Nr. 317 Ministerrat, Wien, 10. April 1850 - Retrodigitalisat (PDF)
- ℹ️ anwesend:
- RS.Reinschrift; P.Protokoll Ransonnet; VS.Vorsitz Schwarzenberg; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Schwarzenberg 12. 4.), Krauß 12. 4., Bach 12. 4., Bruck, Thinnfeld 12. 4., Thun, Kulmer 12. 4., Degenfeld 12. 4.; abw.abwesend Stadion, Gyulai, Schmerling.
MRZ. 1426 – KZ. 1120 –
Protokoll der am 10. April 1850 zu Wien abgehaltenen Ministerratssitzung unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des Äußern und des Hauses etc. Fürsten von Schwarzenberg.
I. Resignation Michael Lewickis
Der Ministerpräsident übergab dem Minister des Kultus die Eingabe des griechisch-katholischen Erzbischofs zu Lemberg Michael Lewicki, seine Resignation betreffend, zur geeigneten Verfügung1.
II. Verurteilung kompromittierter ungarischer Beamten
Der Finanzminister Baron Krauß drückte sein Befremden darüber aus, daß von den ungarischen Kriegsgerichten über kompromittierte Beamte nebst den eigentlichen Straferkenntnissen auch die Entsetzung vom Dienste ausgesprochen werde2, da dieser letztere Ausspruch eigentlich zur Kompetenz der Oberbehörde des Verurteilten gehört. Zudem erfolgen diese Entsetzungen von Beamten, welchen häufig eigennützige Denunziationen zum Grund liegen, manchmal so massenhaft, daß der Dienst dadurch wesentlich gefährdet wird3.
III. Gesetz über den Privatunterricht
Schließlich las der Kultusminister den beiliegenden Entwurf eines provisorischen Gesetzes über den Privatunterrichta .4
Über Vorschlag des Ministers des Inneren vereinigte man sich dazu, daß die Berechtigung zur Errichtung von Privatlehranstalten mit Hinblick auf § 3 der Grundrechte5 bloß österreichischen Staatsbürgern zuzuerkennen sei, um dadurch der Errichtung solcher Institute durch Ausländer, deren Antezedentien nicht genau bekannt sind, zu begegnen und überhaupt die Leitung solcher Anstalten nicht in fremde Hände zu legen. Hiernach wurde statt des Wortes „Jedermann“ im § 2 des Entwurfes gesetzt „jeder österreichische Staatsbürger“.b || S. 290 PDF ||
Die im selben Paragraphen gestellte Bedingung, daß derjenige, welcher eine Privatlehranstalt errichten will, in politischer Beziehung nicht bescholten sein dürfe, veranlaßte den Minister des Inneren zur Bemerkung, daß der Begriff der politischen Bescholtenheit in Österreich nicht gesetzlich festgestellt sei und daher eine andere Textierung notwendig erscheine.
Eine weitere Diskussion erhob sich über die Bestimmung des § 2, wonach vom Errichter einer Privatlehranstalt nur gefordert wird, daß er nicht offenbar unfähig sei, auf die Anstalt einen ihre Einrichtung und ihre Wirksamkeit bestimmenden Einfluß zu üben.
Der Unterrichtsminister motivierte diese Bestimmung im wesentlichen 1. durch die Betrachtung, daß die Staatsverwaltung in eine nähere Prüfung der Eigenschaften der Kandidaten dieser Art in Bezug auf ihre Fähigkeit nicht eingehen sollte, weil sie sonst dem Publikum gegenüber eine Art von Verantwortlichkeit dafür übernimmtc, während bei einem mehr negativen Verhalten der Regierung die Eltern und Vormünder sich veranlaßt finden werden, die Eigenschaften der Institutsvorsteher und die Einrichtungen der Anstalten sorgfältiger zu prüfen. 2. Daß übrigens die Privatlehranstalten nicht in einem der Religion, der Moral oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufenden Geiste geleitet werden, dafür bürgt die der Regierung vorbehaltene und von derselben auch handzuhabende Aufsicht über die Instituted .
Der Finanzminister , mit welchem sich noch mehrere Stimmen vereinigten, glaubte es sei zuwenig, wenn man sich schon damit begnüge, daß der Errichter eines Instituts nicht offenbar zur Leitung unfähig sei. Der § 3 der Grundrechte setze fest, „Unterrichtsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat“. Es sei nicht nötig und auch nicht rätlich, in den vorliegenden provisorischen Gesetzen noch weiter zu gehen und den Kreis derjenigen, welche Lehranstalten zu errichten berechtigt sind, allzusehr auszudehnen. Die Volksbildung werde dabei nichts gewinnen, wohl aber sei zu vielen Übelständen ein Spielraum gewährt, denen die Regierung entweder gar nicht oder erst spät wird steuern können.
Die Beschlußfassung über diese Kontroverse wurde einer späteren Ministersitzung vorbehalten6.
Wien, 12. April 1850. Schwarzenberg.
Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Wissenschaft genommen. Franz Joseph. Wien, den 14. April 1850.