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Nr. 442 Ministerrat, Wien, 13. Dezember 1882

RS.; P. Jaeger; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 13. 12.) Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Welsersheimb (bei VIII–X), Dunajewski, Pino; außerdem anw. Steinbach; BdE. und abw. Conrad.

KZ. 120 – MRZ. 98

Protokoll des zu Wien am 13. Dezember 1882 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. Erwirkung von Ah. Ordensauszeichnungen anlässlich der Beendigung der Grundsteuer-Regulierungsangelegenheit

I.a ℹ️Der Finanzminister beabsichtigt, anlässlich der Beendigung der Grundsteuer-Regulierungsangelegenheit behufs der Würdigung der bei der Bewältigung der diesfälligen Arbeiten erworbenen Verdienste einige Ah. Auszeichnungen au. zu beantragen1 und zwar wolle er Ordensauszeichnungen erwirken für zwei Beamte, nämlich für den Stellvertreter des Vorsitzenden der Zentralkommission für die Regelung der Grundsteuer, geheimen Rat Sektionschef Carl Freiherrn v. Distler, das Großkreuz des Franz-Joseph-Ordens, und für den Referenten derselben Zentralkommission Ministerialrat Ignaz Mayer das Ritterkreuz des Leopoldordens, endlich für das Mitglied der Zentralkommission, den Reichsratsabgeordneten, Rentmeister des Chorherrenstiftes zu Reichersberg Gregor Doblhamer [d]as Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens.

Der Finanzminister verkenne nicht, dass die für Distler proponierte Auszeichnung mit Bezug auf dessen amtliche Rangsstellung eine ungewöhnlich hohe sei. Jedoch sei Distler in Rücksicht auf sein Dienstalter von 44 Jahren, sodann wegen seiner ungewöhnlichen Begabung, seines unermüdlichen Fleißes und seiner ganz außerordentlichen Pflichttreue eben einer solchen außerordentlichen Auszeichnung würdig und müsse der Finanzminister deshalb ausdrücklich hervorheben, dass mit diesem Antrage nicht irgendein Präzedenz für Beamte dieses Ranges geschaffen werden wolle. Der Ministerpräsident befürwortet die so proponierte besondere Berücksichtigung.

Der Ministerrat erklärt zu den vom Finanzminister beabsichtigten Anträgen seine Zustimmung2.

II. Erwirkung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens für den Kassendirektor Ignaz Jürschik

II. ℹ️Der Finanzminister erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates zu dem Vorhaben, für den pensionierten Direktor der Finanzlandeskassa in Linz Ignaz Jürschik in Anerkennung seiner mehr als 44-jährigen vorzüglichen Dienstleistung das Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens zu erwirken. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung3.

III. Erwirkung des Adels für den Privaten Vincenz Morawitz

III. ℹ️Der Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern beabsichtigt, für den Privaten Vincenz Morawitz in Wien in Anerkennung seines patriotischen und humanitären Wirkens die Verleihung des Adels zu erwirken, und teilt aus dem Inhalte des diesfalls zu erstattenden au. Vortrages die wesentlichsten Verdienstmomente mit. Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung4.

IV. Nichteinberufung des Triester Landtages

IV. ℹ️Der Ministerpräsident referiert über die Frage der Einberufung des Triester Landtages, indem er mitteilt, dass der Podestà von Triest unter Hinweisung auf den Abgang jeder Landtagsvorlage an den Statthalter in Triest die dringende Bitte gerichtet habe, zu vermitteln, dass es von der Einberufung des Triester Stadtrates zur landtäglichen Session für dieses Jahr sein Abkommen haben möge5. In Rücksicht hierauf rate der Statthalter darauf ein, von der Einberufung für heuer abzusehen. Der Ministerpräsident bemerke hiezu, dass bei Beginn der Reichsratssession Triester Reichsratsabgeordnete ihm vorgebracht hatten, dass es sehr erwünscht wäre, wenn heuer von der Landtagseinberufung abgesehen würde. Der Ministerpräsident habe dem gegenüber bemerkt, dass angesichts der Bestimmung der jährlichen Landtagseinberufung der Wunsch auf ein Abgehen hievon von kompetenter Seite aus[gespr]ochen werden müsste. Ein solches kompetentes Ansuchen liege nun mit der oberwähnten Bitte des Podestà vor. Der Ministerpräsident proponiert sonach, dass von der Einberufung des Triester Stadtrates zur landtäglichen Session für dieses Jahr abgesehen werde.

Der Ministerrat erklärt sich hiemit einverstanden6.

V. Wegen der vom Minister des Äußern beabsichtigten Erwirkung einer Ah. Auszeichnung für den Oberlandesgerichts-Vizepräsidenten Ritter v. Keller

V. ℹ️Der Leiter des Justizministeriums Minister Freiherr v. Pražák referiert über die vom Ministerium des Äußern behufs der Erlangung der hierseitigen Zustimmung mitgeteilte Absicht, für den Vizepräsidenten des Wiener Oberlandesgerichtes Gustav Ritter v. Keller behufs Würdigung der von demselben durch seine 30-jährige Lehrtätigkeit als Professor der strafgerichtlichen Fächer an der Orientalischen Akademie erworbenen Verdienste den Orden der Eisernen Krone II. Klasse zu erwirken. Einer diesfalls beabsichtigten Berücksichtigung Kellers könne der Minister von seinem Standpunkte aus allerdings zustimmen, doch möchte er dem Ministerium des Äußern zugleich eröffnen, dass mit Rücksicht auf die Rangstellung Kellers der Orden der Eisernen Krone II. Klasse zu hoch gegriffen scheine und das Komturkreuz des Franz-Joseph-Ordens als der angemessene Auszeichnungsgrad erachtet werde.

Der Ministerrat erklärt sich einverstanden7.

VI. Einbringung eines Gesetzentwurfes über Arbeitszeit und Sonntagsruhe bei Bergarbeitern

[VI.] ℹ️Der Ackerbauminister referiert über die von ihm beabsichtigte Einbringung einer Vorlage betreffend die Verwendung von jugendlichen Arbeitern und Frauenspersonen, dann über die Arbeitsdauer und die Sonntagsruhe beim Bergbaue und legt den aus der Anlage ersichtlichen Entwurf vorb, welcher nach Beratungen mit Gewerken und Arbeitern des Bergfaches festgestellt wurde8. Der Minister erläutert die Entwurfsbestimmungen und hebt insbesondere hervor, dass unter der mit § 3 normierten „wirklichen Arbeitszeit“ die Arbeitszeit mit Ausschluss der Ruhepausen gemeint sei.

Der Handelsminister erklärt sich mit dem Entwurfe einverstanden, muss jedoch darauf aufmerksam machen, dass, wenn jetzt für Bergarbeiter eine Arbeitszeit und die Einhaltung der Sonntagsruhe normiert werde, ℹ️es in der Folge nicht möglich sein werde, einer Festsetzung der Arbeitszeit und der Sonntagsruhe auch hinsichtlich der übrigen Arbeiter auszuweichen, dass daher die Regierung, indem sie den vorliegenden Entwurf einbringe, sich damit zugleich schon für die gedachte weitere Reform engagiere. Der Handelsminister stimmt in Rücksicht auf diese Konsequenz, die er für sich akzeptiere, für die Einbringung der vom Ackerbauminister proponierten Vorlage und habe er das fragliche Moment hervorheben zu sollen geglaubt, um die ganze Tragweite des mit dieser Einbringung zu unternehmenden Schrittes klarzulegen.

Der Ministerrat erklärt sich mit der Einbringung der vom [Acke]rbauminister proponierten Vorlage einverstanden9.

VII. Einbringung eines Gesetzentwurfes wegen Staatsbeitrag für die Etschregulierung von Gmund bis Masetto

VII. ℹ️Der Ackerbauminister erbittet sich in Übereinstimmung mit den Ministerien des Innern und der Finanzen die Zustimmung des Ministerrates zur Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend die Sicherung des Staatsbeitrages per 200.000 fl. zu den im bezüglichen Landesgesetze10 veranschlagten Kosten der Regulierung der Etsch von Gmund bis Masetto, nachdem hinsichtlich dieses Regulierungswerkes durch die diesjährigen Kalamitäten eine Alterierung nicht e[i]ntrete.

Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung11.

VIII. Einbringung eines Aktiengesetzentwurfes

VIII.c ℹ️Im Auftrage des Leiters des Justizministeriums referiert Sektionsrat Dr. Steinbach über die Einbringung eines Gesetzentwurfes betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften12. Der Referent bringt über den Standpunkt des Entwurfes sowie über die Hauptunterschiede desselben von der früheren im Jahre 1874 eingebrachten Regierungsvorlage13 die in dem hier abschriftlich beiliegenden au. Vortrage niedergelegten Momente vord .

In der Diskussion über den Entwurf wird zu Artikel 185 a) Punkt 5 vom Handelsminister beantragt, die etwas zu drakonische und anderseits für den Zweck der Anordnung nicht notwendige Bestimmung, dass der Erneuerungsfondse „durch alljährliche bare Rücklagen“ zu bilden sei, zu eliminieren.

Der Ministerrat beschließt, dass im Punkt 5 die Worte „durch alljährliche bare Rücklagen“ gestrichen werden.

Der Finanzminister erklärt, dass er dem Entwurfe im Ganzen zustimme, wenngleich es bei der noch gegenüber dem früheren Entwurfe eingetretenen Verschärfung der Strafbestimmungen vielleicht schwer werden dürfte, ehrliche und tüchtige Leute für das Amt des Aufsichtsrates zu gewinnen. Im Speziellen müsse jedoch der Finanzminister einige Erwägung vorbringen.

Im § 6 (Pagina 46) scheint dem Finanzminister der Ausdruck „zur Ausgabe von Schecks“ nicht ganz zutreffend zu sein, da den Scheck jener ausgebe, welcher ihn ausstelle, eine Aktiengesellschaft aber dazu, dass sie über ein Guthaben, welches sie bei einem Dritten hat, verfügt, offenbar keiner Konzession bedürfe. Der Finanzminister gibt daher zu erwägen, ob die Bestimmung nicht besser so zu lauten hätte: „zur Übernahme von Geldeinlagen, über welche mittelst Schecks verfügt werden soll“.

Sektionsrat Dr. Steinbach bemerkt, dass in der Mehrzahl der Fälle es nicht zutreffe, dass gegenüber einem Institute nur gegen Geldeinlagen mittelst Schecks verfügt werde. Daher wäre auch die vom Finanzminister proponierte Fassung nicht entsprechend. Es sei überhaupt schwer, beim Mangel eines Scheckgesetzes die Sache genau zu umschreiben. [De]nn die Ausgabe von Scheckblanketten an die Bewilligung zu knüpfen, gehe auch nicht an, weil die Blankettenausgabe keinen juristischen Akt bilde.

Nach einer kurzen Diskussion über diesen Punkt wird vom Ministerrat unter Zustimmung des Finanzministers beschlossen, die diesfalls im § 6 gebrauchte Fassung vorläufig zu belassen und dann, wenn sich die Ministerien der Justiz und der Finanzen über eine klarere Bestimmung geeinigt haben sollten, diese bei der Ausschussberatung von befreundeter Seite als Abänderungsproposition zu § 6 movieren zu lassen.

Zu Artikel 226 a) bemerkt der Finanzminister, dass er am liebsten das mit diesem Artikel normierte Klagerecht des Aktionärs auf Ausscheidung aus der Gesellschaft gänzlich eliminiert wissen möchte. Erstlich sei der Weg des Austrittes durch den Verkauf der Aktie gegeben. Dann liege eine große Gefahr darin, dass jemand durch eine grundlose Klage unter Veröffentlichung des Klageschrittes einer Gesellschaft unberechenbaren Schaden zufügen könne und dass bei diesen Umständen mit den Klagen aus Erpressungsabsichten gedroht werden könnte. Endlich liege ein Widerspruch darin, dass, wenn – wie Alinea 1 des Artikels 226 a) voraussetzt – die Unmöglichkeit, den Zweck der Gesellschaft zu erreichen, wirklich bewiesen wird, nur auf die Abfertigung des Klägers und nicht auf die Auflösung der Gesellschaft erkannt werden könne. Halte man aber das Klage[re]cht aufrecht, dann müssten wenigstens die Kautelen gesetzt werden, dass der Kläger mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitales besitze und dass für unbegründete Klagen sehr empfindliche Mutwillensstrafen angedroht werden. Ferner gibt der Finanzminister auch zu bedenken, dass für die Art der Ermittlung des Anteiles zum Zwecke der Abfertigung nicht vorgesorgt sei und dass es auch nicht richtig scheine, den Kläger nach dem Vermögensstande zur Zeit der Klage abzufertigen.

Sektionsrat Dr. Steinbach bemerkt, dass man bei der Aufhebung des Konzessionswesens notgedrungen etwas tun müsse, um die Rechte der einzelnen Aktionäre zu kräftigen. Es bleibe diesfalls nur die Wahl zwischen der Einräumung der Klage auf Auflösung der Gesellschaft oder der Einräumung der Klage auf Ausscheidung. Gegen erstere Klage habe sich das Finanzministerium bei den Verhandlungen über den Entwurf mit Recht gewendet, weil es nicht angehe, dem einzelnen Aktionär das Schicksal der ganzen Gesellschaft in die Hand zu geben. Die Klage des Aktionärs auf Ausscheidung sei auch in Frankreich, England und Nordamerika zulässig und treffe es gewiss nicht immer zu, dass der Austritt mittelst Verkaufes zum selben Ziele zu führen geeignet sei wie die Erhebung der Klage, weil beim Zustande einer gegründeten Klage die Aktien unverkäuflich sein werden. Die Gefahr unbegründeter Klagen sei allerdings vorhanden. [Abe]r mutwillige Klagen lassen sich überhaupt nicht hindern und werde es gewiss wesentlich von der Situation der Gesellschaft abhängen, ob erhobene Klagen auf ihren Kredit Einfluss nehmen. Erpressungsanlass sei aber deshalb nicht vorhanden, weil der Kläger nur seinen Aktienbetrag verlangen könne.

Was die eventuell proponierten Kautelen anbelange, so wäre die Bedingung des Besitzes des zehnten Teiles des Aktienkapitales allerdings passend bei der Klage auf Auflösung der Gesellschaft. Bei der Klage auf Ausscheidung würde aber eine solche Bedingung den ganzen Zweck dieses Klagerechtes, den Schutz des kleinen Aktionärs, vereiteln. Die Setzung einer Mutwillenstrafe ginge hingegen ganz gut an. Die Ermittlung des Anteiles behufs der Abfertigung mache bei der bestehenden Buchführung technisch keine Schwierigkeiten. Was die Bestimmung der Abfertigung nach dem Vermögensstande zur Zeit der Klage anbelange, so wäre es nach den Grundsätzen des Zivilprozesses nicht möglich, eine andere Bestimmung zu treffen.

Der Leiter des Justizministeriums Minister Freiherr v. Pražák muss selbst zugeben, dass die Klage ihre Bedenken habe, indem dabei namentlich auch die Gläubiger durch Verringerung des Aktienkapitales geschädigt werden können. Andererseits sei jedoch die Bestimmung wieder so, dass die Klage schwer durchzuführen sein werde. Von seinem Standpunkte aus wäre ihm allerdings die öffentliche Klage lieber gewesen.

Der Handelsminister hofft [si]ch nicht viel von der Wirksamkeit der Ausscheidungsklage, will sie aber vor allem deshalb belassen wissen, weil sie der Forderung nach Kräftigung des Rechtes der Aktionäre Ausdruck gibt.

Nach weiterer kurzer Diskussion wird vom Ministerrate beschlossen, die Bestimmung des Artikels 226 a) zu belassen und nur mit der Bestimmung zu ergänzen, „dass Aktionäre, welche die Klage offenbar mutwillig erhoben haben, von dem erkennenden Gerichtshofe mit einer Geldstrafe von 50 bis 1.000 fl. belegt werden können“.

Der Finanzminister wendet sich ferner gegen die im Artikel 185 a) gegenüber dem früheren Entwurfe neu aufgenommene Bestimmung für die Aufstellung der Bilanz, indem er betont, dass bei Sachen, welche einen Börse- oder Marktpreis haben, der Kurs den wahren Wert ausmache und andererseits auf die Mühe der Eruierung des Selbstkostenpreises und auf die Bedenken hinweist, welche bei der Veröffentlichung der Geschäftsgeheimnisse einer Bank hervortreten. Der Minister möchte deshalb den Absatz 1 nur auf Sachen, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, beschränkt wissen, wobei aber beizufügen wäre, dass an dem Selbstkostenpreise eine der Besitzdauer entsprechende Abschreibung zu machen sei.

Sektionsrat Dr. Steinbach bemerkt, dass die Kaufleute in der Weise bilanzieren, dass sie den Kurs nur rechnen, wenn der Selbstkostenpreis höher als der Kurs ist, hingegen den Selbstkostpreis annehmen, wenn er niedriger als der Kurs ist. [Es] gelte nun, mit der Entwurfsbestimmung die Aktiengesellschaften zu zwingen, dass sie so vorgehen wie die Kaufleute. Insbesondere solle auf diese Weise dem Kursmachen per 31. Dezember ein Riegel vorgeschoben werden. Darum wohne in der Bestimmung auch ein wichtiges politisches Moment inne. Die Besorgnis hinsichtlich der Veröffentlichung der Geschäftsgeheimnisse treffe aber nicht zu, weil die Sache nicht in die Öffentlichkeit komme.

Minister Freiherr v. Pražák bemerkt, dass man der Regierung einen Vorwurf machen würde, wenn sie diese Bestimmung nicht aufnähme.

Der Handelsminister und Minister Freiherr v. Ziemiałkowski plädieren für die Beibehaltung der Entwurfsbestimmung, wobei Minister Freiherr v. Ziemiałkowski insbesondere auf das Bedenkliche des Vorgehens hinweist, dass Gesellschaften behufs der Bilanzierung den Kurs hinauftreiben und auf der so gewonnenen Basis die Dividenden verteilen, worauf dann einige Tage später der verhältnismäßig niedrigere Kurs wieder zur Erscheinung tritt.

Der Ministerrat erklärt sich für die Aufrechthaltung der Bestimmungen des Artikels 185 a) des Entwurfes.

Der Finanzminister berührt endlich noch die Bestimmung des Artikels 173, wornach für Bankunternehmungen der Mindestbetrag einer Aktie mit 500 fl. normiert werde. Diese Bestimmung involviere eine Erschwerung der Bankgründungen, was für jetzt ganz entsprechend sei. Indessen wolle er zu erwägen geben, ob [nicht] im Hinblicke auf die Zu[k]unft, in welcher vielleicht neue Bankgründungen notwendig werden könnten, diese Bestimmung eine Begünstigung der jetzt bestehenden auf kleineren Aktien gegründeten Bankgesellschaften begreife. Der Finanzminister gibt zu überlegen, ob nicht vielleicht ein Betrag angenommen werden könnte, welcher dem Werte von 1.000 Francs gleichkomme.

Sektionsrat Dr. Steinbach betont, dass mit der Bestimmung dieses Nominalbetrages bewirkt werden solle, dass Bankaktien nicht von den kleinen Leuten, sondern nur von solchen gekauft werden, welche vom Bankgeschäfte etwas verstehen und den bezüglichen Verhältnissen näherstehen. Allerdings erscheinen dabei jetzt bestehende Bankgesellschaften begünstigt. Aber wenn man auf dieses Moment Gewicht legen wollte, so könnte man überhaupt niemals eine Beschränkung setzen.

Der Handelsminister plädiert mit Rücksicht auf das vom Referenten Angeführte für die Beibehaltung der Entwurfsbestimmung, indem er betont, dass, wenn sich die Notwendigkeit neuer Bankgründungen ergeben werde, sich auch das Geld dazu in den berufenen Kreisen finden werde. Überhaupt ist der Handelsminister der Anschauung, dass sich die Regierung zu Erleichterungen allenfalls nur durch das Votum des Parlamentes drängen lassen solle.

Der Ministerrat erklärt sich für die Beibehaltung der Bestimmungen des Artikels 173 des Entwurfes.

Sonach wird vom Minister[rat]e der Entwurf in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung angenommenf und wird die Zustimmung zur Einbringung desselben erteilt14.

IX. Erklärung des Landesverteidigungsministers anlässlich der bei der Ausschussverhandlung über die Rekrutenkontingentsvorlage zur Sprache gebrachten Armeereorganisation

IX. ℹ️Der Minister für Landesverteidigung bringt dem Ministerrate zur Kenntnis, dass aus Anlass der Verhandlung der Rekrutenkontingentsvorlage im Wehrausschusse des Abgeordnetenhauses von Seite mehrerer Abgeordneten der Opposition die Armeereorganisation zur Sprache gebracht worden sei15.

Der Minister sei auf eine Diskussion dieser Frage nicht eingegangen, indem er den Standpunkt der k. k. Regierung dahin präzisierte, dass dieselbe vom Reichskriegsminister die Erklärung entgegengenommen habe, die Armeereorganisation werde weder eine Erhöhung des ordinären Budgets sowie des gesetzlichen Rekrutenkontingents noch Gesetzesänderungen notwendig machen, und dass der Regierung, nach Beantwortung dieser die Vertretungskörper berührenden Fragen, unter Aufrechthaltung der ihr zukommenden gesetzlichen Verantwortlichkeit, eine Ingerenz in die Durchführung des bezüglichen Rechtes der Krone nicht zukomme, wofür der Reichskriegsminister die Verantwortung übernommen und vor dem Forum der Delegationen die Gelegenheit zur Vertretung gehabt habe16.

Der Minister habe überdies auf die Bestimmungen des § 13 des Wehrgesetzes hingewiesen, welche im gegebenen Falle eine meritorische Infragestellung der Rekrutenkontingents[vorl]age ausschließen, und auf die unverzögerte Votierung derselben Gewicht gelegt. Für den möglichen Fall, dass dieselben Fragen auch bei der Behandlung im Plenum des Abgeordnetenhauses aufzuwerfen gesucht werden sollten, gedenke der Minister – wenn der Ministerrat hiemit einverstanden sei – auf demselben Standpunkte zu verharren und, wenn nicht notwendig, in die Debatte gar nicht einzutreten, nachdem die schließliche Votierung der Rekrutenkontingente wohl nicht zweifelhaft erscheint17.

Die Mitteilung des Landesverteidigungsministers wird vom Ministerrate genehmigend zur Kenntnis genommen18.

X. Wegen Sanktionierung des vom böhmischen Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes über Einquartierungserleichterungen

X. ℹ️Der Landesverteidigungsminister erbittet sich die Zustimmung des Ministerrates behufs der Ah. Sanktion für den vom böhmischen Landtage beschlossenen, im Allgemeinen den Intentionen des Einquartierungsgesetzes entsprechenden Gesetzentwurfe, betreffend Bestimmungen behufs gleichmäßiger Verteilung der Last der bleibenden und Erleichterung der Last der vorübergehenden Militäreinquartierung.

Der Ministerrat erklärt seine Zustimmung19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 20. Jänner 1883. Franz Joseph.