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Nr. 103 Ministerrat, Wien, 17. Juni 1916

RS. fehlt; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkten II, III, XI und XII; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1916.

P. Ehrhart; VS. Stürgkh; anw. Hohenlohe-Schillingsfürst, Georgi, Hochenburger, Forster, Hussarek, Trnka, Zenker, Morawski, Leth, Spitzmüller.

KZ. 27 – MRZ. 22

I. Verlegung des Kreisgerichtes Rovigno nach Pola

[I. fehlt.]

Zu II. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung betreffend die Zuerkennung der Pupillaranlagenqualifikation für die Teilschuldverschreibungen eines Anlehens der Stadtgemeinde Triest

Zu II. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) a .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Den von der Stadtgemeinde Triest aufgrund des mit Ah. Entschließung vom 21. November 1914 genehmigten Stadtratsbeschlusses vom 1. April 1914 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrage von 10 Millionen Kronen wurde durch die mit der Ah. Entschließung vom 7. Februar 1915 erlassene Verordnung die Pupillaranlagenqualifikation zuerkannt1. Nunmehr hat die Stadtgemeinde Triest die Bitte gestellt, auch den aufgrund desselben Stadtratsbeschlusses und zufolge der mit Ah. Entschließung vom 3. April 1916 erteilten Genehmigung nunmehr auszugebenden Teilschuldverschreibungen im restlichen Nennbetrage von 34 Millionen Kronen2 die Pupillaranlagenqualifikation zuzuerkennen. Auch diese Teilschuldverschreibungen werden – wie die der ersten Teilemission – mit 4½% jährlich im Nachhinein verzinst und im Verlesungswege binnen längstens 53 Jahren zurückgezahlt werden. Die eheste Zuerkennung der Pupillaranlagenqualifikation für diese Teilschuldverschreibungen ist aus wirtschaftlichen Rücksichten für die Stadtgemeinde Triest deshalb dringend notwendig, weil sie durch die Lombardierung dieser Obligationen die Geldmittel für die Deckung des Abganges in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Jahres 1916 und zur Zurückzahlung fälliger schwebender Schulden zu beschaffen genötigt ist. Da somit die Bedingungen für die Anwendung des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 141, gegeben erscheinen, beabsichtigt der Finanzminister im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und des Innern die Erlassung der im Entwurfe vorliegenden kaiserlichen Verordnung Ah. Ortes zu beantragen und erbittet sich hiezu die Zustimmung des Ministerratesb,3.

Zu III. Verordnung des Gesamtministeriums betreffend die Auflassung der Finanzprokuratur in Klagenfurt und die Übertragung ihrer Geschäfte an die Grazer Finanzprokuratur

Zu III. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) c .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Zur Anbahnung der Verbilligung und Vereinfachung der Staatsverwaltung ist die Aufhebung kleiner Ämter, deren Geschäfte mit gleichem Erfolge von einem verwandten größeren Amte besorgt werden können, eines der geeignetsten Mittel. Für eine solche im Interesse des Personals und des Dienstes nur schrittweise durchführbare Aktion kommen vor allem die kleineren Finanzprokuraturen in Betracht. Durch das jüngst erfolgte Ableben des Finanzprokurators in Klagenfurt ist die Gelegenheit gegeben, die dortige Prokuratur aufzulassen. Der Geschäftseinlauf der Klagenfurter Prokuratur, bei der derzeit sechs Konzeptsbeamte nebst den entsprechenden Manipulationskräften systemisiert sind, ist numerisch gering und größtenteils auch sachlich wenig bedeutend (5.000–6.000 Stücke im Jahr; 24 Prozesse im Jahre 1915). Da die Grazer Prokuratur vermöge ihres gegenwärtigen Personal- und Geschäftsstandes die Mehrbelastung durch Übernahme der kärntnerischen Finanzprokuratursagenden schon bei einer geringen Vermehrung ihrer Arbeitskräfte auf sich nehmen kann, würde die Auflassung der Klagenfurter Prokuratur und die Übertragung ihrer Geschäfte an die Grazer Prokuratur eine erhebliche Ersparnis bedeuten. Um eine Schädigung des bereits im Dienste stehenden Personals zu vermeiden, soll die durch die Zusammenlegung der Personalstände der beiden Prokuraturen möglich werdende Einziehung von Stellen nur sukzessive, und zwar in den unteren Rangsklassen erfolgen. Immerhin würde sofort dadurch ein Ersparnis erzielt, dass ad personam in die VI., VII. und VIII. Rangsklasse eingereihte Beamte auf systemisierte Stellen einrücken. Außerdem ist die Versetzung einiger junger Beamter der Grazer Prokuratur auf anderwärts erledigte Stellen in Aussicht genommen. Ein Präzedens für die erwähnte Maßnahme ist die im Jahre 1860 erfolgte Auflassung der Finanzprokuratursexpositur in Troppau und die Vereinigung ihrer Geschäfte mit der Brünner Prokuratur, die sich durchaus bewährt hat4. Da gemäß § 3 der aufgrund der Ah. Entschließung vom 8. März 1898 mit der Gesamtministerialverordnung vom 9. März 1898, RGBl. Nr. 41, erlassenen Dienstesinstruktion für die Finanzprokuraturen eine besondere Prokuratur in Graz für das Herzogtum Steiermark und in Klagenfurt für das Herzogtum Kärnten vorgesehen ist5, bedarf die Auflassung der Prokuratur in Klagenfurt und die Übertragung ihrer Geschäfte an die Prokuratur in Graz einer Ah. Entschließung beziehungsweise einer Gesamtministerialverordnung. Der Finanzminister beabsichtigt im Einvernehmen mit den übrigen Ministern die Erlassung der im Entwurfe vorliegenden Verordnung des Gesamtministeriums Ah. Ortes zu beantragen und erbittet sich hiezu die Zustimmung des Ministerratesd,6.

IV. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse für den Präsidenten des Reichsgerichtes Geheimen Rat Dr. Karl v. Grabmayr

[IV.–X. fehlt.]

Zu XI. Erwirkung des Ordens der Eisernen Krone II. Klasse für den Generaldirektor des Grundsteuerkatasters Titular-Sektionschef Dr. Wladimir Globočnik Edlen v. Sorodolski

Zu XI. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) e .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Globočnik, der im 56. Lebens- und 34. Dienstjahre steht, wurde im Jahre 1910 anlässlich der Wiedererichtung der Generaldirektion des Grundsteuerkatasters7 zum Generaldirektor des Grundsteuerkatasters in der IV. Rangklasse der Staatsbeamten unter gleichzeitiger Verleihung des Titels eines Sektionschefs ernannt. Da Globočnik unter Berufung auf seinen geschwächten Gesundheitszustand, der sich nach ärztlichem Ausspruch nur durch vollkommene Ruhe bessern könne, um Versetzung in den Ruhestand eingeschritten ist, beabsichtigt der Finanzminister im eigenen Wirkungskreise der Bitte des Genannten unter Zuerkennung des seiner anrechenbaren Dienstzeit von rund 34 Jahren entsprechenden normalmäßigen Ruhegenusses jährlicher 16.787 K 20 h zu willfahren. Mit Globočnik scheidet ein hochverdienter Beamter der Finanzverwaltung aus dem aktiven Dienste, der es verstand, den schwierigen und verantwortungsvollen Posten des Generaldirektors des Grundsteuerkatasters stets zur vollsten Zufriedenheit zu versehen. Besonders hervorzuheben sind die Verdienste Globočniks um die Reorganisation des lithografischen Institutes des Grundsteuerkatasters und um die Durchführung der Reformen des Vermessungsdienstes. Der Finanzminister beabsichtigt für diesen vorzüglichen Beamten, der das Ritterkreuz des Leopoldordens (1906) sowie das Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens mit dem Sterne (1909)8 besitzt, beim Abschlusse seiner erfolgreichen Diensteslaufbahn ein neuerliches Zeichen der Ah. Gnade durch Verleihung des Ordens der Eisernen Krone II. Klasse zu erwirken und erbittet sich hiezu die Zustimmung des Ministerrates9.

Zu XII. Erwirkung des Ritterkreuzes des Leopoldordens für den Hofrat der Finanzlandesdirektion in Graz Karl Höhn

Zu XII. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs. Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) f .

Vortragender Minister: Finanzminister.

Höhn, der im 60. Lebensjahre steht, trat im Oktober 1879 als Konzeptspraktikant der Finanzlandesdirektion in Graz in den Staatsdienst und wurde – stufenweise vorrückend – im Jahre 1912 zum Hofrat ernannt. Mit Ende Mai 1916 wurde der Genannte, der, von einer mehrjährigen Dienstleistung bei der Bukowinaer Finanzdirektion abgesehen, seine Staatsdienstzeit bei der steiermärkischen Finanzlandesbehörde zurückgelegt hat, nach einer Gesamtdienstzeit von 37½ Jahren über sein Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt. Mit reichem Fachwissen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiete des Gefällsdienstes ausgestattet, ist Höhn den an ihn gestellten Anforderungen stets im vollsten Maße gerecht geworden. Insbesondere hat Höhn in seiner letzten Stellung als Gremialrat und Vorstand des wichtigen Gefällendepartements der Finanzlandesdirektion in Graz, die er über sechs Jahre innehatte, eine sehr ersprießliche Tätigkeit entfaltet. In Würdigung des verdienstvollen Wirkens beabsichtigt der Finanzminister für Höhn, der bereits den Orden der Eisernen Krone III. Klasse (1908) besitzt10, anlässlich seines Scheidens aus dem aktiven Dienste ein neuerliches Zeichen der Ah. Gnade durch Verleihung des Ritterkreuzes des Leopoldordens Ah. Ortes zu beantragen, wozu er sich die Zustimmung des Ministerrates erbittet11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. [Franz Joseph.] Wien, 4. November 1916.