Nr. 439 Ministerrat, Wien, 29. und 30. November 1882
RS.Reinschrift; P. Jaeger; VS.Vorsitz Taaffe; BdE.Bestätigung der Einsicht und anw.anwesend (Taaffe 30. 11.), Ziemiałkowski, Falkenhayn, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski, Pino; außerdem anw.anwesend Huber.
KZ. 117 – MRZ. 95
Protokoll des zu Wien am 29. und 30. November 1882 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.
I. Einbringung der Gesetzentwürfe über Erwerbsteuer, Aktiensteuer, Rentensteuer und Personaleinkommensteuer
[I.] ℹ️Der Finanzminister bringt zur Verhandlung die Gesetzentwürfe a) über die Erwerbsteuer, b) über die Besteuerung der zur öffentli[c]hen Rechnungslegung verpflichteten Erwerbsunternehmungen, c) über die Rentensteuer und d) über die Personaleinkommensteuer1. Der Finanzminister hebt einleitend hervor, dass an der Reform der direkten Steuern bereits seit zwei Dezennien von verschiedenen Finanzministern gearbeitet wurde. ℹ️Nachdem nun endlich im Jahre 1881 die Reform der Grundsteuer2 und ℹ️im Jahre 1882 die der Gebäudesteuer3 zur Durchführung gebracht wurde, wolle er mit der neuerlichen Einbringung obiger Entwürfe trachten, das Reformwerk dem Abschlusse zuzuführen4. Die Entwürfe stehen grundsätzlich auf der Basis der früheren Vorlagen und stimmen, einige Änderungen ausgenommen, auch im Detailinhalte mit denselben überein. Die vier Entwürfe müs[sen] als ein zusammenhängendes Ganzes und müssen auch die Steuererfolge derselben zusammenhängend betrachtet werden. Denn die Erwerbsteuer und die Aktiengesellschaftensteuer geben nach den Propositionen gegenüber den entsprechenden jetzigen Steuern ein Minus. Hingegen gebe die Rentensteuer ein beträchtliches Plus. Der Ertrag der Personaleinkommensteuer sei problematisch. Weil es sich um eine neue Steuer handle, wurde der Satz der Steuereinheit möglichst gering angenommen, um die Einbekennung zu erleichtern. Darnach berechne er für vorläufig den Ertrag auf nicht ganz vier Millionen5.
Hofrat Huber erörtert die Prinzipien der Steuerentwürfe und betont, dass die drei erstbezeichneten Entwürfe auf dem Prinzipe der sich lediglich an den Ertrag haltenden Objektsbesteuerung, der Personaleinkommensteuer-Entwurf aber auf dem Prinzipe der an die subjektive Leistungsfähigkeit sich haltenden Einkommensteuer basiere. Von dem Gesichtspunkte ausgehend, dass es entsprechend sei, radikale Abweichungen zu vermeiden, wurde für die Erwerbsteuer der I. Klasse, d. i. für die selbstständigen Erwerbsunternehmungen und Beschäftigungen, anschließend an den bisherigen Vorgang der Steuerbemessung, ein Tarif für die Beschäftigungshauptabteilungen und nach Ortskategorien abgestuft, jedoch nur mit Minimalsteuersätzen mit wenigen Modifikationen beibehalten. [De]m Tarife wurde jedoch [mi]t einer beschränkten Zahl von Klassen eine Skala für die Abstufungen des Ertrages mit Gegenüberstellung der für denselben entsprechenden Steuersätze beigefügt, welch letztere, auf einer mäßigen Progression beruhend, eine Erleichterung der Steuerlast für den genauer fassbaren Ertrag des Kleingewerbes gestatte und andererseits wieder ermögliche, den mittleren Ertrag der großen Unternehmungen verhältnismäßig zu treffen. Die Steuerperiode werde auf drei Jahre festgesetzt, sodass während dieser Zeit keine Erhöhung, wohl aber die Ermäßigung eintreten könne. Vom Billigkeitsstandpunkte aus wichtig sei die Festsetzung der quartalen Steuerfälligkeit gegenüber der bisherigen semestralen. Was endlich die Veranlagung der Erwerbsteuer anbelange, so werde dieselbe nach der jetzigen Proposition nicht, wie in den früheren Entwürfen, Kommissionen unter Intervenierung von durch die Steuerpflichtigen gewählten Mitgliedern, sondern den Steuerbemessungsbehörden aufgrund der Erklärungen der Steuerträger und Gutachten der Gemeindevorstände übertragen und nur für die Entscheidungen über Rekurse und Beschwerden bei den Finanzlandesbehörden die Mitwirkung von Kommissionen, deren Mitglieder von den Landtagen zu wählen sind, bestimmt.
Über den Entwurf betreffend die Besteuerung der Aktiengesellschaften hebt Referent hervor, dass dabei von der Besteuerung der Zinsen der in solchen Unternehmungen dauernd angelegten, fremden [Kapi]talien (Prioritätsobliga[tio]nen) durch den Schuldner Umgang genommen und deren Abrechnung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gestattet wurde, wogegen die fraglichen Kapitalszinsen in die Rentensteuer einbezogen werden. Die den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vorschusskassen nach dem Gesetze vom 27. Dezember 1880 gewährten Erleichterungen werden auch im vorliegenden Entwurfe in Wesenheit aufrecht erhalten6.
Durch die Rentensteuer sollen nach dem Entwurfe namentlich die Zinsen von auf steuerpflichtige Realitäten sichergestellten Kapitalien, welche bisher der Besteuerung zwar gesetzlich durch das den Schuldnern gestattete Abzugsrecht, tatsächlich aber nur in den seltensten Fällen, unterlagen, sowie die Zinsen von an erwerbsteuerpflichtige Unternehmungen dargeliehene Kapitalien, welche gleichfalls dem selten ausgeübten Abzugsrechte derselben unterlagen, bei den Zinsenberechtigten unmittelbar getroffen werden.
Der jetzige Entwurf über die Personaleinkommensteuer unterscheide sich von dem früheren diesfälligen Entwurfe wesentlich dadurch, dass das Ausmaß der Steuer nicht mittelst eines Kontingentes, sondern durch ein bestimmtes – für das erste Jahr im Gesetze mit 50 Kreuzern ausgesprochenes, für die folgenden Jahre durch das Finanzgesetz zu bestimmendes – Perzent normiert werde; dann durch die Bestimmung, dass zehn Perzent des Ertrages der Steuer den Landesfonds der einzelnen Länder zu Landeszwecken zugewiesen werden.
Zunächst wird in die [Det]ailberatung des Entwurfes über die Erwerbsteuer eingegangen. Vor dem Eingehen in die einzelnen Bestimmungen wird das mit den dem § 6 des Entwurfes beigegebenen Tarifen A) und B) proponierte Steuerausmaß in Diskussion gezogen.
Minister Freiherr v. Ziemiałkowski bemerkt, dass in beiden Tarifen das Progressivsystem angenommen werde. Er sei, wie er schon auch bei den früheren Anlässen es betont habe, gegen das Progressivsystem, weil es streng wissenschaftlich genommen nicht durchführbar sei. Denn, werde es konsequent angewendet, so komme man schließlich dahin, das ganze Einkommen zu sequestrieren. Tue man das aber nicht und höre bei einer bestimmten Grenze mit der Progression auf, so begehe man eine Willkürlichkeit, indem man das größere Vermögen gegenüber dem kleineren verhältnismäßig geringer besteuere. Sehe er aber von dem Prinzipe ab, so müsse er sich doch gegen die Art und Weise wenden, in welcher die Progression in den beiden vorliegenden Tarifen zur Anwendung komme.
In der Tabelle A)7 werde mit 3% des Ertrages mit der Steuer begonnen, bei 5.000 fl. des Ertrages betrage die Steuer 6,20%, bei 10.000 fl. nur 7,10% und bei 50.000 fl. 7,82%, also nicht ganz 8%. Während sonach die Steigerung vom Anfange der Besteuerung bis zum Ertrage von 5.000 fl. 3,20% betrage, betrage sie von 5.000 fl. bis 50.000 fl. nur 1,62%, [also] nur etwas über 1 ½%. [Dar]aus folge, dass die progressive Steigerung der Steuer bei den höheren Bezügen eine verhältnismäßig viel geringere sei als bei den niederen Bezügen, während eigentlich das Verhältnis der Steigerung umgekehrt sein sollte. Noch auffallender sei die Aufstellung im Tarife A), wenn man damit die Sätze im Tarife B) vergleicht. Nach dem Tarife B) werde ein Jahresbezug von 20.000 fl. mit 10%, d. i. mit 2.000 fl., besteuert, während nach dem Tarife A) ein Ertrag von 20.000 fl. nur mit 7,55%, sohin mit 1.510 fl. besteuert werde. Die Begünstigung der Klasse A) gegenüber der Klasse B) in den höheren und mittleren Positionen sei aber umso weniger gerechtfertigt, als in der Klasse B) der ganze wirkliche Bezug unausweichlich getroffen werde, während bei der Klasse A) nur der mittlere Ertrag zur Basis genommen werde. Der Minister schlägt vor die Anwendung eines degressiven, mindestens bei beiden Klassen gleichmäßigen Systems, und zwar in der Weise, dass von 10% bei 50.000 fl. in entsprechender, möglichst gleichmäßiger, Degression herabgegangen werde.
Der Finanzminister bemerkt, dass die Progressivsteuer eine Konsequenz der gegenwärtigen Strömung sei. Auch fordere man die Anwendung dieses Prinzipes gerade auf der rechten Seite des Hauses8. Es wäre also unmöglich, von demselben abzugehen. Die Aufgabe könne nur sein, so vorzugehen, um den Absurditäten dieses Prinzipes möglichst auszuweichen. Die Will[kür] sei hiebei unumgänglich, [die]selbe sei überhaupt immer vorhanden, wenn man einen bestimmten Zahlensatz aufstelle. Was das Verhältnis der Perzentuierung in den Tabellen anbelange, so erkläre sich der proponierte Vorgang vor allem aus dem steuerpolitischen Momente, dass die Masse der Steuerkraft eben in den kleineren Bezügen vorhanden ist und dass andererseits die Anzahl derer, welche von höheren Erträgen, z. B. von Erträgen über 20.000 fl., besteuert werden, eine sehr geringe ist. Zugleich müsse man darauf Bedacht nehmen, dass, je höher bei der Erwerbsteuer I. Klasse die Perzentuierung für die größeren Erträge ausfalle, desto schwerer richtige Einbekenntnisse zu bekommen seien. Endlich dürfe man durch die Progression auch die Kapitalsbildung nicht gefährden. Andererseits müsse wieder beachtet werden, dass der kleine Gewerbsmann nach der neuen Steuer gegenüber jetzt um vieles geringer belastet werde. Nach dem jetzigen Systeme komme bei diesem, bei einem Ertrage von 600 fl., die Steuer auf 60 fl., während er nach der Vorlage in Zukunft bei einem solchen Ertrage nur 19 fl. Steuer im Ganzen zahlen werde, weil ihn die Personaleinkommensteuer noch nicht trifft.
Der Ackerbauminister erklärt, dass er sich bei dem Momente beruhige, dass in der Tat der kleine Gewerbsmann nach den neuen Vorlagen geringer besteuert werde.
Der Landesverteidigungsminister erklärt sich für das [Prin]zip der Progression, teilt [je]doch insoferne die Anschauung des Ministers Freiherrn v. Ziemiałkowski, als er es gleichfalls ungerechtfertigt findet, dass man in der I. Klasse schon mit 8% aufhöre, während man in der II. Klasse bei dem Bezuge von 20.000 fl. schon 10% aund darüber hinaus 12%a normiere. Er schließt sich daher dem Antrage auf eine entsprechend gleichmäßige Perzentuierung in beiden Klassen an, zumal dann der durch ein Heruntergehen in der II. Klasse sich ergebende Ausfall durch das entsprechende Plus in der I. Klasse sich decken müsste. Als Maßstab des Vorgehens schlägt aber der Landesverteidigungsminister vor, dass nach der Tabelle A) von 5.000 fl. aufwärts bis zu 50.000 fl. gleichmäßig bis auf 12% hinaufgegangen werde.
Der Handelsminister spricht sich dafür aus, dass in der Tabelle A) die perzentuelle Steigerung bis auf 10% gebracht werde. Man würde damit, wenn auch der finanzielle Erfolg nicht wesentlich wäre, doch einen politischen Erfolg haben. Nach weiterer kurzer Diskussion wird über Antrag des Ministers Freiherrn v. Pražák beschlossen, die Motionen wegen Abänderung der Tarife dem Finanzminister ad referendum zu geben.
Bei der Beratung der einzelnen Paragrafen des Entwurfes wird zu § 4 a) 1), erster Absatz vom Ackerbauminister und vom Minister Freiherrn v. Ziemiałkowski [übere]instimmend hervorgehoben, da[ss] die Worte „und zwar im Wege der Selbstbewirtschaftung“ leicht zu irrigen Auslegungen Anlass geben könnten und daher zu streichen sein dürften. Denn, wenn, was natürlich sei, das Gesetz wolle, dass der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – insoweit hiedurch lediglich der bereits von der Grundsteuer getroffene Ertrag erzielt wird – von der Erwerbsteuer befreit sei und nachdem andererseits für die eventuelle Erwerbsbesteuerung des Pächters ohnehin vorgesorgt sei, erscheine obiger beschränkender Beisatz gegenstandslos und daher überflüssig. Der Finanzminister will, um allfälligen irrigen Auslegungen in dieser Beziehung vorzubeugen, in den Motiven besonders hervorheben, dass der Grundbesitzer von dem Betriebe der Landwirtschaft keine Erwerbsteuer zu zahlen hat. Damit geben sich die Proponenten zufrieden.
Der zweite Absatz des Punktes 1), § 4 a), wird über Antrag des Finanzministers selbst gestrichen.
Zu § 5 a) wird vom Ackerbauminister auf die mindere Eignung der Gemeindevorsteher zur Abgabe eines Gutachtens über die Grundlage der Steuerbemessung hingewiesen. Der Finanzminister erwidert, dass der Gemeindevorsteher nicht zu umgehen sei, dass aber sein Gutachten auch nicht ausschlaggebend sei, indem ja bei Ermittlung die Beamten unter eventueller Mitwirkung von Sachverständigen tätig seien, und [dass auch] der Rekurs offenstehe. Die Entwurfsbestimmung wird akzeptiert.
Zu § 11 Alinea 3 wird vom Minister Freiherrn v. Pražák beantragt, dass behufs Vermeidung der mit der allgemeinen Anzeigepflicht der Dienstgeber verbundenen Vexaktionen zu der mit dieser Bestimmung geforderten Anzeige nur jene verpflichtet werden, welche steuerpflichtige Dienst- oder Lohnbezüge auszahlen. Der Antrag wird unter Zustimmung des Finanzministers akzeptiert.
Bei § 17 wird vom Minister Freiherrn v. Ziemiałkowski bemerkt, dass es ihm entsprechend geschienen hätte, wenn bei beiden in Wesenheit gleichen Steuerklassen die Schuldigkeitsänderungen in gleichen Terminen und zwar bei beiden quartaliter eintreten würden. Der Minister stellt jedoch keinen Antrag.
Bei § 18 wird vom Finanzminister besonders darauf aufmerksam gemacht, dass darnach nunmehr die von der zweiten Instanz in der gemischten Kommission gefällte Entscheidung über Steuerrekurse endgiltig sein werde.
Zu § 22 wird vom Finanzminister hervorgehoben, dass bis jetzt die Haftung in den Steuergesetzen nicht normiert gewesen war. Ferner klärt Minister Freiherr v. Pražák auf, dass die unterschiedliche Normierung der Haftung hier und im Rentensteuergesetzentwurfe daher [rührt, da]ss sich die betreffen[den] Bestimmungen genau an die für die verschiedenen Fälle erflossenen gerichtlichen Entscheidungen anschließen.
Über Antrag des Ministers Freiherrn v. Ziemiałkowski wird beschlossen, dass der zweite Satz des § 23 des Entwurfes auch in die drei anderen Gesetzentwürfe an betreffender Stelle aufzunehmen sei.
Der Handelsminister bemerkt, dass er im vorigen Jahre mittelst einer bezüglichen Gesetzesproposition beim Finanzministerium die Anregung gegeben habe zu einer Erwerbsteuerbesteuerung der Segelschiffe nach einer nach den Jahren des Schiffes, der allmählichen Abnützung desselben entsprechenden, absteigenden Skala und dass ihm vom Finanzministerium die Zusicherung gegeben wurde, dass dieser Anregung beim Erwerbsteuergesetze entsprochen werden solle9. Der Handelsminister sehe nun im Entwurfe eine diesfällige besondere Vorsorge nicht getroffen, wie auch in der Liste der Minimalsätze für besondere Unternehmungen des fraglichen Punktes nicht gedacht sei. Er frage deshalb, ob daher nicht doch das von ihm ursprünglich proponierte Spezialgesetz einzubringen wäre, welches ja mit der allgemeinen Erwerbsteuerregelung nicht im Widerspruche stünde. Hofrat Huber erwidert, dass man beim Bestande der dreijährigen Steuerperiode hinsichtlich der Steuerbemessung für die Segelschiffe von drei zu drei Jahre gradatim heruntergehen könne, indem ja die allmähliche Abnützung des [Schiffe]s nach den allgemeinen [Bestimm]ungen des Gesetzes in Rücksicht gebracht werden könne. Außerdem sei für Havarien durch das Gesetz vorgesorgt.
Sonach wird der Entwurf über die Erwerbsteuer mit vorläufiger in-suspenso-Belassung der Tarife A) und B) in der aus der Anlage ersichtlichen Fassungb vom Ministerrate angenommen.
Ende der Beratung am 29. November 1882.
Konferenz am 30. November 1882
Der Finanzminister präsentiert infolge der ihm in der gestrigen Konferenz ad referendum gegebenen Anträge die aus der Anlage ersichtliche Umarbeitung der Tarife A) und B) zum Erwerbsteuergesetzentwurfec .
Die neu proponierten Tarife werden vom Ministerrate akzeptiert und erscheint sonach der Entwurf über die Erwerbsteuer im Ganzen angenommen.
Es wird sonach zur Beratung des Gesetzentwurfes über die Besteuerung der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Erwerbsunternehmungen übergegangen.
Zu § 2 litt. c) wird über Antrag des Ministerpräsidenten behufs besserer Klarstellung der Bestimmung vor dem Worte „Vereine“ das Wort „Versicherungs-“ eingeschaltet.
Bei § 3A)b) werden über Antrag des Ministers Freiherr v. Ziemiałkowski die Schlussworte: „Aus den bilanzmäßig nicht ausgewiesenen Erträgnissen“ aus dem [Entwurf] gestrichen, weil sie nur [eine] Wiederholung der schon im Absatze A) ausgesprochenen Norm ausdrücken.
Zu § 4 wird vom Minister Freiherr v. Ziemiałkowski mit Rücksicht auf den Umstand, dass bei der Erwerbsteuer das Progressivsystem angewendet sei und es sich bei der Aktiensteuer wesentlich um dasselbe Besteuerungsobjekt handle, nur mit dem Unterschiede, dass hier Gesellschaften und bei der Erwerbsteuer einzelne Personen die Steuersubjekte bilden, im Interesse der Gerechtigkeit beantragt, dass auch bei der Aktiensteuer eine progressive Besteuerung und zwar in der Weise statuiert werde, dass von 300 fl. Reinertrag aufwärts bis zu dem Reinertrage von 10.000 fl. die Steuer sich von dem für den kleinsten besteuerten Reinertrag per 300 fl. anzunehmenden Satze von 1% bis auf 10% steigere.
Der Finanzminister findet den Antrag nicht begründet, weil das Verhältnis gegenüber der Erwerbsteuer doch sehr verschieden sei. Die Erwerbsteuer sei eine eigentliche Ertragssteuer, bei welcher von drei zu drei Jahren der mittlere Ertrag besteuert werde. Die Aktiensteuer hingegen, wenn sie auch als Ertragssteuer benannt werde, sei in Wesenheit eine Einkommensteuer, durch welche alljährlich das wirkliche wechselnde Einkommen getroffen werden solle. Außerdem komme zu beachten, dass die Aktiengesellschaften von keiner weiteren Steuer betroffen werden, während die einzelnen, der Erwerbsteuer unterliegenden, Personen auch von [der Person]aleinkommensteuer [betr]offen werden.
Minister Freiherr v. Pražák wendet sich gleichfalls gegen den Abänderungsantrag, indem er betont, dass die Verschiedenheit des Besteuerungsmodus hier und bei der Erwerbsteuer ihre Rechtfertigung vor allem in den verschiedenen Grundlagen finde, auf welchen die Ermittlung des Reingewinnes bei den beiderseitigen Steuern basiere. Die Aktiengesellschaften seien mit der proponierten Besteuerung gegenüber jetzt begünstigt, da ihnen der Abzug der Zinsen der Passivkapitalien gestattet sei.
Minister Freiherr v. Ziemiałkowski bemerkt, dass die einzelnen Aktionäre auch der Personaleinkommensteuer unterliegen und dass die Erwerbsteuerpflichtigen sich gewiss auch die Passivzinsen abziehen werden. Der Antrag des Ministers Freiherrn v. Ziemiałkowski wird verworfen.
Zu § 13 letztes Alinea wird vom Minister Freiherrn v. Ziemiałkowski beantragt, die Bestimmung des letzten Satzes dieses Alineas dahin abzuändern, dass die Ordnungsstrafen in den Armenfonds jener Gemeinde zu fließen haben, „in welcher die Gesellschaft ihren Sitz hat“. Der Ministerrat erklärt sich für die Fassung des Entwurfes.
Sonach wird der Gesetzentwurf über die Besteuerung der zur Rechnungslegung verpflichteten Erwerbsunternehmungen in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung akzeptiertd .
Es wird in die Bera[tun]g des Gesetzentwurfes über die Rentensteuer eingegangen.
Zu § 1 wird über Anfrage des Ministers Freiherrn v. Ziemiałkowski vom Referenten Hofrat Huber dargelegt, dass sich unter die Objekte der Steuer auch Pachtschillinge für Propinationsrechte und für Mühlverpachtungen reihen.
Zu § 5 wird vom Minister Freiherrn v. Ziemiałkowski hervorgehoben, dass ihm nicht einleuchte, weshalb hinsichtlich der Höhe der Besteuerung ein Unterschied gemacht werde zwischen den Renten aus Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen und Dividenden und zwischen den anderen, im § 1 angeführten, Renten, welche aus Zinsen von Privatdarlehen, aus Zinsen steuerfreier Gebäude etc. fließen. Der Minister beantragt daher, dass für alle der Rentensteuer unterliegenden Rentenbezüge eine gleiche Steuer, und zwar im Ausmaße von 10%, normiert werde.
Der Finanzminister bemerkt, dass die Besteuerung von Obligationszinsen und Dividenden schon jetzt in demselben Ausmaße effektiv geschehe und hier der Steuer nicht zu entgehen und dieselbe nicht zu überwälzen sei. Anders sei es bei den übrigen Rentenbezügen. Für diese sei die Besteuerung in Wirklichkeit ein Novum. Deshalb rechtfertige es sich, mit einem niedrigeren Satze anzufangen. Insbesondere sei aber zu besorgen, dass bei der hauptsächlichsten Partie dieser [Steuer]klasse, bei den Zinsen [de]s Privatdarlehen, unter den gegenwärtigen ökonomischen Verhältnissen im Falle eines höheren Satzes nach wie vor die Steuer ganz oder doch zum Teile auf den Schuldner überwälzt werde. Später und mit der Besserung der ökonomischen Verhältnisse dürfte man hinaufgehen können.
Der Landesverteidigungsminister bringt Folgendes vor. Er stelle keine Anträge mehr. Er könne den Finanzminister in seiner schwierigen Aufgabe nur unterstützen wollen. Der Standpunkt des Ministers für Landesverteidigung sei:
a) Trachten, die Besteuerung möglichst ergiebig zu machen, nicht nur, um laufende Erfordernisse zu decken, sondern auch Kredit für Kriegszeiten zu sparen.
ℹ️b) Vorsorge zu treffen, dass die schwere Belastung der Steuerträger in einer Weise geregelt werde, damit nicht die Begünstigung der Herrschaft des Kapitalismus eine Bewegung fördere und zu Krisen führe, in welchen die bewaffnete Macht gegen die eigene Bevölkerung zur Bekämpfung einer Frage gebraucht werden müsste, welche durch Waffengewalt doch nimmermehr zu lösen sein wird.
Man möge dem Landesverteidigungsminister daher zugutehalten, wenn er in so wichtiger Frage auch über die Ressortgrenzen des bloßen Kartätschentums hinaus mit möglichst kurzen Worten seine Anschauungen lediglich prinzipiell zum Ausdrucke bringt. Der Landesverteidigungsminister begrüße das bei Erwerb- und Personaleinkommensteuer eingeführte System der Degression zugunsten der Vermögenslosen im kleinen arbeitenden [Volke], hätte dagegen eine [kräfti]ge Erhöhung der Erwerbsteuer nach obenzu für zweckmäßig und billig gehalten – Gleichstellung des Maximalperzentsatzes für beide Erwerbsteuerklassen wie des Satzes für die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Erwerbsunternehmungen auf 12%. Er finde es nur entsprechend, wenn übrigens der Perzentsatz für das Einkommen, welches auf mit Risiko verbundene Arbeit – sei selbe physischer oder geistiger Natur – beruht, auf ein gewisses Maß beschränkt werde, welches hinter jenem wesentlich zurückbleibt, das den Besitz, den Genuss und die reine Spekulation treffen soll und kann.
Diesbezüglich vermag der Landesverteidigungsminister aber den Perzentsatz der Rentenbesteuerung nicht als entsprechend hoch und nicht als im Verhältnisse – namentlich zu der so extrem und vielfach auferlegten Grundsteuer zu erkennen, welch Letztere mit dem Besitze doch auch Arbeit involviert – und speziell auch die Begünstigung der Zinsen der Privatdarlehen, Schuldforderungen, Leibrenten etc. nicht zu billigen – trotz aller Argumente, welche der eben herrschende Kapitalismus dagegen ins Feld zu führen sucht. Er glaube, dass namentlich dem Einwande der Entziehung des Kapitals durch Mittel gesetzlicher Strenge und Kontrolle – wenn man sich dazu entschließen wollte – entgegenzuarbeiten wäre, und dass die Gefahr der Verscheuchung des Kapitals bei dem in Österreich verhältnismäßig zu den großen Kulturstaaten sehr hohen Zinsfuße bei einiger Steuererhöhung kaum hervorgerufen werden [kann], wenn die öffentlichen [Kred]itbedingungen sonst der Kapitalsanlage günstig sind. Das lediglich spekulierende Kapital ist aber kein Vorteil für ein Land. Der Staatskredit könnte dabei nur sehr wirksam profitieren, wenn die nach dem Gesetze vom Jahre 1868 besteuerten Staatsobligationen10 auf ein mindestens gleiches Niveau mit der sonstigen Rentensteuer gelangen, die steuerfreien Anlehen aber dadurch relativ umso mehr begünstigt blieben. Die im Allgemeinen auf ganz richtigen Prinzipien beruhende Personaleinkommensteuer kann nur dann als entsprechend sich erweisen, wenn die übrige direkte Besteuerung eine angemessen verteilte ist, sonst nur die Gebrechen und Härten derselben vergrößere, nachdem sie einfach ein allgemein gleicher Aufschlag auf sämtliche direkten Steuern ist, von welchen wieder die greifbaren, jetzt schon höheren allein voll getroffen würden.
Der Perzentsatz ist zwar dermalen gering – nach seiner Natur aber eben zur künftigen Schraube bestimmt – daher die ganze Steuer nur dann unbedenklich für die Zukunft ausgiebig anzuwenden sein wird, wenn durch deren Wirkung tatsächlich eine Ausgleichung der übrigen Verschiedenheiten der direkten Besteuerung in der Weise erfolgte, dass die diversen Einkommensquellen nur insoferne von dieser Steuer getroffen werden sollten, als dieselben nicht schon mit einem bestimmten Maximalperzentsatze besteuert wären. Auch die länderweise Zuwendung von zehn Perzent entspricht nicht dem Ausgleichungs[prinzi]pe, nach dem die reichen [Län]der wieder viel, die armen wenig bekommen werden.
Im Hinblicke auf manche schwere Gefahren, welche die Zukunft zu bergen scheint, habe er sich verpflichtet erachtet, in dieser schwerwiegenden Angelegenheit seine unmaßgeblichen Anschauungen auszusprechen, indem er nicht verkenne, dass andererseits Gründe politischer und parlamentarischer Natur vorliegen können, die die Verwirklichung idealer Prinzipien hindere, er aber am wenigsten den ununterbrochenen Gang der Staatsmaschine und die notwendige Aufbringung der Mittel hiefür zu hindern beabsichtigen kann und darf.
Bei der Abstimmung über den vom Minister Freiherrn v. Ziemiałkowski zu § 5 gestellten Abänderungsantrag erklärt sich der Landesverteidigungsminister ezum Mindestene für den Antrag, während die übrigen Minister sich dagegen erklären.
Nach einigen weiteren aufklärenden Erörterungen wird der Gesetzentwurf über die Rentensteuer in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung vom Ministerrate angenommenf .
Es wird zur Beratung des Gesetzentwurfes über die Personaleinkommensteuer übergegangen.
Zu § 3 stellt Minister Freiherr v. Ziemiałkowski den Antrag, das Einkommen aus Grund und Boden und aus Gebäuden von der Einbeziehung in das von der Personal[ein]kommensteuer zu tref[fe]nde Einkommen auszunehmen, weil der Grundbesitz mit einer Besteuerung von 22 1/10% des Ertrages und der Häuserbesitz mit einer Besteuerung von 26⅓% des Ertrages im Verhältnisse zu den anderen direkten Steuern schon so hoch getroffen seien, dass es ungerecht erschiene, sie hier gleichfalls einzubeziehen. So legt der Minister z. B. dar, dass in der Erwerbsteuer auf einen Ertrag von 5.000 fl. nur eine Steuer von 330 fl. entfalle, während der gleiche Ertrag aus Grund und Boden mit 1.105 fl. besteuert werde.
Der Ackerbauminister beantragt, den Grund- und den Häuserbesitz wenigstens insoferne zu berücksichtigen, als für das Einkommen aus demselben bei der Personaleinkommensteuer nur die Hälfte des Steuersatzes, welcher für die übrigen Einkommen gelten soll, angewendet werde.
Der Finanzminister bemerkt, dass die Exemtion des Grund- und Gebäudeeinkommens den Umsturz der ganzen Reform bedeuten würde und dass es in diesem Falle besser wäre, mit der Steuer gar nicht zu kommen. Es sei ganz ungerechtfertigt, den Ertrag aus einer Gewerbsunternehmung mit dem für die Veranlagung der Grundsteuer ermittelten Reinertrage von Grund und Boden in Vergleich zu ziehen, da bei Feststellung des Letzteren ganz andere Gesichtspunkte obwalten und der wirkliche Ertrag von der Steuergrundlage ein tatsächlich Verschiedenes sei. So könne er beispielshalber anführen, dass ein Grundbesitz, dessen Reinertrag für die Grundsteuer auf [] [beme]ssen sei, mit einem [Pa]chtzinse von 3.000 fl. jährlich verpachtet wurde. Ferner komme zu beachten, dass gewiss schon der ganze Bauernstand von der Personaleinkommensteuer befreit sein werde, weil kaum ein Bauernbesitztum ein Grundsteuerreinerträgnis von 600 fl. aufweisen werde. Auch die ganze Bedeutung und Aufgabe der Personaleinkommensteuer lasse prinzipielle Exemtionen gewisser Kategorien nicht zulässig erscheinen.
Der Minister für Kultus und Unterricht kann nur bedauern, dass der Finanzminister nicht in der Lage ist, in eine diesfällige Berücksichtigung des Grund- und Hausbesitzes einzugehen, da seiner Meinung nach trotz allem diese beiden Besitzkategorien schwerer als die übrigen getroffen werden. Minister Freiherr v. Ziemiałkowski besorgt, dass ohne eine solche Berücksichtigung die Steuer nicht durchgehen dürfte. Der Finanzminister bemerkt, dass man allenfalls bei der Beratung im Hause, wenn sich die Dinge sonst schwierig gestalten sollten, zugeben könnte, dass etwa ¼ des steuermäßigen Grundeinkommens von der Personaleinkommensteuer eximiert werde.
Der Ministerrat erklärt sich sonach dafür, eine allfällige Änderung bei entsprechendem Anlasse während der Verhandlung im Hause in Erwägung zu nehmen.
Zu § 7 wird vom Minister Freiherrn v. Pražák angeregt, ob es nicht behufs der Beruhigung möglich wäre, die Steuereinheit von 50 Kreuzern wenigstens auf einige [Jahre] festzusetzen. Der Finanzminister bemerkt, dass es bei der dieser Steuer im Steuersysteme zukommenden Aufgabe ein Widerspruch wäre, die Steuereinheit auf mehrere Jahre festzusetzen.
Bei § 11 wendet sich der Ackerbauminister gegen den Apparat der Kommissionen zur Steuerveranlagung und weist auf die voraussichtlich großen Kosten eines solchen Apparates und auf die wenig ermutigenden Erfahrungen bei der Grundsteuer hin, wo es sich gezeigt habe, dass die Kommissionen nach unten hin Verwirrung veranlassen, nach oben hin aber keine Wirkung haben.
Der Finanzminister bemerkt, dass man bei der ersten Einführung und bis der Kataster fertig sein werde11, der Kommissionen keinesfalls würde entraten könne, weil es sonst nicht möglich wäre, die Verhältnisse kennenzulernen. Ferner würde das Abgeordnetenhaus voraussichtlich auf diesem Apparat bestehen. Was die Kosten anbelange, so würde er schon trachten, sie möglichst einzuschränken. Auch habe es das Ministerium bei dieser Steuer leichter, als es bei der Grundsteuer ging, in der Hand, in die Kommissionen Elemente zu berufen, welche nicht Verlegenheiten bereiten.
Der Minister für Kultus und Unterricht und der Handelsminister können sich auch nicht für den Kommissionsapparat erwärmen, sehen aber ein, dass er hier kaum zu umgehen sei, und nehmen befriedigt Akt von der Absicht der geeigneten Vorsorge bei den Ernennungen.
Sonach werden die Ent[wu]rfsbestimmungen über die Kommissionen akzeptiert.
Zur Bestimmung des § 33 bemerkt der Finanzminister, dass es für den Bestand der Personaleinkommensteuer bei ihrer Aufgabe, für die Deckung der außerordentlichen Staatserfordernisse zu dienen, geradezu Lebensfrage sei, die willkürliche Belegung derselben mit Zuschlägen auszuschließen. Daher sollen den Ländern zugleich vorweg jene zehn Perzent gegeben werden, welche von den Landtagen nach den Landesordnungen selbstständig als Zuschlag der direkten Steuern beschlossen werden können.
Der Ackerbauminister bemerkt, dass man allerdings bei den Ländern den Zuschlag auf zehn Perzent beschränken könne, weil ein höherer Zuschlag die kaiserliche Genehmigung erheische. Schwieriger sei aber die Sache bei den Gemeinden, weil nach den Gemeindeordnungen diesfalls ein viel größerer Spielraum offen sei.
Minister Freiherr v. Ziemiałkowski bemerkt, man könne allerdings einem auf die Einhebung eines höheren als 10%igen Zuschlages gehenden Landtagsbeschlusse die Genehmigung versagen, aber man könne dem Landtage nicht verbieten, einen höheren Zuschlag zu beschließen, weil die Landesordnung das Recht, auch höhere Zuschläge zu beschließen, einräume und die betreffende Bestimmung von Zuschlägen „zu den direkten landesfürstlichen Steuern“ überhaupt spreche, weshalb auch jede neue direkte Steuer an sich Zuschlagsobjekt werde. Der Minister beantragt daher, den zweiten Satz des § 33 [zu streiche]n.
Der Ministerrat erklärt sich für die Beibehaltung dieses Satzes in dem Entwurfe. Sonach wird vom Ministerrate der Entwurf über die Personaleinkommensteuer in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung akzeptiertg .
Der Finanzminister teilt ferner dem Ministerrate die aus der Anlage ersichtliche Darstellung der veranschlagten Erträge der neu proponierten Steuern mith .
Schließlich wird vom Ministerrate die Bewilligung zur Einbringung der vier genehmigten Steuergesetzentwürfe erteilt12.
Wien, am 30. November 1882. Taaffe.
Ah. E.Allerhöchste Entschließung Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Wien, am 26. Dezember 1882. Franz Joseph.