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Nr. 459 Ministerrat, Wien, 28. Februar 1851 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Schwarzenberg; BdE. und anw. (Schwarzenberg 1. 3.), P. Krauß 1. 3., Bach 1. 3., Bruck, Thinnfeld 5. 3., Thun, Csorich, K. Krauß, Kulmer 5. 3.; abw. Stadion.

MRZ. – KZ. 617 –

Protokoll der Sitzung des Ministerrates, gehalten zu Wien am 28. Hornung 1851 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses, FML. Fürsten v. Schwarzenberg.

I. Todesurteil gegen Franz Pittarevich

Der Justizminister referierte über das Todesurteil wider Franz Pittarevich wegen Mordes mit dem Antrage auf Nachsicht der Todesstrafe, wogegen sich keine Erinnerung ergab1.

II. Oberlandesgerichtsratscharakter für Felix Florentin Edler v. Biederheim

Auch dem Einraten desselben auf Verleihung des Charakters eines Oberlandesgerichtsrates an den 45 Jahre dienenden Linzer Landrat Florentin, der, obwohl bei der neuen Organisierung nicht untergebracht, doch fortan beim obderennsischen Oberlandesgerichte verwandt wird, wurde beigestimmt2.

III. Vorgang des Friedrich Freiherr Grimschütz bei der Geschworenenwahl

In betreff des dem Istrianer Kreishauptmann Baron Grimschütz zur Last gelegten ungehörigen Vorgangs bei der Bildung der Geschwornenlisten, worüber der Justizminister den Vortrag begann, erbat sich der Minister des Inneren vorläufig die Einsicht der betreffenden Akten, welche ihm vom ersteren brevi manu übergeben wurden3.

IV. Auszeichnung für Jacob Radl

Der Minister des Inneren beantragte die Verleihung des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone für den Bürgermeister von Großenzersdorf Jacob Radl4, dann der gleichen Auszeichnung

V. Auszeichnung für Korporal Nikita Swerwa

für den russischen Korporal Nikita Swerwa wegen Rettung einer Person aus Wassergefahr5; ebendieselbe Auszeichnung brachte

VI. Auszeichnungen für für die beiden Schullehrer Franz Czerny und Stephan Stögermayer

der Unterrichtsminister für die beiden Schullehrer Franz Czerny und Stephan Stögermayer in Vorschlag, wogegen ebenfalls nichts zu erinnern gefunden ward6.

VII. Organisierung des griechischen Konsulatswesens

Nachdem der Konsul Gropius zu Athen mit Tod abgegangen ist, so ergibt sich die erwünschte Gelegenheit, mit der Organisierung des griechischen Konsularwesens vorzugehen.

Der Handelsminister behielt sich in dieser Beziehung vor, mit Zustimmung des Ministerrats bei Sr. Majestät den Antrag dahin zu stellen, daß in Hinkunft für Athen a(Piräus) bloß ein Honorarvizekonsul angestellt und ihm wie dem Vizekonsul in Naupliaa ein Pauschale zur Bestreitung der Auslagen angewiesen werde, die Posten in Syra und Patras aber in ihrer dermaligen Bestellung bmit den systemmäßigen Bezügenb zu verbleiben haben7.

VIII. Publizierung des Preßgesetzes von 1849 im lombardisch-venezianischen Königreiche

Der Kriegsminister zeigte an, daß Feldmarschall Graf Radetzky wegen des Überhandnehmens aufreizender Schriften im lombardisch-venezianischen Königreiche sich bestimmt gefunden habe, dort das cStandrecht gegen Schriften aufrührerischen Inhalts sowie gegen die Besitzer oder Hehler solcher Schriftenc zu publizieren8, wogegen der Minister des Inneren bemerkte, daß er dvon dem Feldmarschall die Anzeige erhalten habe, daß er beabsichtige, das Preßgesetz vom J[ahre] 1849 im Zusammenhang mit den für Italien nötig befundenen Abänderungen zu publizieren, worüber er telegraphisch so ersucht habe, da eben die Aufhebung des Preßgesetzes in Frage stehe und ein neues Preßgesetz zu erwarten sei, hiemit innezuhaltend .9

IX. Besetzung des Kordons an der lombardisch-piemontesischen Grenze

Weiters teilte der Kriegsminister die Anzeige des Feldmarschalls Grafen Radetzky mit, daß derselbe zur Besetzung des Grenzkordons von Sesto Calende an 2500 Mann disponiert habe10.

X. Befreiung der Medaillenzulagen von der Einkommensteuer

Eben dieser Minister referierte über das Gesuch des pensionierten GM. Hödel um Enthebung von der Entrichtung der Einkommensteuer von der Medaillenzulage, nachdem auch die Maria-Theresia-Ordenspensionen von der Einkommensteuer befreit worden sind11.

Der Finanzminister bemerkte, daß das Einkommen von der Medaillenzulage an sich in keinem Falle der Einkommensteuer unterliege, weil es den Betrag von 600 f. jährlich nicht erreiche; nur durch Einbeziehung in das übrige Einkommen des Beteilten, hier also in die Generalspension, würde es von der Steuer getroffen werden, und es müßte, um der Bitte des GM. Hödel zu entsprechen, die Ausscheidung der Medaillenzulage von dem Gesamteinkommen verfügt werden. Zur genauern Informierung über den Betrag der Zulage und die sonstigen Modalitäten behufs eines Antrags in thesi erbat sich der Finanzminister die Mitteilung der Akten vom Kriegsminister12.

XI. Begnadigung von 114 politisch Verurteilten

Auf die Anfrage des Ministerpräsidenten , in welchem Wege die mit Ah. Entschließung vom 22. Hornung 1851 erteilte Begnadigung der 114 wegen Teilnahme an der ungrischen Revolution verurteilten ehemaligen k. k. Militärs erwirkt worden sei13, bemerkte der Kriegsminister, daß der Antrag hierzu von ihm ausgegangen sei, nachdem früher (Ministerratsprotokoll vom 14. Hornung 1851 III, MRZ. 511) als Norm für die Verhandlung der Gnadengesuche für die bei dieser Revolution Kompromittierten als Grundsatz angenommen worden, daß solche, sofern sie Militärpersonen betreffen, ausschließlich dem Kriegsminister zustehen soll.

Man habe dabei vier Kategorien gemacht, und in die erste Kategorie der zu Begnadigenden diejenigen gereiht, die zur Zeit der Tat noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht haben; in die zweite diejenigen, welche der revolutionären Regierung zwar gedient, aber die Waffen gegen die rechtmäßige Regierung nicht geführt haben; in die dritte diejenigen, welche zu einer minderen als sechsjährigen Kerkerstrafe verurteilt wurden, endlich in die vierte jene, welche, wenn sie nicht in eine der vorigen Kategorien fallen, sich am Aufstande wenigstens nicht in hervorragender Weise beteiligt haben.

Der Ministerpräsident , einstimmig mit dem Minister des Inneren, konnte nicht umhin zu erklären, daß es mit Rücksicht auf die Verabredung vom 14. v. M. erwünschlich gewesen wäre, wenn dieser, den Charakter einer Amnestie annehmende Gnadenakt wegen seiner Konsequenzen auf die noch anhängigen Verhandlungen nicht ohne Rücksprache mit dem Ministerrate wäre beschlossen worden.

XII. Reichsratsstatut (4. Beratung)

wurde zur Beratung des Entwurfs des Reichsratsstatuts übergegangen, und zwar desjenigen, welcher zwischen den Präsidien des Ministerrats und des Reichsrates vereinbart worden ist14.

A. Hierbei ergaben sich folgende Bemerkungen:|| S. 287 PDF ||

Zum Eingang wird auf Einraten des Finanzministers statt des zu wenig bezeichnenden Ausdrucks: „nach Anhörung Unseres Ministerrates“ beschlossen zu setzen: „über Antrag“.

Zu § 2 wünschte der Minister für Landeskultur , daß vom Reichsrate in der Gesetzgebung Einheit nicht nur der leitenden Grundsätze, sondern auch der einzelnen Bestimmungen der Gesetze gegeneinander, somit volle Übereinstimmung derselben erzielt werden möge.

Die mehreren Stimmen hielten jedoch den im Entwurfe vorgeschlagenen Text für ausreichend zu dem beabsichtigten Zwecke.

Im § 5 hätte der Finanzminister die nähere Bezeichnung der am Schluß erwähnten „inneren“ Angelegenheiten, etwa durch „Personal“-Angelegenheiten gewünscht. Die Mehrheit sprach sich aber für die unveränderte Beibehaltung des Textes aus.

Im § 7 besteht zwischen diesem neuen Entwurfe A und jenem infolge der früheren Ministerratsdeliberationen redigierten B eine wesentliche Differenz, indem nach jenem der Reichsrat in allen Fragen der Gesetzgebung zu hören ist, während dieser (B) die Dringlichkeitsfälle ausnimmt.

Für diese Ausnahme wird angeführt, daß, wenn auch in dringenden Fällen das Gutachten des Reichsrates gehört werden müßte, nicht nur die Einbringung und Erlassung unverschieblicher Gesetze und Anordnungen durch den Reichsrat aufgehalten, ja selbst vereitelt werden könnte, sondern auch Sr. Majestät bei der Sanktionierung der von Allerhöchstihren Ministern vorgeschlagenen Gesetze eine durch nichts gebotene Schranke gesetzt werden würde, nachdem der § 96 der Reichsverfassung selbst nicht mehr ausspricht, als daß „die Bestimmung des Reichsrats ein beratender Einfluß auf alle jene Angelegenheiten sein soll, worüber er von der vollziehenden Reichsgewalt um sein Gutachten angegangen wird“, ein Ausspruch, der es der vollziehenden Gewalt frei lässt zu bestimmen, über welche Gegenstände sie den Reichsrat vernehmen wolle.

Gegen die Ausnahme, also für die unbedingte Vernehmung des Reichsrats in allen Gesetzesfragen (oder über alle Gesetzentwürfe, wie von einigen Seiten bemerkt wird), wurde angeführt, daß der ausdrückliche Vorbehalt der Ausnahmen im Statute beim Publikum zu der Auffassung Anlaß geben würde, als ob man von vornehinein eine Umgehung des Reichsrates beabsichtigte, während eben dieses Institut die sicherste Bürgschaft für die vollkommenste Unparteilichkeit aller Gesetze zu gewähren bestimmt sein soll.

Mit Rücksicht hierauf und da es wünschenswert ist, daß dem Reichsrate seine Aufgabe positive vorgezeichnet werde, würde der Minister Baron Kulmer und der tg. Gefertigte kein Bedenken tragen, den Text des § 7 Entwurf A der beiden Präsidien unverändert anzunehmen.

Die übrigen Stimmen kamen jedoch im Grundsatze darin überein, daß eine unbedingte Nötigung zur Anhörung des Reichsrats in allen Gesetzesfragen ohne Ausnahme weder den Ah. Absichten Sr. Majestät noch dem Bedürfnisse des Ah. Dienstes entsprechen dürfte. Es handelte sich also nur noch darum, die Form zu finden, in welcher die Unterlassung der Vernehmung des Reichsrats in dringenden Gesetzessachen mehr oder minder scharf auszusprechen wäre.

Zu diesem Behufe wurden dreierlei Textmodifikationen vorgeschlagen:|| S. 288 PDF ||

1. vom Justizminister : „Die Hauptbestimmung des Reichsrats besteht in der Begutachtung der Gesetzentwürfe, welche ihm werden mitgeteilt werden, und der Anhörung desselben wird in der Kundmachung der von ihm begutachteten Gesetze erwähnt.“

2. vom Handelsminister : „Dem Reichsrate werden die Gesetzentwürfe zur Begutachtung vorgelegt, und der Anhörung desselben wird in der Kundmachung der von ihm begutachteten Gesetze erwähnt.“

3. vom Minister des Inneren : „Es ist Unsere Absicht, den Reichsrat über alle zu erlassenden Gesetze zu vernehmen; und der Anhörung desselben wird in der Kundmachung der von ihm begutachteten Gesetze erwähnt.“

Bei der Abstimmung über jeden einzelnen dieser Textierungsvorschläge erhielt keiner die Majorität, indem jener ad 1., für welchen sich außer dem Justizminister noch die Minister des Kultus, des Kriegs und der Finanzen erklärten, von den übrigen Stimmen abgelehnt ward; jener ad 2. keine weitere Stimme erhielt, endlich jener ad 3., für welchen außer dem Minister des Inneren noch die Minister v. Thinnfeld, Baron Kulmer und der Ministerpräsident waren, infolge der Erklärung des Handelsministers, daß er demselben nur unter der Bedingung beitreten könne, wenn im § 1 die Berufung auf § 7 hinwegbliebe (was nicht angenommen wurde), sonst aber mit der Fassung des Justizministers stimme, in der Minorität gegen diesen letzteren geblieben ist.

Wegen vorgerückter Stunde wurde die Beratung aufgehoben15.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 6. März 1851.