Nr. 627 Ministerrat, Wien, 11. Februar 1852 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Wacek; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 12. 2.), Bach 15. 2., Thinnfeld 18. 2., Thun (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Csorich (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Krauß (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt), Baumgartner (BdE.Bestätigung der Einsicht fehlt); abw.abwesend Stadion.
MRZ. 456 – KZ. 3687 –
Protokoll der am 11. Februar 1852 in Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, dann Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Fürsten Felix v. Schwarzenberg.
[I.] Organisierung der Bezirksämter (6. Beratung)
Der Minister des Inneren Dr. Bach setzte seinen Vortrag über die Einrichtung des Bezirksamtes und seinen Wirkungskreis, und zwar von dem § 56 angefangen, fort1. § 56. Dem ersten Satze dieses Paragraphes „Das Bezirksamt unterstützt und überwacht die Gemeindevorsteher in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten“ sind die Worte beizusetzen „nach Maßgabe des Gemeindegesetzes“ und das übrige des Paragraphes ist wegzulassen.
Zu § 57 ist am Schlusse der Zusatz beliebt worden „insoweit adie Entscheidung darüber nicht nach dem Gemeindegesetzea in seinem eigenen Wirkungskreise liegt“, um durch diese Andeutung zu bewirken, daß nicht alles höheren Orts vorgelegt und die Geschäfte und Schreibereien unnütz vermehrt werden.
Der § 60 wurde zur Streichung angetragen und so angenommen, weil die darin enthaltene Bestimmung sich von selbst versteht.
Der § 62 ist nur eine Wiederholung der in den Grundsätzen für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates vom 31. Dezember 1851, Art. 362, enthaltenen Bestimmung, daher gegen dessen Beibehaltung nichts erinnert werden kann. Bei dem von dem Justizminister Ritter v. Krauß hierauf vorgetragenen zweiten Abschnitte (den Wirkungskreis des Bezirksamtes in Angelegenheiten der Justizpflege betreffend) wurde sich für den bam Eingange erscheinendenb Minoritätsantrag der Repräsentanten des Justizministeriums cmit der Modifikation in thesic ausgesprochen, weil gegenwärtig noch nicht präzise Bestimmungen über den Wirkungskreis des Bezirksamtes in Justizangelegenheiten gegeben werden können und diese in die erst zu erlassende Jurisdiktionsnorm gehören; ddaß durch einen allgemeinen Paragraphen der Wirkungskreis der Bezirksämter in Justizsachen hier nur mit Vorbehalt der bei Erlassung der Jurisdiktionsnorm sich als notwendig darstellenden Modifikationen festgesetzt werdend daß durch einen allgemeinen Paragraphen der Wirkungskreis der Bezirksämter in Justizsachen hier nur mit Vorbehalt der bei Erlassung der Jurisdiktionsnorm3 sich als notwendig darstellenden Modifikationen festgesetzt werden.e
|| S. 549 PDF || Der § 67 wird in der angetragenen Textierung beibehalten, weil der Minoritätsantrag der Repräsentanten des Justizministeriums im wesentlichen nichts anderes aussagt. fJedoch wurde, da die diesfällige Bestimmung auf der Voraussetzung beruht, daß in der dermal bestehenden Kategorisierung der Vergehen und Übertretungen bei Erlassung des neuen Strafgesetzes eine andere Bestimmung angewandt, es für zweckmäßig erkannt, diesen Paragraph dem dermaligen Bestande anzupassen und ihn danach dahin zu definieren, daß der Judikatur der Bezirksämter „alle jene Vergehen, welche nicht der Kompetenz der Kollegialgerichte zugewiesen werden, sowie alle Übertretungen, die nicht der Polizeigewalt oder den G[erichts]behörden anheimfallen“ zugewiesen werden sollen.f Jedoch wurde, da die diesfällige Bestimmung auf der Voraussetzung beruht, daß in der dermal bestehenden Kategorisierung der Vergehen und Übertretungen bei Erlassung des neuen Strafgesetzes4 eine andere Bestimmung angewandt, es für zweckmäßig erkannt, diesen Paragraph dem dermaligen Bestande anzupassen und ihn danach dahin zu definieren, daß der Judikatur der Bezirksämter „alle jene Vergehen, welche nicht der Kompetenz der Kollegialgerichte zugewiesen werden, sowie alle Übertretungen, die nicht der Polizeigewalt oder den G[erichts]behörden anheimfallen“ zugewiesen werden sollen.
§ 68 wurde nach dem Antrage des Altgrafen Salm in folgender modifizierter Textierung angenommen: „Dem Bezirksamte steht ferner die Voruntersuchung in ihrem ganzen Umfange rücksichtlich aller Verbrechen sowie hinsichtlich jener Vergehen zu, deren Entscheidung dem Kollegialgerichte vorbehalten ist, mit Ausnahme der Orte, wo sich Kollegialgerichte befinden.“
Die §§ 70, 71 und 72 sind wegzulassen, da statt derselben der Minoritätsantrag der Repräsentanten des Justizministeriums angenommen wurde.
Zu dem Absatze a) dieses Antrages, nach welchem die Einzelngerichte als Personalgerichtsbehörden in allen Streitsachen von bestimmtem Wertbetrage bis einschließlich 500 f. entscheiden, bemerkte der Minister für Landeskultur und Bergwesen Edler v. Thinnfeld , daß er diesen Betrag als zu gering angenommen ansehen und wünschen müsse, denselben wenigstens bis auf 1000 f. auszudehnen. Die früheren Patrimonialgerichte, erinnerte derselbe, haben über jede Summe judizieren können, und es sei nicht wohl einzusehen, warum man den statt ihrer eingesetzten lf. Behörden nicht wenigstens einen Betrag von 1000 f. einräume.
Dagegen wurde angeführt, daß die Einzelnrichter doch nur untergeordnete Richterg sind, die nicht das Ansehen und das Zutrauen wie die Kollegialgerichte genießen, und daß im lombardisch-venezianischen Königreiche eine gleiche Beschränkung auf 500 f. oder 1500 Lira bestehe. Die Prozesse über 500 f. sind in der Regel verwickelter und bedürfen eines Rechtsbeistandes etc.
Bei der hierüber erfolgten Abstimmung erklärten sich für die Belassung des Betrages von 500 f. die Minister Dr. Bach, Ritter v. Krauß, Freiherr v. Csorich und Ritter v. Baumgartner, also die Stimmenmehrheit, während der Minister Graf Thun sich, wenn schon den Bezirkseinzelnrichtern nicht die ganze Gerichtsbarkeit wie früher den Patrimonialgerichten anvertraut werden will, für 1000 f. aussprach.
Dem Artikel d) ist der Satz anzuhängen „insofern sie nicht gesetzlich der politischen Kompetenz zugewiesen sind“.
Bei der Besprechung über den Absatz e) ist auf den § 51 zurückgegangen und beschlossen worden, diesem Paragraphe nach „Fuhrleute“ das Wort „Schiffer“, ferner die Worte|| S. 550 PDF || beizusetzen „hwegen Überhaltung oderh ungebührlicher Behandlung“, um den Gegenstand des Einschreitens des Bezirksamtes in linea politica näher zu präzisieren.
Im Absatze i, zweite Zeile, ist statt „die Parteien“ „beide Parteien“ zu setzen.
Im § 73 (außer Streitsachen) sind vierte und fünfte Zeile die Worte „ehemals herrschaftliche“ wegzulassen, was auch im § 74, fünfte Zeile, zu geschehen hat.
Im § 75 ist, vierte Zeile, statt des Wortes „Pfarrern“ das umfassendere „Seelsorgern“ zu setzen.
Der zweite Absatz dieses Paragraphes ist auf die Worte zu beschränken: „Die nähere Bestimmung über diese Einrichtung bleibt besonderen Vorschriften vorbehalten.“
Für den Schluß des § 77 ist, nach dem Antrage des Altgrafen Salm, die Modifikation angenommen worden, nämlich statt „mit Ausnahme jener Länder, wo diese den geistlichen Behörden vorbehalten ist“ (wie in Kroatien und Siebenbürgen) zu setzen „insoweit sie überhaupt dem weltlichen Gerichte zusteht“.
Für diese Modifikation wurde vom Ministeri Grafen Thun insbesondere geltend gemacht, daß die einverständliche Scheidung der Ehegatten von Tisch und Bett den geistlichen Behörden nicht zusteht, daher die Belassung der Schlußworte dieses Paragraphes eine Unrichtigkeit enthielte.
Die erwähnte Modifikation präjudiziert auch den geistlichen Gerichten nichts, indem dadurch nur gesagt wird, daß, wenn die Angelegenheit der einverständlichen Scheidung eine Angelegenheit der weltlichen Gerichte ist, sie dann dem Bezirksamte zustehe. jDer Justizminister bevorwortete jedoch die von der Minorität des Beratungskomitees angenommene Textierung.j Der Justizminister bevorwortete jedoch die von der Minorität des Beratungskomitees angenommene Textierung.
Im § 79, achte Zeile, sind nach dem Worte „Lehentafeln“ die Worte „und Bergbücher“ hinzuzufügen und kvor dem Schlußsatze die Worte einzuschaltenk „insoferne nicht die Führung der Grundbücher überhaupt in einigen Kronländern den Kollegialgerichten übertragen wird.“
Der § 80 hat zu lauten: „Die gerichtliche Bestätigung über die Beschaffenheit der Handlungsbücher steht in jenen Orten, wo sich kein Handelsgericht befindet, dem Bezirksamte zu“; und der § 82: „Dem Bezirksamte steht zu die gesetzliche Mitwirkung (statt Verfügung) bezüglich des Waisenkuratels- und Depositenvermögens.“
Die §§ 84 und 85 werden nach dem von dem Justizminister unterstützten Antrage der Repräsentanten seines Ministeriums gestrichen, der erstere, weil die darin den Bezirksämtern zugedachte Aufnahme, Verfassung und Protokollierung rechtsverbindlicher Erklärungen und Verträge und andere zum Notariate gehörige Verrichtungen jetzt, wo über den Fortbestand oder Modifizierung des Notariatsinstitutes Verhandlungen im Zuge begriffen sind, nicht der Gegenstand einer Entscheidung sein könne, der letztere, weil dadurch ein neues, sehr kostspieliges Institut ohne nachgewiesene Notwendigkeit ins Leben gerufen würde und der Ausspruch darüber nicht in den Wirkungskreis des Bezirksamtes gehört.|| S. 551 PDF ||
Der Minister des Inneren fand gegen die vorläufige Streichung dieser Paragraphe nichts zu erinnern, behielt sich aber die nähere Auseinandersetzung seiner Ansicht darüber vor, bis über den Fortbestand und die allenfällige Modifikation des Notariatsinstitutes von Sr. Majestät entschieden sein wird5, lweil er der Überzeugung ist, daß es höchst wünschenswert wäre und von der Landbevölkerung mit lebhaftem Danke aufgenommen werden wird, wenn Se. Majestät schon gleich bei der Feststellung des Wirkungskreises der Bezirksämter die Überweisung des Notariatsamtes an dieselben auf dem Lande im Grundsatze zu genehmigen und dies auszusprechen geruhen würdenl .
Auch den § 86 hat der Justizminister nach dem Antrage der Repräsentanten des Justizministeriums zur Streichung angetragen, weil die darin den politischen Beamten zugedachte Grundbuchsführung, Verwaltung, Elozierung und Verwendung des Waisenvermögens, mAbhandlung der Verlassenschaftenm u. dgl. in den bestehenden Gesetzen ausdrücklich als zur richterlichen Kompetenz gehörige Geschäfte genannt werden, sie nnur auf dem Lande undn zur Erleichterung der Justiziäre den Wirtschaftsämtern überlassen und zu ihrer Besorgung von dem Gesetze andere Individuen delegiert worden sind. oAllein, diese Art Geschäftsverteilung hat sich auch damals nicht bewährt und viele Ersatzansprüche gegen die Dominien hervorgerufen, weil diese Geschäfte von nicht juridisch gebildeten Beamten nicht zweckmäßig besorgt werden können.o
Nach der Ansicht des Justizministers wären im Grundsatze alle Justizgeschäfte den Justizbeamten ungeschmälert vorzubehalten. Für diese Ansicht sprechen auch die Grundsätze vom 31. Dezember 1851, Art. 4 und 19, nach deren erstem in den lf. Bezirksämtern so viel möglich die verschiedenen Verwaltungszweige inner bestimmter Grenzen der Wirksamkeit zu vereinigen sind, nach dem andern aber in der inneren Einrichtung der Bezirksbeamten ein eigener Gerichts- oder politischer Beamter zugeteilt werden kann, je nachdem die Verhältnisse es erfordern. Hieraus scheint unzweideutig zu folgen, daß die bisher bestehenden Grenzen der Wirksamkeit der Bezirksrichter nicht verrückt werden sollen. Es wäre auch nicht angemessen, die Akte zu trennen und unter die politischen und Justizbeamten zu verteilen, da man im voraus nicht wissen kann, ob über den einen oder den anderen eine Entscheidung zu fällen sein wird, pda sie nach bestimmten Formen aufgenommen werden müssen, ihre Aufnahme juridische Kenntnisse erfordert und das ABGB. nicht ohne wichtige Gründe diese Geschäfte den Gerichten ausdrücklich zugewiesen hatp . Das Angemessenste wäre, die Verteilung dem Bezirkshauptmanne und der inneren Manipulation ohne weitere Bestimmung zu überlassen, qda eine Referatseinteilung nicht in die Grundzüge der Verfassung der Bezirksämter gehörtq .
|| S. 552 PDF || Der Justizminister trug demnach an, den § 86 ganz wegzulassen und den § 5 (über welchen die Abstimmung bei den früheren Beratungen vorbehalten wurde) nach den obigen Andeutungen zu modifizieren.
Der Minister Dr. Bach bemerkte, daß der § 5 hier maßgebend sei. Wird dieser, den eigentlichen Grundsatz aussprechende Paragraph rnicht angenommen, so müßte die Streichung der Bestimmungen des § 86 von selbst erfolgenr . Nach dem § 5 sollen die eigentlichen richterlichen Geschäfte in Straf- und Zivilangelegenheiten, bei denen es auf ein Erkenntnis oder einen Spruch des Gerichtes ankommt, von dem Bezirksrichter selbständig und mit eigener Verantwortung besorgt werden. Nur ausnahmsweise versieht bei Bezirksämtern von kleinerer Ausdehnung der Bezirkshauptmann auch die Justizgeschäfte unter unmittelbarer Verantwortung, welche Vereinigung der Geschäftsführung bei den Bezirksämtern zweiter Klasse stattfindet.
Bei Verlassenschaften, Waisensachen, nicht exekutiven Versteigerungen usw., überhaupt in Dingen, die nichts mit der Entscheidung und mit der Strafgerichtsbarkeit gemein haben, können immerhin auch untergeordnete politische Beamte mit Nutzen verwendet werden, da diese Geschäfte keine juridische Befähigung erfordern, der Bezirkshauptmann aber für deren gehörige Besorgung einsteht.
sDagegen wendete der Justizminister ein, die Scheidung der Justizgeschäfte in streng gerichtliche und nicht streng gerichtliche kenne das ABGB. nicht, sie sei daher eine willkürliche und bezwecke nur, die Bezirksämter so viel möglich zu rein politischen Ämtern zu gestalten und mit so wenig als möglich juridischen Beamten zu dotieren. Dieses Bestreben sei aber weder in der Ah. Willensmeinung gegründet, noch mit einer guten Justizpflege verträglich, welche ganz vereitelt wird, wenn die Justizgeschäfte, z. B. Verlassenschafts- und Pupillarangelegenheiten, Händen anvertraut werden, die einer solchen Aufgabe nicht gewachsen sind. Bei der Wiedereinführung dieser Verteilung der Justizgeschäfte werden alle Mängel der Dominikalgerichtsbarkeit ohne ihre Vorteile, nämlich ohne die Verantwortlichkeit und Ersatzpflicht der Dominien, wieder aufleben.s Dagegen wendete der Justizminister ein, die Scheidung der Justizgeschäfte in streng gerichtliche und nicht streng gerichtliche kenne das ABGB. nicht, sie sei daher eine willkürliche und bezwecke nur, die Bezirksämter so viel möglich zu rein politischen Ämtern zu gestalten und mit so wenig als möglich juridischen Beamten zu dotieren. Dieses Bestreben sei aber weder in der Ah. Willensmeinung gegründet, noch mit einer guten Justizpflege verträglich, welche ganz vereitelt wird, wenn die Justizgeschäfte, z. B. Verlassenschafts- und Pupillarangelegenheiten, Händen anvertraut werden, die einer solchen Aufgabe nicht gewachsen sind. Bei der Wiedereinführung dieser Verteilung der Justizgeschäfte werden alle Mängel der Dominikalgerichtsbarkeit ohne ihre Vorteile, nämlich ohne die Verantwortlichkeit und Ersatzpflicht der Dominien, wieder aufleben.
Eine solche Trennung der Geschäfte bei einem und demselben Amte sei auch ganz unpraktisch, denn es wird doch zweckmäßiger sein, diese Geschäfte auch dem geprüften Richter zu überlassen, als ihm politische Angelegenheiten zu übertragen und politische Beamten mit Justizgeschäften zu beauftragen.
Der Minister Graf Thun erklärt hinsichtlich der zwischen den Ministern des Inneren und der Justiz streitigen Hauptfrage, wie bereits mehrmals erwähnt wurde, eine von beiden abweichende Meinung zu haben, deren Erörterung es aber notwendig mache, sich umständlicher über die Grundzüge des ganzen Entwurfes auszusprechen, wozu aber die Zeit heute bereits zu weit vorgerückt sein dürfte.
Hierauf wurde bemerkt, daß Graf Thun seine Meinung in einem Separatvotum entwickeln, gegenwärtig aber, um den Schluß der Beratung nicht aufzuhalten, sich nur über|| S. 553 PDF || die vorliegende aussprechen wolle, worauf derselbe erklärte, daß, wenn er nur zwischen den Ansichten der beiden genannten Minister zu wählen habe, er sich der des Ministers des Inneren anschließe.
Bei der vom Ministerpräsidenten vorgenommenen Abstimmung erklärten sich die Minister v. Thinnfeld, Graf Thun, Freiherr v. Csorich und Ritter v. Baumgartner, daher die Stimmenmehrheit, mit dem Minister des Inneren für die unveränderte Beibehaltung des § 5 und tdieselben Stimmen mit Ausnahme des Herrn Finanzministers für die Belassungt des § 86.
Bei dem hierauf von dem Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner vorgetragenen dritten Abschnitte über den Wirkungskreis des Bezirksamtes in Steuer-, Rechnungs- und Kassasachen ist mit Ausnahme des § 93, in welchem nach dem Minoritätsantrage statt der Worte „vorgesetzten politischen“ das Wort „gesetzlichen“ vorgezogen wurde, sonst nichts zu erinnern gefunden worden.
Zum Schlusse machte der Justizminister noch den Antrag, es wolle festgesetzt werden, daß bei den ersten Besetzungen von Bezirkshauptmannsposten von dem Minister des Inneren das Einvernehmen mit dem Justizministerium gepflogen werde. Es sind nämlich viele schon lange dienende und ausgezeichnete Bezirksrichter vorhanden, welche alle Berücksichtigung verdienen und welche, weil sei dem Minister des Inneren nicht näher bekannt sind, leicht übergangen und dadurch unverdienterweise benachteiligt werden könnten. Um diesem zu begegnen, stelle er den erwähnten Antrag.
Der Minister des Inneren meint, daß auch bei der ersten Besetzung der angenommene Grundsatz der Kompetenz festgehalten und einer Ausnahme hievon nicht Platz gegeben werde, zumal von seiner Seite gewiß Rücksicht darauf genommen werden würde, daß die Brauchbaren alle untergebracht und keiner unverdienterweise zurückgesetzt werde.
Die übrigen Stimmführer halten es jedoch mit dem Justizminister für angemessen und billig, daß bei der ersten Besetzung aller Bezirkshauptmannsstellen das Einvernehmen mit dem Justizministerium gepflogen werde.
Der Minister des Inneren wird nach den Beschlüssen des Ministerrates ein Exemplar über die Einrichtung und den Wirkungskreis des Bezirksamtes zusammenstellen lassen und dasselbe im nächsten Ministerrate vorbringen, wobei auch der Personaletat der Bezirksämter noch einmal besprochen werden soll6.
Wien, am 12. Februar 1852. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 14. September 1852.