Nr. 86 Ministerrat, Wien, 10. Februar 1916
RS.Reinschrift fehlt; Ministerratsvortrag zu Tagesordnungspunkt II; Wortlaut und Datum der Ah. Entschließung: Hhsta., Kabinettskanzlei, Protokoll 1916.
P. Ehrhart; VS.Vorsitz Stürgkh; anw.anwesend Hohenlohe-Schillingsfürst, Georgi, Hochenburger, Forster, Hussarek, Trnka, Zenker, Morawski, Leth, Spitzmüller.
- I. Kunstdünger-Versorgung in Österreich.
- II. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung die Erhöhung des Branntweinsteuerzuschlages.
Zu II. Erwirkung einer kaiserlichen Verordnung die Erhöhung des Branntweinsteuerzuschlages
Zu II. ℹ️ Quelle: Ministerratsvortrag Finanzminister in Fa., FM., Präs., Bd. a.Nr. 66 (Vorträge des Herrn Finanzministers im Ministerrat 1916) a .
Vortragender Minister: Finanzminister.
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 8. November 1915, RGBl. Nr. 330, wurde eine Erhöhung der Branntweinsteuer von 90 h bzw. 1 K 10 h durch Erhöhung des mit 70 h eingehobenen Zuschlages um 40 h pro Liter Alkohol verfügt1. Der Ertrag dieses Zuschlages von 40 h fließt zunächst ausschließlich den Landesfonds zu. Um dem Staate sukzessive neue Einnahmen zu erschließen, soll auch zugunsten des Staatsschatzes eine Erhöhung des Branntweinsteuerzuschlages eintreten. Gründe für die Erhöhung im gegenwärtigen Zeitpunkte: Die von der Spirituszentrale festgesetzten Preise für den versteuerten Spiritus betragen gegenwärtig für die westlichen Länder Österreichs 341–350 K pro hl Alkohol. Für Galizien und die Bukowina waren die Preise ursprünglich nur um weniges höher festgesetzt. Bei diesen niedrigen Preisen war jedoch eine gleichmäßige Versorgung des Konsums mit Rücksicht auf die außerordentlichen Verhältnisse insbesondere deswegen undurchführbar, weil die Erzeugungskosten höher sind und bedeutend höhere Preise in den benachbarten Gebieten (Ungarn und Russisch-Polen) gezahlt wurden. Es wurden daher die Preise in Galizien und der Bukowina auf 450 K erhöht. Dieser Preisunterschied führte zu großen Unzukömmlichkeiten. Hiezu kommt noch, dass zur Deckung des Bedarfes Spiritus aus dem Auslande eingeführt werden muss, dessen Preis sich auf ca. 520 K stellen wird. Es wäre nun unbillig, diese Mehrkosten ausschließlich diesen beiden Ländern aufzulasten. Um nun eine entsprechende Spiritusverteilung sicherzustellen, ist es notwendig, gleiche Preise in allen Teilen Österreichs herzustellen. Das kann aber nur durch eine Erhöhung der Preise in den westlichen Ländern erfolgen. Darnach würde sich der Durchschnittspreis auf 410 K stellen (Preiserhöhung von 60–70 K für die westlichen Länder, Preisermäßigung um 40 K für Galizien und die Bukowina). Die Preisermäßigung für Galizien und die Bukowina würde jedoch nur dem Zwischenhandel zugutekommen. Daher soll die Differenz von 40 h pro Liter für den Staatsschatz in der Weise in Anspruch genommen werden, dass der Branntweinsteuerzuschlag allgemein um 40 h pro Liter erhöht wird. Hiedurch würde sich eine Mehreinnahme von 24 Millionen Kronen ergeben. Der dem Staate im Sinne des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, RGBl. Nr. 14b, aus der Branntweinsteuer garantierte Ertrag von jährlich 78 Millionen Kronen2 würde sich zuzüglich der mit der kaiserlichen Verordnung vom 30. Juni 1915, RGBl. Nr. 186c, verfügten Erhöhung der Branntweinsteuer unter Zugrundelegung des heutigen stark verminderten Konsums um ca. 36 Millionen Kronen jährlich erhöhen. Eine Nachversteuerung der bereits im freien Verkehre befindlichen Vorräte hätte zu entfallen (dieser Verzicht wäre ohne größere finanzielle Tragweite). Eine Vereinbarung mit der ungarischen Regierung ist nicht erforderlich3. Inhalt der Verordnung:
§ 1 Das Ausmaß des Branntweinsteuerzuschlages wird um 40 h, das ist auf 1 K 50 h vom Liter Alkohol, erhöht.
§ 2 Der Ertrag der Erhöhung fällt ausschließlich dem Staatsschatze zu und bleibt bei der Branntweinsteuerüberweisung an die Länder unberücksichtigt.
§ 3 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Hiezu erbittet sich der Finanzminister die Zustimmung des Ministerrates4.