Nr. 562 Ministerrat, Wien, 27. September 1851 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Marherr; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 28. 9.), P. Krauß 3. 10., Bach 3. 10., Thinnfeld 29. 9., Csorich, K. Krauß, Baumgartner; abw.abwesend Thun, Stadion, Kulmer.
MRZ. 3317 – KZ. 3434 –
Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 27. September 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses FML. Fürsten v. Schwarzenberg.
I. Aufsatz bezüglich der Invasionsschulden für die Wiener Zeitung
Der Finanzminister las den zur Einrückung in die Wiener Zeitung bestimmten Aufsatz vor, worin die Verhältnisse aufgeklärt und auseinandergesetzt werden, welche zu der von Sr. Majestät genehmigten Einbeziehung der Invasionsschulden in das neue Anleihen Veranlassung gegeben haben1.
Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern und erklärte weiters seinen Beitritt zu dem bei Sr. Majestät von dem Minister des Äußern zu stellenden Antrage
II. K. k. Ratstitel für Carl v. Jeckl
auf Verleihung des k. k. Ratstitels für den Zahlmeister seines Ministeriums Carl v. Jeckl2, und
III. Beitrag für die evangelische Kirche in Bukarest
auf Erfolgung eines jährlichen Beitrags von 300 fr. aus dem Staatsschatze für das neue evangelische Bethaus in Bukarest, weil diese unter dem gemeinschaftlichen Protektorate Österreichs und Preußens stehende Kirchengemeinde (wovon ¾ österreichische Untertanen sind) von Seite der preußischen Regierung mit jährlichen 200 Talern subventioniert werden wird, mithin die österreichische, will sie ihren Einfluß nicht verlieren, nicht hinter der ersteren zurückbleiben darf3.
IV. Zolltarif (13. Beratung)
Zolltarifsberatung, 13. Sitzung4.
In derselben wurden die Klassen XXI bis zu Ende mit folgenden Modifikationen angenommen.
XXIV, 88. Eisenwaren. Hier vermißte der Minister für Landeskultur die namentliche Aufführung der Sensen. Sie mögen wohl unter die Rubrik „a. dd. Schmiedeisen, landwirtschaftliche Geräte“ gehören. Indessen ist’s nicht diese Auslassung, sondern die Bitte der inländischen Sensenfabrikanten um angemessenen Schutz durch einen höheren|| S. 249 PDF || Ausfuhrzoll auf Rohstahl, was den Minister für Landeskultur zu einigen Bemerkungen veranlaßte.
Der Rohstahl ist nämlich das vorzüglichste Material für die Sensenerzeugung; wird die Ausfuhr desselben zu sehr erleichtert, so ist sehr zu besorgen, daß das benachbarte Ausland sich der Sensenfabrikation zum Nachteil der inländischen Werke bemächtige und diesen so wichtigen Industrie- und Ausfuhrartikel drücke. Der Minister kam daher auf den sub XII, 51. e) für Rohstahl mit 5 Kreuzer per Zentner vorgeschlagenen Ausfuhrzoll mit dem Antrage zurück, diesen jedenfalls viel zu geringen Zollsatz, wo nicht auf 1 fr. doch wenigstens auf seinen dermaligen Betrag von 53½ Kreuzer zu erhöhen.
Der Handelsminister glaubte sich zwar von einer solchen Maßregel keinen Nutzen für die inländische Sensenerzeugung versprechen zu sollen, indem dadurch der Rohstahl verteuert und höchstwahrscheinlich im Auslande der Einfuhrzoll auf Sensen erhöht werden würde. Nachdem jedoch, wie er selbst anerkannte, der bisherige Zoll von 53½ Kreuzer auf die Ausfuhr dieses Artikels nicht nachteilig gewirkt hat, so vereinigte sich der Ministerrat in dem Zollsatze von 50 Kreuzer für Rohstahl bei der Ausfuhr.
Ad 88. d) Feine Eisenwaren. Diese und alle ähnlichen Rubriken mit der Bezeichnung „feine“, „mittelfeine“ etc. begreifen verschiedene Gegenstände in sich, bei denen in der Durchfuhr leicht ein Austausch zum Nachteile des Zollgefälls stattfinden kann, indem niemand verpflichtet ist, eine andere Erklärung als nach der Rubrik „feine Eisenwaren“ abzugeben. Hier insbesondere wird die Sache auch in Polizeihinsicht bedenklich. Unter feinen Eisenwaren sind hier Waffen und Waffenbestandteile begriffen. Es führt nun jemand Waffen unter der Erklärung „feine Eisenwaren transito“ ein, nimmt solche im Lande heraus und verkauft sie, gibt dafür andere in dieser Rubrik begriffene Artikel in gleichem Gewichte in die Kisten und führt diese als feine Eisenwaren aus. Bei der Visitation kann ihm nichts beanständet werden, und doch hat er das Zollgefäll um den Einfuhrzoll per 25 fr. gebracht (denn der Transitozoll beträgt nur 25 Kreuzer) und hat überdies seine Waffen im Lande abgesetzt. Der Finanzminister machte daher den Antrag, diejenigen Artikel, bei denen eine solche Gefahr in Gefälls- oder Polizeihinsicht eintreten kann, im Tarif abgesondert zu nennen, damit sie auch speziell deklariert werden müssen. Insbesondere wären also hier Waffen, Waffenbestandteile, Rasier- und Federmesser unter eine eigene Rubrik d) zu stellen, und dann sub e) die übrigen Artikel, chirurgische Instrumente etc. folgen zu lassen.
Der Handelsminister und der Ministerrat erklärten sich hiermit einverstanden. Eine Anwendung davon ergab sich gleich
Ad XXV, 93. a) bei goldenen und silbernen Uhren, für welche überdies der Finanzminister den sofort auch angenommenen bisherigen Zollsatz von 1 fr. per Stück in Antrag brachte.
XXVI, 94. beanständete der Finanzminister die Benennung „kurze Waren“, welche der Handelsminister mit dem bisherigen kaufmännischen Sprachgebrauche, der damit überhaupt nicht besonders genannte Kurzwegwaren versteht, dann mit der im Zollvereinstarif darüber vorkommenden Auseinandersetzung rechtfertigte und sich – unter Beistimmung des Ministers des Inneren und des Ministerpräsidenten – bereit erklärte, die beanständete Benennung mit „zusammengesetzte (kurze) Waren“ zu ersetzen.|| S. 250 PDF ||
Dagegen bemerkte der Finanzminister , daß der Ausdruck „kurze Waren“ in unserem seit 60 Jahren in Wirksamkeit stehenden Zolltarif nicht vorkommt; daß er auch im vorliegenden Tarife nicht passe, weil die Waren, welche im Zollvereinstarif unter jener Benennung vorkommen, hier aufgelöst in verschiedenen Rubriken erscheinen, während es sich hier um eigentliche zusammengesetzte, sonst nicht benannte Waren handelt, welche, wie z. B. gepolsterte Möbel und Betten, weder nach kaufmännischem Sprachgebrauche noch nach dem Vereinstarife als sogenannte „kurze“ (Quincaillerie-) Waren angesehen werden können. Der Finanzminister war daher der Meinung, daß statt dieser die Benennung „zusammengesetzte, nicht besonders genannte Waren“ zu wählen sei, welchem Antrage die übrigen, also mehreren Stimmen beitraten.
Gegen die weiters vom Finanzminister beantragte Streichung der „Anmerkung“ fand der Handelsminister nichts einzuwenden.
XXIX a) Bücher und Karten, b) Bilder auf Papier, und c) Gemälde. Hier wurden die im Tarif angetragenen Zollsätze einstimmig für zu niedrig erkannt. Da der Satz auf Papier mit 3 fr. angenommen wurde, so erscheint es nur konsequent, das bedruckte Papier wenigstens ebenso hoch anzusetzen, also a) Bücher mit 3 fr., b) Bilder mit 7 fr. 30 Kreuzer und c) Gemälde ohne Rahmen ebenfalls mit 7 fr. 30 Kreuzer zu belegen. Die Rahmen wären ihrer Kategorie gemäß besonders zu verzollen. Der Handelsminister erklärte sich mit diesen Zollsätzen vollkommen einverstanden.
Der letzte Artikel XXX gab zu keiner Erinnerung Anlaß5.
Wien, den 28. September 1851. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 5. Oktober 1851.