Zur Einrichtung der Edition - Retrodigitalisat (PDF)
Von Helmut Rumpler
|| S. 109 PDF || Nur vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Stellung des Ministerrates und der damit in Zusammenhang stehenden besonderen Bedeutung der Ministerratsprotokolle kann die Frage sinnvoll einer Antwort zugeführt werden, nach welchen Grundsätzen die Edition der Protokolltexte zu gestalten sei. Es soll daher der Versuch unternommen werden, Richtlinien für die Praxis der Editionsarbeit zu formulieren. Abgesehen davon, daß das Problem der editionstechnischen Gestaltung von Quellentexten zur neuesten Geschichte noch kaum grundsätzlich in Angriff genommen worden ist1, konnte dabei unabhängig von bisherigen Lösungen dieses Problems vorgegangen werden, eben weil es sich im vorliegenden Fall um besondere Sachfragen handelt, die auch einer besonderen Lösung bedürfen. Die im folgenden formulierten Editionsgrundsätze wurden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des österreichischen Komitees für die Veröffentlichung der Ministerratsprotokolle erstellt. Sie wurden am Material der Jahre 1865 bis 1867 praktisch erprobt. Das bedeutet, daß sie in mancher Hinsicht noch als vorläufig zu betrachten sind.
Die vorliegenden Grundsätze wollen jenen Rahmen fixieren, der eine annähernde Einheitlichkeit der auf 15 Bände berechneten Gesamtedition zu gewährleisten vermag. Sie beschränken sich daher auf einige Grundfragen und sind so gehalten, daß den Bearbeitern der einzelnen Abteilungen genug Spielraum bleibt, sie den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Perioden anzupassen.
1. Aufbau der ersten Serie (Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848 bis 1867) - Retrodigitalisat (PDF)
Die erste Serie der „Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichischungarischen Monarchie 1848 bis 1918“ umfaßt die Protokolle des österreichischen Ministerrates vom 1. April 1848 bis 6. Februar 1867. Am 1. April 1848 trat das am 18. bzw. 20. März d. J. ernannte Ministerium Kolowrat zu seiner ersten offiziellen Sitzung zusammen. Mit dem Ministerrat vom 14. Februar 1867 unter dem Vorsitz des Kaisers, dem Beust zum erstenmal als Ministerpräsident beiwohnte, beginnt die zweite Serie. Das Kriterium der Abgrenzung ist demnach || S. 110 PDF || ein sachlich-politisches, nicht ein behördengeschichtliches. Strenggenommen steht dies im Widerspruch zu den Titeln der beiden Serien, die zwischen Protokollen des österreichischen Ministerrates und Protokollen des gemeinsamen Ministerrates unterscheiden. Doch bilden die Ministerberatungen unter der Leitung Beusts (7. Februar bis 30. Dezember 1867) offenkundig eine Übergangsstufe vom österreichischen zum gemeinsamen Ministerrat. Nicht die Ausgleichsmaterie an sich, die im österreichischen Ministerrat schon seit Jänner 1866 verhandelt wurde, bildet die Grundlage für die hier getroffene Abgrenzung, wohl aber der Umstand, daß am 14. Februar 1867 die präsumtiven Mitglieder der Regierung Andrássy dem österreichischen Ministerrat zur „Besprechung und Regelung mehrerer Durchführungsmaßregeln des Ausgleichswerkes“ beigezogen wurden.
Die Serie der „Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848 bis 1867“ besteht aus einer behördengeschichtlichen und aktenkundlichen Einleitung und aus sechs Abteilungen:
I. Die Ministerien des Revolutionsjahres 1848 (20. März bis 21. November 1848).
II. Das Ministerium Schwarzenberg (21. November 1848 bis 11. April 1852).
III. Das Ministerium Buol-Schauenstein (11. April 1852 bis 17. Mai 1859).
IV. Das Ministerium Rechberg (17. Mai 1859 bis 4. Februar 1861).
V. Die Ministerien Erzherzog Rainer (4. Februar 1861 bis 26. Juni 1865) und Mensdorff (26. Juni bis 27. Juli 1865).
VI. Das Ministerium Belcredi (27. Juli 1865 bis 7. Februar 1867).
Diese Gliederung nach den Vorsitzenden des Ministerrates bzw. der Ministerkonferenz entspricht im wesentlichen den behördengeschichtlichen Entwicklungsstufen des Ministerialsystems von 1848 bis 1867.
Die Bandzählung erfolgt innerhalb jeder dieser sechs Abteilungen. Da aber nicht der Einzelband, sondern die Abteilung die kleinste sachlich sinnvolle Einheit darstellt, werden die Protokolle jeder Abteilung, über die Einzelbände hinausgreifend, fortlaufend numeriert. Dementsprechend wird angestrebt, nur jeder Abteilung und nicht jedem Band eine spezielle Einleitung voranzustellen. Literatur- und Abkürzungsverzeichnis und Register werden jedoch aus praktischen Erwägungen jedem Band beigegeben.
Die sachliche Aufschlüsselung der Protokolle erfolgt durch ein chronologisches Verzeichnis der Protokolle, durch ein Personen-, Sach- und Ortsregister. Das Sachregister wird durch die den Protokollen vorangestellten Inhaltsangaben ergänzt. Das nach Sachbetreffen untergliederte Personenregister weist alle Personennamen in der „amtlichen“ Schreibweise (vgl. dazu Punkt 4, Transkription der Eigennamen) unter Angabe aller in den Protokollen vorkommenden Varianten aus. Das Ortsregister enthält analog zum Personenregister alle Ortsnamen in der „historischen amtlichen“ Schreibweise (vgl. dazu ebenfalls Punkt 4, Transkription der Eigennamen) mit allen Varianten der Originalprotokolle, ergänzt durch die heutige Namensform. Wo historische Schreibung und heutige Namensform voneinander differieren, ist der betreffende Ort mit entsprechendem Verweis unter beiden Formen als Stichwort ins Register aufgenommen.
2. Textgrundlagen - Retrodigitalisat (PDF)
Als Ministerratsprotokolle gelten für die vorliegende Edition nur jene Aufzeichnungen über Ministerbesprechungen, die als Beschlüsse oder Empfehlungen der Regierung dem Monarchen zur Sanktion vorgelegt wurden. Diese Definition leitet sich aus der verfassungsrechtlichen Praxis her, wonach ein Ministerratsprotokoll Regierungsbeschlüsse formuliert, die durch das konstitutionelle Zusammenwirken zwischen der Regierung und dem Monarchen zustandegekommen sind. In diesem Zusammenwirken kommt der Vorlage durch den Repräsentanten der Gesamtregierung dasselbe Gewicht zu wie der Sanktion des Herrschers. Auf Grund dieses Prinzips bleiben für den Hauptteil der vorliegenden Edition manche Beratungsprotokolle ausgeschlossen, die gelegentlich in der historischen Literatur und manchmal auch in zeitgenössischen Quellen als Ministerratsprotokolle klassifiziert wurden, denen aber diese Bezeichnung nicht zukommt. Einige dieser Beratungen sind in den Ministerratsprotokollen selbst bezeugt. Von manchen sind sogar Protokolle überliefert. Nur wenige von ihnen — und sie dürfen als Ausnahmsfälle betrachtet werden — wurden vom Kaiser unterzeichnet. Keines der bisher bekannten Protokolle dieser Art wurde aber der Kabinettskanzlei zur Vorlage an den Kaiser eingereicht, keines ist daher in den Kurrent-Protokollen der Kabinettskanzlei oder in den Protokollen der Ministerrats- bzw. Ministerkonferenzkanzlei nachzuweisen, wo die ordentlichen Konferenzprotokolle lückenlos registriert sind. Keines dieser Protokolle hat daher eine Signatur. Die Archivierung der echten Ministerratsprotokolle in der Registratur des Kabinettsarchivs war sonach kein kanzleitechnischer Formalakt, sondern stand im engsten inneren Zusammenhang mit dem politisch-rechtlichen Charakter der Ministerratsprotokolle. Alle außerhalb dieser Registratur überlieferten Sitzungsprotokolle dokumentieren eine eigene Kategorie von Ministerberatungen, die es zu jeder Zeit neben den echten Ministerratssitzungen gegeben hat. Zweckmäßigerweise werden auch sie in die Edition der Ministerratsprotokolle einzuarbeiten sein, aber gesondert in Form eines Verzeichnisses oder eines Anhanges. Ihre Erfassung wird immer unvollständig bleiben, weil mit der Erschließung neuer Quellenbestände immer wieder solche Protokolle auftauchen werden. Weitestgehende Vollständigkeit dürfte hingegen bezüglich der echten Ministerratsprotokolle zu erreichen sein. Nur von wenigen fehlt der Text, ihre Existenz ist in solchen Fällen in den Indizes, meist sogar durch besondere Aktenvermerke in der Reihe der Protokolle selbst bezeugt. Solche Protokolle werden bei der Numerierung im Rahmen jeder Abteilung mitberücksichtigt, ihr Inhalt womöglich aus anderen Quellen in Form eines Regestes ergänzt.
Der Text der Protokolle wird vollständig gedruckt. Kürzungen irgendwelcher Art verbieten sich, weil die Protokolle in den meisten Fällen selbst schon Kurzfassungen der Beratungen darstellen. Die Grundlage des Druckes bildet die jeweils letztgültige Form der Überlieferung. Diese liegt in einer als „Reinschrift“ zu bezeichnenden Fassung vor 2; sie wurde von den beim Ministerrat anwesenden || S. 112 PDF || Regierungsmitgliedern und vom Vorsitzenden des Ministerrates vidiert und hernach vom Kaiser sanktioniert. Nicht in allen Fällen ausdrücklich bezeugt, aber für die meisten Protokolle anzunehmen, ist eine Superrevision der Protokolle durch den jeweiligen Kanzleidirektor. Alle sachlich belangreichen Korrekturen werden unter Angabe der ursprünglichen Formulierungen ausgewiesen. Ebenso werden Marginalien und Separatvoten der Minister textkritisch angemerkt. Dasselbe gilt von Unterstreichungen oder ähnlichen Hervorhebungen der Minister oder des Kaisers, sofern sie sachlich von Bedeutung sind.
In engstem Zusammenhang mit den Protokollen stehen verschiedene Kategorien von Begleitakten . Darunter sind alle in den Protokollen erwähnten Schriftstücke zu verstehen. Sie alle gehören streng genommen zu den Protokolltexten. Sie bilden in vielen Fällen sogar integrierende Bestandteile dieses Textes. Auswahl und Form der Wiedergabe dieser Begleitakten bilden das vielleicht schwierigste Problem der Edition. Für die praktische Lösung dieser Frage wird unterschieden zwischen echten Beilagen und Rahmenakten . Ist ein Begleitakt Bestandteil des Protokolls, d. h. wurde er im Ministerrat verlesen oder wurde darauf von einem Vortragenden an die Stellen einer näheren Ausführung verwiesen, so ist er im allgemeinen als Beilage zum jeweiligen Protokoll abzudrucken. Rahmenakten, die ein Protokoll ergänzen, insofern auf sie im Protokoll Bezug genommen ist, werden nach Möglichkeit in Form von Quellenverweisen oder kurzen Inhaltsangaben in den Sachkommentar eingefügt.
3. Kopfregest - Retrodigitalisat (PDF)
Das Kopfregest zu jedem Protokoll besteht aus der vollständigen Signatur, dem aktenkundlichen Befund (archivalische Überlieferung, Protokollführer, Kanzleivermerke usw.), dem Nachweis der An- und Abwesenden und einem nach Tagesordnungspunkten gegliederten Inhaltsverzeichnis.
Kanzleivermerke sind in das Kopfregest aufgenommen, wenn sie sich auf das Protokoll als Ganzes beziehen, im übrigen aber an der dazugehörigen Protokollstelle im Rahmen des textkritischen Apparates ausgewiesen; bloße Aktenverweise werden ohne besonderen Nachweis für den Sachkommentar ausgewertet.
Die Anwesenden sind in den Originalprotokollen zweimal verzeichnet: in der Liste der „Gegenwärtigen“ auf der Titelseite des Protokolls und auf dem Mantelbogen, wo die beim Ministerrat Anwesenden ihre Einsichtnahme in das Protokoll bestätigten. Die beiden Listen stimmen nicht in allen Fällen überein. Sie bezeugen auch oft nicht alle tatsächlich an den Beratungen Beteiligten. In das Kopfregest wird die Liste des Mantelbogens in etwas vereinfachter Form mit den Sichtvermerken der Minister aufgenommen. Sie ist fallweise aus dem Verzeichnis der Anwesenden und dem Protokolltext ergänzt. Auch die Schlußzeichnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist in dieser Liste vermerkt. Als abwesend werden nur jene Personen ausgewiesen, die auf dem Titelbogen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die diesbezüglichen Angaben || S. 113 PDF || sind deshalb von Bedeutung, weil sie den einzigen Hinweis zur Beantwortung der Frage bieten, wer zu den betreffenden Ministerratssitzungen überhaupt eingeladen worden war. Das waren nicht immer alle Minister des amtierenden Ministeriums.
Die Inhaltsverzeichnisse werden in Anlehnung an die in den Protokollen verwendeten Formulierungen erstellt. Mit Rücksicht auf die in den Protokollen häufig vorkommenden Querverweise, die immer unter Angabe des Tagesordnungspunktes erfolgen, wird die in den Originalen bestehende Gliederung für das Inhaltsverzeichnis unverändert übernommen.
4. Transkription - Retrodigitalisat (PDF)
Die mechanische Beibehaltung der Schreibweise der Originalprotokolle würde eine sachlich nicht zu rechtfertigende Uneinheitlichkeit zur Folge haben. Denn nicht nur die verschiedenen Protokollführer zu verschiedenen Zeiten, sondern die gleichen Protokollführer oft in unmittelbar aufeinanderfolgenden Protokollen bedienten sich verschiedener Schreibweisen. Der einzige Quellenwert dieser ungeregelten Orthographie dürfte darin zu sehen sein, daß sie ein wahrscheinlich personell bedingtes Fortleben des vormärzlichen Schreibstils bis etwa 1852 dokumentiert. Für irgendwelche Interpretationsfragen historisch-textkritischer Art ist sie völlig belanglos.
In der vorliegenden Edition wird der Versuch unternommen, die Orthographie nach den heute gültigen Regeln zu modernisieren, ohne allerdings am originalen Sprachbestand der Protokolltexte etwas zu ändern. Das bedeutet, daß nur die Schreibweise, nicht aber die Wortform modernisiert wird. Die Schreibung der Eigennamen folgt dabei besonderen Regeln. Diese Lösung erscheint als der gangbarste Weg, um zu einer vom Standpunkt der Quellenkritik vertretbaren einheitlichen Form zu gelangen. Eine an den Protokollen selbst orientierte Normalisierung würde, ohne wirklich authentisch zu sein, mindestens ebenso viele Änderungen beinhalten wie die Angleichung an die heutige Schreibung.
Im einzelnen gelten folgende Transkriptionsregeln:
Der Lautstand wird generell nach den Regeln der heute gültigen Orthographie normalisiert (Entschliessung = Entschließung, dieß = dies, Rath = Rat, Canzley = Kanzlei, Standpunct = Standpunkt usw.).
Altertümliche Wortformen und grammatikalische Fügungen, auch in verschiedenen Varianten, werden beibehalten (heiklich, wornach, kömmt, Perzent, Giltigkeit, beforwortet, einraten usw.); daraus resultierende stilistische Unebenheiten werden nicht verbessert, sofern es sich nicht um offenkundige grammatikalische Fehler handelt.
Groß- und Kleinschreibung wird dem heutigen Gebrauch angeglichen. Auf den Herrscher bezügliche Pronomina werden groß (Seine Majestät, Meine Minister, Sich, Er, Allerhöchst — aber: alleruntertänigst), die adjektivischen Teile des Herrschertitels jedoch klein geschrieben (Se. k. k. apostolische Majestät, kaiserliche Hoheit usw.).
|| S. 114 PDF || Die in den Protokollen häufige Getrenntschreibung zusammengesetzter Wörter wird berichtigt (Justiz Minister = Justizminister, Staats Conferenz = Staatskonferenz usw.).
Auch die Verwendung der Interpunktionen folgt, wo dies am sachlichen Aussagewert der Originalprotokolle nichts ändert, den heutigen Regeln. Das bedeutet, daß Punkt, Beistrich und Apostroph (Katona’s = Katonas) nach heutigem Gebrauch, alle anderen Satzzeichen (insbesondere Ruf-, Frage und Anführungszeichen) nach der Vorlage gesetzt werden.
Alineas der Vorlage werden sinngemäß reduziert.
In den Vorlagen sind u. a. die Namen der Vortragenden und gelegentlich die Hauptpunkte der Diskussion unterstrichen. Kanzleitechnische Hervorhebungen dieser Art bleiben im Druck unberücksichtigt. Nur der Name oder die Amtsbezeichnung jedes Sprechers werden zum Zwecke der Aufgliederung des Textes bei jeder neuen Nennung gesperrt gedruckt.
Für die Schreibung der Eigennamen lassen sich am schwersten generell gültige Regeln aufstellen. Orts- und Personennamen werden in den Protokollen derart regellos geschrieben, daß eine Vereinheitlichung unbedingt geboten erscheint. Grundsätzlich verbietet sich jedwede Modernisierung, weil die historische Schreibung nicht allein dokumentarischen Charakter hat, sondern gelegentlich auch weitreichenderen historischen Aussagewert besitzt. Das gilt bei Personen auch für die Vornamen. In der Schreibung der Ortsnamen spiegeln sich Änderungen der lokalen Verwaltungsstruktur wider, wie die Schreibung der Personennamen Rückschlüsse auf nationale und soziale Assimilationsprozesse zuläßt. Da die Ministerratsprotokolle aber nicht private, sondern amtliche Quellen sind, die in erster Linie die amtliche Perspektive dokumentieren, ist es sachgerecht, die historische österreich-amtliche Schreibung der Transkription zugrunde zu legen. Diese amtliche Schreibung dürfte in den meisten Fällen für die gesamte Periode 1848 bis 1867 gleich sein. Eine Normalisierung auf die späteste, aber noch vor dem Ausgleich liegende Überlieferung erscheint im allgemeinen als durchführbar. Als Behelfe für die Feststellung der amtlichen Schreibung dienen in erster Linie der Staatsschematismus und amtliche topographisch-statistische Verzeichnisse. Für Entscheidungen der s-Schreibung bietet der Staatsschematismus allerdings keine brauchbare Grundlage, weil darin ss und ß zusammenfallen — der Minister Krauß ist daher als Krauss im Staatsschematismus gedruckt. In solchen und ähnlichen Fällen (Mailáth unterschreibt sich in den Protokollen mit i, der Staatsschematismus druckt den Namen mit j) gilt die Unterschrift und nicht die Schreibung im Staatsschematismus als die amtliche Form. Die verschiedenen Varianten der Protokollschreibung, bei Ortsnamen auch die heutige Namensform, werden in den Registern ausgewiesen, bleiben also in ihrer Vielfalt erhalten. Echte Verschreibungen (z. B. Olmütz für Teplitz, Bruckental für Gutmannsthal) werden textkritisch kenntlich gemacht.
Für die Schreibung der Fremdwörter gelten sinngemäß die für die Modernisierung der Orthographie angegebenen Regeln. Die gelegentlich in den Protokollen verwendete fremdsprachige Schreibweise (enquête, plaidierte) ist im allgemeinen auf die heute übliche eingedeutschte Form zu bringen (Konseil, plazieren, Präkaution). || S. 115 PDF || Dabei soll jedoch der historische, für die Zeit von 1848 bis 1867 übliche Bestand reiner Fremdwörter womöglich gewahrt bleiben. Substantiva und die dazugehörigen Adjektiva wie Tavernikus, Aversum, Dazio Erbatico werden im Gegensatz zur Praxis in den Protokollen groß geschrieben.
Die Zahlen von 1 bis 12 werden im Text als Zahlwörter ausgeschrieben, in Verbindung mit Zeichen, Abkürzungen von Maßen und Gewichten usw. werden jedoch die Ziffern gesetzt (die geforderten fünf Prozent — aber 5%, 5 kg, Absatz 2, Seite 3). Alle Zahlen von dreizehn aufwärts werden in Ziffern geschrieben. Verkürzte Datumsschreibungen (8br = Oktober) werden aufgelöst, alte Formen (Hornung, Julius) bleiben im Text und im Zusammenhang mit Signaturen erhalten. Die Monatsnamen werden in Titeln und im Protokolltext ausgeschrieben, im Anmerkungsteil durch Ziffern bezeichnet.
Die in den Protokollen verwendeten Abkürzungen werden auf einen vom Bearbeiter in Anlehnung an den Aktengebrauch aufgestellten Kanon vereinfacht. Der Umfang dieses Kanons stehender Abkürzungen wird im Textteil möglichst gering gehalten. Einige der in den Originalen verwendeten Abkürzungen werden in den verschiedenen vorkommenden Varianten beibehalten — z. B. können die unterschiedlichen Abkürzungen für Gulden (fl., fr., f. und Gl.) nicht auf die allgemein gebräuchliche Form (fl.) normalisiert werden, weil es nicht uninteressant ist, daß in einer bestimmten Zeit im Rahmen einer bestimmten Kanzlei die auch damals verbreitete Abkürzung fl. fast nicht verwendet wurde. Die verwendeten Siglen werden in einem Abkürzungsverzeichnis aufgelöst. Die Auflösung der in den Originalen verwendeten Abkürzungen (7ter, Koär., Koon. u. ä.) wird nur in besonderen Fällen gekennzeichnet (b[revi] m[anu]). Für die Siglen im Rahmen des Anmerkungsapparates bleibt der originale Lautstand in Entsprechung zu den in den Akten üblichen Abkürzungen erhalten (daher: Ministerkonferenz — aber MCZ.; Ministerium für Kultus und Unterricht — aber MCU.).