keinem Verhältnis zur Schuld der Angeklagten stehe23“. Die Meinungsverschiedenheit zwischen Wien und Pest vertiefte sich noch anläßlich der Amnestierung von 36 Offizieren im März 1850. Bach wollte den „Troß“, der ganz unnötig die Gefängnisse füllte, laufenlassen und nur die politisch Gefährlichen herausfinden, ja, er wollte auch die schon abgeführten Prozesse einer Revision unterziehen. Denn „im Anfang nach der besiegten Rebellion seien die Militärgerichte in der Beurteilung der Vergehen sehr strenge gewesen, später habe sich eine mildere Praxis herausgebildet“. Das Ergebnis sei, folgerte der Minister, daß für gleiche Delikte, die zu verschiedenen Zeiten abgeurteilt wurden, sehr verschiedene Strafen bemessen wurden24.
Am 6. Juli 1852 gelangte eine größere Anzahl kriegsgerichtlicher Urteile, die von den Gerichten in Pest-Ofen, Kaschau, Preßburg, Großwardein und von Siebenbürgen gefällt worden waren, vor die Ministerkonferenz. „Die Minister haben vor allem die Opportunität anerkannt, die Sache schleunig in Erwägung zu ziehen, aus Rücksicht der enthusiastischen Aufnahme Sr. Majestät in jenen Ländern [der Monarch unternahm eine Reise nach Ungarn und Siebenbürgen vom 5. Juni bis 14. August 1852], dann aus dem inneren Grunde der Gerechtigkeit selbst, um nämlich eine Gleichmäßigkeit in der Behandlung zwischen den früher und später Verurteilten herzustellen.“ Von den fünf ursprünglich zum Tod durch den Strang und zum Verlust des sämtlichen Vermögens Verurteilten war zweien eine größere Rolle während der ungarischen Revolution zugefallen: Nikolaus Baron Vay und Franz v. Duschek. Vay, ehemals Kämmerer, Kronhüter und Präses des protestantischen Konsistoriums, hatte unter dem Ministerium Batthyany die Rekrutierung durchgeführt und an den Sitzungen des revolutionären Oberhauses in Debrecen teilgenommen; Duschek war während der Revolutionszeit Finanzminister gewesen, hatte sich aber nach der Revolution bemüht, das begangene Übel nach Möglichkeit zu verkleinern. Bach, der wiederum referierte, beantragte in beiden Fällen die Herabsetzung der Strafe auf vier Jahre Festungsarrest.
Für die endgültige Verurteilung der anderen sollte die Teilnahme an Blutgerichten maßgebend sein; unter „Blutgerichten“ wurden Revolutionstribunale verstanden, die Todesurteile fällten. „Blutrichter“, unter denen keine Todesurteile vollzogen worden waren, sollten freigesprochen werden; solche, unter denen ein Todesurteil zur Vollziehung gekommen war, sollten zu zwei Jahren verurteilt werden, || S. 16 PDF || und zu vier, sechs, auch zu zehn Jahren sollten Verurteilungen entsprechend der Zahl der verhängten Hinrichtungen ausgesprochen werden. Ähnliche Abstufungen wurden auch für die „schuldigen Geistlichen“ angenommen, entsprechend dem Inhalt der inkriminierten Predigten; „bei besonderer revolutionärer Tätigkeit“ wurden nach Umständen sechs und zehn Jahre verhängt. „Analog wurden auch die dem Zivilstande angehörigen Personen behandelt.“ Zu dieser Zeit waren keine Todesstrafen vorgesehen. Immerhin bedeutete die „Milderung“ für den wegen öffentlicher Gewalt und Mordes im Zusammenhange mit dem bewaffneten Aufstande verurteilten Josef Török zehnjährige Schanzarbeit in schweren Eisen.
Über weitere Begnadigungsgesuche „abgeurteilter Hochverräter“ aus Ungarn und Siebenbürgen referierte der Justizminister in der Konferenz am 24. August 1852 25; bei sechs von diesen Fällen lehnten die Minister es ab, eine Milderung der gefällten Urteile zu beantragen; einzelne dieser Beschuldigten hatten eine größere Zahl „Romanen“ erschießen und Ortschaften niederbrennen lassen, wofür sie zu fünfzehnjähriger Schanzarbeit „in leichten Eisen“ verurteilt wurden; ein anderer, Ladislaus Szekeres, hat als Nationalgardehauptmann die flüchtigen „Gutgesinnten“ einfangen, an einem bezeichneten Orte anhalten und aufgrund der seinem Leutnant Johann Zaizon erteilten Weisung, „sie laufenzulassen“, was damals „erschießen“ bedeutete, niedermetzeln lassen. Auf diese Weise waren elf Personen umgekommen. Szekeres war zu sechs, Zaizon zu zehn Jahren verurteilt worden. Die Ministerkonferenz erkannte: Keiner von beiden verdient eine Milderung seiner Strafe. In einem Fall, bei dem Advokaten Ferdinand Scheinert, gewesenem Stadthauptmann von Arad, hatte die Konferenz schon früher auf eine Herabsetzung der Strafe angetragen, weil dieser sich an der Revolution „nur in dem Maße“ beteiligt hatte, wie es durch seine in jener Zeit angenommene Stellung bedingt war. Der Monarch gab diesem Antrag keine Folge; nun, als die Konferenz nochmals die Milderung befürwortete, erging die Ah. Entscheidung aufgrund eines Gutachtens des Adjutanten GM. Kellner: „Hat auf sich zu beruhen26.“ Die Meinung des Offiziers überwog damals bei Franz Joseph den Antrag seiner Minister.
Die Begnadigungsgesuche zweier Prämonstratenser, Gymnasialprofessoren, die zu achtjährigem Festungsarrest verurteilt worden waren, begegneten Schwierigkeiten, obwohl der Justizminister „die geringe Wirksamkeit ihrer Unternehmungen“ und die Begnadigung anderer „schwerer gravierter Revolutionäre“ betonte. Thun fand darin, daß die beiden Patres „Jugendlehrer“ waren, und in der Tatsache, daß „der Orden, dem sie angehörten, aus sehr bedenklichen Elementen besteht“, ein zusätzlich belastendes Moment, und der Antrag Bachs, daß ihre Strafe zufolge einer kaiserlichen Sichtung der Verurteilungen aus der ersten Revolutionszeit auf sechsjährigen Kerker herabzusetzen wäre, mit dem sich auch der Kultus- und der Kriegsminister einverstanden erklärten, bewirkte nur, daß weitere Erkundigungen über das frühere Verhalten dieser Sträflinge verfügt wurden. || S. 17 PDF || Immerhin, ein spezieller Gnadenakt des Monarchen erließ den beiden Prämonstratensern am 15. Juli 1852 die Hälfte ihrer Strafzeit27.
Hingegen wurde die Begnadigung eines Benediktiners, der in Preßburg Naturwissenschaften unterrichtet hatte, wegen „der besonders tätigen Teilnahme“ dieses Beschuldigten vom Monarchen trotz der Befürwortung durch Bach entsprechend dem Antrag des Justizministers abgewiesen28.
Eine Welle von Strafmilderungen erging Mitte Juli 1852 in Form von vier Befehlsschreiben an den Kriegsminister, die dieser der Ministerkonferenz mitteilte; für deren „schleunige Bekanntmachung“ hatte der Minister des Inneren Sorge zu tragen29.
Im Falle des Alexius Dosa, Professor in Maros-Vásárhely, welcher in der Revolution „nur dem Drange der Verhältnisse gefolgt ist“, hatte die Ministerkonferenz auf gänzliche Nachsicht der Strafe angetragen, der Kaiser aber hatte die Strafdauer auf vier Jahre festgesetzt. Nun erneuerten die Minister ihren früheren Antrag in „neuerlicher Würdigung dieser Angelegenheit30“.
Die Konferenz vom 6. November 1852 votierte auf drei Abweisungen von Gnadengesuchen31; das erstemal bei dem Bischof von Großwardein, Freiherr v. Bémer, der wegen seiner Teilnahme an der Revolution vom Kaiser zwar begnadigt worden war, dem aber das Franziskanerkloster Maria-Enzersdorf als „gebundener“ Aufenthaltsort zugewiesen wurde; das zweitemal bei dem Landtagsabgeordneten Michael v. Mikó, dessen Strafe bereits über Antrag der Konferenz von vier auf zwei Jahre herabgesetzt worden war; schließlich bei dem Riemermeister Georg v. Nagy, der einen Aufstand in Debrecen verursacht hatte, bei dem mehrere österreichische Offiziere ihr Leben verloren.
Auch am 9. November wiesen die Minister eine Reihe von Begnadigungsgesuchen ab32; zunächst das des Pfarrers Joseph Neumann aus Braske (?), weil dieser bei dem Verhör und in der Verteidigung „nur ein fortgesetztes Beharren in den revolutionären Ideen und Tendenzen beurkundet“ hatte; dann des Joseph Madarihsz („Bruderund tätiges Werkzeug des berüchtigten Ladislaus Madaráhsz“), eines radikalen Anführers der ungarischen Revolution; des Adalbert Putnik, des Präses des Standgerichtes in Maria-Theresiopel; des Paul Lusénszky, eines der „tätigsten und vertrautesten Agenten Kossuths“. Finta wurde, obwohl Präses eines revolutionären Standgerichts, zur Begnadigung auf zwei Jahre empfohlen, weil der Beweis erbracht wurde, daß er sich der Verhängung von Todesurteilen ständig widersetzt hatte. Der Kaiser jedoch lehnte diesen Antrag ab. Es müßte untersucht werden, auf wessen Anraten und warum diese Ablehnung erfolgte.
Der Fall des Vizegespans Ludwig v. Benitzky33 verursachte eine Spaltung unter den Ministern. Benitzky, damals 36 Jahre alt, hatte sich bei Ausbruch || S. 18 PDF || der ungarischen Revolution „mit aller Tätigkeit und Energie der Sache des Umsturzes hingegeben“ und verharrte dabei bis zur Waffenstreckung bei Vilagos; er wurde zu 20 Jahren Schanzarbeit in Eisen verurteilt. „Sein Benehmen in der Strafe“ war „ruhig“, und er wurde als kränklich geschildert. Den Antrag der Minister vom 15. Juli 1851, die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen, hatte der Kaiser abgelehnt. Der Justizminister kam nun auf diesen Antrag wieder zurück: „Die Verurteilung des v. Benitzky fällt in die erste Zeit, wo man viel strenger war als später. Auf 20 Jahre sei jetzt niemand mehr aus jener Epoche verurteilt.“ Dem Justizminister schloß sich Bach an, der bemerkte, „daß die Konsequenz es erfordere, die Urteile aus der ersten Zeit mit den späteren in Einklang zu bringen“. Aus diesem Grunde hätte der Monarch die „Sichtung“ angeordnet; wäre Benitzky in die Sichtung gefallen, so wäre sein Strafausmaß nicht über zehn Jahre bestimmt worden. Die Majorität der Minister, und darunter auch der Vorsitzende, schloß sich Krauß und Bach an; Thun und Csorich hingegen stimmten dafür, „die Sache dermal ... ruhen zu lassen“, da Benitzky „jedenfalls zu den tätigsten Beförderern der Revolution gehört“ habe, und so erging die eigenhändige Entscheidung des Kaisers, „dem Antrag keine Folge zu geben“.
Ebenfalls abgewiesen wurde die Verwendung des in Österreich sehr angesehenen Pronuntius Viale-Prelá zugunsten der ungarischen Bischöfe Lonovics und Rudnyánsky, die wegen ihrer Teilnahme an der ungarischen Revolution in Melk und Klosterneuburg konfiniert waren. Das Votum von Bach und Krauß ging übereinstimmend dahin, daß es nicht angemessen sei, die beiden Bischöfe zu berücksichtigen, „solange diese selbst nicht die Ah. Gnade Sr. Majestät anzuflehen sich bestimmt gefunden“ hätten34.
Daß aber die Behandlung der von den Kriegsgerichten Verurteilten auch in der letzten Periode nicht übertrieben zart war, beweist die Diskussion der Konferenz vom 11. Dezember 1852/II. Punkt I hatte die Publikation des Generalpardons für Ungarn verfügt. Dem politischen Festungssträfling Ignácz Kulterer, auch Murányi genannt, war die über ihn verhängte Festungsstrafe von 16 auf 4 Jahre ermäßigt worden. In dem betreffenden Erlasse war von der „ferneren Belassung der Eisen“ nicht die Rede. So wendete sich das Arader Festungskommando an das Kriegsministerium um eine Weisung darüber, „ob die Eisen dem Kulterer abgenommen oder auf die Dauer der ermäßigten Strafzeit belassen werden sollen“. Laut ärztlichem Befund wäre die Abnahme der Eisen wünschenswert, weil „seine rechte Hand struppiert ist, weswegen seine linke Hand als zur Aushilfe der struppierten rechten von den Eisen zu befreien wäre“. Überdies werden ihm tadellose Aufführung und gute loyale Gesinnung bescheinigt. Demgemäß hat sich das Festungskommando „für die Einleitung des Erforderlichen ausgesprochen“, damit Kulterer von den Eisen befreit werde. Das Kriegsministerium leitete diesen Bericht an das Justizministerium weiter. Der Justizminister beabsichtigte sodann, einen Vortrag an den Monarchen zu richten, daß dieser Kulterer „für den Rest seiner Strafe von den Eisen befreie“, was mit Ah. Entscheidung vom 31. Dezember 1852 geschah.
Die Universitätsreform Leo Thuns - Retrodigitalisat (PDF)
Die Diskussion über die österreichische Universitätsreform, die ihren Höhepunkt in dem Zeitraum erreichen sollte, der auf die in diesem Bande veröffentlichten Dokumente folgt, nahm immerhin in der hier betrachteten Periode ihren charakteristischen Anfang; sie erhielt aber eine gesteigerte Bedeutung dadurch, daß bei dieser Gelegenheit im Ministerrat zwei Persönlichkeiten zu Wort kamen, die als Sprecher zweier nun um die Vorherrschaft ringender Geistesströmungen in Österreich angesehen werden können. In dem Duell um die Universitätsreform kommen zwei Einstellungen zur Sprache, die dann auch in den Auseinandersetzungen um das 1855 abgeschlossene Konkordat vernehmbar sein werden.
Wie zu erwarten, ist der Wortführer der einen Richtung Graf Leo Thun, dessen eigenwillige, schillernde Persönlichkeit noch keinen adäquaten Biographen gefunden hat, für den wir aber, eben für die hier und im folgenden wichtigen Jahre, den sorgfältigen Bericht von Hans Lentze besitzen35. Für das Fehlen einer ausreichenden Biographie des Vertreters der anderen Richtung mag ein gewisser Ersatz darin gefunden werden, daß Andreas Freiherr v. Baumgartner, Mitglied der Regierung 1848 und dann wieder als Handels- und Finanzminister seit 185136, übereinstimmend als Vorbild für die Gestalt des Freiherrn v. Risach in Adalbert Stifters „Nachsommer“ angesehen wird. Man kann die Universitätsdebatte mit der Konferenz vom 8. Mai 1852 beginnen lassen, als der Unterrichtsminister eine Vermehrung der Stipendien für Studierende beantragte und der Finanzminister dem mit der Begründung entgegentrat, daß „seines Erachtens weniger durch Stipendien als durch gute Professoren für die Hebung und Frequenz der Lehranstalt gewirkt werden kann37“. Der eigentliche Konflikt kam dann zum Ausbruch anläßlich der Rede, die Thun bei einer Promotion sub auspiciis Imperatoris drei Tage darauf an der Wiener Universität hielt. Seinem Programm getreu trat der Unterrichtsminister hier gegen die seit den Tagen des Josephinismus an den österreichischen Universitäten herrschende Naturrechtslehre zugunsten der historischen Rechtsauffassung ein, die sich in Deutschland unter dem Einfluß von Savigny siegreich ausgebreitet hatte. Damit kritisierte Thun auch das geltende österreichische Gesetzbuch, das ABGB., in welchem grundlegende Paragraphen, z. B. §§ 1 und 16, im Geiste des Naturrechtes geformt waren. Obwohl „das bewährteste Rechtskompendium der neueren Zeit, ist es gleichwohl ... nicht frei von Mängeln“; es ist das Werk einer Denkrichtung, die das bürgerliche Recht „als das Produkt der Spekulation des menschlichen Verstandes betrachtete“ und nicht im Zusammenhang mit den historischen Gegebenheiten sah oder sehen wollte. An die Stelle des römischen Rechts, „dieser unerschöpflichen Fundgrube juridischen Scharfsinnes“, wurde in Österreich „das trügerische Nebelbild des sogenannten Naturrechtes gesetzt“. || S. 20 PDF || In dieser Weise blieb die österreichische Rechtswissenschaft gegenüber der anderer Länder, vor allem gegenüber der Deutschlands, zurück. Die österreichischen Juristen sind aufgewachsen „in blinder Anbetung des ABGB..., das sie nicht als einen sehr gelungenen Anfang zu einer gemeinsamen österreichischen Rechtsentwicklung, sondern als ein juridisches Evangelium“ betrachten. Anstatt dieses Gesetzbuch kritisch zu durchleuchten, fuhr Thun fort, haben die österreichischen Juristen sich auf dessen 1500 Paragraphen beschränkt und auf die dort angerufenen „natürlichen Rechtsbegriffe“, die der Verstand jedes einzelnen nach seinem Belieben gestaltet38 Und nun ging der Unterrichtsminister dazu über, für die juristische Bildung die Konsequenzen „des verhängnisvollen Jahres 1848“ zu ziehen, das uns „aus dem Zustand des juridischen Schlafes“ aufgerüttelt hat, dieses Jahr, das uns bewiesen hat, „wie nahe die Gefahr liegt, durch die Berufung auf hohle Phrasen des sogenannten Naturrechtes zu den größten Ungerechtigkeiten verleitet zu werden“. Die Jurisprudenz wird neue Wege gehen müssen, sowie sich auch den Gesetzen neue Länder öffnen, meinte Thun, auf den Plan des Neoabsolutismus anspielend, das in Österreich geltende Recht auch in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien einzuführen. Dies bedeute eine Anregung für den österreichischen Juristen, „tiefer einzudringen in das Wesen der Rechtsinstitute und der Rechtsbegriffe“, wie sie bisher nicht vorhanden gewesen ist. „Seiner Vorsehung und seiner Wirksamkeit sind nicht mehr enge Grenzen vorgezeichnet, sondern er ist berufen, die Wissenschaft zu pflegen, die ewig unerschöpfliche und unvollendete.“
Man kann sich die Erregung, die diese Rede in der Ministerkonferenz vom 13. Mai 1852 hervorrief, unschwer vorstellen. Der Justizminister fühlte sich verpflichtet, den Angriff zu eröffnen. „Unser bürgerliches Recht, das bis jetzt für ein Musterwerk im In- und Auslande erklärt wurde, wird bei einer akademischen Feierlichkeit39 vor jungen Leuten und von einem Minister Sr. Majestät herabgesetzt, und dies in einem Augenblicke, wo dieses Gesetz auch in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien etc. eingeführt werden soll.“ Bach pflichtete dem Justizminister völlig bei, Baumgartner formulierte vorsichtiger, daß die in der Rede Thuns enthaltenen Ausfälle gegen das ABGB. „einen peinlichen Eindruck“ auf ihn gemacht hätten, obgleich er glauben wolle, der Unterrichtsminister „habe nicht im Sinne gehabt, ... das ABGB. in den Augen derjenigen herabzusetzen, die darnach leben und richten sollen“. Buol begnügte sich zu beklagen, daß sich seine Hoffnung, das Ministerium werde in Prinzipienfragen einig sein, nicht erfüllt habe; daran schloß er die Feststellung, daß „überhaupt der Ort, die Zeit und die Art nicht gebilligt werden können, wo, wann und unter welchen Umständen die erwähnte Rede gehalten worden sei“. Über eine Reaktion des Monarchen, der das Protokoll dieser Konferenz im September zur Kenntnis nahm, ist nichts bekannt. Daß die Ministerkollegen mit den Ansichten Leo Thuns nicht übereinstimmten, konnte auch im folgenden noch gelegentlich beobachtet werden40.
|| S. 21 PDF || Als wenige Wochen später die Einführung des ABGB. in Ungarn und in den übrigen Teilen der Monarchie in der Ministerkonferenz beraten wurde, war es wiederum Thun, der die weitestgehenden Änderungen des Originaltextes beantragte41. Wohl seien in dem Entwurfe des Einführungspatentes bereits einige abweichende Bestimmungen in Antrag gebracht worden, aber er meinte, daß man in dieser Richtung weitergehen sollte, um das Prinzip der Autorität in der Familie und den Willen zur Erhaltung des Vermögens zu stärken. Er war der Ansicht, daß in beiderlei Hinsicht die im ABGB. enthaltenen Schutzbestimmungen äußerst schwach seien. Wenn in den Ländern, in denen das Gesetzbuch neu eingeführt werden soll, diese Institutionen bisher einen stärkeren Rechtsschutz genossen hätten, so wäre dieser weiterhin zu erhalten. In der anschließenden Diskussion kritisierten besonders Bach und Krauß die Ausführungen des Unterrichtsministers und betonten, daß die Bestimmungen des ABGB. einen besseren Rechtsschutz gewährten als jenen, der bisher in Ungarn bestanden hatte.
Ein Beispiel dafür, daß in jenen Jahren akademische Angelegenheiten das Budget der Monarchie wenig belasteten, bildet die Frage der Errichtung einer Lehrkanzel für staatswirtschaftliche Fächer, um die der Verein der österreichisehen Zuckerfabrikanten ansuchte42. Es wurde beabsichtigt, diese Stelle an Dr. Peter Mischier, Dozent der Staatswissenschaften in Heidelberg, der auch als Sekretär des Vereins angestellt werden sollte, zu verleihen. Dieser stellte die Bedingung, daß ihm gleichzeitig gestattet werde, „über staatswirtschaftliche, besonders gewerbs- und handelspolitische Gegenstände“ an der Universität vorzutragen. Eine Auslage für das Ärar wäre damit nicht verbunden gewesen. Während der Unterrichtsminister für die Gewährung des Gesuches eintrat und darauf verwies, daß Dr. Mischier sich stets mit Energie für Österreich eingesetzt habe, wendete Minister Baumgartner ein, daß er zwar „auf Verbreitung richtiger Begriffe über die Nationalökonomie ... in Verbindung mit der Statistik den größten Wert lege“, aber seiner Meinung nach könnten solche Kenntnisse bei Mischler als einem Ausländer nicht vorausgesetzt werden. Bach räumte ein, daß er zwar im allgemeinen kein Freund von Berufungen von Ausländern sei, sprach sich aber in diesem Falle für die Gewährung des Gesuches aus. Das Anbot an qualifizierten Österreichern für dieses wichtige Fach sei gering, Dr. Mischler habe sich stets für Österreich eingesetzt, sei Katholik, sei in seinem Fach wohl versiert, und seine Anstellung verursache keine Auslagen. Der Ansicht Bachs schlossen sich die übrigen Stimmen an, und Dr. Mischier wurde zum außerordentlichen Professor der politischen Ökonomie der rechts- und staatswissenschaftlichen Fächer, „vorläufig jedoch ohne Gehalt“ und – wohl mit Rücksicht auf die Befürwortung durch die Zuckerindustriellen – an der Universität Prag, ernannt43.
|| S. 22 PDF || Die Pensionierungsangelegenheiten belasteten den Staatsschatz stärker; die eigenartigste war wohl die, die den Historiker Friedrich Emanuel v. Hurter betrifft44. Dieser war von Metternich aus der Schweiz als Erster Historiograph nach Wien berufen worden. Nach Ausbruch der Revolution von 1848 wurde er, der in streng konservativem Sinn an einer Biographie Ferdinands II. arbeitete, vom Minister Wessenberg mit halben Bezügen pensioniert. Ein späteres Gesuch um Rehabilitierung wurde von Schwarzenberg „auf spätere, bessere Zeiten“ verschoben. Nun erneuerte Hurter sein Ansuchen; von seinem opus magnum, der Biographie Ferdinands II., waren inzwischen vier Bände erschienen. In der Konferenz sprachen sich Bach und der Minister für Landeskultur Thinnfeld für die Rehabilitierung aus, um Hurter „dadurch in den Stand zu setzen, sein interessantes Geschichtswerk zu vollenden, welches nur hier, wo ihm Archive zu Gebote stehen, geschehen könne“. Für diese Art der Erledigung spreche auch „das Interesse der katholischen und konservativen Sache“. Die anderen Minister – Graf Thun nahm an der Konferenz nicht teil – stimmten gegen Hurter, und der Beschluß lautete, „gegenwärtig in dieser Sache nichts zu tun“. Auf diesem Antrag vermerkte der Kaiser eigenhändig: „Und es ist Mir wegen der Behandlung und allfälligen Reaktivierung des Hofrates Hurter ein Vortrag zu erstatten.“ Dieser wurde von Buol am 7. Juni 1852 erstattet, und mit Ah. Entschließung vom 10. Juni 1852 wurde Hurter wieder mit dem Amte eines Hofhistoriographen betraut und in den Genuß seiner früheren Bezüge gesetzt45.
Eisenbahnen - Retrodigitalisat (PDF)
Für das langsame Hineinwachsen der Habsburgmonarchie in die kapitalistische Wirtschaftsordnung legen die langwierigen Beratungen über den Entwurf einer Börsen- und Sensalenordnung Zeugnis ab46, und zögernd und zaghaft sind auch die Schritte, die in den ersten Jahren des Ministeriums Buol im Eisenbahnbau unternommen wurden. Sie beschränken sich auf zwei geographische Zentren. Das eine ist das nordböhmische Kohlengebiet, in dem der Fürst Carl Egon v. Fürstenberg das Privileg für den Bau einer Lokalbahn von Bustehrad nach Prag unter einigen Beschränkungen erhielt. Trotz der Vorstellungen des Fürsten erkannte die Ministerkonferenz, daß im Falle einer Verzinsung von 8% die Tarife der Bahn entsprechend herabgesetzt werden sollten47. Das zweite Projekt betraf den Plan einer italienischen Zentraleisenbahn48, die bestimmt war, Mailand mit Rom zu verbinden, und somit das Gebiet mehrerer Staaten durchqueren sollte, um „von Mailand, Mantua über Piacenza, Bologna, Florenz ins Römische und weiter nach Rom“ zu gehen. Die meisten betroffenen Staaten hatten sich bereits dahin geeinigt, || S. 23 PDF || den Bau dieser Bahn einer Gesellschaft gegen 5% Zinsengarantie zu übertragen, unter der Bedingung, daß die Arbeit innerhalb einer bestimmten Zeit zur Ausführung gelange; einzig Modena war bis dahin noch nicht beigetreten, mit der Erklärung, daß es seinen Anteil selbst wohlfeiler bauen könne.
Das Wachstum des Eisenbahnnetzes der Monarchie hielt sich in diesen Jahren in sehr bescheidenen Grenzen. Ein beschleunigtes Tempo setzte erst in der zweiten Hälfte der 60er Jahre ein, ohne aber ausschließlich erfreuliche Resultate zu zeitigen49.
Finanzen - Retrodigitalisat (PDF)
Die Diskussionen über die Finanzen, die in den Ministerkonferenzen dieses Zeitabschnittes geführt wurden, stehen an Zahl und Bedeutung hinter denen anderer Perioden weit zurück; nur gelegentlich begegnet ein klagender Hinweis auf die triste Finanzlage der Monarchie; es bleibt noch zu untersuchen, inwieweit zu dieser Kalamität die enormen Steuerrückstände in den ehemals der Stephanskrone zugehörigen Ländern beigetragen haben50.
In der Ministerkonferenz vom 17. April 1852 referierte der Handelsminister Baumgartner, der seit dem Rücktritt Philipp Krauß‘ auch das Finanzressort leitete: es sei ihm vom Monarchen die „zweifache Aufgabe gestellt worden: die Mittel zur Deckung des Defizits im Staatsbudget pro 1852 zu beschaffen und anzugeben, in welcher Weise den finanziellen Verlegenheiten gründlich abgeholfen und unsere Valuta wiederhergestellt werden könnte“. Die Lösung der ersten Aufgabe, fuhr er fort, sei ihm gelungen, und der Kaiser habe seine Anträge bereits genehmigt. Zur zweiten Aufgabe erklärte Baumgartner, daß „die Verbesserung unserer Finanzverhältnisse nicht durch eine plötzliche Reform, sondern mittelst eines sukzessiven, aber konsequenten Vorganges zu erzielen sein würde“. In nicht allzu konkreter Form setzte er sodann auseinander, daß er zu der Hoffnung berechtigt sei, das jährliche Defizit abnehmen und bis zum Jahre 1857 gänzlich verschwinden zu lassen51. Den Kern seines Vorschlages bildeten die Emission von Staatseisenbahnaktien im Betrage von 225 Millionen, die Aufnahme einer Silberanleihe im Ausland von 75 Millionen, „bei fortwährend günstigen Zeitverhältnissen eine Art Zwangsanleihe“ von 100 Millionen und ähnliche Kreditoperationen. „Sind alle diese Maßregeln durchgeführt“, so schloß Baumgartner, „so wird zwar mit Ende des Jahres 1857 die Zinsenlast von 58 Millionen durch den Zuwachs von 21 Millionen Zinsen für diese Kreditoperationen auf 79 Millionen gestiegen, der Staat aber durch Erhöhung der Einnahmen und Herstellung der regelmäßigen Valutaverhältnisse imstande sein, diese erhöhte Auslage zu tragen.“ Die Zustimmung des Reichsratspräsidenten Kübeck zu seinem Projekte hatte der Finanzminister erhalten. Die Genehmigung des Kaisers erfolgte am 29. April 1852.
|| S. 24 PDF || In der Ministerkonferenz vom 21. August52 sah sich Baumgartner wiederum veranlaßt, „auf unsere bekannte Finanzlage und auf die dringende Notwendigkeit aufmerksam zu machen, das Gleichgewicht in unseren Staatseinnahmen und Ausgaben herzustellen“. Die Erhöhung der indirekten Steuern erfordere viel Zeit. Der Weg weiterer Anleihen sei verschlossen, „weil sonst die Interessenlast jährlich immer größer und zuletzt ganz unerschwinglich werden müßte“. In dieser Lage schlug Baumgartner eine Erhöhung der Grundsteuer respektive ihre Zurückführung auf ihren früheren Satz von etwa 18% vor. Die Ministerkonferenz erklärte sich einverstanden „bei dem Drange der Verhältnisse und bei der unverkennbaren Notwendigkeit der Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen den Staatseinnahmen und Ausgaben, was nun die erste und wichtigste Aufgabe sei“. Im Sommer 1852 war der erzielte Erfolg recht bescheiden, und unmittelbar nachher schienen die im Nahen Osten sichtbar werdenden Gefahren eine Erhöhung der militärischen Ausgaben zu rechtfertigen53. Damit waren die Hoffnungen auf eine Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Staatshaushalt begraben.
Die Themen der Konflikte selbst, die zu den europäischen Krisen dieses Jahrzehntes führten, wurden in den Ministerberatungen einstweilen nur selten und nur am Rande berührt54.
Konfessionelle Angelegenheiten - Retrodigitalisat (PDF)
„... weil kirchliche Fragen überhaupt heiklicher Natur sind.“ Mit diesen Worten teilte der Minister des Inneren dem Kultusminister die Anträge, die er in Angelegenheit der Siebenbürger sächsischen Protestanten vorbereitet hatte, mit55 Es war dann möglich, zwischen den beiden Ministern eine Einigung über die Vertretung und Verwaltung der evangelischen Landeskirche A. B. zu erzielen56 Nochmals wurde das Thema am 5. Februar 1853 aufgegriffen, um die Organisierung der beiden evangelischen Konfessionen und der Unitarier Siebenbürgens zu beraten, wobei wiederum die Gedanken Leo Thuns den Sieg davontrugen57, „zumal die auf der vom Grafen Thun angetragenen Basis zu pflegenden Verhandlungen mit den Vertrauensmännern der Protestanten nur vorberatend und keineswegs noch bindend sind.... Ein politisch wichtiges Moment sei es auch, daß der Behandlung der protestantischen Angelegenheiten dieser immerhin zahlreichen Klasse der Bevölkerung die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt und den Protestanten überhaupt nicht feindlich entgegengetreten werde58“.
Auswärtige Politik - Retrodigitalisat (PDF)
Nur am äußersten Rand sind in die Ministerkonferenzen dieses Bandes Fragen der äußeren Politik einbezogen. So wenig bedeutend deren Behandlung vor diesem Forum gewesen sein mag, so sind es jene zwei Fragen, die sich zu Kernproblemen der österreichischen Außenpolitik der Jahre darauf entwickeln werden: die orientalische und die italienische.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb Graf Buol am 28. Dezember 1852 zwei Punkte aus dem beginnenden Konflikt zwischen der Pforte und Montenegro zur Kenntnis der Ministerkonferenz brachte; das Protokoll vermerkt nicht, daß eine Diskussion über diese Mitteilung stattgefunden hätte. Der zweite Punkt betraf immerhin die Nachricht, daß die „k. k. Regierung keine Verletzung ihres Gebietes dulden werde“, und der Kriegsminister bemerkte, daß der Kaiser bereits entsprechende Befehle erteilt habe. In der Konferenz vom 30. Dezember erfolgten weitere Mitteilungen des Kriegsministers über den türkisch-montenegrinischen Konflikt und über österreichische Maßnahmen, in den Grenzbezirken die militärische Bereitschaft zu verstärken.
In der Konferenz vom 22. Jänner 1853 brachte der Außenminister die unbefriedigende Antwort zur Sprache, die die sardinische Regierung auf die Reklamationen Wiens wegen einer gegen die österreichische Monarchie gerichteten Preßkampagne gegeben hatte, und erklärte, daß wenig Hoffnung vorhanden sei, von der Turiner Regierung eine genügende Satisfaktion in dieser Frage zu erhalten; sie sei lediglich bereit, „in einem halboffiziellen Artikel und nur in allgemeinen Ausdrücken“ihre Mißbilligung auszusprechen. Dies könne nicht genügen und Österreich sei entschlossen, daraufhin seinen Gesandten von Turin abzuberufen und durch einen Geschäftsträger zu ersetzen. Aber, wie Bual hinzusetzte, werde auch diese Maßregel keinen wirklichen Erfolg haben, und er ersuchte die Minister zu erwägen, ob „strengere Vorkehrungen“ gegen Sardinien ergriffen werden sollten. Diese erklärten, dieser Aufforderung nachkommen zu wollen; im Verlauf des Jahres 1853 kam dieser Gegenstand nicht mehr zur Sprache.
Aufhebung des Belagerungszustandes - Retrodigitalisat (PDF)
Die Dokumente dieses Bandes enden mit der Aufhebung des Belagerungszustandes in Wien, Prag und den drei böhmischen Festungen Theresienstadt, Königgrätz und Josefstadt59. Das Referat erstattete Innenminister Dr. Bach. Die Aufhebung dieser Maßnahme war schon früher, u. a. Ende Oktober 1852, in der Ministerkonferenz zur Sprache gebracht worden60. || S. 26 PDF || Nun führte Bach aus, daß gegenwärtig ein besonders günstiger Augenblick für die Aufhebung des Belagerungszustandes gekommen sei. „Bei Verschiebung dieser an sich zeitgemäßen Maßregel auf einen anderen Zeitpunkt [würde] dieser günstige Eindruck verlorengehen.“ Freilich wies der Innenminister darauf hin, daß er eben an diesem Tage eine Note vom Chef der Obersten Polizeibehörde erhalten habe, die Ereignisse der letzten Tage in Mantua und Mailand sowie das Attentat Libenyis am 18. Februar 1853 gegen den Kaiser hätten zu einer wesentlichen Änderung von dessen Ansicht über die Aufhebung des Belagerungszustandes geführt: „Der Mantuaner Hochverratsprozeß etc., die wahrgenommene Rückwirkung auf andere Länder, namentlich Ungarn, das Attentat gegen Se. Majestät ... lassen es dem Chef der Obersten Polizeibehörde nicht rätlich erscheinen, die Aufhebung des Belagerungszustandes schon itzt in Antrag zu bringen. Es wäre damit für itzt und so lange auszusetzen, bis die Behörden völlig organisiert sind und die obwaltenden Verhältnisse sich weiterentwickelt haben werden. In diesem Sinne habe er daher seine frühere Ansicht berichtigen zu sollen geglaubt.“
Damit kam der alte Konflikt zwischen FML. Kempen und dem Minister des Inneren in der Ministerkonferenz zum offenen Ausbruch. „Der Minister des Inneren“, so fährt das Protokoll fort, „kann sich mit den in der Note des Chefs der Obersten Polizeibehörde entwickelten Ansichten nicht vereinigen.“ Die fortdauernden Ausnahmsmaßregeln nährten nur das Gefühl der Unsicherheit und reichten doch nicht aus, wie die Erfahrung der letzten Wochen gelehrt hatte, vereinzelte Verbrechen zu verhindern. Aber die Reaktion der Bevölkerung sei erfreulich gewesen. „Es sei eine nicht genug anzuschlagende moralische Umkehr in allen Provinzen eingetreten, und es sei daher gerade jetzt der Augenblick, Vertrauen zu zeigen und die Herrschaft der normalen Zustände wiederherzustellen.“
Demgemäß stellte Bach den Antrag auf Aufhebung des Belagerungszustandes in Wien, Prag und den drei böhmischen Festungen. Die anschließende Diskussion zeigte alle Minister auf seiner Seite. Buol tat es mit einem bei ihm ungewohnten persönlichen Nachdruck: er denke besonders an den Eindruck, den die Aufhebung des Belagerungszustandes im Ausland hervorbringen werde, und er müsse diesen als in allen Beziehungen günstig bezeichnen. „Er habe diese Maßnahme schon lange gewünscht und nur die Betrachtung, daß solche von den inneren und den Militärbehörden ausgehen solle, habe ihm Schweigen auferlegt. Die Aufhebung des Belagerungszustandes würde ein Zeugnis von unserer moralischen Stärke und von dem Vertrauen sein, welches wir in unsere Lage setzen und welches im Ausland bezweifelt wird.“ „Der gegenwärtige Moment“, bemerkte dieser Minister weiter, „sei außerordentlich günstig, mit einer solchen Maßregel vorzugehen, wenn sie für das Land den gewünschten Eindruck hervorbringen soll.“
Die Kenntnisnahme dieser Sitzung vom 13. März 1853 durch den Monarchen erfolgte erst am 8. Oktober, also nach mehr als einem halben Jahr. Der Widerstand des Chefs der Obersten Polizeibehörde war mit der Abstimmung in der Ministerkonferenz nicht zum Erlöschen gebracht worden. In seinem Tagebuch hat Kempen vermerkt, daß er „am gleichen Tag bei Unterfertigung der Protokolle|| S. 27 PDF || [seinen] Protest gegen die Ausführung dieser Maßregel angefügt habe61“. Damit meinte Kempen die Note an Bach, von der dieser die Konferenz in Kenntnis setzte. Mehrfache Eintragungen in Kempens Tagebuch zeigen, daß der Kampf um den Belagerungszustand in der Umgebung des Monarchen fortdauerte; mehr noch als der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Präsident des Reichsrats scheint Grünne den Widerstand gegen die Verkündigung der Aufhebung unterstützt zu haben. Dieser teilte auch am 12. August Kempen mit, daß „nunmehr mit 1. September“ der Belagerungszustand aufgehoben werden solle, was sich als richtig erwies: Die Ah. Entschließung erfolgte tags darauf62; ab 1. September war der Belagerungszustand in Wien, Prag und den drei böhmischen Festungen aufgehoben.
Wenn in letzter Zeit – und mit Recht – auf die Machtlosigkeit der Ministerkonferenz nach dem Tode Felix Schwarzenbergs hingewiesen wird, so soll hier betont werden, daß damit kein Urteil über die historische Bedeutung der Ministerratsprotokolle dieser Zeit gesprochen ist. Ihr Wert für die Erkenntnis der Einstellungen in der inneren Politik der Monarchie, von denen wir ja erstaunlich wenig wissen, hat mit ihrer Wirkung auf den Gang der Ereignisse wenig zu tun. Ebenso sind die Diskussionen der Minister dieser Jahre, die die Protokolle bezeugen, für die nähere Kenntnis der Männer, die mit Schlagworten wie liberal oder feudal keineswegs erledigt werden können, erst auf ihre Aussagekraft genau zu untersuchen: Was tragen sie zur Erkenntnis von Männern wie Leo Thun, Bach, Baumgartner in diesen und den folgenden Jahren bei?