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Nr. 407 Ministerrat, Wien, 25. Juli 1882

RS.; P. Klaps; VS. Taaffe; BdE. und anw. (Taaffe 25. 7.), Falkenhayn, Pino; außerdem anw. Rotky, Beck; abw. Ziemiałkowski, Pražák, Conrad, Welsersheimb, Dunajewski.

KZ. 76 – MRZ. 63

Protokoll des zu Wien am 25. Juli 1882 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Ministerpräsidenten Grafen Taaffe.

I. In Angelegenheit der Marktordnung für den Wiener Viehzentralmarkt zu St. Marx, insbesondere wegen des mit der Länderbank abzuschließenden Übereinkommens wegen Errichtung und Haltung der Fleischkassa

I. ℹ️Der Ackerbauminister berichtet über die vom Ministerrate mit Beschluss vom 12. Juli 18821 []es [] [de]r Ministerien des Inna ern, der Justiz und für Ackb erbau zusammengesetzten Komitee über die Bewilligung des Punktes 14 des zwischen der k. k. Regierung und der privilegierten Österreichischen Länderbank abzuschließenden Übereinkommens betreffend die Errichtung und Führung der Geschäfte der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa auf dem Zentralviehmarkte in St. Marx2. In der erwähnten Ministerratssitzung sei nämlich beschlossen worden, dass der fragliche Punkt 14 in der früheren Fassung, in welcher er tatsächlich eine Konzessionserteilung enthalte, nicht annehmbar erscheine und dergestalt zu formulieren sei, dass der Länderbank [nu]n zwar die Möglichkeit, für die Geschäfte der Vieh- und Fleischmarktkassa eine Aktiengesellschaft zu gründen oder diese Geschäfte an ein bestehendes Unternehmen zu übertragen, offen gelassen, hiefür jedoch die Genehmigung der Regierung vorbehalten werde. Um diesen Intentionen zu entsprechen, habe die Kommission folgende Formulierung des Punktes 14 beschlossen:

„Sollte die k. k. privilegierte Österreichische Länderbank in der Folge aufgrund des § 6 lit. b und c ihrer Statuten beabsichtigen, zur Führung der Geschäfte der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa einer besonderen Aktiengesellschaft czu bilden oder sollte sie dieses Geschäft mit den in der Marktordnung undc diesem Übereinkommd en gegründeten Rece hten und Pflichten an ein schon bestehendes Unternehmen übertragen wollen, so hat sie hiefür die besondere Genehmigung der Regierung einzuholen.“

Der Ackerbauminister bemerkt hiezu, dass dies so ziemlich das Entgegengesetzte von dem sei, was mit der Länderbank vereinbart war3. Es sei eben nicht vorauszusehen, was Letztere tun wird.

Der Ministerpräsident meint, dass, nachdem mit der Länderbank über diese Fassung noch nicht gesprochen worden ist, es nunmehr Hauptsache wäre, für den Fall, als die obige Formulierung vom [Ministerrat] angen[ommen werde,] die Länderbank zu fragen, [ob] sie darauf eingeht oder nicht. Wenn nicht, wäre zu erwägen, was dann zu geschehen hat. Auf die Proposition des Ackerbauministers, dass das Übereinkommen seinem ganzen Inhalte nach vorgelesen werde und auf die Bemerkung des Ministerpräsidenten, dass, wenn auch in den letzten Ministerratssitzungen gegen dasselbe im Allgemeinen kein Anstand, sondern nur ein solcher gegen den § 14 erhoben wurde, er nichts dagegen habe, wird das ganze Übereinkommen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Wortlautef von dem Ministerialvizesekretär [].

[Der Ackerbau]minister denkt [sich diese]n Vorgang so, dass [er] die in Rede stehende Formulierung des § 14 der Länderbank mitteilen und dieselbe auffordern werde, möglichst bald eine Antwort darauf zu erteilen. Wenn die Länderbank annimmt, so sei die Sache ohnehin in Ordnung. Anders stünde es, wenn dieselbe ablehnt, darauf einzugehen. Da entstünde die Frage, ob es besser sei, diesbezüglich vorerst mit einer anderen Bank aufgrund derselben Bedingungen zu verhandeln oder die Marktordnung zunächst an die Kommune zu leiten und be[züg]lich der Fleischmarktkassa [zu] erklären, dass diesfalls ein öffentlicher Konkurs ausgeschrieben werden wird. Der Ackerbauminister glaube, sich der letzten Alternative hinneigen zu sollen.

Der Ministerpräsident ist der Ansicht, dass nicht schon jetzt bindende Beschlüsse zu fassen wären, weil man eben nicht wisse, ob die Länderbank Ja sagen wird. Erst dann, bis die Antwort erfolgt sein wird, wäre zu einem weiteren Beschlusse zu schreiten, bis dahin aber sich freie Hand zu behalten. Der Ackerbauminister würde also, im Falle als die Länderbank Modifikationen wünschen sollte, diese Angelegenheit nochmals vor den []schrei[]uern.

Der Handelsminister ist dafür, dass, wenn schon einmal so weit gegangen würde, die Proposition zuerst der Länderbank gemacht werde, da, wie die Sache jetzt steht, wohl auch zu erwarten ist, dass dieselbe darauf eingeht. Sie könne ja doch eine eigene Gesellschaft gründen. Sollte die Länderbank hingegen absolut Nein sagen, dann muss er (Handelsminister) sich auch der Ansicht zuneigen, dass nicht mit einer zweiten Gesellschaft unterhandelt werde, sondern dass sofort ein Konkurs ausgeschrieben werde.

[N]ach weiterer Dis[kussion] nimmt die Konferenz das mit der Länderbank abzuschließende Übereinkommen mit dem § 14 in der vorgelegten Formulierung zur Kenntnis und beschließt ferner noch, dass die Länderbank nunmehr aufgefordert werde, sich über die Annahme des geänderten Punktes 14 zu erklären. Im Falle sie diese Formulierung akzeptiert, ist die Marktordnung an die Kommune Wien zur Einvernehmung hierüber zu leiten. Sollte die Länderbank mit Modifikationen akzeptieren wollen, so ist darüber die Entscheidung des Ministerrates einzuholen. Im Falle der Ablehnung des Übereinkommens seitens [der Länderbank] []es [Überna]hme der Ge[schäfte] der Vieh-Fleisch-Marktkassa betreffenden Übereinkommens an die Gemeinde zu leiten und sohin nach erfolgter Äußerung der Gemeinde die Gewinnung eines Geldinstitutes zu dem gedachten Zwecke im Wege der Konkursausschreibung zu versuchen4.

II. Regierungsvorlage für den Istrianer Landtag betreffend das Halten und Weiden von Ziegen

II. ℹ️Der Ackerbauminister beabsichtigt, sich die Ah. Ermächtigung zu erbitten, in der nächsten Session des Landtages von Istrien einen Gesetzentwurf [betre]ffend das Halten [und] Weiden von Ziegen zur verfassungsmäßigen Behandlung einzubringen. Anlässlich von Verhandlungen über einzelne Fälle, welche die Anwendung der küstenländischen Gubernialverordnung vom 13. Juli 1844, betreffend die Ziegenhaltung und Ziegenweiden5, zum Gegenstande hatten, seien die Ministerien des Innern und des Ackerbaues zur Überzeugung gelangt, dass es angezeigt wäre, die Frage der Ziegenhaltung und Ziegenweide für Istrien auf landesgesetzlichem Wege neu zu regeln und dies einerseits, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bestrebungen auch in dieser Fra[ge besser zu entsprechen, als es heute] der Fall [sei, and]erseits, um das [Bedürf]nis der in eben dieser Richtung bestehenden Normen zu dem Forstgesetz und zu dem Feldschutzgesetze einer Klärung zuzuführen6. Die Beschaffenheit Istriens schließe nämlich die Notwendigkeit des Ziegenhaltens und Ziegenweidens vollkommen aus, da im ganzen Lande keine Gemeinde ist, die nicht in hinreichender Ausdehnung solches Terrain besitzen würde, welches zum Weiden von Großvieh geeignet ist. Die wenigen, meist nur isolierten felsigen Partien, welche dies nicht gestatten würden, seien territorial [ohn]e Bedeutung, übr[igens] aber nur durch übermäßige Holzung und Ziegenweide der Holzproduktion abgerungene absolute Waldböden.

Die Konferenz erteilt ihre Zustimmung7.

III. Regierungsvorlage für den Istrianer Landtag über die Schonung des Wildes

III. ℹ️Der Ackerbauminister beabsichtigt ferner, auch noch die Ah. Ermächtigung sich zu erbitten, im Landtage Istriens eine Regierungsvorlage über die Schonung des Wildes einzubringen, über welche er bereits mit dem Ministerium das Einvernehmen gepflogen hat. Die Konferenz erteilt [ihre Zustimmung]8.

IV. Antrag auf Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an die Oberbergkommissäre Christian Mlady und Ludwig Jaroljmek

IV. ℹ️Der Ackerbauminister erbittet sich die Zustimmung der Konferenz, bei Sr. k. u. k. apost. Majestät die Ag. Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an die Oberbergkommissäre Christian Mlady und Ludwig Jaroljmek in au. Antrag bringen zu dürfen. Mlady hat sich unter den äußerst schwierigen Verhältnissen, die infolge des im Februar 1879 geschehenen Wassereinbruches im Döllinger Schachte bei Dux und des damit in Zusammenhang stehenden Ausbleibens der [Tep]litzer Urquelle [sich] ausgebildet haben, als ein sehr tatkräftiger und sachkundiger Beamter bewährt, der die bergbaulichen Interessen mit gleicher Gewissenhaftigkeit wie die mit denselben häufig kollidierenden anderen öffentlichen Interessen in Berücksichtigung zu ziehen versteht.

Was Jaroljmek anbelangt, so verwendet sich für denselben nebst dem Landeschef für Bosnien und Herzegowina auch der gemeinsame Reichsfinanzminister, indem sie auf die Verdienstlichkeit hinweisen, welche sich derselbe durch die Organisierung der Berghauptmannschaft, durch die Einführung des neuen Berggesetzes, der neuen Bergwerksteuern, Berggerichtsnormen und [] [über]haupt [du]rch [Regelung d]er für den [Bergwerk]sbesitz erforderlichen bergrechtlichen Grundlagen und die Einführung einer ordnungsmäßigen Geschäftsgebarung im Okkupationsgebiet erworben hat.

Die Konferenz erklärt sich damit einverstanden9.

V. In Betreff der Konzessionierung der Lokalbahn (mit elektrischem Betriebe) von Mödling nach Vorderbrühl, eventuell Hinterbrühl

V. ℹ️Der Handelsminister erbittet sich die Zustimmung der Konferenz zur Konzessionierung einer Lokalbahn mit elektrischem Betriebe auf selbständigem, schmalspurigem Bahnkörper von Mödling nach Vorderbrühl, eventuell Hinterbrühl. [Der] Konzessionwerb[er sei die] Südbahngesellschaft. Der Zweck der Lokalbahn ist vorzugsweiser Personenverkehr der Landbewohner; die Baukosten, welche mit 300.000 fl. beziffert erscheinen, werden aus den eigenen Mitteln der Gesellschaft vorläufig ohne Titresemission beschafft, die Konzessionserteilung soll aufgrund des Lokalbahngesetzes vom 25. Mai 1880, RGBl. Nr. 5610, und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnkonzessionsgesetzes und der für Lokomotiveisenbahnen geltenden Bestimmungen erfolgen; für den Fall der Umwandlung in eine Lokomotiveisenbahn ist die Festsetzung der Bedingungen analog jenen für Liesing–Kaltenleutgeben11 vorgesehen, die Steuer- und [Gebührenbefreiungen werden] nach dem [Lokalbahngeset]ze behandelt.

Die Konferenz erklärt sich mit diesem Konzessionsprojekte unter Vorbehalt der Zustimmung des Finanzministers einverstanden12.

VI. In Betreff der Konzessionierung einer Lokalbahn von Wittmannsdorf nach Ebenfurth

VI. ℹ️Der Handelsminister erbittet sich weiters die Zustimmung des Ministerrates behufs der Konzessionierung der Lokalbahn Wittmannsdorf–Ebenfurth. Der Konzessionswerber Paul Ritter v. Schöller bezweckt die Einbeziehung der Mühlindustrie aus Ebenfurth und Umgegend sowie [ein]e direkte Verbindung [der] niederösterreichischen Staatsbahnen mit dem ungarischen Bahnnetze. Das effektive Erfordernis ohne Fahrbetriebsmittel beträgt 1,030.000 fl. und soll durch Aktien zum Emissionskurse von mindestens 90% beschafft werden, sonach Nominalkapital 1,144.000 fl. ohne Prioritäten. Als finanzielle und sonstige Begünstigungen werden die üblichen Steuer- und Gebührenbefreiungen und Betriebserleichterungen nach Maßgabe des Lokalbahngesetzes verlangt. Die Betriebsführung hätte durch den Staat auf Basis der Selbstkosten zu erfolgen, worüber bereits eingehende bindende Abmachungen bestehen. Ebenso bliebe dem Staate die []ig[]ten des Kon[zessionär]s.

Der Handelsminister bemerkt hiezu, dass seitens der Wiener Handelskammer gelegentlich der Trassenrevision abermals die seinerzeit auch vom Abgeordnetenhause (in Form einer Resolution) angeregte Frage der Kompensation dieser Bahnkonzession gegenüber der ungarischerseits zu bewirkenden Donauregulierung bei Gönyű angeregt worden sei13. Infolge der Verhandlungen anlässlich der Vereinbarungen Ungarns mit der österreichischen Staatseisenbahn-Gesellschaft14 habe sich der Standpunkt der k. k. Regierung insoferne [ge]ändert, als die ungarische Regierung bereits eine ihren Interessen ausreichend Rechnung tragende neue Verbindung mit Wien und nach Westen sichergestellt hat und somit die in Rede stehende Verbindung von Ebenfurth an die niederösterreichischen Staatsbahnen füglich nicht mehr als ausreichendes Konzessionsobjekt zur Erreichung anderer Vorteile (Donauregulierung bei Gönyű usf.) angesehen werden kann. Wegen der untergeordneten Bedeutung der Bahn als Verbindungslinie (Transitbahn) gegenüber den oben angedeuteten lokalen Zwecken und mit Rücksicht auf die beim Betriebe in Aussicht genommenen Er[] vor[] [Ba]hnprojekt.

Die Konferenz erklärt sich mit der Konzessionierung einverstanden15.

VII. Mitteilung über den Stand der Stadtbahnfrage

VII. ℹ️Der Handelsminister teilt der Konferenz die von ihm in Angelegenheit der Stadtbahnfrage weiters eingeleiteten Schritte mit. Im Sinne des diesfalls am 26. Juni 1882 gefassten Ministerratsbeschlusses habe er unterm 1. Juli 1882 ein Schreiben an den Bürgermeister von Wien mit der Aufforderung gerichtet16, einen Beschluss des Gemein[der]ates darüber [zu fassen], ob derselbe geneigt ist, das Wienfluss-Regulierungsprojekt binnen sechs Monaten ausarbeiten zu lassen, indem gleichzeitig die Geneigtheit ausgesprochen wurde, den Bewerbern um die Konzession für eine Stadtbahn die Verpflichtung aufzuerlegen, dass dieselben ihr Projekt rücksichtlich der im Bereich des Wienflusses auszuführenden Strecke der Eisenbahn mit dem Wienfluss-Regulierungsprojekte in volle Übereinstimmung bringen beziehungsweise die dem Ergebnisse der Trassenrevision in Aussicht genommene Bahntrasse derart verlegen, dass dieselbe der wann immer erfolgenden Durchführung des festgestellten Wienfluss-Regu[lierungsprojektes] []in [] [Es wurde] auch die [Andeutu]ng gegeben, dass den im Schoße des Gemeinderates geltend gemachten ästhetischen und anderweitigen Bedenken bei der Konzessionsverleihung werde Rechnung getragen werden.

Auf dieses Schreiben hat der Bürgermeister von Wien unterm 8. l. M. die Antwort erteilt17 und zwar dahingehend, dass er dem oben ausgesprochenen Wunsche gemäß diesen Erlass der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung im Gemeinderate unterzogen und der Letztere in seiner Plenarversammlung vom 7. d. [M.] denselben [die] Aufrechthaltung seines Beschlusses vom 17. März 1882 bezüglich der ihm zur Begutachtung übermittelten Stadtbahnprojekte zur Kenntnis genommen hat. Der Gemeinderat habe ferner beschlossen, infolge dieser Aufforderung ein Wienfluss-Regulierungsprojekt in Verbindung mit der Stadtbahnfrage und unter Benützung der Resultate der tagenden Wienflussexpertise mit aller Beschleunigung ausarbeiten zu lassen und dem Handelsministerium vorzulegen. Demzufolge habe der Bürgermeister unter einem den diesbezüglichen Auftrag an das Stadtbauamt ergehen lassen. Am Schlusse des Ant[wortschreibens wurde von der Stadtverwa]lt[ung dem Wunsche] Au[sd]ruck [verliehen, dass b]ei der end[gültigen] Erledigung dieser Angelegenheit den berechtigten Wünschen und Interessen der Stadt Wien Rechnung getragen werde.

Der Handelsminister glaubt noch vorausschicken zu sollen, dass er vorher die Konzessionäre einvernehmen ließ, ob sie sich den oberwähnten Bedingungen fügen würden, worauf dieselben in einer Nachtragsbestimmung sich dazu bereit erklärt haben. In dem diesfalls mit den Konzessionären im Handelsministerium am 30. Juni 1882 aufgenommenen Protokolle sei nun einverständlich mit denselben [aufge]setzt worden, dass dem § 3 des Konzessionsentwurf[es] als 4. Absatz die nachstehende Bestimmung eingeschalten werde18:

„Die Konzessionäre verpflichten sich, in dem Falle, als ihnen noch vor Ablauf des Jahres 1882 ein von den zuständigen Faktoren endgiltig festgestelltes Projekt für die Regulierung des Wienflusses mitgeteilt werden sollte, das Projekt der im Bereiche des Wienflusses auszuführenden Strecke der den Gegenstand dieser Konzessionsurkunde bildenden Eisenbahn mit dem Wienfluss-Regulierungsprojekte in Übereinstimmung zu bringen beziehungsweise die Bahntrasse derart zu verlegen, dass dieselbe mit dem Wienflussgregulierungsprojekte im Einklange steht. Falls die vorhin bezeichnete Mitteilung an die Konzessionäre noch Ende Oktober 1882 erfolgg en sollte, wirdh die Frist zur Vorlage des Detailprojektes bezüglich der im Bereich des Wienflusses auszuführenden Bahnstrecke verhältnismäßig verlängert werden.“

Die Konzessionäre haben sich ferner auch bereit erklärt, in Beziehung auf eine Veränderung in der Höhenlage des Niveaus in der Teilstrecke zwischen dem Hauptzollamte und dem Gumpendorfer Schlachthause in Berücksichtigung der mehrfach zum Ausdruck gebrachten ästhetischen Anforderungen wegen Freilassung des Prospektes auf [den] Schwarzenberg[platz und] die Karlskirche eingehend[e] Studien durchführen zu lassen. Der Handelsminister wolle der Konferenz vorläufig nur eine Mitteilung über die Sachlage geben, ohne sich schon jetzt diesfalls einen Beschluss zu erbitten. Wohl wäre es erwünscht, dass dies geschehe, weil die Konzessionäre schon einer Antwort harren und die Sache sonst auf eine unbestimmte Zeit verschoben werden könnte. Er (Handelsminister) hoffe jedoch, dass der Ministerrat im Monate August sich noch der Sache bemächtigen werde.

Der Ministerpräsident bemerkt, dass nach dem, was man hört, wohl in der frag[lichen Sache sich sc]hon [im Gemeindera]te von Wien [eine gänzlich] andere An[schauung] gebildet habe, [we]shalb es geraten erscheint, mit der diesbezüglichen Beschlussfassung, wenn es nicht gerade notwendig ist, lieber zuzuwarten und dieselbe zu verschieben, weil sonst wieder viele schwankend werden könnten, wenn sie erfahren, dass sich die Regierung sofort schon der Sache bemächtigt hat. Der Handelsminister meint, dass er dann auch schon mit bestimmteren Anträgen in die Richtung werde kommen können, was den fraglichen Konzessionären zuzugestehen sein wird19.

VIII. Antrag auf Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens an den Rechnungsrat Johann Winkler

[VIII.] ℹ️Der Ministerpr[äsident] beabsichtigt, bei Sr. k. u. k. apost. Majestät für den Rechnungsrat der niederösterreichischen Statthalterei Johann Winkler anlässlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand in Anerkennung seiner vieljährigen treuen und ersprießlichen Dienstleistung die Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens au. zu erbitten. Winkler, welcher im Jahre 1840 als Rechnungspraktikant der niederösterreichischen Staatsbuchhaltung seine Beamtenlaufbahn begann und im Jahre 1869 zum Rechnungsrate bei der niederösterreichischen Statthalterei ernannt wurde, habe am 5. l. M. bereits [] [t]ätig[] [R]echnungswe[sen und sich] als ein [äuß]erst gewissenhafter, sehr eifriger und pflichtgetreuer Beamter bewährt.

Die Konferenz erklärt sich hiermit einverstanden20.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Wien, 3. September 1882. Franz Joseph.